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  • 02.05.2016 · IWW-Abrufnummer 185566

    Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 14.04.2016 – L 7 SO 81/15

    1. Kommt der Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit im gerichtlichen Verfahren betreffend seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit i.S. des § 74 SGB XII maßgeblich sind, nicht nach, so besteht kein Anlass, die in seiner Sphäre wurzelnden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiter aufzuklären.

    2. Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII kann ausnahmsweise dann ausgeschlossen sein, wenn sich der Anspruchsteller generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (vorliegend bejaht).


    Landessozialgericht Baden-Württemberg

    Urt. v. 14.04.2016

    Az.: L 7 SO 81/15

    Im Namen des Volkes

    Urteil

    Der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat ohne mündliche Verhandlung am 14.04.2016 für Recht erkannt:

    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. November 2014 wird zurückgewiesen.
    Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten über die Übernahme weiterer Kosten für die Bestattung der am 26. Mai 2012 verstorbenen Mutter der Klägerin E. K. (E.K.).
    Die 1928 geborene, verwitwete E.K., Mutter der Klägerin sowie des E. K. (K.), der U. C. (C.) und des P. V. (V.), bezog bis zu ihrem Tod durch den Beklagten im Hinblick auf ihren Aufenthalt im Seniorenhaus "A. P." in E. Hilfe zur vollstationären Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII). Am 26. Mai 2012 verstarb E.K. in der Pflegeeinrichtung und wurde am 2012 in E. bestattet.

    Ausweislich der Mitteilung des Notariats I E. schlugen alle Erben die Erbschaft aus. Das Konto der E.K. wies am Sterbetag ein Guthaben in Höhe von 121,56 € auf. Weiterhin verfügte diese über eine Sterbegeldversicherung bei der R. Versicherung, die nach ihrem Tode Leistungen in Höhe von 2.443,00 € zur Auszahlung brachte, sowie über ein Geschäftsguthaben bei der Baugenossenschaft E. in Höhe von 160,00 €.

    Am 15. Juni 2012 beantragte die 1957 geborene, verwitwete Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten für die Bestattung der E.K., weil sie aus ihrer Beschäftigung als Alltagsbetreuerin für Demenzerkrankte ein zu niedriges Einkommen erziele. Sie reichte Verdienstbescheinigungen für März bis Mai 2012 jeweils über einen Bruttoverdienst in Höhe von 1.071,29 € und einen Nettoverdienst von 859,25 € (Bl. B3 der Verwaltungsakten), einen Gebührenbescheid der Stadt E. für Friedhofs- und Bestattungskosten vom 11. Juni 2012 in Höhe von insgesamt 2.702,00 €, fällig am 14. Juli 2012 (Bl. B5 der Verwaltungsakten), eine Rechnung der Firma Z. Bestattungen vom 31. Mai 2012 über 2.131,15 €, zahlbar innerhalb von zehn Tagen (Bl. B6 der Verwaltungsakten), und der Firma B. G. vom 4. Juni 2012 über 987,70 € (Bl. B8 der Verwaltungsakten) bei dem Beklagten ein. Die Rechnungen des Bestatters und des Steinmetzen sind mittlerweile vollständig bezahlt.

    Am 5. Juli 2012 wurde dem Konto der Klägerin seitens der D. R. eine Nachzahlung der Witwenrente in Höhe von 1.228,35 € gutgeschrieben. Für die Zeit ab Juli 2012 erhält sie eine monatliche Witwenrente in Höhe von ca. 205,00 €.

