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  • · Fachbeitrag · Pflichtteilspfändung

    Pflichtteilspfändung: So funktioniert es mit den neuen Zwangsvollstreckungsformularen (Teil 1)

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Auf Grundlage von § 852 ZPO kann ein Pflichtteilsanspruch gepfändet werden, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Dieser Beitrag greift die Voraussetzungen unter vollstreckungspraktischer Sicht im Hinblick auf die seit dem 22.12.22 neu eingeführten Zwangsvollstreckungsformulare auf. |

    1. Die Grundsatzentscheidung des BGH

    In seiner Grundsatzentscheidung vom 26.2.09 hat der BGH (VII ZB 30/08) die Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs entgegen § 852 ZPO unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:

     

    • Ein Pflichtteilsanspruch kann bereits vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden. Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen.