17.02.2023 · IWW-Abrufnummer 233841
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 09.12.2022 – 15 U 293/20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OLG Frankfurt 15. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. August 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. August 2020 sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche des vormaligen Klägers Vorname1 Nachname1 aus einem Vermächtnis im Wege der Stufenklage.
Frau Vorname2 Nachname2, geb. Nachname3 verstarb am XX.XX.2014 in Stadt1. Am 5. September 1997 errichtete sie ein handschriftliches Testament folgenden Inhalts:
„Testament
Mit beigefügten Vollmachten sollen nach meinem Tode
Frau Vorname3 Nachname4 - Nichte
Frau Vorname4 Nachname5 - Nichte
und ihr Ehemann Vorname5 Nachname5
Frau Vorname6 Nachname6 - Nichte
und die Söhne meiner Nichten:
Vorname7 Nachname4
Vorname8 Nachname6
Vorname9 Nachname6
Vorname10 Nachname6
das Geld auf meinen Sparbüchern bei der Bank1 Stadt1, als letztes Geschenk von mir erhalten.
Der Pelzmantel (grauer Nerz) gehört meiner Nichte Vorname3 Nachname4.
Wegen der übrigen Garderobe, Wäsche, Hausrat usw. sollen sich meine Nichten selbst einig werden.
Als Dank für die vielen angefallenen Wege nach meinem Ableben, Haushaltsauflösung, mündl. und schriftliche Erledigungen, erhält Herr Vorname1 Nachname1 [...], das Geld von meinem Sparbuch bei der Bank2 in Stadt1. Über das Geld auf meinem Giro-Konto bei der Bank1 Stadt2 soll Herr Vorname1 Nachname1 verfügen und damit noch alle anfallenden Zahlungen (Beerdigungskosten, Wohnungsauflösung usw.) erledigen, ein event. verbleibender Restbetrag gehört ebenfalls Herrn Nachname1.
Ebenso kann Herr Nachname1 über das Geld auf beiden Sparkonten bei der Bank3 verfügen. [...]"
Nach dem Tod der Erblasserin übergab der vormalige Kläger das Testament vom dem Nachlassgericht Stadt2, wo es am 11. Februar 2015 eröffnet wurde.
Mit notariell beurkundetem Antrag vom 1 März 2016 beantragte der vormalige Kläger bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Stadt2 (Az.: ...) die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt, dass er zu 1/2 und Frau Vorname4 Nachname5, Herr Vorname5 Vorname11 Nachname5 und die Beklagten zu 2.-7. zu jeweils 1/16 Erben nach der Erblasserin geworden seien. Mit notariell beurkundetem Antrag vom 28. April 2017 änderte der Kläger seinen Erbscheinsantrag - im Hinblick auf die jeweiligen Quoten - ab, hilfsweise wies er sich als Vermächtnisnehmer aus.
In einem Verhandlungstermin vom 24. Januar 2019 wies der zuständige Nachlassrichter darauf hin, dass das Testament vom 5. September 1997 so auszulegen sei, dass der vormalige Kläger nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer geworden sei. Daraufhin nahm der Kläger sämtliche Erbscheinsanträge zurück. Am 3. Juni 2019 erteilte das Amtsgericht Stadt2 einen gemeinschaftlichen Erbschein, wonach die Erblasserin von Herrn Vorname5 Vorname11 Nachname5, Frau Vorname4 Nachname5 und den Beklagten zu 2.) - 7.) zu jeweils 1/8 beerbt wurde.
Frau Vorname4 Nachname5 verstarb im Monat1 2015. Sie wurde testamentarisch von ihrem Ehemann, Herrn Vorname5 Nachname5, beerbt. Dieser verstarb am XX.XX.2016.
Etwaige Erben des Herrn Nachname5 werden gegenwärtig noch ermittelt. Mit Beschluss vom 8. Juni 2016 bestellte das Amtsgericht Stadt3 für die Erben des Herrn Vorname5 Vorname11 Nachname5 Frau Rechtsanwältin RA1.
Der vormalige Kläger hat mit einer seit 25. September 2019 rechtshängigen Stufenklage beantragt,
I. in der ersten Stufe Auskunft über den derzeitigen Kontostand des Bank4 Sparkontos mit der Nummer ... der am XX.XX.2014 verstorbenen Frau Vorname2 Nachname2, geb. Nachname3, zu erteilen;
II. in der zweiten Stufe für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen den Kontostand des Sparkontos so vollständig angegeben haben, als sie dazu im Stande sind;
III. in der zweiten Stufe an den Kläger den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. August 2020 verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Erstgericht hat die Stufenklage mit angefochtenem Urteil insgesamt abgewiesen und ausgeführt, ein materiell-rechtlicher Vermächtnisanspruch sei aufgrund Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Die sich nach allgemeinen Vorschriften (§§ 195, 199 BGB) bestimmende Verjährungsfrist habe im Jahr 2015 zu laufen begonnen. Die notwendige Kenntnis habe der vormalige Kläger, wenn nicht bereits am XX.XX.2014, spätestens ab Ablieferung des Testaments an das Nachlassgericht im Jahr 2015 gehabt. Die Verjährung sei deshalb spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 eingetreten, die Klageerhebung im Jahr 2019 sei nicht mehr geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen. Zu diesem Zeitpunkt habe auch Vorname5 Vorname11 Nachname5 noch gelebt, sodass es nicht darauf ankomme, ob § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnis der Erben des Vorname5 Vorname11 Nachname5 voraussetze oder es ausreiche, dass für diesen eine Nachlasspflegerin bestellt worden sei. Es sei auch unerheblich, dass der vormalige Kläger das Testament dergestalt ausgelegt habe, dass er Erbe und nicht Vermächtnisnehmer geworden sei. Nach der übertragbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Pflichtteilsansprüchen sei ein Irrtum über die inhaltliche Auslegung des Testaments unbeachtlich. Über die Wirksamkeit des Testaments oder darüber, dass das Testament auf den vorliegenden Erbfall anwendbar sei, sei der vormalige Kläger hingegen gerade nicht im Irrtum gewesen. Im Übrigen wäre es dem vormaligen Kläger auch zuzumuten gewesen, bereits im Jahr 2015 verjährungshemmende Schritte einzuleiten, beispielsweise indem er auf Feststellung des Erbrechts, verbunden mit einem Hilfsantrag aus § 2174 BGB, geklagt hätte. Auch § 211 Satz 1 BGB stehe dem Verjährungseintritt nicht entgegen. Nach Kenntnis sämtlicher Erben von ihrer Erbenstellung im Rahmen des Erbscheinsverfahrens im Jahr 2016 hätten sie die Erbschaft innerhalb der Frist des § 1944 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlagen, sodass die Annahme nach § 1943 BGB fingiert werden. Ein Irrtum über die Erbenstellung der Beklagten zu 2) - 7) und der Eheleute Nachname5 habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des vormaligen Klägers, die im Wesentlichen die Annahme des Verjährungseintritts angreift. Allein die Kenntnis der Verfügung von Todes wegen genüge nicht. Vielmehr müsse der vormalige Kläger deren Inhalt auch richtig rechtlich einordnen. Es genüge nicht, dass ein Anspruchsinhaber nur in Kenntnis davon sei, dass er Inhaber eines Anspruchs sei, dessen Inhalt er aber nicht rechtlich einordnen könne. Es könne nicht sein, dass die Verjährungsfrist mit dem ersten „In-der-Hand-halten“ der Verfügung durch einen juristischen Laien beginne, während Juristen über einen langen Zeitraum versuchten, die Verfügung auszulegen. Es könne auch nicht angenommen werden, dass dem vormaligen Kläger eine Klageerhebung zuzumuten gewesen wäre, da dieser seit dem Tode der Erblasserin die für ihn und den beurkundenden Notar in Betracht kommenden rechtlichen Schritte ausgeschöpft habe. Fraglich sei außerdem, ob die Verjährungsfrist nicht ab dem Zeitpunkt gehemmt gewesen sei, zu dem Vorname5 Vorname11 Nachname5 verstorben ist und die Erben unbekannt sind.
