· Fachbeitrag · Nachlassverzeichnis
Ergänzung und Zuziehung beim notariellenNachlassverzeichnis
von RA Dr. Thomas Papenmeier, FA Erbrecht, Chemnitz
| Das OLG Schleswig hat zwei aktuelle Fragestellungen zum notariellen Nachlassverzeichnis entschieden. |
Sachverhalt
Der Pflichtteilsberechtigte erhob eine Stufenklage, da er das außergerichtlich vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis für unzureichend hielt. In der ersten Stufe beantragte er die Verurteilung des Erben zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Pflichtteilsberechtigte hinzugezogen worden ist. Im Klageantrag spiegelt sich die Tatsache, dass außergerichtlich bereits ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlag, nicht wider. Das Landgericht folgte dem Klageantrag in Teilen und verurteilte den Erben zur Auskunftserteilung, wobei es das Wort „ergänzend“ in den Tenor aufnahm. Der Pflichtteilsberechtigte legte Berufung ein und begehrte weiterhin eine vollständige Verurteilung.
Der Pflichtteilsberechtigte machte unter anderem geltend, dass er bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht hinzugezogen wurde. Die Notarin hatte ihm zwar einen Termin angeboten, aber mitgeteilt, dass er darin keine Unterlagen einsehen dürfe. Daraufhin nahm der (weit entfernt wohnende) Pflichtteilsberechtigte am Notartermin nicht teil. Das Landgericht sah darin einen Verzicht auf das Hinzuziehungsrecht, da dem Pflichtteilsberechtigten keine Mitwirkungsrechte im Notartermin zustehen, insbesondere kein Recht, die maßgeblichen Unterlagen durchzusehen. Auch dagegen wandte sich der Pflichtteilsberechtigte mit der Berufung.
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