· Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge
Schenkungsverträge mit Weiterleitungsklauseln im Fokus der Rechtsprechung
von Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover
| Insbesondere bei der Unternehmensnachfolge sind Weiterleitungsklauseln in Schenkungsverträgen praxisrelevant. Die Schenkungsteuer erlischt hierbei mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste. Ein steuerlicher Vorteil kann bei derartigen Gestaltungen darin bestehen, dass eine Erstattung der Schenkungsteuer nicht zu einer zweifach vollen Steuerpflicht bei ausgelöster Weiterleitungsverpflichtung führt. Wie die aktuelle Rechtsprechung eine Wirksamkeit entsprechender Weiterleitungsklauseln beurteilt, beleuchtet EE für Sie. |
1. Hintergrund
Einen Sonderfall der vertraglichen Rückforderungsrechte stellen sog. Weiterleitungsklauseln dar. Dabei wird der Schenkgegenstand nicht vom Schenker zurückgenommen, sondern der Beschenkte ist verpflichtet, diesen an einen im Vertrag benannten Dritten weiterzuübertragen. Derartige Weiterleitungsklauseln sind als Anwendungsfälle des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG anerkannt, unabhängig davon, ob die Weitergabe zu Lebzeiten des Schenkers an einen Dritten stattfindet oder nach dem Tod des Schenkers das Geschenk an den Nachlass des Schenkers und damit an dessen Erben oder ‒ nur bei letztwilliger Verfügung ‒ ggf. an Vermächtnisnehmer fällt oder ob eine unmittelbare Weitergabe an einen Dritten vereinbart ist. Die Schenkungsteuer erlischt insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Erwerber ist hierbei für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln (§ 29 Abs. 2 ErbStG).
Steuerlich ist bei der sog. Weitergabeverpflichtung zu beachten, dass sie zumindest ertragsteuerlich (betrifft Mitunternehmerschaft, wirtschaftliches Eigentum, sonstige Einkünftezurechnung) nach den gleichen Grundsätzen beurteilt wird wie ein vertragliches Widerrufsrecht. Im ErbStG führt die Weitergabeverpflichtung auf Grundlage der bisherigen BFH-Rechtsprechung zeitlich zu einem zwingend erst nach den Umständen der künftigen Weitergabe (Ausführung der Zuwendung, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) steuerpflichtigen Erwerb des Endbegünstigten.
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