· Fachbeitrag · Prozessuales
So ermitteln Sie den Streitwert bei der Stufenklage
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Im Pflichtteilsrecht bereitet es häufig Probleme, den Streitwert für eine Stufenklage richtig zu ermitteln. Der Beitrag zeigt, wie es geht. |
1. Zuständigkeitsstreitwert
Gem. § 5 ZPO sind beim Zuständigkeitsstreitwert die Einzelwerte der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen (OLG Brandenburg FamRZ 02, 1642). Man muss ermitteln, welcher Gegenstandswert den Ansprüchen auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Leistung zukommt.
2. Wert des Auskunftsanspruchs
Der Wert des Auskunftsanspruchs bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers hinsichtlich seines Leistungsbegehrens. Er beträgt i. d. R. einen Bruchteil des Leistungsanspruchs (10 bis 20 Prozent, BGH FamRZ 93, 1189). Benötigt der Kläger nur ergänzende Hinweise zum Leistungsanspruch, ist der Wert niedriger, als wenn er keine Angaben zum Nachlass hat. Angesetzt werden Werte von 1/10 bis 1/4 des Leistungsbegehrens (BGH ZEV 06, 265).
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