Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 26.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123235

    Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 08.08.2012 – 19 W 35/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Geschäftsnummer: 19 W 35/12
    1 O 111/12 Hn Landgericht Heilbronn

    08. August 2012

    Oberlandesgericht Stuttgart
    19. Zivilsenat
    Beschluss
    In Sachen

    ... g e g e n ....

    wegen dinglicher Arrest

    hier: sofortige Beschwerde gegen die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes

    hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch

    Richterin am Oberlandesgericht Walter
    - als Einzelrichterin gemäß § 568 ZPO -
    beschlossen:

    1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 26.06.2012 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.07.2012 - Az. 1 O 111/12 - wird

    zurückgewiesen.

    2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Beschwerdewert: 50.000,00 €

    G r ü n d e :

    I.

    Zur Sicherung ihrer behaupteten Erbansprüche beantragte die Antragstellerin die Anordnung eines dinglichen Arrestes und in dessen Vollziehung die Eintragung von Veräußerungsverboten zu Lasten zweier Grundstücke des Antragsgegners.

    Das Landgericht wies das Gesuch wegen fehlender Darlegung und Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes zurück.
    Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere die Reduzierung der Nachlasskonten bei der Postbank durch den Antragsgegner stellten einen Arrestgrund in der Form des Beiseiteschaffens dar. Zur Glaubhaftmachung legt sie eine eidesstattliche Versicherung vor.

    II.

    Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

    1.
    Soweit das Landgericht einen Arrestanspruch in Höhe von 67.000,00 € als glaubhaft gemacht ansieht, erinnert die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hiergegen zu Recht nichts.

    2.
    Keinen Bedenken begegnet die erstinstanzliche Entscheidung auch im Hinblick darauf, dass ein Arrestgrund weder als schlüssig dargelegt noch als glaubhaft gemacht erachtet wird.
    Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen und im Nichtabhilfebeschluss verwiesen, denen das Gericht folgt.
    Lediglich ergänzend wird ausgeführt:

    a)
    Die Nichterfüllung der nach dem Erbteilungsvertrag vom Juni 2011 fälligen Zahlung stellt zwar ein vertragswidriges Verhalten, jedoch keinen Arrestgrund dar (vgl. Münchener Kommentar-Drescher, ZPO, 2007, § 917 Rz. 6). Gleiches gilt von einer etwa beabsichtigten Wohnungsveräußerung (Münchner Kommentar-Drescher a.a.O. § 917 Rz. 5).

    b)
    Auch die behauptete unrichtige oder unvollständige Erstellung eines Nachlassverzeichnisses stellt keine Gefährdungshandlung im Sinne von § 917 ZPO dar.
    Die Reduzierung der Postbankkonten vermag schon deshalb keinen Arrestgrund zu bilden, weil die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung selbst ausführt, dass u.a. das Restguthaben in Höhe von 17.433,33 € vom Postbankkonto mit der Nr. 2899426963 „centgenau“ auf das Postgirokonto der Erblasserin eingezahlt worden sei und dass es sich dabei nach Vortrag des Antragsgegners um Geld von ML... gehandelt haben soll. Hierfür gebe es nach dem Vortrag des Antragsgegners Belege. Das Nichtbestehen von Einreden und Einwendungen ist vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen. Hieran fehlt es. Die Antragstellerin äußert lediglich die „Vermutung“ und den „Verdacht“, dass der Antragsgegner Geld für sich behalten will.

    3.
    Mangels Darlegung eines Verfügungsgrundes liegen auch die Voraussetzungen für ein Veräußerungsverbot gemäß § 938 ZPO nicht vor.
    Die Anordnung eines Arrestes gegen Sicherheitsleistung gemäß § 921 ZPO scheitert schon an der fehlenden Darlegung des Arrestgrundes. Denn nach § 921 ZPO wird nur die fehlende Glaubhaftmachung, nicht aber die Darlegung eines Arrestgrundes durch die Sicherheitsleistung ersetzt.

    4.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
    Eine Rechtsbeschwerde ist nicht möglich, §§ 574 Abs. 1, 542 Abs. 2 ZPO.