26.06.2013 · IWW-Abrufnummer 131981
Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 04.05.2013 – 8 U 62/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OLG Frankfurt am Main, 04.05.2012
8 U 62/11
Tenor:
Zur Wirksamkeit einer im Erbvertrag getroffenen Schiedsanordnung
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Februar 2011, berichtigt durch Beschluss vom 28. April 2011, teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Der in erster Instanz als unbegründet abgewiesene Klageantrag auf Feststellung, dass die Beklagte nicht Erbin nach dem am ... 2008 in O1 verstorbenen Dr. B1, zuletzt wohnhaft C-Str. ..., O1 geworden ist, wird nunmehr als unzulässig abgewiesen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 16.000.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
I. Der Kläger begehrt die Feststellungen, dass die Anordnungen einer Testamentsvollstreckung und eines Schiedsgerichts in einem Erbvertrag unwirksam sind und die Beklagte nicht Erbin seines Vaters geworden ist. Wegen des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (Bl. 342 - 351 d. A.). Sie werden lediglich zur besseren Verständlichkeit teilweise wiederholt bzw. ergänzt.
2
Der Vater des Klägers war in erster Ehe mit der Mutter des Klägers verheiratet. Dieser Ehe entsprangen zwei Kinder, der Kläger und seine Schwester. Die Eheleute errichteten am ... 1971 handschriftlich ein vom Erblasser, einem zu diesem Zeitpunkt schon sehr berufserfahrenen Y und X, aufgesetztes gemeinschaftliches Ehegattentestament, auf das Bezug genommen wird (Bl. 40 ff. d.A.).
3
Ziffer 1 lautet:
4
"Wir, die unterzeichneten Ehegatten Dr. B1 und B2 setzen uns gegenseitig zu Erben sein. Erben des Längstlebenden von uns werden unsere Kinder B3 und B4 zu gleichen Teilen, soweit der überlebende Ehegatte nicht anders testiert."
5
In Ziffer 4 wird eine Pflichtteilsstrafklausel für die Kinder und in Ziffer 5 werden Regelungen zur Testamentsvollstreckung getroffen.
6
Ziffer 6 lautet:
7
"Streitigkeiten der Erben, Vermächtnisnehmer und sonstigen Beteiligten unter sich oder mit dem Testamentsvollstrecker, die sich auf die Durchführung unserer letztwilligen Verfügung ergeben, sind unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts durch einen Schiedsrichter zu entscheiden. Zum Schiedsrichter bestimmen wir den oder die Testamentsvollstrecker. Kann oder will der Testamentsvollstrecker das Amt als Schiedsrichter nicht ausüben oder ist als Beteiligter hieran gehindert, so soll der Präsident der IHK auf Ersuchen eines Beteiligten den Schiedsrichter ernennen, der die Befähigung zum Richteramt haben soll."
8
Eine Wiederverheiratungsklausel ist in dem Testament nicht enthalten.
9
Am ... 1974 schied die Mutter des Klägers durch Freitod aus dem Leben.
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Der Vater des Klägers heiratete dann in dritter Ehe die Beklagte und schloss mit dieser am ... 2001 einen Ehe- und Erbvertrag, auf den Bezug genommen wird (Bl. 47 ff. d.A.). Darin widerrief er unter I. alle letztwilligen Verfügungen und setzte seine Ehefrau zu 40% und seine beiden Kinder zu jeweils 30% als Erben ein. In Ziffer F des Erbvertrags wurde aufschiebend bedingt u.a. für den Fall, dass ein Erbe gegen den anderen klagt oder zur Durchsetzung von Ansprüchen anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Testamentsvollstrecker wurden zu Schiedsrichtern ernannt. Streitigkeiten der Erben und sonstiger Nachlass Beteiligter, die durch Verfügung von Todes wegen bedingt sind, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch die Testamentsvollstrecker als Schiedsrichter entschieden. Zu dem Ehe- und Erbvertrag gibt es Nachträge vom ... 2003 und vom ... 2006. In dem Nachtrag vom ... 2003 wurde der Beklagten das Recht eingeräumt, Testamentsvollstreckung zu verlangen und die Testamentsvollstrecker zu benennen (Bl. 58 d.A.).
