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  • · Fachbeitrag · Vermächtnis

    Das Vor- und Nachvermächtnis sowie das Untervermächtnis in der erbrechtlichen Praxis

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin

    | Es gibt viele Möglichkeiten, den Erblasserwillen in Vermächtnisform zu manifestieren. Dieser Beitrag befasst sich mit Zweck, Inhalt und Einzelfragen in Bezug auf das Vor- und Nachvermächtnis und das Untervermächtnis. |

    1. Vor- und Nachvermächtnis

    a) Wesen und Funktionsweise

    Durch ein Nachvermächtnis wird eine zeitlich gestaffelte Steuerung des Vermögensflusses bewirkt. Ein Nachvermächtnis liegt nach § 2191 BGB vor, wenn der Gegenstand eines Vermächtnisses, das zunächst einem anderen, dem Vorvermächtnisnehmer, angefallen ist, von einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten, dem Nachvermächtnisnehmer, zugewendet wird. Das Nachvermächtnis ist abzugrenzen vom Nießbrauchsvermächtnis, vom Vorausvermächtnis, dem Ersatzvermächtnis, und dem aufschiebend bedingten Erwerb eines neuen Nießbrauchsrechts.

     

    Beim Nachvermächtnis erfolgt die Zuwendung dergestalt, dass zunächst der erste Vermächtnisnehmer (Vorvermächtnisnehmer) den Gegenstand erhält. Bei Eintritt des vom Erblasser bestimmten Zeitpunkts bzw. Ereignisses muss der Vorvermächtnisnehmer diesen Gegenstand (und keinen anderen) dann an den zweiten Vermächtnisnehmer (Nachvermächtnisnehmer) herausgeben (§ 2191 Abs. 1 BGB). Das Prinzip der dinglichen Surrogation der Vor- und Nacherbschaft gemäß § 2111 BGB gilt für das Nachvermächtnis nicht (§ 2191 Abs. 2 BGB). Auf das Nachvermächtnis sind im Übrigen die für die Nacherbschaft geltenden Vorschriften in §§ 2102 ff. BGB entsprechend anzuwenden (§ 2191 Abs. 2 BGB), sodass der Nachvermächtnisfall im Zweifel mit dem Tod des Vorvermächtnisnehmers eintritt (§ 2191 Abs. 2 i. V. m. § 2106 Abs. 1 BGB).