· Fachbeitrag · Pflichtteil
Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs als Haftungsfalle in der anwaltlichen Beratung
von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin
| Der Umgang mit Verjährungsvorschriften im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen ist mitunter haftungsanfällig für Rechtsanwälte, wie verschiedene aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen. |
1. Einleitung
Der ordentliche Pflichtteilsanspruch (§§ 2303, 2317 BGB), der Pflichtteilsrest-anspruch (§§ 2305, 2307 Abs. 1 S. 2 BGB), der Vervollständigungsanspruch nach § 2316 Abs. 2 BGB und der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) gegen den Erben unterliegen seit der Erbrechtsreform der allgemeinenRegelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB. Dabei beginnt die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch Kenntniserlangt hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB, sog. Silvesterverjährung).
Beachten Sie | Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem Beschenkten ist die Sonderregelung des § 2332 BGB zu beachten.
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