11
Der Kläger meint, zusammen mit seiner Schwester Erbe seines Vaters aufgrund des Testaments vom ... 1971 geworden zu sein. Er hält den erbrechtlichen Teil des Ehe- und Erbvertrages mit Nachträgen für unwirksam. Seine Eltern hätten sich durch die im Testament von 1971 getroffenen Regelungen wechselseitig gebunden. Der Halbsatz "soweit der überlebende Ehegatte nicht anders testiert" beziehe sich nur auf die Quote des Erbteils zwischen ihm und seiner Schwester, hierauf deuten auch die Pflichtteilsstrafklausel und die in Ziffer 5 getroffene Formulierung zur Testamentsvollstreckung hin ("soweit einer der Erben das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat"), gleiches ergebe sich aus den Umständen, unter denen das Testament errichtet wurde. Hierbei trägt er insbesondere vor, dass er seinen Vater für einen Ehebrecher hält. Seine Mutter habe am ... 1971 ein Blausiegelkondom in der Geldbörse seines Vaters entdeckt und dadurch herausbekommen, dass sein Vater seit 14 Jahren ein außereheliches Verhältnis mit einer Geliebten unterhalten habe. Seine Mutter habe den Willen gehabt, sich zu trennen, und am 2. Juli 1971 einen Suizidversuch unternommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger eingereichten Anlagen Bezug genommen. Der Kläger meint, die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit nach dem Testament vom ... 1971 sei ausgelaufen, da sie der Anordnung der Testamentsvollstreckung folge, die ebenfalls ausgelaufen sei. Darüber hinaus könne die Beklagte sich als Nichterbin nicht auf die Schiedsklausel des Testaments von 1971 beziehen. Sie sei als Pflichtteilsberechtigte nicht von dem genannten Personenkreis erfasst. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Ehe- und Erbvertrag sei unwirksam, da sie den Kläger in seiner Verfügungsbefugnis einschränke. Die Testamentsvollstreckung aufgrund des Testaments vom ... 1971 sei 1990 ausgelaufen.
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Die Parteien haben die im landgerichtlichen Urteil wiedergegebenen Anträge gestellt.
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Die Beklagte hat die Einrede der Anordnung des Schiedsgerichts erhoben. Sie meint, allein schon aufgrund der Schiedsabrede im Testament vom ... 1971 sei der Weg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet, da sie sonstige Beteiligte sei. Jedenfalls sei aufgrund der Schiedsabrede im Erbvertrag der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet.
14
Das Landgericht hat die Klage nach Erhebung von Zeugenbeweis (Z1, Dr. Z2, Dr. Z3, Dr. Z4, Z5, letzterer schriftlich) abgewiesen. Es hat die Klage für zulässig gehalten. § 1032 ZPO sei nicht einschlägig, da über die Wirksamkeit der Schiedsbestimmung gestritten werde. Die Klage sei unbegründet. Der Erblasser sei durch das Testament von 1971 nicht gehindert gewesen, neu zu testieren. Dem Kläger sei der Beweis nicht gelungen, dass dieses wechselbezüglich sei. Der Erblasser habe frei testieren können, was die grammatikalische Auslegung der Klausel ergebe und aus dem Sinn und Zweck des Testaments folge. Der Nachsatz "..., soweit der überlebende Ehegatte nicht anders testiert." beziehe sich nicht auf die Quote zwischen den Kindern, sondern habe dem überlebenden Ehegatten freie Hand gelassen, insgesamt neu zu testieren. Der Kläger habe den Zeugenbeweis nicht erfolgreich geführt. Schiedsvereinbarung und Testamentsvollstreckung seien wirksam, die Klage daher auch insofern abzuweisen. Das Urteil ist mit Beschluss vom 28. April 2011 gemäß § 319 ZPO berichtigt worden. Auf die tatsächlichen Feststellungen der landgerichtlichen Entscheidung wird Bezug genommen.
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Der Kläger verfolgt in der Berufung seine erstinstanzlichen Ziele unverändert weiter.
16
Der Kläger rügt, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft kein Sachverständigengutachten zur grammatikalischen Auslegung des Testaments eingeholt und legt ein Privatgutachten vor. Eine Öffnungsklausel hätte der Erblasser auf andere Weise formuliert, wie unter "G" im Erbvertrag vom ... 2001. Der Kläger greift darüber hinaus die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit den Hintergründen des Zustandekommens des Testaments auseinandergesetzt, die schriftliche Aussage des Zeugen Z5 falsch gewürdigt, zu Unrecht eine "Gefälligkeitsaussage" der Zeugin Z1 angenommen. Ein eventueller geheimer "Vorbehalt" des Erblassers im Testament von 1971 wirke sich nicht aus, da die Mutter des Klägers nach der Lebenserfahrung dahingehend verstanden haben müsse, dass sich die Abänderungsbefugnis lediglich auf die Quoten bezogen habe. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen Dr. Z4 im Urteil nicht gewürdigt, daher sei der Zeuge nochmals zu hören.
