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  • 01.04.2019 · IWW-Abrufnummer 208007

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 14.06.2018 – I-15 W 54/18

    1. Für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB kann das erforderliche Sicherungsbedürfnis fehlen, falls der Erblasser Sorge dafür getragen hat, dass der Nachlass hinreichend gesichert ist. Dazu genügt es aber nicht, dass der Vorerbe einem Dritten eine Vollmacht erteilt hat. Denn mit dem Tode des Vorerben erlischt grundsätzlich auch eine vom Vorerben erteilte Vollmacht.

    2. Der Geschäftswert für die Anordnung des Nachlasspflegschaft richtet sich nach § 64 GNotKG, nicht aber nach § 48 GNotKG. § 48 GNotKG privilegiert nicht generell die Landwirte oder sämtliche gerichtliche oder notarielle Verfahren, die land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz betreffen, sondern unter engen Voraussetzungen allein die im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stehenden Verfahren.


    Tenor:

    Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

    Die Beteiligten zu 2) bis 5) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Sie haben die dem Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu jeweils einem Viertel zu erstatten.

    Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000.000 € festgesetzt.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
     
    1

    G r ü n d e :
    2

    I.
    3

    Der Erblasser hat in einem handschriftlichen Testament vom 26.06.1943 seinen ältesten Sohn S-D zum Vorerben berufen. Nach dem Tod des Vorerben soll zum Nacherben berufen sein der vom Vater des Erblassers ausgehende Mannesstamm „nach den Grundsätzen der Primogeniturordnung des Preußischen Allgemeinen Landrechts“. Nach den weiteren Bestimmungen des Erblassers in seinem Testament soll als Nacherbe aber nur derjenige Mann in Betracht kommen, der die weiteren von ihm – dem Erblasser – aufgestellten Bedingungen erfüllt: so soll der Nacherbe im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und evangelischen Glaubens sein und aus einer Ehe stammen. Darüber hinaus hat der Erblasser in Bezug auf die Person des Nacherben angeordnet: „wenn sie eine Ehe eingehen bzw. in einer Ehe leben, mit einer Frau, die adlig geboren ist und die hinsichtlich ihrer Abstammung die gegenwärtigen Aufnahmebedingungen für die Mitgliedschaft bei der Deutschen Adelsgenossenschaft erfüllen kann.“
    4

    Auf die weiteren testamentarischen Verfügungen des Erblassers – auch zur Anordnung der Testamentsvollstreckung – wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.
    5

    Der Vorerbe ist am ##.##.2017 verstorben.
    6

    Der am ##.##.1969 geborene Beteiligte zu 2) ist dessen einziger Sohn. Der am ##.##.1942 geborene Beteiligte zu 1) ist ein Sohn des Bruders M-G des Erblassers.
    7

    Die Beteiligten zu 3) bis 5) sind ausweislich des vom Nachlassgericht am 23.06.2015 erteilten Testamentsvollstreckerzeugnisses die amtierenden Testamentsvollstrecker (AG Bad Berleburg 4 VI 223/15).
    8

    Zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) ist streitig, wer von ihnen zum Nacherben des Erblassers berufen ist. Sie haben beim zuständigen Landwirtschaftsgericht Bad Berleburg (2 Lw 3/17) gegenläufige Anträge auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses / Erbscheins gestellt, die derzeit noch nicht beschieden sind.
    9

    Auf die Anregung des Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 31.05.2017 hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 16.01.2018 Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 6) zum Nachlasspfleger ernannt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
    10

    Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) am 24.01.2018  und der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) bis 5) am 22.01.2018 zugestellten Beschluss richten sich deren Beschwerden vom 30.01.2018 und 20.02.2018, die am 31.01.2018 bzw. am 22.02.2018 beim Nachlassgericht eingegangen sind.
    11

    II.
    12

    Die Beschwerden des Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 3) bis 5) sind zulässig, insbesondere auch fristgerecht eingereicht worden.
    13

    Die Beteiligten zu 3) bis 5) sind aufgrund ihrer durch das Testamentsvollstreckerzeugnis nachgewiesenen Stellung als Testamentsvollstrecker auch beschwerdeberechtigt, soweit sie sich gegen die Einrichtung der Nachlasspflegschaft wenden (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Auflage, § 59 Rn.83).
    14

    Für die Bejahung der Beschwerdeberechtigung reicht der von den Beteiligten zu 3) bis 5) durch die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses erbrachte Nachweis über ihre Stellung als Testamentsvollstrecker aus. Ob die Beteiligten zu 3) bis 5) tatsächlich noch Testamentsvollstrecker sind, muss für die Bejahung ihrer Beschwerdeberechtigung nicht abschließend geklärt werden.
    15

    In der Sache sind die Beschwerden jedoch unbegründet, da das Nachlassgericht mit Beschluss vom 16.01.2018 zu Recht eine Nachlasspflegschaft eingerichtet hat.
    16