Der vormalige Kläger hat im Berufungsrechtszug zunächst beantragt, unter Abänderung des am 5. August 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Kassel die Beklagten zu verurteilen,
I. in der ersten Stufe Auskunft über den derzeitigen Kontostand des Bank4 Sparkontos mit der Nummer ... der am XX.XX.2014 verstorbenen Frau Vorname2 Nachname2, geb. Nachname3, zu erteilen;
II. in der zweiten Stufe für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen den Kontostand des Sparkontos so vollständig angegeben haben, als sie dazu im Stande sind;
III. in der dritten Stufe an den Kläger den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Unter dem 9. September 2020 hat die klägerische Bevollmächtigte mitgeteilt, dass der vormalige Kläger am XX.XX.2022 verstorben und von seiner Ehefrau Vorname12 Nachname1 allein beerbt worden sei. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2022 sind insoweit Sterbeurkunde und notarielles Testament zu den Akten gereicht worden. Ein Antrag nach § 246 Abs. 1 ZPO ist nicht gestellt worden.
In diesem Zuge ist der Berufungsantrag hinsichtlich des Antrags in der dritten Stufe wie folgt abgeändert worden,
III. in der dritten Stufe an die Klägerin den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung und verteidigen das angefochtene Urteil. Im Übrigen hat die Nachlasspflegerin Rechtsanwältin RA1 mitgeteilt, dass ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Stadt3 vom 23. Juli 2020 die Erben nach Vorname5 Vorname11 Nachname5 ermittelt worden seien und von ihr im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten würden.
Sämtliche Bevollmächtigte haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt (Erklärungen vom 25. Oktober 2022 bis 27. Oktober 2022), nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass der Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils kein Erfolg beschieden sein dürfte. Der Senat hat sodann mit Beschluss vom 16. November 2022 das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 28. November 2022 angeordnet und Verkündungstermin auf den 2. Dezember 2022 bestimmt.
Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die weiteren von den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Nach Versterben des vormaligen Klägers war das Aktivrubrum entsprechend zu berichtigen, nachdem ein Aussetzungsantrag (§ 246 Abs. 1 ZPO) nicht gestellt wurde (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 246 Rn. 2b). Entsprechend waren die nun bekannten Erben nach Vorname5 Vorname11 Nachname5 im Rubrum zu bezeichnen. Eine Parteiänderung lag nicht vor, da die Erben - wenn auch nicht namentlich bekannt - von vornherein passivlegitimiert waren und lediglich durch die Nachlasspflegerin vertreten wurden.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung - auf die Bezug genommen wird - davon ausgegangen, dass Ansprüche des Klägers aus dem Vermächtnis (§ 2174 BGB) verjährt und damit nicht durchsetzbar sind (§ 214 Abs. 1 BGB), sodass auch den Erben des Klägers keine durchsetzbaren Ansprüche aus dem Vermächtnis zustehen und entsprechend der in erster Stufe der Stufenklage geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht besteht.
Der Vermächtnisanspruch verjährt nach § 195 BGB in der Regelfrist von drei Jahren, soweit - wie hier - der Erbfall nach dem 1. Januar 2010 eingetreten ist (Art. 229, § 23 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Für den Fristbeginn gilt § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die danach erforderliche Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte der Kläger jedenfalls mit der Eröffnung des Testaments am 11. Februar 2015. Im Testament werden alle acht beklagten Erben namentlich erwähnt.
Zutreffend ist das Landgericht dabei auch davon ausgegangen, dass es dem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nicht entgegenstand, dass die Erben des Vorname5 Vorname11 Nachname5 zunächst noch unbekannt waren und durch die Nachlasspflegerin vertreten wurden. Denn zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung hat Vorname5 Vorname11 Nachname5 unstreitig noch gelebt. Daher greift die von den Klägern in Bezug genommene Rechtsprechung des Landgerichts Köln (LG Köln, Teilurteil vom 15. Juli 2014 - 2 O 534/13 -, juris, Rn. 102), wonach das Bestehen einer Nachlasspflegschaft nichts daran ändert, dass dem Vermächtnisnehmer die Erben bekannt sein müssen, weil nur diese Schuldner des Vermächtnisanspruchs sind, bereits im Ansatz nicht durch.