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Der Kläger beantragt,
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das am 28. Februar 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden, Az. 9 O 254/09 abzuändern und
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festzustellen, dass
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a) die Anordnungen der Testamentsvollstreckung und des Schiedsgerichts gemäß F des Erbvertrages vom ... 2001 der Notarin N1, UR-Nr. .../2001, mit Änderungen vom ... 2003, Ur-Nr. .../2003, der Notarin N unwirksam sind;
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b) die Beklagte nicht Erbin nach dem am ... 2008 in O1 verstorbenen Dr. B1, zuletzt wohnhaft C-Str. ..., O1, geworden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf das Ergebnis. Allerdings sei es im Hinblick auf die Einrede der Schiedsanordnung fehlerhaft. Wenn diese wirksam sei, hätte keine Sachentscheidung ergehen dürfen. Sie erhebt weiter die Einrede der Schiedsanordnung.
25
Im Übrigen wird wegen der von den Parteien geäußerten Rechtsansichten auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
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II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags der Feststellung, dass die Beklagte nicht Erbe nach dem Vater des Klägers geworden ist, unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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A. Die Klage ist in Bezug auf den Antrag, die Unwirksamkeit der Anordnung des Schiedsgerichts im Erbvertrag vom ... 2001 festzustellen, zulässig, jedoch unbegründet.
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1. Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat (§ 256 Abs. 1 ZPO).
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a) Gegenstand einer Feststellungsklage kann nach dieser Vorschrift das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, d. h. der aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen. Erkennbar geht es hier dem Kläger darum, geklärt zu haben, ob die streitgegenständliche Anordnung der Schiedsklausel aus dem Ehe- und Erbvertrag, die bei ihrer Wirksamkeit jeweils Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich der Durchführung des letzten Willens des Vaters des Klägers, haben kann, wirksam ist oder nicht.
30
b) Der Kläger hat auch ein Interesse an der baldigen Feststellung.
31
c) Der Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Anordnung des Schiedsgerichts im Erbvertrag vom ... 2001 steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache gerügt hat, es werde Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsklausel ist. Diese Rechtsfolge des § 1032 Abs. 1 ZPO tritt dann nicht ein, wenn das Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Daraus folgt, dass über die Gültigkeit, die Wirksamkeit und die Durchführbarkeit der Schiedsklausel eine Sachentscheidung durch ein staatliches Gericht getroffen werden kann.
32
d) Der Antrag ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil der Kläger keinen Antrag auf Unzulässigkeitserklärung des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO vor dem Oberlandesgericht gestellt hat. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist in der Klageschrift ein zwar ähnlicher, gleichwohl nicht identischer Gegenstand des Streits vom Kläger bestimmt worden. Der eine betrifft die Zulässigkeit des Verfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO), der andere die Wirksamkeit einer Klausel. Auch aus der Überlegung, dass einem jetzt eingeleiteten Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, da bereits das vorliegende Verfahren bei einem staatlichen Gericht anhängig ist und die Beklagte die Schiedseinrede erhoben hat, folgt, dass beide Verfahren grundsätzlich zulässig sind.
33
2. Der Antrag, die Unwirksamkeit der Anordnung des Schiedsgerichts im Erbvertrag vom ... 2001 festzustellen, ist unbegründet.
34
a) Die Schiedsklausel ist formwirksam. Sie wurde im Rahmen einer notariellen Beurkundung errichtet.
35
b) Die in Buchstabe F. des Erbvertrags enthaltene Schiedsklausel ist hinreichend bestimmt.
36
aa) Sachlich bezieht sich die Klausel auf alle Streitigkeiten zwischen Erben und sonstiger Nachlass Beteiligter, die durch Verfügung von Todes wegen bedingt sind.