    Mit Bescheid vom 17. April 2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten der Bestattung der E.K. ab, weil die Erben die gesamten Bestattungskosten begleichen könnten. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13. Mai 2013). Zur Begründung führte sie aus (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25. Mai 2014), dass der Nachlass der E.K. überschuldet sei. Sie sei auch nicht in der Lage, die Bestattungskosten aus eigenem Einkommen bzw. Vermögen aufzubringen. Der Beklagte gab mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2014 dem Widerspruch teilweise statt, bewilligte 774,07 € als Bestattungskosten und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Dabei berücksichtigte er Aufwendungen anlässlich der Bestattung in Höhe von insgesamt 5.820,85 € (2.131,15 € Bestattungen Z. + 2.702,00 € Stadt E. + 987,70 € B. G.), setzte davon den vorhandenen Nachlass in Höhe von 2.724,56 € (2.443,00 € Kapitalversicherung R + V + 62,05 € Girokontoguthaben + 59,51 € Geschäftsanteil + 160,00 € Geschäftsguthaben Familienheim E.) ab und übernahm ein Viertel der verbleibenden Bestattungskosten (3.096,29 x 1/4 = 774,07 €). Vorrangig seien Einkommen und Vermögen einzusetzen und sämtliche vorrangigen Ansprüche zu verwirklichen.
    Dagegen hat die Klägerin am 13. März 2014 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie müsse sich nicht auf Ausgleichsansprüche gegen ihre Geschwister verweisen lassen. Ihre Geschwister seien nicht bereit, sich freiwillig an den noch offenen Bestattungskosten zu beteiligen. Über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei ihr - der Klägerin - nichts bekannt. Ihr sei es nicht zumutbar, gegen ihre Geschwister gerichtlich vorzugehen. Das Verhältnis zwischen den Geschwistern sei derart zerrüttet, dass eine Verständigung untereinander nicht möglich sei.

    Mit Bescheid vom 18. Juli 2014 hat der Beklagte auf den Antrag des K. anteilig die Kosten der Bestattung der E.K. in Höhe von 774,07 € übernommen.

    Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28. November 2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Aufwendungen für die Bestattung der E.K. habe. Die Klägerin sei nicht allein verpflichtet im Sinne des § 74 SGB XII. Neben ihr seien auch ihre drei Geschwister bestattungspflichtig und zwar gleichrangig neben der Klägerin. Zu Recht habe der Beklagte die Klägerin nach Übernahme der auf diese selbst und den Bruder K. entfallenen Anteile von jeweils 774,07 € an den nach Abzug des Nachlasswertes verbleibenden Bestattungskosten in Höhe von 3.096,29 € auf einen Ausgleichsanspruch gegenüber den beiden anderen Geschwistern C. und V. verwiesen, auch wenn deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht geklärt seien. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. September 2009 im Verfahren B 8 SO 23/08 R sei auf den vorliegenden Sachverhalt, der dadurch gekennzeichnet sei, dass ein Ausgleichsanspruch nicht mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen werden könne und der Eindruck entstehe, dass sich ein wirtschaftlich durchaus leistungsfähiges Familienmitglied von der finanziellen Verantwortung drücken möchte, nicht übertragbar. In diesen Fällen sei eine Einzelfallprüfung erforderlich, die nicht schon mit der lapidaren Weigerung eines Familienmitglieds zur Kostenübernahme als ausgeschlossen betrachtet werden dürfe. Ansonsten bestehe nämlich die Gefahr von Mitnahmeeffekten. Denn es wäre ein Leichtes, dass Geschwister bei - wie hier - nicht vollständig durch den Nachlass gedeckten Beerdigungskosten das finanziell schwächste Familienmitglied mit einem Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII vorschickten. Äußerungen, in denen eine Kostenübernahme gegenüber einem Geschwisterteil abgelehnt werde, seien einfach zu fertigen. Selbst wenn eine echte Verweigerungshaltung zu Grunde liege, sei es nicht Aufgabe des Beklagten, bei innerfamiliären Zerwürfnissen und dergleichen, wie sie nach Todesfällen nicht selten auftreten würden, regelmäßig als Ausfallbürge zur Verfügung zu stehen. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin hinsichtlich der noch ungedeckten Beerdigungskosten auf Ausgleichsansprüche gegen ihre Geschwister C. und V. zu verweisen. Denn auf Grund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sei nicht zur Überzeugung des SG dargelegt, dass die Klägerin solche Ausgleichsansprüche nicht mit Erfolg realisieren könne. So habe sie nichts dafür vorgetragen und durch nachprüfbare Unterlagen belegt, dass ihre Geschwister nach deren jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage seien, die Restkosten der Beerdigung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Es fehle insbesondere an jedwedem substanziellen Vorbringen, welche konkreten Anstrengungen die Klägerin überhaupt übernommen habe, bestehende Ausgleichsansprüche gegenüber ihren beiden Geschwistern geltend zu machen und gegebenenfalls zu realisieren. Eine kurze Internet-Recherche des SG habe ergeben, dass der Bruder V. Geschäftsführer einer in E. ansässigen Immobilienagentur sei. Damit bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Bruder die hier streitigen restlichen Bestattungskosten aus eigenen Einkünften und/oder Vermögen bestreiten könne.

    Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 3. Dezember 2014 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 30. Dezember 2014 beim SG eingelegten Berufung, mit der sie die Übernahme weiterer Bestattungskosten in Höhe von 1.548,14 € begehrt. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 9. Januar 2015 habe sie ihre Geschwister C. und V. aufgefordert, die offenen Bestattungskosten zu übernehmen. C. habe nicht reagiert. V. habe eine Beteiligung an den Bestattungskosten mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Januar 2015 abgelehnt. Da ihre Geschwister offensichtlich nicht bereit seien, sich freiwillig an den noch offenen Bestattungskosten zu beteiligen, müsste die Klägerin Forderungen gegen C. und V. nunmehr gerichtlich geltend machen. Dies sei ihr auf Grund des ungewissen Ausgangs des Verfahrens und des damit verbundenen erheblichen Prozessrisikos nicht zumutbar, zumal der Beklagte selbst die Möglichkeit habe, den behaupteten Ausgleichsanspruch nach § 93 SGB XII auf sich selbst überzuleiten. Bei den denkbaren Forderungen der Klägerin gegenüber ihren Geschwistern handele es sich nicht um verwertbares Vermögen, durch dessen Einsatz sie sich im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB XII selbst helfen könne.

    Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
    das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. November 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 17. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2014 zu verurteilen, an sie weitere 1.548,14 € zu zahlen.

    Der Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.

    Der Beklagte verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil des SG. Ergänzend hat er vorgetragen, dass C. sich zu der Forderung der Klägerin gar nicht geäußert habe, sodass nicht nachgewiesen sei, dass diese sich weigere, ihren Anteil an den Bestattungskosten zu übernehmen. V. habe zwar seine Zahlungspflicht zurückgewiesen, jedoch nicht mit nachvollziehbarer Begründung. Denn die Erbausschlagung bzw. der Erbverzicht führe nicht zu einer Befreiung aus der Haftung für die Bestattungskosten.

    Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung vom 22. Dezember 2015 Bezug genommen (Blatt 35/38 der Senats-Akten).

    Mit gerichtlicher Verfügung vom 28. Dezember 2015, dem Bevollmächtigten der Klägerin am 4. Januar 2016 zugestellt, ist die Klägerseite gem. § 106a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter Hinweis auf § 106a Abs. 3 SGG aufgefordert worden, binnen fünf Wochen im Einzelnen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (alleinstehend, verheiratet, eheähnliche Gemeinschaft etc., Wohnung, Kosten der Unterkunft, Einkommen und Absetzbeträge, Vermögen) der Klägerin betreffend die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 11. Februar 2014 darzulegen und weitere Unterlagen (Aufträge, Verträge etc. bezüglich Bestattung, Friedhof, Grabstein, Gebührensatz der Stadt E. bezüglich Friedhofsgebühren, Kontoauszüge für alle Konten für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 11. Februar 2014, Verdienstbescheinigungen und Leistungsbescheide für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 11. Februar 2014, Mietverträge, Neben- und Heizkostenabrechnungen für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 11. Februar 2014) vorzulegen. Eine Reaktion der Klägerseite ist darauf nicht erfolgt.

    Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

    1. Die Berufung ist statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG).

    2. Gegenstand des Verfahrens bildet der Bescheid vom 17. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2014 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte als sachlich und örtlich zuständiger Sozialhilfeträger (§§ 97, 98 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg) Kosten der Bestattung der E.K. in Höhe von 774,07 € übernommen und eine Übernahme weiterer Bestattungskosten abgelehnt hat. Dagegen wendet sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) und begehrt - ausweislich des Antrages ihres Bevollmächtigten in dessen Schriftsatz vom 7. Februar 2015 - die Übernahme weiterer Bestattungskosten in Höhe von 1.548,14 €. Der Anspruch auf "Übernahme" der Bestattungskosten i.S. von § 74 SGB XII richtet sich auf Zahlung der erforderlichen Bestattungskosten an den Leistungsempfänger, gleich, ob die Forderung des Bestattungsunternehmens bereits beglichen oder aber nur fällig sein sollte (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - [...] Rdnr. 9).