Soweit mit der Berufung die Rechtsauffassung vertreten wird, diese Grundsätze müssten in entsprechender Anwendung ab dem Tod des Vorname5 Vorname11 Nachname5 bis zur Ermittlung der Erben zu einer Hemmung der Verjährung führen, greift dies nicht durch. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt ausdrücklich auf die Kenntnis vom Schuldner ab und nicht demjenigen, der letztlich für den Anspruch haftet. Deshalb entspricht es allgemeiner Meinung, dass die Kenntnis der Person des Anspruchsgegners nicht die Kenntnis der Person des Rechtsnachfolgers (Erben), auf den die Schuld nach ihrer Entstehung übergegangen ist, erfordert. Der Rechtsnachfolger wird nur aus der Person des Rechtsvorgängers ersatzpflichtig. Es ist daher auch nicht Sinn und Zweck des § 199 Abs. 1 BGB, dass mit dem Tod des Schuldners die bereits laufende Verjährungsfrist unterbrochen und erst mit der Kenntnis des Verletzten vom Tod und der Person des Erben neu in Lauf gesetzt oder auch nur gehemmt wird. Daher ändert sich an einer bereits laufenden Verjährung durch den Tod des Schuldners nichts (vgl. OLG Celle, Urteil vom 3. Mai 2017 - 14 U 145/16 -, juris, Rn. 35; OLG Neustadt, Urteil vom 13. November 1962 - 1 U 301/62 - MDR 1963, 413; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 199 Rn. 30; Spindler, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 63. Edition, Stand: 01.08.2022, § 199 Rn. 42). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der vorgenannten Rechtsprechung des Landgerichts Köln in der Sache überhaupt zu folgen ist, weil zumindest in Erbrechtsfällen mit dem Erfordernis der Kenntnis vom Erben bei bestehender Nachlasspflegschaft der Sinn und Zweck der Nachlasspflegschaft entwertet würde (so Otte, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 2174 Rn. 44).
Das Landgericht hat es für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ebenfalls zutreffend für unbeachtlich erachtet, dass der Kläger davon ausging, er sei (Mit-)Erbe und nicht Vermächtnisnehmer geworden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhanden, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ab, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet. Dabei ist weder notwendig, dass der Gläubiger alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts wird vom Gesetz grundsätzlich dem Anspruchsinhaber auferlegt. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig - als erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos - einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Auch mit Blick auf rechtliche Unsicherheiten gilt jedenfalls der allgemeine Grundsatz, dass eine Klageerhebung dann zumutbar ist, wenn die Klage bei verständiger Würdigung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (vgl. statt vieler zuletzt BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, juris, Rn. 8 ff.).
Davon ausgehend kannte der vormalige Kläger mit Testamentseröffnung sämtliche anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände. Es lag auch keine ausnahmsweise zu berücksichtigende fehlerhafte rechtliche Bewertung vor. Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen eines Vermächtnisanspruchs ist nicht erkennbar. Das Testament nennt gerade an keiner Stelle Begriffe wie „Erben“ oder „Erbschaft“, sondern bedenkt den vormaligen Kläger mit einem Vermögenswert. Der vormalige Kläger wird von der anfänglichen Namensauflistung der Beklagten separiert erst im unteren Absatz der ersten Seite des Testaments aufgeführt und die Zuwendung an ihn erfolgt „als Dank“, wohingegen die Beklagten „als letztes Geschenk“ bedacht werden. Es handelte sich damit bezogen auf den vormaligen Kläger um den Standardfall eines Vermächtnisses, wie er in § 1939 BGB definiert ist. Selbst wenn Zweifel bestünden, wäre nach der Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 2 BGB ebenfalls von einem Vermächtnis auszugehen. Die zwar auch bei Zuwendung von einzelnen Vermögensbestandteilen prinzipiell bestehende Möglichkeit, eine solche letztwillige Verfügung als Gesamtvermögensverfügung und damit als Erbeinsetzung oder als Berufung zu Miterben im Verhältnis der zugewendeten Vermögensteile auszulegen (§ 2084 BGB), ist hingegen die vom gesetzlichen Zweifelsfall abweichende Auslegungsmöglichkeit. Auf welcher Grundlage der vormalige Kläger hiervon ausgegangen sein will, trägt er nicht einmal vor, zumal er nach Hinweis des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren auf das Bestehen eines Vermächtnisses seinen Antrag sodann auch sogleich zurückgenommen hat.
Selbst wenn die Auslegung des Testaments aber trotz der Regelung des § 2087 Abs. 2 BGB für den vormaligen Kläger rechtlich zweifelhaft gewesen sein sollte, gilt dennoch der allgemeine Grundsatz, dass eine Klageerhebung dann zumutbar ist, wenn sie bei verständiger Würdigung - wenn auch nicht risikolos - hinreichende Erfolgsaussichten hat. Verjährungshemmende Schritte wären dem vormaligen Kläger aber auch dann noch im Jahr 2015 ohne Weiteres zumutbar gewesen. Letztlich kamen vernünftigerweise nur eine (Mit-)Erbenstellung und ein Vermächtnis in Betracht. Es wäre zumutbar gewesen, diesen denkbaren Möglichkeiten dadurch Rechnung zu tragen, indem der vormalige Kläger verjährungshindernd eine Erbenfeststellungsklage erheben und hilfsweise die nun erhobenen Ansprüche aus einem Vermächtnis geltend machen können. Dieses gerichtliche Vorgehen hätte vollumfänglich Aussicht auf Erfolg gehabt. Weshalb dies unzumutbar gewesen sein sollte, zeigt auch die Berufung nicht auf. Die vorliegende Frage ist letztlich nicht anders zu beurteilen als jede andere typische Auslegungsfrage, von der das Bestehen eines Anspruchs gegen einen bestimmten Schuldner abhängt, wenn etwa in einem Vertrag die Auslegungsfrage zu klären gewesen wäre, wer Vertragspartner geworden ist oder ob etwa ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde etc. Ein Anspruchsinhaber muss sich - da ihm das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung zugordnet ist - dann für eine Auslegung entscheiden und den Anspruch entsprechend geltend machen, notfalls muss er die Verjährung gegen weitere potentielle Schuldner mittels Streitverkündung hemmen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. März 1990 - 2 U 210/89 -, juris) oder mit Hilfsanträgen operieren. Folgte man der klägerischen Argumentation, würde bei derartigen Auslegungsfragen eine kenntnisabhängige Verjährung letztlich immer ausscheiden: Denn die verbindliche rechtliche Klärung tritt stets erst mit Rechtskraft im jeweiligen Rechtsstreit ein. Dass dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Schließlich war es dem vormaligen Kläger auch nicht unzumutbar, bereits vor Abschluss des Erbscheinsverfahrens Klage zu erheben. Da das Erbscheinsverfahren weder die Verjährung hemmt noch zur materiellen Rechtskraft führt (vgl. OLG München, Urteil vom 22. November 2021 - 33 U 2768/21 -, juris, Rn. 24 m.w.N.), war dessen Durchführung schon im Ansatz nicht zur verbindlichen Anspruchsdurchsetzung geeignet, sodass dieses Verfahren den vormaligen Kläger von einer gerichtlichen Anspruchsgeltendmachung auch nicht hätte abhalten dürfen. Wenn er gleichwohl auf das Erbscheinsverfahrens vertraute, tat er dies auf eigenes Risiko.