37
bb) Der Wirksamkeit der Klausel steht nicht entgegen, dass die Schiedsrichter nach billigem Ermessen zu entscheiden haben, soweit nicht zwingende prozessrechtliche und materiell-rechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine solche Bestimmung ist zulässig (vgl. § 1051 Abs. 3 ZPO; Kohler, DNotZ 1962, 132) und wird so oder ähnlich in zahlreichen Formularbüchern empfohlen (vgl. nur die Zitate in Happe: Schiedsgerichtsklauseln im Testament, in: Schiedsgerichtsbarkeit in gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Angelegenheiten, herausgegeben von Karlheinz Böckstiegel, 1996, S. 92 ff.).
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cc) Eine Unwirksamkeit der im Erbvertrag getroffenen Schiedsanordnung folgt nicht aus dem Testament der Eltern des Erblassers vom ... 1971.
39
(1) Dies folgt zunächst nicht aus dem Umstand, dass bereits in dem Testament vom ... 1971 eine Schiedsanordnung enthalten ist. Schiedsanordnungen unterfallen nicht der Wechselbezüglichkeit nach § 2270 Abs. 1 BGB, da sie keine Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen darstellen, auf die allein die Regelungen des § 2270 Abs. 1 BGB anwendbar sind (vgl. RGZ 100, 76, 77; MüKo-Leipold, 3. Auflage, § 1937 BGB Rz. 31 mwN).
40
(2) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus den Verfügungen der Eheleute in dem Testament vom ... 1971. Diese waren nicht wechselbezüglich nach § 2270 Abs. 1 BGB; der Vater des Klägers war nach dem Tod der Mutter des Klägers weder nach § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB an einem Widerruf seiner in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügung noch an der Neuanordnung eines schiedsrichterlichen Verfahrens gehindert.
41
(i) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 1931; OLG Hamm FamRZ 2004, 662), mit anderen Worten, dass jeder Ehegatte mit dem unveränderten Bestehenbleiben der Verfügung des anderen sicher rechnet. Maßgeblich ist der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BGHZ 112, 222, 223 f.). Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, muss diese nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede Verfügung gesondert ermittelt werden (BGH NJW-RR 1987, 1410 [BGH 16.06.1987 - IVa ZR 74/86]; BayObLG NJW-RR 1991, 1288). Aus dem Umstand allein, dass sich die Eheleute der Form eines gemeinschaftlichen Testaments bedient haben, kann nicht schon auf eine Wechselbezüglichkeit der darin enthaltenen Verfügungen geschlossen werden (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1410 [BGH 16.06.1987 - IVa ZR 74/86]; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2270 Rn. 13). Der Begriff der Wechselbezüglichkeit erfordert nicht, dass die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen oder sonst bedenken (BayObLG NJW-RR 1991, 1288 [BayObLG 17.05.1991 - 1a Z 80/90]). Jedoch sind Verfügungen, durch die jeder Ehegatte die gemeinschaftlichen Kinder zu seinen Erben einsetzt, im Zweifel nicht wechselbezüglich. Denn es ist nach der Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass ein Elternteil die Kinder nur deshalb im Testament bedenkt, weil dies auch der andere tut (vgl. BayObLG Rpfleger 1985, 445). Vielmehr liegt nahe, dass jeder Elternteil auf jeden Fall und unabhängig von der Verfügung des anderen will, dass sein Kind sein Erbe wird (vgl. Pfeiffer, FamRZ 1993, 1266, 1272 bei Fußnote 84) mwN; MüKo-Musielak, 3. Auflage, § 2270 BGB Rn. 12). Die Darlegungs- und Beweislast im Prozess obliegt dabei demjenigen, der sich auf eine Wechselbezüglichkeit beruft.
42
(ii) Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die getroffenen Verfügungen nicht wechselbezüglich.
