Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 18.04.2023 · IWW-Abrufnummer 234749

    Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 29.11.2022 – 6 W 145/22

    1. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, -dass das Nachlassgericht im Zusammenhang mit der Festsetzung der Nachlasspflegervergütung eine Prüfung der Abrechnung vorzunehmen hat und sich aus dem Beschluss ergeben muss, dass diese Prüfung vorgenommen wurde, -dass fehlende ebenso wie bloß formelhafte Begründungen ungenügend sind und die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG rechtfertigen können, -dass für Rechtsanwälte als Nachlasspfleger grds. nicht mehr als der doppelte Satz in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG anzusetzen sind, wobei eine darüber hinausgehende Festsetzung nicht ausgeschlossen ist, aber der besonderen Begründung bedarf (wobei gegen die Bewertung einer Nachlasspflegschaft als "schwierig" bzw. aufwändig" spricht, dass - so vorliegend - eine Vielzahl von "Hausbesuchen" zur Kontrolle eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks vorgenommen wurde).

    2. Die Prüfungs- und Begründungspflicht des Nachlassgerichts entfällt nicht wegen der Bestellung eines Verfahrenspflegers, dessen Aufgabe es ist, die Vergütungsabrechnung des Nachlasspflegers zu prüfen.


    Oberlandesgericht Celle

    Beschluss vom 29.11.2022


    In der Nachlasssache
    betreffend die am 01.08.2019 verstorbene B. I. S., mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in R.
    hier: Vergütung der Nachlasspflegerin
    Beteiligte:
    1. Dr. D. H.,in B.,
    Beschwerdeführerin,
    Verfahrensbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt H. in S.,
    2. Rechtsanwältin K. L., in V.,
    Nachlasspflegerin und Beschwerdegegnerin,
    3. Rechtsanwältin P. H., in R.,
    Verfahrenspflegerin,
    4. L. S., in D.

    hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 4. Mai 2022 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 12. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. D., den Richter am Oberlandesgericht V. und die Richterin am Oberlandesgericht S. am 28. November 2022 beschlossen:

    Tenor:

    Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 9. November 2022 werden aufgehoben.

    Dem Amtsgericht wird aufgegeben, über einen Vergütungsantrag der Beteiligten zu 2 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

    Gründe

    Die Beschwerde, mit der die Beteiligte zu 1 sich gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung in Höhe von insgesamt 16.075,67 € für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 für die Tätigkeit des Beteiligten zu 2 als Nachlasspflegerin wendet, ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet.

    1. Die Beschwerde ist zulässig. Ihre entgegen der erfolgten Ankündigung aus hier nicht bekannten Gründen unterbliebene Begründung ändert an der Zulässigkeit der Beschwerde nichts.

    Die Begründung soll lediglich der Verfahrenskonzentration und -beschleunigung dienen. Das Fehlen der Begründung ändert insbesondere nichts an der auch im Beschwerdeverfahren bestehenden Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG); das Beschwerdeverfahren beginnt mit Einlegung der Beschwerde, das Abhilfeverfahren ist damit Teil des Beschwerdeverfahrens. Die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen sind sämtlich von Amts wegen festzustellen. Das Gericht ist lediglich nicht verpflichtet, ohne jeden Anhaltspunkt von sich aus Ermittlungen in alle Richtungen anzustellen.

    2. Das Amtsgericht hat es allerdings unterlassen, überhaupt eine Prüfung der Abrechnung der Beteiligten zu 2 vorzunehmen, und hat sich stattdessen, legt man die fehlende Begründung im angefochtenen Beschluss zugrunde, darauf beschränkt, wie bereits bei den vier vorhergehenden, nicht angefochtenen Festsetzungen als Anweisungsstelle tätig zu werden.

    Seiner Prüfungspflicht konnte sich das Gericht auch nicht dadurch entziehen, dass eine Verfahrenspflegerin bestellt wurde. Deren Schreiben vom 9. März 2022 macht, auch für das Amtsgericht ohne weiteres erkennbar, nicht deutlich, dass eine ausreichende Prüfung der Vergütungsabrechnung der Beteiligten zu 2 stattgefunden hat. Ungenügend ist die dort genannte Auffassung, ein Stundensatz von 120 € sei "nach diesseitiger Auffassung" als angemessen zu erachten, weil es schwerlich auf die persönliche Auffassung der Verfahrenspflegerin ankommen kann, vielmehr bereits eine kurze Recherche zu der Erkenntnis geführt hätte, dass das Beschwerdegericht einen solchen Stundensatz für grundsätzlich unangemessen erachtet.

