· Fachbeitrag · Vermächtnis
Der doppelte Boden für den Erblasser: das Ersatzvermächtnis
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Für den Fall, dass der Vermächtnisnehmer wegfällt, kann der Erblasser ein Ersatzvermächtnis anordnen. Der Beitrag zeigt, wie Sie dies sinnvoll gestalten können. |
1. Allgemeines
Der Erblasser kann berücksichtigen, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, § 2190 BGB. Es gelten die Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 BGB für einen Ersatzerben entsprechend. Auch die Vererblichkeit ist die Gleiche wie bei der Ersatzerbschaft, weshalb der Ersatzvermächtnisnehmer zwar den Erbfall, nicht aber zwingend den Wegfall des zunächst bedachten Vermächtnisnehmers erleben muss (Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl., § 2190 Rn. 1). § 2074 BGB ist nicht anwendbar. Das Ersatzvermächtnis ist vom Nachvermächtnis (§ 2191 BGB) zu unterscheiden. Nachvermächtnisnehmer ist derjenige, der Vermächtnisnehmer wird, nachdem zunächst ein anderer denselben Vermächtnisgegenstand erworben hat. Der Ersatzvermächtnisnehmer wird nicht nach einem anderen, sondern anstelle eines anderen Vermächtnisnehmers eingesetzt. Er ist also von Anfang an Vermächtnisnehmer.
2. Voraussetzungen des Ersatzvermächtnisses
Das Ersatzvermächtnis erfordert eine Grundlage im erkennbaren Willen des Erblassers. Sinnvoll ist eine klare Regelung:
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