Nichts anderes ergibt sich letztlich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Pflichtteilsansprüchen. Danach steht ein Irrtum über die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung oder ein Irrtum über die Anwendbarkeit der letztwilligen Verfügung auf den zu beurteilenden Erbfall der Kenntnis dann entgegen, wenn die Bedenken nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1999 - IV ZR 262/98 -, juris, Rn. 7 ff.). Anders ist dies hingegen bei unrichtiger rechtlicher Auffassung vom Inhalt der Verfügung, welche für den Verjährungsbeginn unbeachtlich ist (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - IV ZR 134/94 -, juris, Rn. 16 ff.).
Allerdings ist schon im Ansatz fraglich, ob diese Rechtsprechung auf die hiesige Konstellation übertragbar ist. Dabei ist zu beachten, dass die Frage der Wirksamkeit eines Testaments oder dessen Anwendbarkeit auf den zu beurteilenden Erbfall zwingende - regelmäßig in separaten Rechtsstreiten zu klärende - Vorfrage des Bestehens eines Pflichtteilsanspruchs ist. Dann ist es konsequent, die Kenntnis vom Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs auch von der Kenntnis der Wirksamkeit oder der Anwendbarkeit des entsprechenden Testaments abhängig zu machen. Hierum geht es vorliegend jedoch nicht. Es geht um keine klärungsbedürftige Vorfrage, die mitunter noch in anderen Verfahren der Klärung unterliegt, sondern allein um eine Frage der Testamentsauslegung, die wie jede andere Frage der Auslegung von Willenserklärungen oder der Vertragsauslegung in einem gerichtlichen Verfahren abschließend zu klären ist. Daher gibt es auch keinen Anlass, auf Spezialrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückzugreifen. Anders hätte es allenfalls sein können, wenn das vom Kläger durchgeführte Erbscheinsverfahren eine Vorfrage des Bestehens des Anspruchs verbindlich geklärt hätte. Da es keine materielle Rechtskraft zur Folge hat, ist dies aber nicht der Fall. Daher führt selbst im Pflichtteilsrecht allein das Fortdauern eines Erbscheinsverfahrens nicht dazu, dass von Unkenntnis auszugehen ist (OLG München, Urteil vom 22. November 2021 - 33 U 2768/21 -, juris, Rn. 24 m.w.N.).
Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Verjährung eines Vermächtnisses zwar angenommen hat, so ging es dort um die Situation eines Vermächtnisnehmers, der wegen eines Streits um die Wirksamkeit eines späteren Testaments im Unklaren darüber ist, ob sein Vermächtnisanspruch noch besteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2018 - I-7 U 75/17 -, juris, Rn. 28). Diese Situation ist tatsächlich mit derjenigen im Pflichtteilsrecht vergleichbar. Die vorliegende Situation ist es - wie ausgeführt - jedoch nicht.
Entscheidungstragend braucht die Frage der Anwendbarkeit aber letztlich nicht entschieden zu werden. Denn selbst die Zugrundelegung der Rechtsprechung zum Pflichtteilsrecht führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass - insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen vollumfänglich Bezug - die vorliegende Konstellation nicht mit derjenigen eines Irrtums über die Anwendbarkeit auf den Erbfall oder die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung gleichzusetzen wäre, sondern allein derjenigen des Irrtums über die inhaltliche Ausgestaltung des Testaments, was den Irrtum diesbezüglich selbst nach der Rechtsprechung zur Verjährung im Pflichtteilsrecht unbeachtlich macht. Und selbst wenn dies anders wäre, ist angesichts der oben dargelegten klaren Rechtslage jedenfalls nicht zu erkennen, dass gegen die Auslegung als Vermächtnis nicht von der Hand zu weisende Bedenken bestehen.
Damit begann die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2018, sodass die erst im Jahr 2019 erhobene Klage den Fristlauf nicht mehr hemmen konnte.
Dem steht schließlich auch nicht § 211 BGB entgegen. Wie das Landgericht zutreffend und insoweit von der Berufung unangegriffen ausgeführt hat, waren sämtliche beklagte Erben im mit Antrag vom 1. März 2016 vom vormaligen Kläger eingeleiteten Erbscheinsverfahren beteiligt worden und hatten damit im Jahr 2016 Kenntnis von ihrer - was selbst der vormalige Kläger im Erbscheinsverfahren nicht angezweifelt hat - Miterbenstellung, spätestens aber nachdem der vormalige Kläger sich mit abänderndem Antrag vom 28. April 2017 hilfsweise auf ein Vermächtnis zu seinen Gunsten berufen hatte. Da sie innerhalb der Frist des § 1944 Abs. 1, Abs. 2 BGB die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben, galt sie als angenommen (§ 1943 BGB), und zwar noch mehr als sechs Monate vor Ablauf der Frist nach § 195 BGB. Auf das Versterben des Vorname5 Nachname5 kam es auch an dieser Stelle nicht an, da der Anspruch zu diesem Zeitpunkt gegen einen Vertreter, nämlich die Nachlasspflegerin der unbekannten Erben des Vorname5 Nachname5 (vgl. Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 211, Rn. 5), geltend gemacht werden konnte.
Fehlt - wie hier - schon dem Auskunftsanspruch die materiell-rechtliche Grundlage, steht zugleich fest, dass auch die übrigen Anträge der Stufenklage abzuweisen sind, sodass die Klage insgesamt abweisungsreif ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09 -, juris, Rn. 24).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
09.12.2022
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. August 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. August 2020 sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche des vormaligen Klägers Vorname1 Nachname1 aus einem Vermächtnis im Wege der Stufenklage.
