· Fachbeitrag · Wechselbezüglichkeit
Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar
| Der Widerruf von Testamenten und insbesondere der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament spielen in der erbrechtlichen Praxis eine wichtige Rolle. Nachdem hierzu unlängst interessante Urteile ergangen sind, stellt dieser Beitrag die Voraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten im Lichte der aktuellen Rechtsprechung dar. Soweit in dem Beitrag von „Ehegatten“, „Ehegatte“ oder „Partner“ die Rede ist, gelten die Ausführungen gleichermaßen für eingetragene Lebenspartnerschaften bzw. deren Partner. |
1. Allgemeines
Im Hinblick auf die weite Verbreitung des gemeinschaftlichen Testaments ist es wichtig, die Bindungswirkung von wechselbezüglichen Verfügungen zu kennen und die Testierenden entsprechend zu beraten. Sie bewirkt nach Eintritt des Todes des Erstversterbenden eine starke Bindung dadurch, dass dieser sich in Bezug auf die wechselbezüglichen Verfügungen „quasi“ selbst in seiner Testierfreiheit beschränkt hat. Dabei spielt die ‒ oft gewollte ‒ Freistellung des Überlebenden eine bedeutende Rolle. Die Einräumung eines Änderungsvorbehaltes sorgt dafür, dass der Überlebende auf Ereignisse, die nach dem Tod des Erstversterbenden eingetreten sind, angemessen reagieren kann.
In der Praxis kann eine Wechselbezüglichkeit, insbesondere bei eigenhändigen gemeinschaftlichen Testamenten, oft nur durch Auslegung festgestellt werden. Was umgekehrt auch bedeuten kann, dass die wahren Vorstellungen der Testierenden nicht erkannt werden. Das kann z. B. dann von Bedeutung sein, wenn sich voraussichtlich erst nach dem Tod des Erstversterbenden herausstellen kann, welches der Kinder ein Unternehmen weiterführen soll und kann. Auch dann, wenn sich eines der gemeinsamen Kinder von dem Überlebenden trennt oder in dessen Person ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt.
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