· Fachbeitrag · Immobilien
Der Wert eines Miteigentumsanteils an Immobilien in den Kontexten Erbschaftsteuer und Pflichtteil
von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin
| Häufig kommt es vor, dass ein Miteigentumsanteil einer Immobilie Gegenstand einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses ist. In unterschiedlichen Konstellationen kommt es auf dessen Bewertung an. So etwa im Rahmen der Erbschaftbesteuerung oder auch bei der Ermittlung eines Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Es stellt sich insoweit auch vor dem Hintergrund aktueller Entscheidungen und Gesetzesänderungen die Frage, ob bei diesen Bewertungen in besonderer Weise dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass es sich bei dem Nachlass- oder Vermächtnisgegenstand lediglich um einen Miteigentumsanteil handelt. |
1. Erbschaftsteuerliche Sicht
Dem Steuerpflichtigen ist durch die Regelungen in § 165 Abs. 3, § 167 Abs. 4 und § 198 BewG die Möglichkeit eröffnet, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Kann dieser Nachweis geführt werden, wozu bloße Glaubhaftmachung nicht genügt, ist dieser Grundbesitzwert durch die Finanzverwaltung anzusetzen bzw. festzustellen. Durch diese Öffnungsklauseln hat der Gesetzgeber anerkannt, dass der gemeine Wert nicht nur das Bewertungsziel ist (vgl. §§ 162, 177 BewG), sondern zugleich die Wertobergrenze bzw. den Höchstwert bildet. Die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 146 und § 148 BewG a. F., die den Ansatz des gemeinen Werts nur bei einer Verletzung des Übermaßverbots für zwingend hielt (siehe nur BFH 5.5.04 II R 45/01, BStBl. II 2004, 1036; 2.7.04 II R 9/02, BStBl. II 2004, 1039), dürfte durch die Neuregelung überholt sein.
a) Aktuelle Entscheidung des FG Münster
In einem vom FG Münster (24.11.2022, 3 K 1201/21 F, Abruf-Nr. 233398) entschiedenen Fall erwarb der Kläger als Vermächtnis nach dem im Jahr 2019 verstorbenen Erblasser dessen Miteigentumsanteil von 50 Prozent an einer Immobilie. Es handelt sich dabei um ein 651 qm großes Grundstück, das mit einem Zweifamilienhaus (Baujahr ca. 1928) nebst Anbau und Garagen bebaut war.
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