Frau Vorname2 Nachname2, geb. Nachname3 verstarb am XX.XX.2014 in Stadt1. Am 5. September 1997 errichtete sie ein handschriftliches Testament folgenden Inhalts:
„Testament
Mit beigefügten Vollmachten sollen nach meinem Tode
Frau Vorname3 Nachname4 - Nichte
Frau Vorname4 Nachname5 - Nichte
und ihr Ehemann Vorname5 Nachname5
Frau Vorname6 Nachname6 - Nichte
und die Söhne meiner Nichten:
Vorname7 Nachname4
Vorname8 Nachname6
Vorname9 Nachname6
Vorname10 Nachname6
das Geld auf meinen Sparbüchern bei der Bank1 Stadt1, als letztes Geschenk von mir erhalten.
Der Pelzmantel (grauer Nerz) gehört meiner Nichte Vorname3 Nachname4.
Wegen der übrigen Garderobe, Wäsche, Hausrat usw. sollen sich meine Nichten selbst einig werden.
Als Dank für die vielen angefallenen Wege nach meinem Ableben, Haushaltsauflösung, mündl. und schriftliche Erledigungen, erhält Herr Vorname1 Nachname1 [...], das Geld von meinem Sparbuch bei der Bank2 in Stadt1. Über das Geld auf meinem Giro-Konto bei der Bank1 Stadt2 soll Herr Vorname1 Nachname1 verfügen und damit noch alle anfallenden Zahlungen (Beerdigungskosten, Wohnungsauflösung usw.) erledigen, ein event. verbleibender Restbetrag gehört ebenfalls Herrn Nachname1.
Ebenso kann Herr Nachname1 über das Geld auf beiden Sparkonten bei der Bank3 verfügen. [...]"
Nach dem Tod der Erblasserin übergab der vormalige Kläger das Testament vom dem Nachlassgericht Stadt2, wo es am 11. Februar 2015 eröffnet wurde.
Mit notariell beurkundetem Antrag vom 1 März 2016 beantragte der vormalige Kläger bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Stadt2 (Az.: ...) die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt, dass er zu 1/2 und Frau Vorname4 Nachname5, Herr Vorname5 Vorname11 Nachname5 und die Beklagten zu 2.-7. zu jeweils 1/16 Erben nach der Erblasserin geworden seien. Mit notariell beurkundetem Antrag vom 28. April 2017 änderte der Kläger seinen Erbscheinsantrag - im Hinblick auf die jeweiligen Quoten - ab, hilfsweise wies er sich als Vermächtnisnehmer aus.
In einem Verhandlungstermin vom 24. Januar 2019 wies der zuständige Nachlassrichter darauf hin, dass das Testament vom 5. September 1997 so auszulegen sei, dass der vormalige Kläger nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer geworden sei. Daraufhin nahm der Kläger sämtliche Erbscheinsanträge zurück. Am 3. Juni 2019 erteilte das Amtsgericht Stadt2 einen gemeinschaftlichen Erbschein, wonach die Erblasserin von Herrn Vorname5 Vorname11 Nachname5, Frau Vorname4 Nachname5 und den Beklagten zu 2.) - 7.) zu jeweils 1/8 beerbt wurde.
Frau Vorname4 Nachname5 verstarb im Monat1 2015. Sie wurde testamentarisch von ihrem Ehemann, Herrn Vorname5 Nachname5, beerbt. Dieser verstarb am XX.XX.2016.
Etwaige Erben des Herrn Nachname5 werden gegenwärtig noch ermittelt. Mit Beschluss vom 8. Juni 2016 bestellte das Amtsgericht Stadt3 für die Erben des Herrn Vorname5 Vorname11 Nachname5 Frau Rechtsanwältin RA1.
Der vormalige Kläger hat mit einer seit 25. September 2019 rechtshängigen Stufenklage beantragt,
I. in der ersten Stufe Auskunft über den derzeitigen Kontostand des Bank4 Sparkontos mit der Nummer ... der am XX.XX.2014 verstorbenen Frau Vorname2 Nachname2, geb. Nachname3, zu erteilen;
II. in der zweiten Stufe für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen den Kontostand des Sparkontos so vollständig angegeben haben, als sie dazu im Stande sind;
III. in der zweiten Stufe an den Kläger den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. August 2020 verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Erstgericht hat die Stufenklage mit angefochtenem Urteil insgesamt abgewiesen und ausgeführt, ein materiell-rechtlicher Vermächtnisanspruch sei aufgrund Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Die sich nach allgemeinen Vorschriften (§§ 195, 199 BGB) bestimmende Verjährungsfrist habe im Jahr 2015 zu laufen begonnen. Die notwendige Kenntnis habe der vormalige Kläger, wenn nicht bereits am XX.XX.2014, spätestens ab Ablieferung des Testaments an das Nachlassgericht im Jahr 2015 gehabt. Die Verjährung sei deshalb spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 eingetreten, die Klageerhebung im Jahr 2019 sei nicht mehr geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen. Zu diesem Zeitpunkt habe auch Vorname5 Vorname11 Nachname5 noch gelebt, sodass es nicht darauf ankomme, ob § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnis der Erben des Vorname5 Vorname11 Nachname5 voraussetze oder es ausreiche, dass für diesen eine Nachlasspflegerin bestellt worden sei. Es sei auch unerheblich, dass der vormalige Kläger das Testament dergestalt ausgelegt habe, dass er Erbe und nicht Vermächtnisnehmer geworden sei. Nach der übertragbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Pflichtteilsansprüchen sei ein Irrtum über die inhaltliche Auslegung des Testaments unbeachtlich. Über die Wirksamkeit des Testaments oder darüber, dass das Testament auf den vorliegenden Erbfall anwendbar sei, sei der vormalige Kläger hingegen gerade nicht im Irrtum gewesen. Im Übrigen wäre es dem vormaligen Kläger auch zuzumuten gewesen, bereits im Jahr 2015 verjährungshemmende Schritte einzuleiten, beispielsweise indem er auf Feststellung des Erbrechts, verbunden mit einem Hilfsantrag aus § 2174 BGB, geklagt hätte. Auch § 211 Satz 1 BGB stehe dem Verjährungseintritt nicht entgegen. Nach Kenntnis sämtlicher Erben von ihrer Erbenstellung im Rahmen des Erbscheinsverfahrens im Jahr 2016 hätten sie die Erbschaft innerhalb der Frist des § 1944 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlagen, sodass die Annahme nach § 1943 BGB fingiert werden. Ein Irrtum über die Erbenstellung der Beklagten zu 2) - 7) und der Eheleute Nachname5 habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des vormaligen Klägers, die im Wesentlichen die Annahme des Verjährungseintritts angreift. Allein die Kenntnis der Verfügung von Todes wegen genüge nicht. Vielmehr müsse der vormalige Kläger deren Inhalt auch richtig rechtlich einordnen. Es genüge nicht, dass ein Anspruchsinhaber nur in Kenntnis davon sei, dass er Inhaber eines Anspruchs sei, dessen Inhalt er aber nicht rechtlich einordnen könne. Es könne nicht sein, dass die Verjährungsfrist mit dem ersten „In-der-Hand-halten“ der Verfügung durch einen juristischen Laien beginne, während Juristen über einen langen Zeitraum versuchten, die Verfügung auszulegen. Es könne auch nicht angenommen werden, dass dem vormaligen Kläger eine Klageerhebung zuzumuten gewesen wäre, da dieser seit dem Tode der Erblasserin die für ihn und den beurkundenden Notar in Betracht kommenden rechtlichen Schritte ausgeschöpft habe. Fraglich sei außerdem, ob die Verjährungsfrist nicht ab dem Zeitpunkt gehemmt gewesen sei, zu dem Vorname5 Vorname11 Nachname5 verstorben ist und die Erben unbekannt sind.