43
Eine Wechselbezüglichkeit von einzelnen oder mehreren Verfügungen in dem Testament von 1971 ist ausdrücklich nicht angeordnet. Aus dem Fehlen der Anordnung einer Wechselbezüglichkeit von einzelnen oder mehreren Verfügungen in dem Testament von 1971 lässt sich grundsätzlich nicht folgern, dass ein Verzicht auf die Wechselbezüglichkeit gewollt ist. In vorliegenden Fall ist allerdings vor dem Hintergrund, dass der Vater des Klägers ein erfahrener X und - nach dem Zeugen Dr. Z4 - "einer der hellsten Köpfe" war, davon auszugehen, dass er beim Aufsetzen des Testaments, das im Übrigen auch sehr detaillierte Regelungen zu einer Pflichtteilsstrafklausel, zu Vermächtnissen, zur Testamentsvollstreckung und sogar eine Schiedsklausel enthält, die Problematik der Wechselbezüglichkeit eines Testaments kannte. Insbesondere wurden die sich aus der Vorschrift des § 2270 BGB ergebenden Auslegungsprobleme auch schon im Zeitraum um die Testamentserrichtung diskutiert. In der juristischen Standardliteratur findet sich der Hinweis, dass es den Eheleuten freisteht, die Wirkungen, die das Gesetz an die Wechselbezüglichkeit knüpft, auszuschließen oder zu beschränken (vgl. Palandt-Keidel, 26. Auflage, 1967, § 2270 1 b) mwN.) und es finden sich Praxisempfehlungen (vgl. Kipp/Coing, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Band 5, Erbrecht, 1965, § 35 II 2 a, die eine Freistellungsklausel - mit einem Formulierungsvorschlag, der an BGH FamRZ 1956, 83 angelehnt ist - empfehlen). Dieser Formulierungsvorschlag "Der Letztlebende hat freies, auch letztwilliges Verfügungsrecht über den gesamten Nachlass. Beim Fehlen einer letztwilligen Verfügung soll Alleinerbe sein ...." ähnelt in ihrem Sinngehalt der in dem Testament von 1971 aufgenommenen Abänderungsklausel "soweit der überlebende Ehegatte nicht anders testiert.", eine Klausel, die den vorliegenden Sachverhalt von dem, der der Entscheidung des OLG München (NJW-RR 2011, 227) zugrunde lag, unterscheidet. Dort gab es keine Abänderungsklausel.
44
Die Eltern des Klägers haben sich mit dem Passus "soweit der überlebende Ehegatte nicht anderweitig testiert" gegenseitig das Recht eingeräumt, nach dem ersten Erbfall durch einseitige Verfügung von Todes wegen neu zu testieren. Zwar lässt sich bei wörtlicher Auslegung, wie der Kläger zutreffend ausführt, nicht entnehmen, ob sich das "soweit" auf die Person der Erben oder lediglich auf die Quoten der Erbteile bezieht. Für diese Feststellung bedarf es keines Sachverständigengutachtens, vielmehr ist die wörtliche Auslegung Teil der juristischen Methodenlehre. Allerdings lässt der Begriff "anderweitig testiert" bei wörtlicher Auslegung nur den Schluss zu, dass es sich nicht um die Quoten, sondern um die Erbenstellung handelt. Wären lediglich andere Quoten gewollt gewesen, hätte es, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Testament von dem Vater des Klägers, einem erfahrenen X und Y, aufgesetzt worden war, nahe gelegen, dies durch eine andere Formulierung auszudrücken, z.B. "andere Anteile festlegt". Hierfür spricht auch, dass bereits Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts in der juristischen Fachliteratur Musterformulierungen für den Fall einer Beschränkung der Abänderungsbefugnis nur auf die einzelnen Quoten der gemeinsamen Abkömmlinge vorgeschlagen wurden (vgl. Dittmann/Reimann/Bengel: Testament und Erbvertrag, Berlin 1972, Anhang A Nr. 32):
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"1. Wir, die Ehegatten ... setzen und gegenseitig zu unseren alleinigen und ausschließlichen Erben unseres dereinstigen Nachlasses ein.
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2. Der überlebende Ehegatte von uns setzt die aus unserer Ehe hervorgegangenen gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu unter sich gleichen Anteilen als ausschließliche Erben ein. .... Der überlebende Ehegatte von uns ist berechtigt, die vorstehende Erbeinsetzung innerhalb der gemeinschaftlichen Kinder einseitig abzuändern und zu ergänzen. Er kann mit anderen Worten die Erbquoten unter den Erben ändern, gemeinschaftlichen Erben Vermächtnisse zuwenden, ... Er kann jedoch keine anderen Personen als die gemeinschaftlichen Kinder letztwillig bedenken. ...".
