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  • 11.08.2011 · IWW-Abrufnummer 112602

    Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 10.07.2010 – 17 W 0699/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    17 W 0699/10
    VI 1460/09 AG Borna

    Oberlandesgericht Dresden
    Beschluss
    des 17. Zivilsenats
    vom 19.07.2010
    In der Nachlasssache XXX
    wegen Vergütung des Nachlasspflegers

    hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgericht Dresden ohne mündliche Verhandlung durch XXX
    beschlossen:

    Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Borna Nachlassgericht - vom 12.05.2010 (Az. VI 1460/09) wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
    Gegenstandswert: 1.722,33 EUR
    Gründe:
    I.
    Die Beteiligte zu 1), Alleinerbin nach im Rubrum genanntem Erblasser, wendet sich gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss mit dem dem zunächst als Nachlasspfleger bestellten Beteiligten zu 2) für den Zeitraum vom 14.11.2009 bis 09.04.2010 eine Vergütung in Höhe von 2.176,51 EUR bewilligt wurde, soweit der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers nach dem 31.12.2009 entstanden ist. Sie meint, die "Kosten" waren weder notwendig noch begründet. Zwar mag der Stundensatz von 50,00 EUR anzunehmen sein, nicht akzeptiert würden Einzelpositionen wobei sie sich hier auf die Nennung eines Beispiels beschränkt.

    Mit Beschluss vom 08.07.2010 hat das Amtsgericht Borna - Nachlassgericht - der gegen den am 20.05.2010 zugestellten Beschluss am 21.06.2010 per Fax eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen.

    Die gemäß §§ 58, 61 Abs. 1 FamFG statthafte, fristgerecht (§ 63 FamFG) seitens des Verfahrensbevollmächtigten der beschwerdeberechtigten Beteiligten zu 1) (§ 59 Abs. 1 FamFG) eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

    Der Anspruch des Nachlasspflegers entsteht dem Grunde nach kraft Gesetzes unmittelbar mit der Ausübung jeder einzelnen vergütungspflichtigen Tatigkeit, die im Vertrauen auf die erfolgte Bestellung entfaltet wurde (§§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, § 3 Abs. 1 VBVG) , also quasi tageweise (BGH FamRZ 2009, 1611; BayObLG NJW-RR 2003, 438 zu Betreuer). Mithin ist dem Beteiligten zu 2) ein Vergütungsanspruch auch für den nach dem 31.12.2009 liegenden Zeitraum entstanden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beteiligte zu 2) Tätigkeiten erbracht hat, die nicht vergütungspflichtig sind oder dass er nicht im Vertrauen auf seine erfolgte Bestellung tätig wurde. Ebenso wenig spricht: irgendetwas dafür, dass der Beteiligte zu 2) Tätigkeiten nur zu dem Zwecke entfaltet hätte, eine Vergütung zu begründen, die aber für den Erben nachweisbar ohne Nutzen bliebe.
    In einem solchen Falle entstünde kein Vergütungsanspruch (BayOBLG NJW 1988, 1919; KG NJW-RR 2007, 1598).

    Vorliegend aber hat der Beteiligte zu 2) das Grundstück sowie das Vermögen des Erblassers im gesamten Zeitraum seiner Bestellung verwaltet und Nachforschungen zur Ermittlung etwaiger Erben angestellt. Letztlich legte sogar der Beteiligte zu 2) den bis dato zur Erbscheinserteilung fehlenden Abstammungsnachweis des Vaters des Erblassers vor.
    Soweit die Beteiligte zu 1) den Ansatz eines Zeitaufwandes von 10 Minuten zum Überprüfen eines Zahlungseinganges für unangemessen erachtet, kann ihr nicht gefolgt werden. Der vom Beteiligten zu 2) angesetzte Zeitaufwand, den das Nachlassgericht zu überprüfen hat, wobei ihm ein Schätzer messen (287 ZPO) zukommt, erscheint nicht unangemessen.

    Vielmehr durfte ein rechtlich weniger bewanderter Pfleger für das Anfertigen von Schreiben und Anstellen von Überlegungen zur Durchsetzung von Mietansprüchen etc. deutlich mehr Zeit benötigen.

    Obgleich nicht angegriffen, sei angemerkt, dass sich der Stundensatz von 50,00 EUR an der unteren Grenze dessen bewegt, was bei berufsmäßig geführten Nachlasspflegeschaften regelmäßig abgerechnet wird. Häufig wird etwa der doppelte Satz des VBVG festgesetzt, also 67,00 EUR oder höher (OLG Zweibrücken, RamRZ 2008, 818; LG München In Rpfleger 2003, 249).

    Folglich bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

    Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 94 FamFG, die zum Gebührenwert § 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.