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  • 18.05.2022 · IWW-Abrufnummer 229246

    Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 17.12.2021 – 5 U 42/21

    Die Verpflichtung gegenüber anderen Miterben zur Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses kann unbeschadet eines etwaigen Erbschaftsbesitzers im Einzelfall auch deshalb bestehen, weil der in Anspruch genommene Miterbe bis zum Tode gesetzlicher Betreuer des Erblassers war, ober weil er nach dem Erbfall die weitere Abwicklung des Nachlasses übernommen hat.


    Oberlandesgericht Saarbrücken

    Urteil vom 17.12.2021


    Tenor:

    I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. März 2021 verkündete Teil-Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 16 O 149/20 - teilweise abgeändert:

    Der Beklagte wird über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus weiter verurteilt, der der Erbengemeinschaft nach Frau K., bestehend aus dem Kläger, dem Beklagten und Herrn W., I., schriftlich Auskunft über den gesamten Bestand des Nachlasses der am 20. Oktober 2018 verstorbenen Frau K. durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses zu erteilen einschließlich der Surrogate, gezogenen Nutzungen und Früchte, sowie Auskunft über den Verbleib von Nachlassgegenständen, die nicht mehr vorhanden oder auffindbar sind, zu erteilen.

    II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

    III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind vorläufig vollstreckbar.

    IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

    V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Der Kläger macht gegen den Beklagten im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Herausgabe von Nachlassgegenständen zugunsten einer Erbengemeinschaft und dies vorbereitende Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche geltend. Er und der Beklagte sind Abkömmlinge der am 20. Oktober 2018 verstorbenen K., geborene S. (im Folgenden: Erblasserin), die von den Parteien sowie deren Bruder, dem Zeugen W., zu je 1/3 beerbt wurde. Die Erblasserin hinterließ Geldvermögen, ein Hausanwesen (Bauernhof) in Neunkirchen-Wiebelskirchen und zahlreiche landwirtschaftliche Grundstücke. Der Beklagte wohnte mit seiner Mutter bis zu deren Tod in diesem Anwesen, er pflegte die bettlägerige Erblasserin seit Ende 2009 und besaß Bankvollmacht für deren Konto bei der Bank 1 Saar. Durch Beschluss des Amtsgerichtes Neunkirchen vom 9. April 2010 war er zum Betreuer der Erblasserin mit den Aufgabenkreisen Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt worden (Bl. 5 ff. d.A. 15 XVII (S) 108/10); in dieser Funktion hatte er eine Vermögensübersicht zum Stichtag der Betreuungsübernahme eingereicht (Bl. 11 ff. d.A. 15 XVII (S) 108/10) und in der Folge jährlich Rechenschaft über das Vermögen der Erblasserin und die Ausgaben gelegt, die von Seiten des Gerichts und der Miterben unbeanstandet blieben. Mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten forderte der Kläger den Beklagten unter Hinweis auf § 2027 BGB und Fristsetzung auf den 23. Oktober 2020 u.a. dazu auf, Auskunft über die in seinem Besitz befindliche Erbmasse zu erteilen und ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls vorzulegen (Bl. 19 ff. GA). In einer SMS vom 13. Oktober 2020 gab der Beklagte an, dass es keine Vermögensübersicht gebe, da ohne Erbschein keine Informationen herausgegeben würden (Bl. 25 GA).