    3. Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid des beklagten Landkreises vom 17. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2014 sich als rechtmäßig darstellt und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten der Bestattung der E.K.

    a. Als Rechtsgrundlage für das von der Klägerin erhobene Begehren kommt allein § 74 SGB XII in Betracht. Diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Für die Annahme einer solchen Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten genügen nicht zivilrechtliche Vereinbarungen der Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen etc. Vielmehr ist ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status erforderlich (dazu und zum Folgenden nur BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - [...] Rdnr. 13; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - [...] Rdnr. 17; Senatsurteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - [...] Rdnr. 24). Zu unterscheiden ist dieser Status von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten zustehenden Rechts-, nicht verpflichtenden Position. Der erforderliche besondere Status kann sich aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und polizeirechtlichen Gesichtspunkten ergeben. Erbrechtlich wäre § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einschlägig, wonach der Erbe die Kosten einer Bestattung zu tragen hat. Unterhaltsrechtlich kommen die §§ 1360a Abs. 3, 1615 Abs. 2 BGB als gegenüber der Erbenhaftung nachrangige Haftungsgründe in Betracht. Eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten kann aus dem Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG BW) resultieren.
    Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Unabhängig von der Totenfürsorge ist es die Pflicht des Erben, auch wenn die Angehörigen die Bestattung bestimmen und durchführen, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Vorliegend ist die Klägerin - ebenso wie ihre Kinder und die übrigen Abkömmlinge der E.K. - nicht Erbin der E.K. geworden, da sie ausweislich der Mitteilung des Notariats I E. vom 27. Juli 2012 die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat (vgl. zur Form, Frist und Wirkung der Ausschlagung §§ 1943 ff. BGB).

    Auch unterhaltsrechtlich ist die Klägerin nicht verpflichtet, die Kosten der Beerdigung der E.K. zu tragen. Gem. § 1615 Abs. 2 BGB hat der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist. Für die Beerdigungskosten haftet beim Tod des Berechtigten in erster Linie der Erbe nach § 1968 BGB und nachrangig der Unterhaltspflichtige (Born in MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1615 Rdnr. 7; Engler in Staudinger, BGB, 2000, § 1615 Rdnr. 11; Hammermann in Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1615 Rdnr. 5, Viefhues in jurisPK-BGB, § 1615 Rdnr. 3). Die Kostentragungspflicht nach § 1615 Abs. 2 BGB ist aus der Unterhaltspflicht abgeleitet (Engler a.a.O., Rdnr. 15), so dass die Bestimmungen für die Unterhaltspflicht auch für die Bestattungskosten gelten und der Verpflichtete die Kosten nur insoweit tragen muss, als er ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dazu imstande ist (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - [...] Rdnr. 22; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 Rdnr. 38; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 74 Rdnr. 20; Reinken in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1615 Rdnr. 3). Zwar war die Klägerin als Tochter der E.K. Verwandte in gerader Linie (§ 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB) und damit dem Grunde nach Unterhaltspflichtige (§ 1601 BGB), jedoch war sie nicht leistungsfähig (§ 1603 Abs. 1 BGB). Danach ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Die Klägerin erzielte seinerzeit lediglich ein geringes Erwerbseinkommen sowie eine Witwenrente in Höhe von ca. 205,00 €, die den angemessenen Selbstbehalt nicht überschritten haben (vgl. dazu z.B. Reinken, a.a.O., § 1603 Rdnr. 3). Auch die Hilfe nach § 74 SGB XII, die die Klägerin begehrt, begründet keine unterhaltsrechtliche Leistungspflicht (Grube, a.a.O., Rdnr. 20).

    Jedoch traf die Klägerin eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht aus dem BestattG BW. Auch wenn das Bestattungsrecht nicht die Kostenerstattung regelt, sondern nur die Pflicht zur Bestattung selbst, so ist der nach diesen Vorschriften zur Bestattung Verpflichtete dennoch Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XI, da es sich um eine öffentlich-rechtlich verursachte Kostenlast handelt (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - [...] Rdnr. 13; Bundesverwaltungsgericht <BVerwG>, Urteil vom 22. Februar 2011 - 5 C 8/00 - BVerwGE 114, 57 - [...] Rdnr. 14; Senatsurteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - [...] Rdnr. 27). Nach § 31 Abs. 1 BestattG BW vom 21. Juli 1970 (GBl. 1970, 395) müssen die Angehörigen i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW für die Bestattung sorgen. Als Angehörige werden in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (diese wurden in die ab 28. März 2009 geltende Fassung aufgenommen), die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person genannt. § 31 Abs. 1 Satz 2 BestattG BW ordnet für die Reihenfolge der Verpflichteten die entsprechende Geltung des § 21 Abs. 3 BestattG BW an, wonach eine Verpflichtung nur besteht, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist. Damit legt das Gesetz unter mehreren Angehörigen die Reihenfolge der öffentlich-rechtlich Verpflichteten fest (Senatsurteil vom 25. April 2013, a.a.O. m.w.N.). Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung zu sorgen, besteht damit nur, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist.

