· Fachbeitrag · Erbvertrag
Pflichtteilsstrafklausel ohne Schlusserbeneinsetzung
| Enthält eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung zwar eine Pflichtteilsstrafklausel, aber keine Einsetzung von Schlusserben und ergibt sich aus der Auslegung der Klausel und aller maßgeblichen Umstände der Errichtung nicht, ob die Eheleute den Willen zu einer Schlusserbeneinsetzung gehabt haben, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Erblasser lediglich den Strafcharakter der Pflichtteilsstrafklausel als Inhalt ihrer letztwilligen Verfügung wollten, nicht jedoch eine Schlusserbeneinsetzung ihrer Kinder ( OLG Düsseldorf 14.1.14, 3 Wx 64/13, n.v., Abruf-Nr. 140444 ). |
PRAXISHINWEIS | Unstreitig ist, dass eine Sanktionsklausel gegen die pflichtteilsberechtigten Kinder der Ehegatten u.U. als bindende Schlusserbeneinsetzung für den Fall auszulegen sein kann, dass sie nicht den Pflichtteil verlangen. Aus einer Pflichtteilsklausel allein folgt aber nicht zwingend eine stillschweigende Schlusserbeneinsetzung (OLG Karlsruhe ZEV 06, 409). Die Pflichtteilsstrafklausel genügt aber als Anhaltspunkt für eine solche Auslegung, wenn der Gesamtzusammenhang des Erbvertrags oder weitere Umstände (auch außerhalb der letztwilligen Verfügung) dafür sprechen (MüKo/Leipold, BGB 6. Aufl., § 2074 Rn. 51; die stillschweigende Schlusserbeneinsetzung bejahen in diesem Fall z.B. OLG Hamm FGPrax 05, 74; OLG München ZEV 06, 411; FGPrax 12, 205). Ein zusätzlicher Anhaltspunkt für die Schlusserbeneinsetzung der Kinder ist die Kombination der Pflichtteilsklausel mit einer Wiederverheiratungsklausel (OLG München FamRZ 13, 405) Zumindest bei notariell beurkundeten letztwilligen Verfügungen ist davon auszugehen, dass beim Fehlen einer ausdrücklichen Schlusserbeneinsetzung im Zweifel eine reine Pflichtteilsstrafklausel gewollt ist. Denn der Notar muss den Willen der Erblasser ermitteln (§ 17 BeurkG; OLG Saarbrücken NJW-RR 92, 841, 842). Der Umstand, dass trotz notarieller Beurkundung des letzten Willens der Ehegatten eine ausdrückliche Anordnung von Schlusserben unterblieben ist, führt aber nicht dazu, dass eine Schlusserbeneinsetzung der Abkömmlinge von vornherein ausscheidet (OLG Frankfurt ZEV 02, 109). |