    Der Kläger, der den Beklagten auf der ersten Stufe seiner Klage zugunsten der Erbengemeinschaft auf Auskunftserteilung über den Bestand und den Verbleib des Nachlasses in Anspruch genommen hat sowie des Weiteren auch auf Rechenschaftslegung über die vom 1. Januar 2015 bis zum 20. Oktober 2018 für die Erblasserin vorgenommenen rechtsgeschäftlichen Handlungen und die seit dem 20. Oktober 2018 für den Nachlass getätigten Geschäfte, hat sich zur Begründung seines - im zweiten Rechtszug allein noch gegenständlichen - Auskunftsersuchens vorrangig auf den Erbschaftsanspruch nach den §§ 2018, 2027 BGB berufen und hierzu behauptet, der Beklagte habe die zum Nachlass gehörenden Erbschaftsgegenstände, insbesondere das Hausanwesen, in Besitz genommen und über das Vermögen der Erblasserin verfügt: Er habe das Schloss der Hauseingangstür ausgewechselt und dem Kläger dadurch den Zugang verwehrt, außerdem habe er das Hausanwesen im Bestand verändert und beispielsweise zwei neue Fenster eingebaut, Einrichtungsgegenstände entfernt und verkauft und den Kaufpreis für sich vereinnahmt, Verfügungen über Versicherungsverträge getroffen, beispielsweise die Wohngebäudeversicherung auf die Erbengemeinschaft umschreiben lassen, und eine Sterbegeldversicherung sowie die Pacht für die landwirtschaftlichen Grundstücke für sich vereinnahmt. Er sei auch im Besitz sämtlicher Unterlagen und Dokumente, auf die Aufforderungen des Klägers zur Auskunftserteilung und zur Teilung des Nachlasses habe er nicht reagiert. Der Beklagte hat in Abrede gestellt, sich ein ihm nicht zustehendes Erbrecht angemaßt zu haben. Da er seine Wohnung in dem Anwesen unterhalte und der Kläger kein Recht zur Ausübung eines Mitbesitzes an dieser Wohnung habe, sei das Schloss nach Zustellung der vorliegenden Klage ausgewechselt worden. Der Kläger habe auch monatelang Gelegenheit gehabt, Gegenstände aus dem Nachlass nach seinem Belieben an sich zu nehmen, auf entsprechende Aufforderungen habe er nicht reagiert, in der Folge sei die Wohnung der Erblasserin ohne weiteren Erlös entrümpelt worden. Erlangte Pachtzahlungen habe er auf das Konto der Erbengemeinschaft eingezahlt, auch die zunächst erlangte Zahlung der Sterbegeldversicherung habe er dorthin weitergeleitet. Dem Kläger, der von der Erblasserin auch Vorempfänge erhalten habe, sei bereits Ende 2018 Einsicht in sämtliche Unterlagen und Vorgänge gewährt worden.

    Das Landgericht Saarbrücken hat den Bruder der Parteien zu den Einsichtsmöglichkeiten des Klägers in die Abrechnungsunterlagen und die Geldzahlungen der Mutter an den Kläger als Zeugen vernommen. Mit dem angefochtenen Teil-Urteil (Bl. 163 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es den Beklagten dazu verurteilt, der Erbengemeinschaft nach Frau K., bestehend aus dem Kläger, dem Beklagten und Herrn W. Rechnung zu legen über die seit dem 20. Oktober 2018 für den Nachlass getätigten Geschäfte unter Vorlage einer gesonderten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Die weitergehende Klage, insbesondere soweit diese auch auf Auskunftserteilung über den Bestand und den Verbleib des Nachlasses gerichtet war, hat es abgewiesen, weil innerhalb der Erbengemeinschaft grundsätzlich keine Auskunftsansprüche bestünden, solche auch aus Treu und Glauben nicht in Betracht kämen, und der Beklagte auch nicht Erbschaftsbesitzer im Sinne des § 2018 BGB sei oder sonst Nachlassgegenstände für sich selbst in Besitz genommen habe.

    Mit seiner auf die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs beschränkten Berufung bekräftigt der Kläger seine Auffassung, wonach der Beklagte als Erbschaftsbesitzer anzusehen und deshalb auch zum Bestand und zum Verbleib des Nachlasses auskunftsverpflichtet sei. Die abweichende Ansicht des Landgerichts lasse zahlreiche Besonderheiten des vorliegenden Falles außer Betracht, insbesondere, dass der Beklagte sich spätestens durch das Auswechseln der Schlösser nicht mehr nur als Miterbe angesehen habe und dass dem Kläger faktisch auch schon vorher der Zugang zu dem Hausanwesen verwehrt gewesen sei, sowie dass der Beklagte die vereinnahmten Pachtzahlungen erst wesentlich später, unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens, auf das Konto der Erbengemeinschaft überwiesen und verschiedene weitere Gegenstände aus dem Nachlass vereinnahmt und veräußert habe.

