· Fachbeitrag · Erbschein
Eidesstattliche Versicherung, dass kein Pflichtteil geltend gemacht wurde und damit die Pflichtteilsstrafklausel nicht greift
| Sofern eine Pflichtteilssanktionsklausel vorliegt, muss für einen Erbscheinsantrag dargelegt und auf Anforderung des Nachlassgerichts an Eides statt versichert werden, dass keiner der Schlusserben den Pflichtteil verlangt hat. Die allgemeine Versicherung, dass dem Antragsteller nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht, umfasst nicht die negative Tatsache der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils (OLG Frankfurt 10.2.11, 20 W 453/10, n.v., Abruf-Nr. 113445 ). |
PRAXISHINWEIS | Allein die Verweigerung einer mit Zwischenverfügung verlangten eidesstattlichen Versicherung kann zur Abweisung des Erbscheinsantrags führen. Denn die Mitwirkungsobliegenheiten des Antragstellers gem. §§ 2354 bis 2359 BGB i.V. mit § 27 FamFG begrenzen die Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts (JurisPK/Lange, BGB, 5. Aufl., § 2358 Rn. 7 f.). |
Weiterführender Hinweis
- Vergleiche zum Nachweis der Nichtgeltendmachung einer Pflichtteilssanktionsklausel ggü. dem Grundbuchamt, EE 11, 184