Der vormalige Kläger hat im Berufungsrechtszug zunächst beantragt, unter Abänderung des am 5. August 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Kassel die Beklagten zu verurteilen,
I. in der ersten Stufe Auskunft über den derzeitigen Kontostand des Bank4 Sparkontos mit der Nummer ... der am XX.XX.2014 verstorbenen Frau Vorname2 Nachname2, geb. Nachname3, zu erteilen;
II. in der zweiten Stufe für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen den Kontostand des Sparkontos so vollständig angegeben haben, als sie dazu im Stande sind;
III. in der dritten Stufe an den Kläger den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Unter dem 9. September 2020 hat die klägerische Bevollmächtigte mitgeteilt, dass der vormalige Kläger am XX.XX.2022 verstorben und von seiner Ehefrau Vorname12 Nachname1 allein beerbt worden sei. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2022 sind insoweit Sterbeurkunde und notarielles Testament zu den Akten gereicht worden. Ein Antrag nach § 246 Abs. 1 ZPO ist nicht gestellt worden.
In diesem Zuge ist der Berufungsantrag hinsichtlich des Antrags in der dritten Stufe wie folgt abgeändert worden,
III. in der dritten Stufe an die Klägerin den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung und verteidigen das angefochtene Urteil. Im Übrigen hat die Nachlasspflegerin Rechtsanwältin RA1 mitgeteilt, dass ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Stadt3 vom 23. Juli 2020 die Erben nach Vorname5 Vorname11 Nachname5 ermittelt worden seien und von ihr im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten würden.
Sämtliche Bevollmächtigte haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt (Erklärungen vom 25. Oktober 2022 bis 27. Oktober 2022), nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass der Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils kein Erfolg beschieden sein dürfte. Der Senat hat sodann mit Beschluss vom 16. November 2022 das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 28. November 2022 angeordnet und Verkündungstermin auf den 2. Dezember 2022 bestimmt.
Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die weiteren von den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Nach Versterben des vormaligen Klägers war das Aktivrubrum entsprechend zu berichtigen, nachdem ein Aussetzungsantrag (§ 246 Abs. 1 ZPO) nicht gestellt wurde (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 246 Rn. 2b). Entsprechend waren die nun bekannten Erben nach Vorname5 Vorname11 Nachname5 im Rubrum zu bezeichnen. Eine Parteiänderung lag nicht vor, da die Erben - wenn auch nicht namentlich bekannt - von vornherein passivlegitimiert waren und lediglich durch die Nachlasspflegerin vertreten wurden.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung - auf die Bezug genommen wird - davon ausgegangen, dass Ansprüche des Klägers aus dem Vermächtnis (§ 2174 BGB) verjährt und damit nicht durchsetzbar sind (§ 214 Abs. 1 BGB), sodass auch den Erben des Klägers keine durchsetzbaren Ansprüche aus dem Vermächtnis zustehen und entsprechend der in erster Stufe der Stufenklage geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht besteht.
Der Vermächtnisanspruch verjährt nach § 195 BGB in der Regelfrist von drei Jahren, soweit - wie hier - der Erbfall nach dem 1. Januar 2010 eingetreten ist (Art. 229, § 23 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Für den Fristbeginn gilt § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die danach erforderliche Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte der Kläger jedenfalls mit der Eröffnung des Testaments am 11. Februar 2015. Im Testament werden alle acht beklagten Erben namentlich erwähnt.
Zutreffend ist das Landgericht dabei auch davon ausgegangen, dass es dem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nicht entgegenstand, dass die Erben des Vorname5 Vorname11 Nachname5 zunächst noch unbekannt waren und durch die Nachlasspflegerin vertreten wurden. Denn zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung hat Vorname5 Vorname11 Nachname5 unstreitig noch gelebt. Daher greift die von den Klägern in Bezug genommene Rechtsprechung des Landgerichts Köln (LG Köln, Teilurteil vom 15. Juli 2014 - 2 O 534/13 -, juris, Rn. 102), wonach das Bestehen einer Nachlasspflegschaft nichts daran ändert, dass dem Vermächtnisnehmer die Erben bekannt sein müssen, weil nur diese Schuldner des Vermächtnisanspruchs sind, bereits im Ansatz nicht durch.