    Der Kläger beantragt (Bl. 118 GA):

    Unter Abänderung des am 24. April 2021 zugestellten Teilurteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 16 O 149/20, wird der Beklagte verurteilt, der der Erbengemeinschaft nach Frau K., bestehend aus dem Kläger, dem Beklagten und Herrn W., I., schriftlich Auskunft über den gesamten Bestand des Nachlasses der am 20. Oktober 2018 verstorbenen Frau K. durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses zu erteilen einschließlich der Surrogate, gezogenen Nutzungen und Früchte, sowie Auskunft über den Verbleib von Nachlassgegenständen, die nicht mehr vorhanden oder auffindbar sind, zu erteilen.

    Der Beklagte beantragt (Bl. 125 GA),

    die Berufung zurückzuweisen.

    Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Vorbringens.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 12. März 2021 (Bl. 76 ff. GA) sowie des Senats vom 1. Dezember 2021 (Bl. 154 f. GA) verwiesen. Der Senat hat die Betreuungsakte des Amtsgerichts Neunkirchen, 15 Az.: XVII S 108/10, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    II.

    Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers, mit der dieser den Auskunftsanspruch zum Bestand und zum Verbleib der Erbschaft berechtigterweise (§ 2039 BGB) zugunsten der Erbengemeinschaft weiterverfolgt, ist begründet. Der Beklagte ist aus Rechtsgründen gehalten, die geforderte Auskunft zu erteilen. Dabei kann offen bleiben, ob er die entsprechenden Auskünfte - auch - als sog. "Erbschaftsbesitzer" gemäß §§ 2018, 2027 BGB schuldet, was das Landgericht hier verneint hat und wovon der Kläger auch im Berufungsrechtzug weiterhin ausgeht. Denn die Verpflichtung zur umfassenden Auskunft nach Maßgabe des in zweiter Instanz weiterverfolgten Antrages folgt schon daraus, dass der Kläger bis zum Tode der Erblasserin zu deren Betreuer bestellt war, dabei insbesondere die Vermögenssorge innehatte, und dass er auch danach die weitere Abwicklung des Nachlasses besorgte:

    1.

    Da der Beklagte vor dem Tode der Erblasserin deren rechtlicher Betreuer war und in dieser Eigenschaft auch über eine Kontovollmacht verfügte, ist er - unbeschadet der Frage eines etwaigen Erbschaftsbesitzes nach den §§ 2018 ff. BGB - auch gemäß den §§ 1890, 1908i Abs. 1, 1922 BGB nach Beendigung der Betreuung gegenüber der Erbengemeinschaft zur Vermögensherausgabe und Rechnungslegung verpflichtet (OLG Hamm, ErbR 2018, 601; OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 497); diesen Anspruch kann der Kläger für den Nachlass in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen (§ 2039 BGB; vgl. zum Ganzen auch schon Senat, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 5 W 6/19, m.w.N.).

    a)

    Der Anspruch auf Herausgabe des Vermögens, der die geforderte Auskunft über den Bestand und den Verbleib des Nachlasses einschließt (§ 260 BGB; vgl. Götz, in: Palandt, BGB 80. Aufl., § 1890 Rn. 1 ff.), ist gemäß §§ 1890, 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1922 BGB zugunsten der Erbengemeinschaft begründet. Auf die gesetzliche Betreuung sind gem. § 1908i BGB weitgehend die Regelungen über die Vormundschaft anwendbar. Nach § 1890 BGB, auf den § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB verweist, besteht nach Beendigung der Vormundschaft ein Anspruch des Betreuten auf Vermögensherausgabe und Rechnungslegung über die Verwaltung (Spickhoff, in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., § 1890 Rn. 15). Nach dem Tod des Betreuten geht dieser Anspruch auf den oder die Rechtsnachfolger als Gläubiger über (Götz, in: Palandt, a.a.O., § 1890 Rn. 1); er besteht also nicht lediglich gegenüber dem Betreuungsgericht, sondern auch gegenüber der Erbengemeinschaft, für die der Kläger hier prozessiert (zum Ganzen: OLG Hamm, ErbR 2018, 601; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 347).