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Eine solche Klausel haben die Eltern des Erblassers gerade nicht gewählt. Vielmehr haben sie sich - die Mutter des Erblassers nach dem Vorbringen des Klägers sogar wenige Tage nach der Entdeckung, dass sein Vater seit Jahren ein Verhältnis mit einer Geliebten unterhält - zunächst gegenseitig als Erben eingesetzt und nicht sofort ihre gemeinsamen Abkömmlinge, was zumindest aus Sicht der Mutter bei dieser Sachlage nahegelegen hätte. Die Eltern des Klägers haben in ihr gemeinschaftliches Testament darüber hinaus auch keine Wiederverheiratungsklausel aufgenommen, was - folgt man dem Vorbringen des Klägers, dass gerade die Kinder abgesichert hätten werden sollen - ebenfalls nahegelegen hätte. Entsprechende Musterformulierungen für eine aufschiebend bedingte Vor- und Nacherbschaft, ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis oder ein Quotenvermächtnis waren auch schon seinerzeit bekannt (vgl. Dittmann/Reimann/Bengel: Testament und Erbvertrag, Berlin 1972, Anhang A Nr. 34, 35, 37). Hingegen wurde ausdrücklich die Formulierung "anderweitig testiert" gewählt. Testieren bedeutet "ein Testament errichten" (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 25. Auflage) und "anderweitig" so viel wie "anders" also in toto "ein anderes Testament errichtet". Mit einer solchen Öffnungsklausel hatte es gerade auch die Mutter des Klägers in der Hand, ihren Ehemann noch von der Erbfolge ausschließen zu können, was angesichts der behaupteten Entdeckung einer langjährigen Affäre, die nach dem Vorbringen des Klägers eine schwere Zerrüttung und Trennungsgedanken bei seiner Mutter herbeigeführt hatte, auch im Interesse seiner Mutter war. Entgegen der Ansicht des Klägers stand die Absicherung der gemeinsamen Kinder auch nicht im Vordergrund, denn dann hätten sie unmittelbar als Erben eingesetzt (vgl. die Konstellation OLG Stuttgart FamRZ 1977, 274) und durch entsprechende Regelungen zur Testamentsvollstreckung abgesichert werden können.
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Für eine grundlegende Öffnung spricht auch die systematische Stellung an zentraler Stelle unter Ziffer 1. des Testaments, die die Erbeinsetzung regelt, während die übrigen Ziffern Spezialregelungen zu Vermächtnissen, der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, Testamentsvollstreckung und einem Schiedsverfahren enthalten.
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Nichts anderes folgt aus dem Vorhandensein einer Pflichtteilsstrafklausel. Die Feststellung der Bedeutung, die die Ehegatten mit einer Pflichtteilstrafklausel haben verbinden wollen, ist eine Frage der Testamentsauslegung im Einzelfall (vgl. OLG Hamm OLGR 2004, 210). In dem vom OLG Hamm (Beschluss vom 25.11.2004 - 15 W 384/04) entschiedenen Fall, ging es in einem Erbscheinerteilungsverfahren um Unklarheiten in der Erbfolge nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten. Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des 20. Zivilsenats des erkennenden Gerichts (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 352). In diesem Fall wurde im Rahmen eines Erbscheinerteilungsverfahrens eine Wechselbezüglichkeit einer letztwilligen Verfügung bejaht, wobei auf einen Beschluss im Vorverfahren Bezug genommen wird, der nicht veröffentlicht ist. Gleichzeitig wurde angenommen, dass die im Testament enthaltene Pflichtteilsklausel für das Einsetzen der Kinder als Erben des überlebenden Ehegatten spricht - im Gegensatz zum vorliegenden Fall, in dem eine ausdrückliche Einsetzung erfolgt. Die Entscheidung beruht nicht auf dem Schluss, dass die Wechselbezüglichkeit allein aus der Pflichtteilsklausel folgt. Im vorliegenden Fall lässt sich angesichts der Öffnungsklausel kein Schluss auf die Wechselbezüglichkeit ziehen.