    Danach ist die Klägerin - gleichrangig mit ihren drei Geschwistern (dazu Verwaltungsgerichtshof <VGH> Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - [...] Rdnr. 19) - als "volljähriges Kind" bestattungspflichtig. Denn ein nach §§ 31 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW vorrangig Verpflichteter war im Zeitpunkt des Ablebens der E.K. nicht vorhanden; deren Ehegatte war vorverstorben, eine (eingetragene) Lebenspartnerschaft (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3057/12 -) lag offensichtlich nicht vor. Demnach ist die Klägerin mit ihren Geschwistern gleichrangig bestattungspflichtig; dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht kann sie sich nicht - auch nicht durch Ausschlagung der Erbsschaft - entziehen (vgl. nur Berlit in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 74 Rdnr. 4; Grube, a.a.O. Rdnr. 24). Mithin haften alle Geschwister für die Bestattungskosten als Gesamtschuldner (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rdnrn. 24 f). Dies hat zur Folge, dass die Klägerin einen Ausgleichsanspruch gegen ihre gesamtschuldnerisch haftenden Geschwister und einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683, 670 BGB hat (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rdnr. 24 ff.; vgl. ferner z.B. Bundesgerichtshof <BGH>, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 53/11 - BGHZ 191, 325 -; Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14 - [...]; Oberverwaltungsgericht <OVG> Bremen, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 1 A 253/12 - [...]; Verwaltungsgericht <VG> Stuttgart, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 6 K 1263/12 - [...]).

    b. Jedoch ist der Klägerin die Tragung der weiteren Bestattungskosten aus sozialhilferechtlicher Sicht zumutbar. Die Bestimmung des § 74 SGB XII verlangt neben der Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten als eigenständige Leistungsvoraussetzung eine Unzumutbarkeit der Kostentragung, welche die Bedürftigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 SGB XII überlagert (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - [...] Rdnrn. 14 ff.; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 - [...] Rdnr. 24). Der Begriff der Zumutbarkeit ist hierbei nach den Umständen des Einzelfalls auszulegen, wobei die Anforderungen an die Zumutbarkeit in der Regel umso geringer sind, je enger das Verwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung war (BSG, Urteil vom 29. September2009, a.a.O. Rdnr. 16). Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestattungspflichtigen zu beachten; insoweit dienen die Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII als Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 25). Daher ist eine Bedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bzw. des SGB XII bezogen auf lebensunterhaltssichernde Leistungen ein wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II oder von Leistungen für den Lebensunterhalt vor, ist deshalb regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen (BSG, Urteil vom 29. September 2009, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 25). Die Bedürftigkeit muss jedoch bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der entsprechenden Schuldverpflichtungen vorliegen und grundsätzlich noch zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung fortbestehen (BSG, jeweils a.a.O.).