    b)

    Dieser Anspruch besteht weiterhin fort; er ist nicht durch die Einreichung der in den Betreuungsakten befindlichen jährlichen "Vermögensübersichten", letztmals am 19. September 2018, erfüllt worden (§ 362 Abs. 1 BGB). Diese sind schon deshalb nicht aussagekräftig, weil keine von ihnen zum Todestag der Erblasserin als dem maßgeblichen Stichtag abgegeben wurde. Auch inhaltlich erfüllen sie nicht die gesetzlichen Anforderungen, die sich für die aus dem Herausgabeanspruch folgende Auskunftsverpflichtung nach § 260 BGB bestimmen (vgl. Götz, in: Palandt, a.a.O., § 1890 Rn. 2; Spickhoff, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 1890 Rn. 3). Erforderlich ist danach ein Bestandsverzeichnis (§ 260 Abs. 1 BGB; Spickhoff, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 1890 Rn. 3), d.h. eine übersichtliche Gesamtdarstellung aller vorhandenen Gegenstände zu einem bestimmten Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373); dies erfordert eine genaue Zusammenstellung der einzelnen Gegenstände, die zu dem "herauszugebenden Inbegriff" gehören, und zwar so wie sie der Gläubiger benötigt, um den Herausgabeanspruch zu substantiieren (Staudinger/Bittner (2014) BGB § 260, Rn. 35; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13, FamRZ 2015, 127). Daran fehlt es, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es dem Schuldner im Einzelfall nachgelassen sein kann, die Auskunft in Form einer Mehrheit von Teilauskünften zu erteilen; denn Voraussetzung ist dann, dass diese Teilauskünfte nicht - wie es hier bezüglich der einzelnen jährlichen Übersichten der Fall ist - zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1962 - V ZR 45/61, BB 1962, 816; Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13, FamRZ 2015, 127; Staudinger/Gursky (2016) BGB § 2027, Rn. 11). Weil es hier daran fehlt, ist auch ohne Belang, dass der Kläger, entsprechend den Feststellungen des Landgerichts, bis heute keine Einsicht in die Betreuungsakten genommen hat; diese hätte ihm die geforderten Informationen nicht in der gebotenen Weise verschafft.

    c)

    Die Miterben haben auf den Anspruch auf Herausgabe des Vermögens aus §§ 1890, 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1922 BGB auch nicht dadurch verzichtet, dass sie nach Beendigung der Betreuung "Entlastungserklärungen" gegenüber dem Betreuungsgericht abgegeben haben (Bl. 210, 211 d.A. 15 XVII (S) 108/10). Das folgt aus der Auslegung dieser Erklärungen unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach den §§ 157, 133 BGB, die auch in Rechnung stellen muss, dass ein Verzicht auf Ansprüche grundsätzlich nicht zu vermuten ist und an die Feststellung des Verzichtswillens und die Annahme eines Erlassvertrages strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1999 - IV ZR 22/98, VersR 1999, 1104; Senat, Urteil vom 24. Juli 2019 - 5 U 95/18, ZEV 2020, 423; Urteil vom 30. September 2020 - 5 U 91/19, VersR 2021, 23). Steht fest, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00, NJW 2002, 1044). Auch würde ein etwaiger Verzicht auf Rechnungslegung nicht ohne weiteres zugleich den Herausgabeanspruch einschließlich des ihn vorbereitenden Auskunftsbegehrens miterfassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 - II ZR 230/99, NJW 2001, 1131, zu § 666 BGB). Vorliegend streitet bereits der Wortlaut der Entlastungserklärungen gegen die Annahme, die Miterben hätten damit auch auf ihren Herausgabeanspruch einschließlich eines etwaigen, ihn vorbereitenden Auskunftsanspruches verzichten wollen. Beide Erklärungen verhalten sich ausschließlich zur Anerkennung einer etwaigen "Schlussrechnung" des Betreuers bzw. einem Verzicht auf eine weitere, förmliche "Schlussrechnung"; allein der Bruder der Parteien hat insoweit überhaupt durch Ankreuzen erklärt, auf die förmliche Schlussrechnung zu verzichten, während die Erklärung des Klägers nicht vollständig ausgefüllt und deshalb auch insoweit nicht eindeutig ist. Dafür, dass damit ein Verzicht auch auf weitergehende Rechnungslegung, vor allem aber auch auf die Vermögensherausgabe und einen damit verbundenen Auskunftsanspruch verbunden sein sollte, spricht auch sonst nichts. Soweit dies unter Umständen anders sein kann, wenn die Entlastungserklärung auch einen ausdrücklichen Verzicht auf Ansprüche gegen den Betreuer aus der Verwaltung enthält (vgl. dazu OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 497), liegt ein solcher Fall hier nicht vor.