50
Auch aus den Aussagen der Zeugen in Bezug auf die Testamentserrichtung folgt nichts anderes. Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts lassen sich nicht erkennen. Soweit in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils die Aussage des Zeugen Dr. Z4 nicht gewürdigt wird, zeigt die Berufung nicht auf, was hieraus folgen sollte. Der Wahrheitsgehalt und die Richtigkeit der protokollierten Aussage werden nicht angezweifelt. Aus ihrem Inhalt folgt nicht anderes: Der Zeuge Dr. Z4, der erst am ... 1973, mithin knapp eineinhalb Jahre nach der Testamentserrichtung vom ... 1971 in die ... des Vaters des Klägers eingetreten war, konnte zu dem Hergang der Testamentserrichtung keine Angaben machen, lediglich zur Beratungspraxis des Vaters des Klägers, wobei offen blieb, ob dieser für sich persönlich doch eine andere Entscheidung getroffen hat. Er hat - wie auch die anderen Zeugen - auch nichts darüber bekundet, wie weit nach seinem Verständnis der Vater des Klägers den Begriff "Familie" gezogen hat. Die Zeugin Z1 wusste von keinem Testament zu berichten, sondern nur, dass das Vermögen in der Familie bleiben solle. Diese allgemeine Angabe, die auch in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung steht, lässt jedoch nicht den Schluss auf eine Wechselbezüglichkeit zu. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass, wenn ein größeres Projekt angefangen wurde, Häuser vom Vater auf die Mutter des Klägers übertragen wurden. Die Zeugin Z2 konnte zu dem Hergang der Testamentserrichtung keine Angaben machen, ebenso der Zeuge Dr. Z3. Der Zeuge Z5 konnte nur bekunden, was Frau A bei der notariellen Beurkundung geäußert hat. Jedoch ist dem nicht zu entnehmen, wann, insbesondere, ob vor oder nach der Testamentserrichtung, über die Vorstellungen der Mutter des Klägers gesprochen wurde, oder, ob der Umstand der Testamentserrichtung überhaupt bekannt war. Gleiches gilt für die Haltung des Vaters des Klägers.
51
(iii) Aus den unter (ii) genannten Gründen ist für die Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB, auf die lediglich in Zweifelsfällen zurückgegriffen werden kann, kein Raum.
52
(iv) Das umfassende Belassen der gegenseitigen Testierfreiheit, eröffnet auch die Möglichkeit, ein Schiedsgericht anzuordnen. Von dieser Möglichkeit hat der Vater des Erblassers Gebrauch gemacht. Daher wurde mit der Einsetzung eines Schiedsgerichts in dem Erbvertrag keine das Erbrecht des Klägers beeinträchtigende Verfügung getroffen. Im Unterschied zu der vom Kläger angeführten Entscheidung des OLG Hamm (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1991, 455, 456 [OLG Hamm 08.10.1990 - 8 U 38/90]), in der der Erblasser zunächst einen Erbvertrag ohne Schiedsklausel geschlossen und dann testamentarisch einen Schiedsrichter bestimmt hatte, und der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt WM 1993, 803 [OLG Frankfurt am Main 18.01.1993 - 4 U 173/91]), in der vom überlebenden Ehegatten nachträglich eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, ist hier die Testierfreiheit umfassend erhalten geblieben. Dies hat zur Folge, dass der Vater des Klägers auch eine neue Anordnung eines Schiedsgerichts treffen konnte. Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte bei einer Unwirksamkeit der Schiedsanordnung im Erbvertrag die Schiedsgerichtseinrede wegen der Schiedsgerichtsanordnung in dem Testament von 1971 hätte erheben können, weil sie als Pflichtteilsberechtigte in den Personenkreis der sonstigen, am Nachlass Beteiligten gehören könnte. Die Bindung eines Pflichtteilsberechtigten bei Anordnung des Schiedsgerichtsverfahrens durch eine letztwillige einseitige Schiedsklausel wurde bisher überwiegend abgelehnt (vgl. Harder, Das Schiedsverfahren im Erbrecht, 2007, S. 99 - 113 mwN auch der Gegenansicht.). Ob dies allerdings auch in den Fällen gilt, in denen der Pflichtteilsberechtigte sich freiwillig der Schiedsklausel unterwirft, beispielsweise indem er bei Klageerhebung vor den ordentlichen Gerichten die Unzulässigkeit rügt, kann dahinstehen.
53
dd) Der Wirksamkeit steht weiter nicht entgegen, dass Testamentsvollstrecker zu Bestimmung der Schiedsrichtern bestimmt werden. Die Ämter von Schiedsrichter und Testamentsvollstrecker schließen sich grundsätzlich nicht untereinander aus (vgl. BGHZ 42, 25 ff.; OLG Hamm NJW-RR 1991, 456; Kohler, DNotZ 1962, 125). Dies kann nur in den Fällen fehlender Überparteilichkeit und der Selbstbetroffenheit der Fall sein.
54
(1) Eine fehlende Überparteilichkeit der Schiedsrichter kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagte das Ernennungsrecht hat. Der Kläger kann zur Wahrung seiner Interessen einen Antrag nach § 1034 Abs. 2 ZPO stellen.