    In Anwendung dieser Maßstäbe ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Klägerin die Tragung der Kosten, die unmittelbar der Bestattung der E.K. (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) gedient haben bzw. mit der Durchführung deren Bestattung untrennbar verbunden gewesen sind (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 20) und im Übrigen die Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten dürfen (vgl. dazu BSG, a.a.O. Rdnr. 21 f.), im maßgeblichen Zeitraum nicht zumutbar war. Denn die Klägerin hat ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zeit vom 26. Mai 2012 bis zum 11. Februar 2014 - trotz der Mitwirkungsaufforderung und des Hinweises auf die Präklusionsvorschrift des § 106a Abs. 3 SGG in der richterlichen Verfügung vom 28. Dezember 2015 - nicht offen gelegt. Sie hat nach wie vor nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass ihr die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen sowie ggf. demjenigen eines eheähnlichen Partners nicht zumutbar ist (§§ 2, 19 Abs. 3, 20 SGB XII; vgl. ferner BSG, Terminbericht Nr. 7/13 zu B 8 SO 19/11 R). Zunächst ist nicht ersichtlich, in welchen persönlichen Verhältnissen sie lebt. So hat die Klägerin in ihrem im Juni 2012 gestellten Antrag mitgeteilt, sie sei seit Dezember 2011 verwitwet. Die Frage nach ihren persönlichen Verhältnissen (alleinstehend, verheiratet, eheähnliche Gemeinschaft) betreffend die Zeit bis zum 11. Februar 2014 in der richterlichen Verfügung vom 28. Dezember 2015 hat sie nicht beantwortet. Auch sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im hier maßgeblichen Zeitraum bis zum 11. Februar 2014 völlig ungeklärt. Die Klägerin hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse - trotzt der richterlichen Verfügung vom 28. Dezember 2015 - nicht offengelegt. Zwar hat die Klägerin dem Beklagten Verdienstbescheinigungen für die Monate März bis Mai 2012 jeweils über einen Bruttoverdienst in Höhe von 1.071,29 € und einen Nettoverdienst von 859,25 € sowie Auszüge ihres Kontos bei der Volksbank N. Nr. 43047400 für die Zeit vom 5. Juli 2012 bis zum 10. Juli 2012 vorgelegt. Wie sich die Einkommensverhältnisse ab Juni 2012 entwickelt und die Vermögensverhältnisse in der Zeit vom 26. Mai 2012 bis 4. Juli 2012 sowie ab dem 11. Juli 2012 dargestellt haben, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Sie hat sich nicht dazu erklärt, über welche Einkommen und Vermögenswerte sie im maßgeblichen Zeitraum verfügt hat. Schließlich ist auch eine Einkommensberechnung nach der maßgeblichen Vorschrift des § 85 SGB XII schon deshalb nicht möglich, weil die Aufwendungen für die jedenfalls seit April 2013 bewohnte Unterkunft in der F. , K. unbekannt sind. Der Senat hat versucht, - unter Heranziehung der Klägerin (vgl. § 103 Satz 1 SGG) - die skizzierten Unklarheiten zu beseitigen. Die Klägerin ist jedoch ihrer Mitwirkungsobliegenheit (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 88/03 R - [...] Rdnr. 19) nicht nachgekommen, weil sie in der Sache zur richterlichen Verfügung vom 28. Dezember 2015 weder innerhalb der ihr gesetzten Frist noch bis zur Herausgabe des Urteils durch die Geschäftsstelle Stellung genommen und die angeforderten Unterlagen und Nachweise vorgelegt hat. Unter diesen Umständen hat für den Senat kein Anlass bestanden, die in der Sphäre der Klägerin wurzelnden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiter aufzuklären (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 3/08 KR R - BSGE 102, 181 - [...] Rdnr. 24 f.).

