· Nachricht · Verjährung
Anforderungen an die Kenntnis zum Beginn der Verjährung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
| Das OLG München hatte sich mit dem Beginn von Verjährungsfristen bei Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu befassen und dabei hinsichtlich der erforderlichen Kenntnis zwischen den beiden Anspruchsarten differenziert (OLG München 22.11.21, 33 U 2768/21, Abruf-Nr. 228064 ). |
Pflichtteilsanspruch
Nach § 199 Abs. 1 BGB beginne die regelmäßige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Bezüglich des Pflichtteilsanspruchs liege dies vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte kumulativ
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