    3. Nach § 1915 Abs. 1 Satz 2, § 1836 Abs. 1 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung des Berufspflegers eines Nachlasses, wenn dieser werthaltig und nicht mittellos ist, nach den für die zu führenden Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Das Amtsgericht hat es versäumt, im angefochtenen Beschluss zu den vorgenannten Kriterien Feststellungen zu treffen. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts hat daran nichts geändert.

    Die Festsetzung einer Stundenvergütung von 120 € gemäß dem Antrag der Beteiligten zu 2 vom 12. Januar 2022 ist ohne jede Begründung geblieben. Dass überhaupt ein solcher Stundensatz in Betracht kommt, erscheint dem Senat zwar nicht ausgeschlossen, bedürfte aber eingehender Begründung. Der Senat hat bislang bei einem werthaltigen Nachlass in einer relativ einfach gelagerten Sache einen Stundensatz von 67 € für einen Rechtsanwalt als angemessen erachtet (6 W 112/10). In einer weiteren Sache hat er die vom Amtsgericht angesetzten 75 € noch für angemessen erachtet; Nachlasspflegerin war eine Fachanwältin für Erbrecht, deren Tätigkeit im Wesentlichen in einfachem Schriftverkehr zur Verwaltung des Nachlasses sowie Handreichungen für das zum Nachlass gehörende Grundstück bestand (6 W 155/14). In begründeten Fällen kann auch ein höherer Stundensatz angemessen sein. Dabei dürfte jedoch auch zu beachten sein, dass zwischen der Höhe des Nachlasses und den Kosten seiner Verwaltung ein vertretbares Verhältnis besteht. Im Sinne einer Plausibilitätsprüfung können die Stundensätze aus dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zur Orientierung dienen. Der Beteiligten zu 2 sollte diese Senatsrechtsprechung bekannt sein (etwa aus dem Verfahren 6 W 43/16, 6 VI 22/15 Amtsgericht Rotenburg (Wümme), dort hat der Senat im Hinblick auf einfache und einfachste Tätigkeiten wie "Hausbesuche" der hiesigen Beteiligten zu 2 den geltend gemachten Stundensatz von 100 € auf 50,25 € begrenzt (1,5 x 33,50 € gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG a. F.).

    Nach dem bisherigen Sachstand könnte es, vorbehaltlich der vom Amtsgericht anzustellenden Ermittlungen (s. u. 5.), auch im vorliegenden Fall angezeigt sein, die Vergütung in Anlehnung an den doppelten Satz in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu bemessen, wobei die aktuelle Fassung, gültig ab 27. Juli 2019, zugrunde zu legen ist. Danach stünde der Beteiligten zu 2 ein Stundensatz von jedenfalls nicht mehr als 78 € zu. Ein höherer Satz wäre besonders begründungsbedürftig. Bislang steht allerdings nicht fest, dass und ggf. warum die Nachlasspflegschaft vorliegend insgesamt "schwierig" bzw. aufwändig" gewesen sein sollte (s. a. unten 5.). Das Amtsgericht wird auch zu berücksichtigen haben, dass bei der Feststellung besonderer Schwierigkeiten der Tätigkeit als Nachlasspfleger zu gelten hat, dass diese Schwierigkeiten nicht bereits über den höheren Zeitaufwand bei der Berechnung der Vergütungshöhe Berücksichtigung gefunden haben dürfen. Dies gilt vorliegend insbesondere für die Frage der Erbenermittlung, welche die Beteiligte zu 2 nach Erweiterung ihres Wirkungskreises gemäß Beschluss des Amtsgerichts vom 16. September 2020 zum Anlass genommen hat, statt des anfänglich geltend gemachten Stundensatzes von 100 € einen solchen von 120 € anzusetzen (Schriftsatz vom 23. Februar 2021).

    Unabhängig von der wesensgemäß erst nach Festsetzung erfolgten Beschwerde hätte das Amtsgericht neben der Stundenhöhe insbesondere überprüfen und in seiner Entscheidung begründen müssen, warum die Vielzahl von Hausbesuchen erforderlich gewesen sein soll, nämlich 29 innerhalb von sechs Monaten, dabei solche mit einem Abstand von nur wenigen Tagen, wiederholt und sogar im Hochsommer (z. B. am 5., 12., 21. und 27. Juli 2021) mit dem Hinweis verbunden, dass nach der Heizung geschaut worden sei, und auch, ob die Hausbesuche tatsächlich durch die Beteiligte zu 2 selbst durchgeführt wurden, wofür ein Bedürfnis schwerlich vorhanden gewesen sein dürfte, jedenfalls bislang nicht dargetan ist.