Soweit mit der Berufung die Rechtsauffassung vertreten wird, diese Grundsätze müssten in entsprechender Anwendung ab dem Tod des Vorname5 Vorname11 Nachname5 bis zur Ermittlung der Erben zu einer Hemmung der Verjährung führen, greift dies nicht durch. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt ausdrücklich auf die Kenntnis vom Schuldner ab und nicht demjenigen, der letztlich für den Anspruch haftet. Deshalb entspricht es allgemeiner Meinung, dass die Kenntnis der Person des Anspruchsgegners nicht die Kenntnis der Person des Rechtsnachfolgers (Erben), auf den die Schuld nach ihrer Entstehung übergegangen ist, erfordert. Der Rechtsnachfolger wird nur aus der Person des Rechtsvorgängers ersatzpflichtig. Es ist daher auch nicht Sinn und Zweck des § 199 Abs. 1 BGB, dass mit dem Tod des Schuldners die bereits laufende Verjährungsfrist unterbrochen und erst mit der Kenntnis des Verletzten vom Tod und der Person des Erben neu in Lauf gesetzt oder auch nur gehemmt wird. Daher ändert sich an einer bereits laufenden Verjährung durch den Tod des Schuldners nichts (vgl. OLG Celle, Urteil vom 3. Mai 2017 - 14 U 145/16 -, juris, Rn. 35; OLG Neustadt, Urteil vom 13. November 1962 - 1 U 301/62 - MDR 1963, 413; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 199 Rn. 30; Spindler, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 63. Edition, Stand: 01.08.2022, § 199 Rn. 42). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der vorgenannten Rechtsprechung des Landgerichts Köln in der Sache überhaupt zu folgen ist, weil zumindest in Erbrechtsfällen mit dem Erfordernis der Kenntnis vom Erben bei bestehender Nachlasspflegschaft der Sinn und Zweck der Nachlasspflegschaft entwertet würde (so Otte, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 2174 Rn. 44).
Das Landgericht hat es für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ebenfalls zutreffend für unbeachtlich erachtet, dass der Kläger davon ausging, er sei (Mit-)Erbe und nicht Vermächtnisnehmer geworden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhanden, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ab, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet. Dabei ist weder notwendig, dass der Gläubiger alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts wird vom Gesetz grundsätzlich dem Anspruchsinhaber auferlegt. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig - als erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos - einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Auch mit Blick auf rechtliche Unsicherheiten gilt jedenfalls der allgemeine Grundsatz, dass eine Klageerhebung dann zumutbar ist, wenn die Klage bei verständiger Würdigung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (vgl. statt vieler zuletzt BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, juris, Rn. 8 ff.).
Davon ausgehend kannte der vormalige Kläger mit Testamentseröffnung sämtliche anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände. Es lag auch keine ausnahmsweise zu berücksichtigende fehlerhafte rechtliche Bewertung vor. Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen eines Vermächtnisanspruchs ist nicht erkennbar. Das Testament nennt gerade an keiner Stelle Begriffe wie „Erben“ oder „Erbschaft“, sondern bedenkt den vormaligen Kläger mit einem Vermögenswert. Der vormalige Kläger wird von der anfänglichen Namensauflistung der Beklagten separiert erst im unteren Absatz der ersten Seite des Testaments aufgeführt und die Zuwendung an ihn erfolgt „als Dank“, wohingegen die Beklagten „als letztes Geschenk“ bedacht werden. Es handelte sich damit bezogen auf den vormaligen Kläger um den Standardfall eines Vermächtnisses, wie er in § 1939 BGB definiert ist. Selbst wenn Zweifel bestünden, wäre nach der Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 2 BGB ebenfalls von einem Vermächtnis auszugehen. Die zwar auch bei Zuwendung von einzelnen Vermögensbestandteilen prinzipiell bestehende Möglichkeit, eine solche letztwillige Verfügung als Gesamtvermögensverfügung und damit als Erbeinsetzung oder als Berufung zu Miterben im Verhältnis der zugewendeten Vermögensteile auszulegen (§ 2084 BGB), ist hingegen die vom gesetzlichen Zweifelsfall abweichende Auslegungsmöglichkeit. Auf welcher Grundlage der vormalige Kläger hiervon ausgegangen sein will, trägt er nicht einmal vor, zumal er nach Hinweis des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren auf das Bestehen eines Vermächtnisses seinen Antrag sodann auch sogleich zurückgenommen hat.
Selbst wenn die Auslegung des Testaments aber trotz der Regelung des § 2087 Abs. 2 BGB für den vormaligen Kläger rechtlich zweifelhaft gewesen sein sollte, gilt dennoch der allgemeine Grundsatz, dass eine Klageerhebung dann zumutbar ist, wenn sie bei verständiger Würdigung - wenn auch nicht risikolos - hinreichende Erfolgsaussichten hat. Verjährungshemmende Schritte wären dem vormaligen Kläger aber auch dann noch im Jahr 2015 ohne Weiteres zumutbar gewesen. Letztlich kamen vernünftigerweise nur eine (Mit-)Erbenstellung und ein Vermächtnis in Betracht. Es wäre zumutbar gewesen, diesen denkbaren Möglichkeiten dadurch Rechnung zu tragen, indem der vormalige Kläger verjährungshindernd eine Erbenfeststellungsklage erheben und hilfsweise die nun erhobenen Ansprüche aus einem Vermächtnis geltend machen können. Dieses gerichtliche Vorgehen hätte vollumfänglich Aussicht auf Erfolg gehabt. Weshalb dies unzumutbar gewesen sein sollte, zeigt auch die Berufung nicht auf. Die vorliegende Frage ist letztlich nicht anders zu beurteilen als jede andere typische Auslegungsfrage, von der das Bestehen eines Anspruchs gegen einen bestimmten Schuldner abhängt, wenn etwa in einem Vertrag die Auslegungsfrage zu klären gewesen wäre, wer Vertragspartner geworden ist oder ob etwa ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde etc. Ein Anspruchsinhaber muss sich - da ihm das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung zugordnet ist - dann für eine Auslegung entscheiden und den Anspruch entsprechend geltend machen, notfalls muss er die Verjährung gegen weitere potentielle Schuldner mittels Streitverkündung hemmen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. März 1990 - 2 U 210/89 -, juris) oder mit Hilfsanträgen operieren. Folgte man der klägerischen Argumentation, würde bei derartigen Auslegungsfragen eine kenntnisabhängige Verjährung letztlich immer ausscheiden: Denn die verbindliche rechtliche Klärung tritt stets erst mit Rechtskraft im jeweiligen Rechtsstreit ein. Dass dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Schließlich war es dem vormaligen Kläger auch nicht unzumutbar, bereits vor Abschluss des Erbscheinsverfahrens Klage zu erheben. Da das Erbscheinsverfahren weder die Verjährung hemmt noch zur materiellen Rechtskraft führt (vgl. OLG München, Urteil vom 22. November 2021 - 33 U 2768/21 -, juris, Rn. 24 m.w.N.), war dessen Durchführung schon im Ansatz nicht zur verbindlichen Anspruchsdurchsetzung geeignet, sodass dieses Verfahren den vormaligen Kläger von einer gerichtlichen Anspruchsgeltendmachung auch nicht hätte abhalten dürfen. Wenn er gleichwohl auf das Erbscheinsverfahrens vertraute, tat er dies auf eigenes Risiko.