    Weiterhin ist der Klägerin die Tragung der Bestattungskosten deshalb zumutbar, weil sie sich der Realisierung und Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen gegen ihre gesamtschuldnerisch haftenden Geschwister (insbesondere C. und V.) und anteiligen Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag anlässlich der Beerdigung der E.K. am 20. Mai 2012 verschlossen hat. Geht es - wie vorliegend - lediglich um die Übernahme von Schulden und nicht um einen aktuell zu deckenden (Not-)Bedarf, also um die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, der nur mit präsenten Hilfsmöglichkeiten begegnet werden kann, kann es dem Anspruchsteller dann auch zumutbar i.S. des § 74 SGB XII sein, zur Tragung der Bestattungskosten etwaige Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen und durchzusetzen (BSG, Urteil vom 29. September 2009, a.a.O. Rdnr. 19; Hessisches Landessozialgericht <LSG>, Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10 - [...] Rdnr. 27; Berlit, a.a.O. Rdnr. 8; Grube, a.a.O. Rdnr. 28; H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 74 Rdnr. 11; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 74 Rdnr. 11). Zwar handelt es sich bei § 2 Abs. 1 SGB XII ("Nachrang der Sozialhilfe") nach der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 29. September 2009, a.a.O. Rdnr. 20) um keine isolierte Ausschlussnorm, jedoch ist eine Ausschlusswirkung u.a. in dem Ausnahmefall möglich, wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind. Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die gesamtschuldnerischen Ausgleichsansprüche und anteiligen Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag - anders als der Unterhaltsanspruch des § 1615 Abs. 2 BGB - nicht von der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Anspruchsgegners abhängig sind. Im Übrigen hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, die gegen die Solvenz von C. und V. sprechen würden. Die Klägerin hat sich anlässlich des Todesfalles der E.K. nicht bemüht, ihre Geschwister C. und V. in die Beauftragung und Durchführung der Bestattung der gemeinsamen Mutter sowie in die Tragung der damit zusammenhängenden Kosten einzubinden. Vielmehr hat sie sich ausweislich ihrer Angaben im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung vor dem Senat am 22. Dezember 2015 damit begnügt, am Todestag das Bestattungsunternehmen mit der Bestattung ihrer Mutter zu beauftragen und einen entsprechenden Auftrag zu unterzeichnen. Von einer Kontaktaufnahme zu ihren Geschwistern C. und V., die vom Tod der Mutter Kenntnis hatten, hat sie abgesehen, obwohl sie nach ihrer Meinung seinerzeit nicht in der Lage gewesen ist, die Bestattungskosten vollständig selbst zu tragen, und an sich nicht allein die finanzielle Verantwortung übernehmen wollte. Auch die Beerdigung am 30. Mai 2012 hat sie nicht zum Anlass genommen, an die dort anwesenden Geschwister wegen der Tragung bzw. Aufteilung der Bestattungskosten heranzutreten. Auch im Anschluss an die Bestattung hat sie sich ihren Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 22. Dezember 2015 zufolge nicht an C. und V. gewandt; die im Rahmen des Klageverfahrens seitens ihres Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 aufgestellte pauschale Behauptung, C. und V. hätten ihr gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit seien, sich an den Bestattungskosten zu beteiligen, hat sie dort nicht mehr aufrechterhalten. Gerade im zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod der gemeinsamen Mutter war im Hinblick auf die Notwendigkeit einer zügigen Bestattung sowie die alle Geschwister gleichermaßen treffende öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht zu erwarten, dass selbst bei bestehenden innerfamiliären Spannungen in dieser besonderen Trauer- und Drucksituation die Überwindung von Differenzen und gemeinsame, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Absprachen betreffend die Bestattung sowie der damit verbundenen Kosten möglich gewesen sind. Die Klägerin hat erst gar nicht versucht, eine Verständigung mit ihrer Geschwistern herbeizuführen. Vielmehr hat sie sich darauf beschränkt, sämtliche nicht durch den Nachlass gedeckten Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe, mithin zu Lasten der Gemeinschaft der Steuerzahler, zu erhalten. Erst mit anwaltlichen Schreiben vom 9. Januar 2015, mithin weit außerhalb des für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblichen Zeitrahmens, hat sie sich an C. und V. mit der Bitte um Übernahme noch offener Bestattungskosten in Höhe von 1.548,14 € gewandt. C. hat ihren Angaben zufolge nicht reagiert, V. hat mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Januar 2015, freilich ohne nachvollziehbare Begründung, eine Beteiligung an den Bestattungskosten abgelehnt. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es der Klägerin unmittelbar nach dem Ableben der E.K. nicht möglich gewesen ist, eine einvernehmliche Kostentragung bzw. -verteilung mit C. und V. herbeizuführen. Das nunmehr anlässlich der Aufforderung seitens der Klägerin im Januar 2015 gezeigte Verhalten von C. und V. mag Ausdruck der gestörten Familienverhältnisse sein, auf die die Klägerin verwiesen hat. Es ist aber nicht die Aufgabe der Sozialhilfe, einen Bedürftigen vor der ggf. unangenehmen Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger - hier der gesamtschuldnerisch haftenden Geschwister - zu bewahren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2008 - L 12 SO 3/08 - [...] Rdnr. 34; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - L 9 B 434/08 SO ER u.a. - [...] Rdnr. 6). Vielmehr war die Klägerin gehalten, anlässlich des Ablebens der E.K. unverzüglich Kontakt zu ihren bestattungspflichtigen Geschwistern aufzunehmen, um die anstehenden Fragen der Bestattung und die Übernahme bzw. Verteilung der Kosten zu regeln.
    Unter diesen Umständen des konkreten Einzelfalls scheidet eine Übernahme weiterer Kosten der Bestattung der E.K. aus. Daher lässt der Senat offen, ob sich ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Bestattungskosten von vornherein auf ihren Anteil im Verhältnis zu den übrigen gesamtschuldnerisch haftenden Geschwistern beschränkt hat (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2012 - L 8 SO 24/11 B - [...] Rdnr. 18; Hessisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O. Rdnr. 26; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2008 - L 12 SO 3/08 - [...] Rdnr. 31).

    4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

    5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.