    Nach § 1960 Abs. 1 BGB ist von Amts wegen eine Nachlasspflegschaft einzurichten, wenn der Erbe unbekannt ist und ein Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses besteht.
    17

    1.
    18

    Bei der Beurteilung der Frage, ob der Erbe unbekannt ist, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts im Zeitpunkt der Beschlussfassung auszugehen. Kann der zur Entscheidung über die Beschwerde berufene Senat sich nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden ist, so ist der Erbe unbekannt. Ungewissheit über die Person des Erben besteht unter anderem bei einem nicht offensichtlich unbegründeten Streit mehrerer Erbprätendenten über die Erbfolge (BGH FamRZ 2012, 1869; Münchener Kommentar zum BGB/Leipold, 7. Auflage, § 1960 Rn.22; Staudinger/Mesina, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1960 Rn.8).
    19

    Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten zu 1) und 2) beim zuständigen Landwirtschaftsgericht gegenläufige Anträge auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses / Erbscheins gestellt. Die Beteiligten zu 1) und 2) vertreten jeweils die Rechtsansicht, dass sie den Erblasser beerbt haben. Dem Beteiligten zu 1) käme dabei lediglich die Stellung eines Vorerben zu, während die Erbenstellung des Beteiligten zu 2) nicht mehr durch die Rechte von Nacherben eingeschränkt wäre. Beide Beteiligte haben zur Stützung ihrer jeweiligen Rechtsansicht umfangreiche Privatgutachten vorgelegt.
    20

    Die von den Beteiligten zu 1) und 2) jeweils eingenommenen Rechtsstandpunkte sind jeweils gut vertretbar und – wie die noch ausstehende Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts zeigt – einer schnellen Abklärung nicht zugänglich.
    21

    Insbesondere bedarf die vom Erblasser zur Bedingung für eine Erbenstellung gemachte Klausel „wenn sie eine Ehe eingehen bzw. in einer Ehe leben, mit einer Frau, die adlig geboren ist und die hinsichtlich ihrer Abstammung die gegenwärtigen Aufnahmebedingungen für die Mitgliedschaft bei der Deutschen Adelsgenossenschaft erfüllen kann“ der Auslegung und der eingehenden Überprüfung ihrer rechtlichen Verbindlichkeit.
    22

    Im Übrigen sind – möglicherweise – noch tatsächliche Ermittlungen zur Wirtschaftsfähigkeit (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 1. und 2. Halbsatz, 6 Abs. 6 HöfeO) geboten. Von umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen hat das Nachlassgericht, das über die Einrichtung der Nachlasspflegschaft zu entscheiden hat, aber abzusehen, da dieses dem Zweck der Sicherung des Nachlasses entgegen laufen würde (BGH a. a. O.).
    23

    2.
    24

    Es besteht auch ein Bedürfnis, den Nachlass zu sichern.
    25

    Unter Berücksichtigung des erheblichen Umfangs des Erbes und des davon umfassten landwirtschaftlichen Betriebs liegt die Notwendigkeit, den vorhandenen Nachlass zu sichern, auf der Hand.
    26

    Das Bedürfnis, den Nachlass zu sichern, kann zwar entfallen, wenn der Erblasser durch eine rechtswirksame Bevollmächtigung oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers dafür Sorge getragen hat, dass der Nachlass hinreichend gesichert ist. Im vorliegenden Fall sind aber weder die Beteiligten zu 3) bis 5) in ihrer Funktion als Testamentsvollstrecker noch der Forstdirektor S2 aufgrund der ihm vom Vorerben Prinz S-D am 2.06.2001 erteilten Vollmacht dazu berufen, den Nachlass zu sichern.
    27

    a)
    28

    Den Beteiligten zu 3) bis 5) kommt aufgrund ihrer Stellung als Testamentsvollstrecker keine Befugnis zu, den Nachlass zu verwalten oder zu sichern.
    29

    Nach den eindeutigen testamentarischen Bestimmungen des Erblassers soll der Nachlass – jedenfalls grundsätzlich - alleine durch seinen Erben verwaltet werden. Den Aufgabenkreis der Testamentsvollstrecker hat der Erblasser im Grundsatz darauf beschränkt, dass diese die Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben überwachen sollen, um die Rechte des potentiellen Nacherben zu wahren. Dass der vom Erblasser selbst in dieser beschränkten Weise festgelegte Aufgabenkreis der Testamentsvollstrecker für einen Zeitraum, in dem der Erbe noch nicht rechtsverbindlich feststeht, zu einem Verwaltungsrecht erstarken soll, lässt sich der letztwilligen Verfügung aus der Sicht des Senats auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen. Da die Aufgabe der Testamentsvollstrecker gerade in der Wahrung der Rechte des potentiellen Nacherben besteht, kämen sie bei einer ihnen zugedachten Verwaltungsbefugnis in einen nicht aufzulösenden Interessenkonflikt. Sie würden dann nämlich an der Stelle des noch nicht feststehenden Erben / Vorerben den Nachlass verwalten, wären aber gleichzeitig berufen, ihre eigene Tätigkeit zur Wahrung der Rechte des potentiellen Nacherben zu beaufsichtigen. Dass würde der Intention des Erblassers – Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben und dessen Überwachung durch die personenverschiedenen Testamentsvollstrecker – aber gerade zuwiderlaufen.
    30

