· Fachbeitrag · Testament
Keine Anordnung eines Schiedsgerichts über Pflichtteilsanspruch
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
| Der Streit über einen Pflichtteilsanspruch kann durch letztwillige Verfügung nicht der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden. Die Streitparteien können den Streit darüber aber durch ein Schiedsgericht entscheiden lassen. Das hat der BGH entschieden. |
Sachverhalt
Der Erblasser (E) ist der Ehemann der Antragstellerin (F) und der Vater der Antragsgegnerin (T). Der E hat die T zur Alleinerbin bestimmt und die F mit einem Vermächtnis bedacht. In seinem notariellen Testament hat der E Folgendes angeordnet: „Über alle Streitigkeiten über dieses Testament und aus diesem Testament und darüber hinaus über die Erbfolge nach mir, über eventuelle Pflichtteilsrechte und -ansprüche und über alle Fragen der Behandlung meines Nachlasses soll ausschließlich ein Schiedsgericht nach den Regeln des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs deutscher Notare entscheiden, dessen Statut ich als offene Schrift überreiche.“
Die F machte gegen T vor den ordentlichen Gerichten ihren Pflichtteilsanspruch geltend. In der zweiten Instanz nahm sie ihre Klage zurück, nachdem T die Schiedsgerichtseinrede erhoben hatte. F machte gegen T mit ihrer beim Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare erhobenen Schiedsklage erfolgreich einen Pflichtteilsanspruch nebst Zinsen geltend. Den gegen die Säumnisentscheidung eingelegten Einspruch der T verwarf das Schiedsgericht wegen Verfristung als unzulässig. F hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. T ist dem entgegengetreten. Das OLG hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abgelehnt und den Schiedsspruch aufgehoben. Dagegen wendet sich die F erfolglos mit ihrer Rechtsbeschwerde (BGH 16.3.17, I ZB 50/16, Abruf-Nr. 194190).
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