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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Keine ergänzende Auskunftsklage, wenn Auskunftsanspruch tituliert ist

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter einen Anspruch auf ergänzende Auskunft über den Nachlassbestand hat, ist von der Frage zu unterscheiden, ob er bei einem vorliegenden Titel auf umfassende Auskunftserteilung noch einmal auf ergänzende Auskunftserteilung über konkret benannte Nachlassbestandteile klagen kann. Eine solche Klage wäre unzulässig. Der Auskunftspflichtige ist auf den Vollstreckungsweg zu verweisen (OLG Schleswig-Holstein 7.4.11, 3 W 81/10, ZEV 11, 371, Abruf-Nr. 112873).

    Sachverhalt

    Der Kläger, der seinen Pflichtteil verlangt, ist der Sohn des Erblassers. Die Beklagte ist dessen zweite Ehefrau und Alleinerbin. Außergerichtlich forderte der Kläger von ihr umfassend Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Die Beklagte erteilte Auskunft und versicherte die Vollständigkeit durch eine eidesstattliche Versicherung. Da der Kläger die Auskunft für unrichtig und unvollständig hielt, hat er im Wege einer Stufenklage seinen Auskunftsanspruch geltend gemacht. Das LG erließ ein entsprechendes Anerkenntnisteilurteil. Nachdem der Kläger beantragt hatte, ein Zwangsgeld gegen die Beklagte zu verhängen, weil diese kein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis erstellt habe, beantragte er mit einer neuen Klage die Verurteilung der Beklagten zur ergänzenden Auskunft. Diese sollte sich auf im Einzelnen aufgelistete Vermögensbestandteile des Nachlasses und auf noch nicht offenbarte Aktiva, Schenkungen und sonstige vermögenswerte Zuwendungen des Erblassers beziehen. Der PKH-Antrag für diese Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Ein Pflichtteilsberechtigter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Vervollständigung eines seines Erachtens unvollständigen Nachlassverzeichnisses. Ausnahme: Der Erbe hat aufgrund irriger Rechtsansicht einen bestimmten Vermögensteil (oft den fiktiven Nachlass) oder eine unbestimmte Anzahl von Gegenständen nicht in das Verzeichnis aufgenommen. Bei einer erkennbar unvollständigen Auskunft steht dem Pflichtteilsberechtigten ein ergänzender Auskunftsanspruch zu (OLG Nürnberg ZEV 05, 312 = NJW-RR 05, 808; Damrau, ZEV 09, 274). Hier hatte der Kläger einen umfassend titulierten Auskunftsanspruch. Er wollte diesen aber hinsichtlich im Einzelnen benannter Konten und Nachlassgegenstände konkreter titulieren lassen. Eine solche ergänzende Auskunftsklage ist aber mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.