    Hinzu kommt der Aspekt, dass das Amt der Testamentsvollstrecker nach der letztwilligen Verfügung dann enden soll, wenn ein Erbe zur Gesamtrechtsnachfolge gelangt, der nacherbenmäßig nicht mehr gebunden ist (§ 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Wäre also der 1969 geborene Beteiligte zu 2), der den Erbfall (31.12.1945) nicht erlebt hat, Erbe des Erblassers, wäre das Amt der Testamentsvollstrecker – möglicherweise – mit sofortiger Wirkung beendet und diese nur noch formal durch das ihnen erteilte und bisher noch nicht eingezogene Testamentsvollstreckerzeugnis legitimiert. Der Fortbestand der Testamentsvollstreckung hängt also davon ab, wer zum Erben berufen ist, was – wie oben dargelegt – derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Angesichts dieser bestehenden Abhängigkeit von der Erbenstellung kann der Nachlass durch die Beteiligten zu 3) bis 5) nicht gesichert werden.
    31

    b)
    32

    Auch die dem Forstdirektor S durch den Vorerben Prinz Richard-Casimir erteilte Vollmacht vom 02.06.2001 lässt das Sicherungsbedürfnis für den Nachlass nicht entfallen, da die Wirksamkeit dieser Vollmacht nicht feststeht.
    33

    Grundsätzlich erlischt eine vom Vorerben erteilte Vollmacht mit dessen Tod, da der Vorerbe durch seinen Tod seine Erbenstellung und damit auch jede Befugnis verliert, über das Vermögen des Erblassers zu disponieren (vgl. Staudinger/Avenarius, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2139 Rn.7).
    34

    Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Besonderheiten, aufgrund derer ausnahmsweise von einer noch bestehenden Wirksamkeit der Vollmacht ausgegangen werden könnte. Die vom Beteiligten zu 2) in der Vollmachtsurkunde „in seiner Funktion als Nacherbe“ erklärte Zustimmung zu der Vollmachtserteilung ist rechtlich irrelevant, falls der Beteiligte zu 2) gerade nicht im Wege der Nacherbfolge Erbe geworden ist. Da dieses – wie oben dargelegt – nicht feststeht, ist die rechtliche Wirksamkeit der Vollmacht zweifelhaft und bietet keine tragfähige Grundlage für eine Sicherung des Nachlasses.
    35

    Ebenso wenig bietet eine von den Beteiligten zu 3) bis 5) in ihrer Funktion als Testamentsvollstrecker bestätigte / erteilte Vollmacht eine tragfähige Grundlage für die Sicherung des Nachlasses. Wie oben dargelegt, gehört die Verwaltung des Nachlasses an der Stelle des Erben nicht zum Aufgabenkreis der Testamentsvollstrecker. Dementsprechend können sie auch andere Personen nicht wirksam zur Verwaltung des Nachlasses bevollmächtigen.
    36

    3.
    37

    Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 84 FamFG.
    38

    Hinsichtlich der Gerichtskosten haften die Beteiligten zu 2) bis 5) als Gesamtschuldner (§ 32 GNotKG); hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) hingegen anteilig (Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Auflage, § 81 Rn.15).
    39

    Der Geschäftswert ergibt sich nach § 64 Abs. 1 GNotKG aus dem Wert des von der Verwaltung betroffenen Vermögens.
    40

    Erstinstanzlich ist eine Wertfestsetzung unterblieben. Die Beteiligten haben nur zurückhaltend Angaben zu dem von der Verwaltung betroffenen Vermögen, das hier dem gesamten Nachlass des Erblassers entspricht, gemacht.
    41

    Der Senat geht auf der Grundlage des von dem Beteiligten zu 2) in seinem Erbscheinsantrag angegebenen Einheitswert von 2.296.570 € und den Angaben des Nachlasspflegers zum Buchwert in Höhe von rund 133 Millionen Euro im Wege der Schätzung von einem der Verwaltung des Nachlasspflegers unterliegenden Nachlass in Höhe von 50 Millionen Euro aus.
    42

    Gründe, aufgrund derer die Rechtsbeschwerde zuzulassen wäre, sind nicht gegeben (§ 70 Abs. 2 FamFG).
    43

    III.
    44

    Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 64 Abs. 3 FamFG) hat sich mit der Zurückweisung des Rechtsmittels erledigt.

    VorschriftenBGB § 1960; GNotKG §§ 64, 48