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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Wirksamkeit von Übergabeverträgen

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    • 1. Vertraglich vereinbarte Verfügungsverbote nach § 137 S. 2 BGB werden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam.
    • 2. Verfügungsverbote in Übergabeverträgen sind nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Übernehmer von dem Übergeber nicht die Zustimmung zu einer mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu vereinbarenden und den Zweck des Verfügungsverbots nicht wesentlich gefährdenden Verfügung verlangen kann.

    (BGH 6.7.12, V ZR 122/11, ZEV 12, 550, Abruf-Nr. 122662)

    Sachverhalt

    Die Parteien sind die Kinder der im Jahre 2007 verstorbenen Erblasserin E. E hatte mit notariellem Vertrag am 11.4.80 ihren ¾-Miteigentumsanteil an Grundbesitz, der aus mehreren Grundstücken bestand, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beklagten B übertragen, dem bereits ¼-Miteigentumsanteil des Grundbesitzes gehörte. In dem Vertrag verpflichtete sich B, die Grundstücke während eines Zeitraums von 35 Jahren nach Vertragsschluss, hilfsweise von 30 Jahren, nicht zu veräußern (§ 4 Nr. 1). Ausgenommen war die Übertragung an leibliche, eheliche Kinder. Eine Veräußerung sollte den Rückfall der betroffenen Ländereien an den Veräußerer zur Folge haben (§ 4 Nr. 2). Das Verbot sollte nach dem Tod der Veräußerin fortbestehen und der Rückfallanspruch dann dem Kläger K zustehen (§ 4 Nr. 3). Der Anspruch auf Rückübertragung sollte auch bei Eingriffen Dritter wie Pfändungen, ebenso bei Verpfändungen greifen (§ 4 Nr. 5). Zur Sicherung des Anspruchs wurden die Grundstücke mit Vormerkungen belastet.

     

    Nach der Eintragung von Zwangssicherungshypotheken auf drei Grundstücken verlangt K von B die Rückauflassung eines der Grundstücke. Mit Widerklage verlangt B von K die Bewilligung der Löschung der eingetragenen Vormerkungen. Das LG hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben und die Widerklage durch Schlussurteil abgewiesen. Das OLG hat der Widerklage unter Zurückweisung des Löschungsanspruchs für die zwei weiteren mit Zwangssicherungshypotheken belasteten Grundstücke stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt K die komplette Abweisung der Widerklage.