    2.

    Ein Anspruch der Erbengemeinschaft auf Erteilung der geforderten Auskünfte folgt überdies und unabhängig von dem vorher Gesagten auch daraus, dass der Beklagte nach dem Erbfall unstreitig die weitere Abwicklung des Nachlasses durchgeführt hat, mithin insoweit als Beauftragter bzw. als Geschäftsführer ohne Auftrag für den Nachlass tätig geworden ist, so dass er der Erbengemeinschaft über die im Rahmen der Verwaltung getätigten Verfügungen auch gemäß § 666 BGB umfassend Auskunft zu erteilen hat (vgl. OLG München, FamRZ 2018, 1116; OLG Koblenz, FamRZ 2018, 1952; OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 497). Das Landgericht hat diesem Anspruch bereits dadurch teilweise Rechnung getragen, dass es den Beklagten in dem - insoweit rechtskräftigen - Teil-Urteil dazu verurteilt hat, der Erbengemeinschaft über die seit dem 20. Oktober 2018 für den Nachlass getätigten Geschäfte unter Vorlage einer gesonderten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Dabei hat es allerdings übersehen, dass sich der Inhalt des - von ihm vollkommen zu Recht bejahten - Rechnungslegungsanspruchs (§ 259 BGB) unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB danach bestimmt, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr und dem Zweck der Information erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1), und dass dies im vorliegenden Fall der Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses, schon angesichts des damit verfolgten Zieles, der Erbengemeinschaft den erforderlichen Gesamtüberblick zuverlässig zu verschaffen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 497), auch Auskunft zum Verbleib der Nachlassgegenstände einschließt, die durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses (§ 260 BGB) zu erfolgen hat. Denn ordnungsgemäß ist nur eine Rechnungslegung, die nicht lediglich den Ist-Zustand der Verwaltung erkennen, sondern auch die Entwicklung zu diesem Zustand verfolgen lässt (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 5 W 6/19; OLG München, FamRZ 2018, 1116; OLG Köln, NJW-RR 1989, 528; Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 259 Rn. 8). Der dahinter zurückbleibende Anspruch auf Auskunftserteilung kann zwar auch in einem weitergehenden Antrag auf Rechnungslegung enthalten sein; doch ist ein Kläger nicht daran gehindert, beide Ansprüche nebeneinander zu verfolgen und titulieren zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 - VII ZR 284/61, BGHZ 39, 87). Deshalb ist der mit der Berufung weiterverfolgte Antrag auf Verurteilung zur Auskunft über den Bestand und den Verbleib des Nachlasses zum Stichtag auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

    3.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

    Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat schätzt das - maßgebliche - Interesse des Klägers an der im Berufungsrechtzug begehrten eigenständigen Titulierung des - in dem bereits rechtskräftig festgestellten Rechnungslegungsanspruch enthaltenen - Auskunftsanspruches, auch unter Berücksichtigung der Wertangaben in der Berufungsschrift, auf 5.000,- Euro (5 Prozent des in der Klageschrift angegebenen Nachlasswertes, vgl. Herget, in: Zöller, ZPO 33. Aufl., § 3 Rn. 16.165).

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 666 BGB, § 1890 BGB, § 1908i Abs. 1 BGB, §§ 2018 ff. BGB, § 1922 BGB, § 260 Abs. 1 BGB