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  • · Fachbeitrag · Pflichtteilsergänzung

    Grundstücksschenkung unter Wohnungsrechtsvorbehalt

    von RA Dr. Thomas Papenmeier, FA Erbrecht, Chemnitz

    | Seit Langem besteht Rechtsunsicherheit, ob sich die Genussverzichtsrechtsprechung des BGH für den Fall des Nießbrauchsvorbehalts auf das Wohnungsrecht übertragen lässt. Laufen die Fristen für die Zeitgrenze von zehn Jahren, wenn der Erblasser ein Grundstück überträgt und sich ein Wohnungsrecht an einem Teil des Hauses zurückbehält? Dazu äußert sich jetzt der BGH. |

    Sachverhalt

    Erblasser E verstarb 2012. Er wurde von seiner Ehefrau F als testamentarischer Alleinerbin beerbt. Er hatte zwei Söhne, B und P. B erhielt 1994 das Hausgrundstück der Eltern. Das Haus hat drei Stockwerke. Die Eltern behielten sich ein Wohnungsrecht an den Räumlichkeiten im Erdgeschoss vor. Sie durften den Garten, die Nebenräume sowie alle Leitungen und Anlagen zur Versorgung des Anwesens mit Wasser, Wärme, Energie und Entsorgung mit- und die Garage unentgeltlich nutzen. Zudem nutzten sie über das eingetragene Wohnungsrecht hinaus im Obergeschoss zwei Zimmer und zusammen mit B das Bad dort. Es liegen keine abgeschlossenen Wohnungen vor. B durfte ohne Zustimmung seiner Eltern weder das Grundstück veräußern noch Um- oder Ausbaumaßnahmen vornehmen. B war berechtigt, Grundpfandrechte bis zu einer bestimmten Höhe im Rang vor dem Wohnungsrecht zu bewilligen. P macht erfolglos seinen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch aus dem halben Wert des Hausgrundstücks geltend.

     

     

    Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vor, so kann hierdurch in Ausnahmefällen (hier verneint) der Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein (Abruf-Nr. 187216).