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  • · Fachbeitrag · Pflichtteilsanspruch

    Der Pflichtteilsanspruch in der Erbschaftsteuer

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin

    | Der Pflichtteilsanspruch stellt sich in der erbschaftsteuerlichen Betrachtung anders dar als im Zivilrecht. Er entsteht zivilrechtlich kraft Gesetzes mit dem Eintritt des Erbfalls (§ 2317 Abs. 1 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird. Er ist auch schon vor Geltendmachung vererblich und übertragbar (§ 2317 Abs. 2 BGB), allerdings noch nicht pfändbar (§ 852 Abs. 1 ZPO). Hiervon weicht das Erbschaftsteuerrecht ab. Dieser Beitrag vermittelt die dazu geltenden Grundsätze insb. aus Sicht des BFH, damit verbundene Schwierigkeiten und praktische Tipps hierzu. |

    1. Der Pflichtteilsanspruch als „erbschaftsteuerrechtlicher“ Erwerb von Todes wegen

    Die Anwendung der erbschaftsteuerrechtlichen Regelungen führt nicht immer und überall zu klaren und nachvollziehbaren Ergebnissen.

     

    a) Entstehung der Steuer

    Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Während der Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich im Augenblick des Erbfalls entsteht (§ 2317 BGB), liegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. ErbStG ein Erwerb von Todes wegen erst vor, wenn der Pflichtteilsanspruch „geltend gemacht“ wird. Die Steuer dafür entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG im Zeitpunkt der Geltendmachung.