55
(2) Der Wirksamkeit der Klausel steht auch nicht entgegen, dass als Schiedsrichter die Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers führen die dadurch entstehenden Vergütungsansprüche zu keiner anderen Beurteilung, auch wenn sie angesichts des Nachlassvolumens zweifellos beachtlich Höhen erreichen. Allerdings würden diese Ansprüche auch entstehen, wenn die Ämter von Schiedsrichter und Testamentsvollstrecker getrennt wären.
56
e) Weitere Anhaltspunkte, die für eine Unwirksamkeit der Schiedsklausel sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
57
B. Die Klage ist in Bezug auf den Antrag, die Unwirksamkeit der Anordnungen der Testamentsvollstreckung im Erbvertrag vom ... 2001 festzustellen, zulässig, jedoch unbegründet.
58
1. Der Klageantrag ist zulässig. Der Kläger hat erkennbar ein Interesse an der Klärung, ob die Anordnung der Testamentsvollstreckung in dem Erbvertrag, die Rechtsbeziehungen für ihn begründet, unwirksam ist. Der Zulässigkeit steht auch nicht die von der Beklagten erhobene Einrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO entgegen. Die Wirkung tritt nicht ein, soweit das Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Vorliegend folgt daraus, dass die Testamentsvollstrecker zu Schiedsrichtern ernannt werden, eine Sachentscheidung durch ein staatliches Gericht getroffen werden kann, da zu beurteilen ist, ob die Testamentsvollstrecker mittelbar zu Schiedsrichtern in eigener Sache werden würden.
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2. Der Klageantrag ist jedoch unbegründet. Der Vater des Klägers war nicht aufgrund des Testamentes von 1971 gehindert, neu zu testieren und die ursprünglich getroffenen Anordnungen zur Testamentsvollstreckung zu ändern. Gegen die Ernennung der Testamentsvollstrecker zu Schiedsrichtern bestehen keine Bedenken, insbesondere können sie über Streitigkeiten von Erben und sonstiger am Nachlass Beteiligter entscheiden. Für den Fall von Streitigkeiten mit Testamentsvollstreckern und dem daraus entstehenden Interessenkonflikt sind die Testamentsvollstrecker nicht als Schiedsrichter berufen. Ihr Aufgabengebiet betrifft vielmehr die Fälle, die die Verwaltung des Nachlasses betreffen, was auch daran deutlich wird, dass die Testamentsvollstreckung aufschiebend bedingt angeordnet wurde für den Fall der Erbausschlagung, Klagen zwischen Erben, Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe und der Nichtdurchführung von Teilungsanordnungen und Vermächtnissen.
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C. Die Klage ist in Bezug auf den Feststellungsantrag, die Beklagte sei nicht Erbin nach dem Vater des Klägers geworden, unzulässig.
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1. Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat (§ 256 Abs. 1 ZPO). Das Erbrecht gilt als solches Rechtsverhältnis (BGH ZEV 2010, 468 [BGH 14.04.2010 - IV ZR 135/08]), das ist unstreitig. Es handelt sich um eine Feststellungsklage, die eine bereits außerhalb des Prozesses, nämlich gemäß § 1922 BGB mit dem Erbfall eingetretene Rechtsfolge geltend macht.
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2. Vorliegend fehlt der Klage allerdings das Rechtschutzbedürfnis. Die Klage ist unzulässig nach § 1032 Abs. 1 ZPO. Die Schiedsklausel ist weder nichtig, unwirksam oder undurchführbar (s.o. A.). Die Klage betrifft mit der Frage der Erbenstellung eine Angelegenheit, die Gegenstand der Schiedsklausel im Erbvertrag von 2001 ist. Die Beklagte hat sich vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache auf die Einrede der Schiedsklausel berufen.
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D. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien gaben keine Veranlassung zu deren Wiedereröffnung.
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E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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F. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Es ist weder ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
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F. Der Streitwert beträgt 16.000.000,00 EUR. Ausgehend von einem Nachlasswert in Höhe von 40.000.000,00 EUR, beträgt der auf die Beklagte nach dem Erbvertrag entfallende Anteil 40% (vgl. BGH Beschluss vom 21. 11. 2006 - IV ZR 143/05; BGH ZEV 2011, 656, [BGH 28.09.2011 - IV ZR 146/10] in denen kein Abschlag für einen Pflichtteil vorgenommen wurde).
Hinweise
Rechtsmittel wurde eingelegt - Az. beim BGH: IV ZR 189/12