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  • 29.05.2019 · IWW-Abrufnummer 209133

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 07.05.2019 – 5 StR 132/18


    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und der Angeklagten am 7. Mai 2019 beschlossen:

    Tenor:

    Das Strafverfahren gegen den Angeklagten S. (5 StR 132/18) wird entsprechend § 237 StPO mit dem Strafverfahren gegen den Angeklagten T. (5 StR 393/18) zum Zwecke gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht verbunden.



    Gründe

    1


    Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten S. , das Landgericht Berlin den Angeklagten T. jeweils von dem Vorwurf freigesprochen, sich durch Unterstützung von Selbsttötungen sowie das Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen Suizidentinnen wegen Tötungsdelikten strafbar gemacht zu haben.


    2


    Gegen die Urteile haben die Staatsanwaltschaft Hamburg und die Staatsanwaltschaft Berlin Revision eingelegt. Die Revisionsverfahren sind derzeit beim Senat anhängig.


    3


    Beiden Verfahren liegen zum Teil vergleichbare Sachverhalte sowie teilidentische Rechtsfragen zugrunde. Zum Zwecke gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht werden die beiden Verfahren deshalb miteinander verbunden.


    Sander
    König
    Berger
    Mosbacher
    Köhler

    Vorschriften§ 237 StPO