· Fachbeitrag · Vermächtnisse
Vom Wahlvermächtnis zum Supervermächtnis als sinnvolle Ergänzung eines Berliner Testaments
von FAErbR FAStR Holger Siebert, Berlin
| Vermächtnisse, deren inhaltliche Bestimmung nicht von vornherein feststeht, ermöglichen interessante Gestaltungen. Einige dieser Möglichkeiten und deren Einsatz in der Praxis zeigt dieser Beitrag auf. |
1. Das Wahlvermächtnis
Soll der Bedachte von mehreren Nachlassgegenständen nur einen oder einzelne erhalten, so kann der Erblasser dies nach § 2154 BGB durch Bestimmung eines Wahlvermächtnisses erreichen. Ein solches Vermächtnis bietet sich an, wenn es dem Bedachten selbst überlassen werden soll, welchen Gegenstand er aus dem Nachlass haben möchte. Notwendig ist allerdings, dass der Erblasser die Gegenstände, aus denen die Auswahl getroffen werden soll, bezeichnet.
PRAXISTIPP | Wird einem Vermächtnisnehmer mittels eines Testaments ein Wahlvermächtnis zugewandt, steht das Wahlrecht hinsichtlich der auszuwählenden Vermächtnisgegenstände vorrangig dem Begünstigten zu (OLG München 15.7.14, 34 Wx 243/14, ZEV 14, 656). |
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