Nichts anderes ergibt sich letztlich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Pflichtteilsansprüchen. Danach steht ein Irrtum über die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung oder ein Irrtum über die Anwendbarkeit der letztwilligen Verfügung auf den zu beurteilenden Erbfall der Kenntnis dann entgegen, wenn die Bedenken nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1999 - IV ZR 262/98 -, juris, Rn. 7 ff.). Anders ist dies hingegen bei unrichtiger rechtlicher Auffassung vom Inhalt der Verfügung, welche für den Verjährungsbeginn unbeachtlich ist (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - IV ZR 134/94 -, juris, Rn. 16 ff.).
Allerdings ist schon im Ansatz fraglich, ob diese Rechtsprechung auf die hiesige Konstellation übertragbar ist. Dabei ist zu beachten, dass die Frage der Wirksamkeit eines Testaments oder dessen Anwendbarkeit auf den zu beurteilenden Erbfall zwingende - regelmäßig in separaten Rechtsstreiten zu klärende - Vorfrage des Bestehens eines Pflichtteilsanspruchs ist. Dann ist es konsequent, die Kenntnis vom Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs auch von der Kenntnis der Wirksamkeit oder der Anwendbarkeit des entsprechenden Testaments abhängig zu machen. Hierum geht es vorliegend jedoch nicht. Es geht um keine klärungsbedürftige Vorfrage, die mitunter noch in anderen Verfahren der Klärung unterliegt, sondern allein um eine Frage der Testamentsauslegung, die wie jede andere Frage der Auslegung von Willenserklärungen oder der Vertragsauslegung in einem gerichtlichen Verfahren abschließend zu klären ist. Daher gibt es auch keinen Anlass, auf Spezialrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückzugreifen. Anders hätte es allenfalls sein können, wenn das vom Kläger durchgeführte Erbscheinsverfahren eine Vorfrage des Bestehens des Anspruchs verbindlich geklärt hätte. Da es keine materielle Rechtskraft zur Folge hat, ist dies aber nicht der Fall. Daher führt selbst im Pflichtteilsrecht allein das Fortdauern eines Erbscheinsverfahrens nicht dazu, dass von Unkenntnis auszugehen ist (OLG München, Urteil vom 22. November 2021 - 33 U 2768/21 -, juris, Rn. 24 m.w.N.).
Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Verjährung eines Vermächtnisses zwar angenommen hat, so ging es dort um die Situation eines Vermächtnisnehmers, der wegen eines Streits um die Wirksamkeit eines späteren Testaments im Unklaren darüber ist, ob sein Vermächtnisanspruch noch besteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2018 - I-7 U 75/17 -, juris, Rn. 28). Diese Situation ist tatsächlich mit derjenigen im Pflichtteilsrecht vergleichbar. Die vorliegende Situation ist es - wie ausgeführt - jedoch nicht.
Entscheidungstragend braucht die Frage der Anwendbarkeit aber letztlich nicht entschieden zu werden. Denn selbst die Zugrundelegung der Rechtsprechung zum Pflichtteilsrecht führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass - insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen vollumfänglich Bezug - die vorliegende Konstellation nicht mit derjenigen eines Irrtums über die Anwendbarkeit auf den Erbfall oder die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung gleichzusetzen wäre, sondern allein derjenigen des Irrtums über die inhaltliche Ausgestaltung des Testaments, was den Irrtum diesbezüglich selbst nach der Rechtsprechung zur Verjährung im Pflichtteilsrecht unbeachtlich macht. Und selbst wenn dies anders wäre, ist angesichts der oben dargelegten klaren Rechtslage jedenfalls nicht zu erkennen, dass gegen die Auslegung als Vermächtnis nicht von der Hand zu weisende Bedenken bestehen.
Damit begann die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2018, sodass die erst im Jahr 2019 erhobene Klage den Fristlauf nicht mehr hemmen konnte.
Dem steht schließlich auch nicht § 211 BGB entgegen. Wie das Landgericht zutreffend und insoweit von der Berufung unangegriffen ausgeführt hat, waren sämtliche beklagte Erben im mit Antrag vom 1. März 2016 vom vormaligen Kläger eingeleiteten Erbscheinsverfahren beteiligt worden und hatten damit im Jahr 2016 Kenntnis von ihrer - was selbst der vormalige Kläger im Erbscheinsverfahren nicht angezweifelt hat - Miterbenstellung, spätestens aber nachdem der vormalige Kläger sich mit abänderndem Antrag vom 28. April 2017 hilfsweise auf ein Vermächtnis zu seinen Gunsten berufen hatte. Da sie innerhalb der Frist des § 1944 Abs. 1, Abs. 2 BGB die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben, galt sie als angenommen (§ 1943 BGB), und zwar noch mehr als sechs Monate vor Ablauf der Frist nach § 195 BGB. Auf das Versterben des Vorname5 Nachname5 kam es auch an dieser Stelle nicht an, da der Anspruch zu diesem Zeitpunkt gegen einen Vertreter, nämlich die Nachlasspflegerin der unbekannten Erben des Vorname5 Nachname5 (vgl. Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 211, Rn. 5), geltend gemacht werden konnte.
Fehlt - wie hier - schon dem Auskunftsanspruch die materiell-rechtliche Grundlage, steht zugleich fest, dass auch die übrigen Anträge der Stufenklage abzuweisen sind, sodass die Klage insgesamt abweisungsreif ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09 -, juris, Rn. 24).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.