    4. Der Senat hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

    Vorliegend hat das Ausgangsgericht zwar unter dem 12. April 2022 der Form nach eine Entscheidung getroffen. Diese aber enthält nur eine weitgehend formelhafte und zu den wesentlichen Grundlagen der Festsetzung keine Begründung; dabei hat die Beteiligte zu 1 bereits mit Anwaltsschriftsatz vom 6. Oktober 2021 auf die "exzessiven" Kosten für die Nachlasspflegschaft hingewiesen. Und auch dem Amtsgericht hätte sich aufdrängen müssen, dass es selbst ohne nähere Beschäftigung mit der Sache auffällig erscheinen muss, dass für den weder besonders unübersichtlichen noch besonders werthaltigen Nachlass (i. W. nur einige Konten und ein Hausgrundstück im Wert von 120.000 €) allein für die ersten drei Monate der Nachlasspflegschaft bereits rund 3.500 € pro Monat geltend gemacht und mit Beschluss vom 18. März 2020 für angemessen erachtet und festgesetzt wurden, bzw. dass nunmehr das Amtsgericht für die Zeit vom 18. November 2019 bis zum 31. Dezember 2021 insgesamt bereits mehr als 62.000 € an Vergütung für angemessen gehalten und festgesetzt hat, was etwa 1/3 des ursprünglichen Nachlasswertes entspricht.

    Der Begründungspflicht gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG ist nicht entsprochen, ein Fall einer ausnahmsweisen Entbehrlichkeit einer Begründung nach § 38 Abs. 4 FamFG liegt nicht vor. Von dieser einfachgesetzlichen Verpflichtung abgesehen sind angreifbare gerichtliche Entscheidungen auch von Verfassungs wegen immer zu begründen (Art. 20 Abs. 3 GG), wobei formelhafte Begründungen unzulässig sind (vgl. BVerfG, 1 BvR 2015/02, Beschluss vom 21. November 2002; OLG Hamm, 23 W 527/90, Beschluss vom 8. Oktober 1990, je zit. nach juris). Eine ausreichende Begründung enthält auch der Nichtabhilfebeschluss nicht; soweit es dort heißt, dass eine Prüfung wegen fehlender Beschwerdebegründung nicht möglich gewesen sei, trifft dies nicht zu.

    Zu den Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung wird im Übrigen beispielhaft auf die (veröffentlichten) Senatsbeschlüsse vom 29. November 2017 in 6 W 190/17 sowie vom 31. Januar 2018 in 6 W 8/18 verwiesen.

    5. Das Amtsgericht hat den Sachverhalt aufzuklären und damit die Voraussetzungen für eine neue Entscheidung herbeizuführen.

    a) Es wird der Nachlasspflegerin, der Beteiligten zu 2, Gelegenheit zu geben haben, ihren Vergütungsantrag zu ergänzen, insbesondere zu den Fragen:

    - welche für die Führung der konkreten Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse sind eingesetzt worden (§ 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB) und worin soll die besondere Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte bestanden haben (der - hohe - Stundensatz von 120 € ist für die gesamte Tätigkeit geltend gemacht, auch für die "Hausbesuche", die zeitanteilig einen ganz erheblichen Teil (deutlich mehr als ein Drittel) der Tätigkeit der Beteiligten zu 2 ausgemacht zu haben scheinen, s. a. OLG Köln, 2 Wx 265/12, Beschluss vom 30. Januar 2013, Rn. 15 bei juris)?

    - sind die im Durchschnitt mehr als wöchentlichen Kontrollen von der Beteiligten zu 2 selbst durchgeführt worden und falls ja, warum sind diese

    - einfachen - Arbeiten nicht delegiert worden?

    - warum wurden Kontrollen in einem derart kurzen Abstand durchgeführt und was war jeweils "vor Ort" zu tun?; eine versicherungsrechtlich begründete Notwendigkeit wöchentlicher Kontrollen ist nicht dargelegt, und die wiederholte Prüfung der Heizung auch im Hochsommer dürfte schwerlich notwendig gewesen sein, dabei dürfte auch der geringe Verkehrswert von 120.000 € ebenso eine Rolle spielen wie der Umstand, dass das Wohnungsinventar nach eigenen Angaben der Beteiligten zu 2 im Schriftsatz vom 19. Februar 2020 "ohne nennenswerten Wert" ist.

    - mit welchem Aufwand und welchem Ergebnis ist die Erbenermittlung, zu der die Beteiligte zu 2 seit mehr als zwei Jahren verpflichtet ist (Beschluss des Amtsgerichts vom 16. September 2020), betrieben worden? Den Akten lässt sich dazu nichts Näheres entnehmen (s. a. bereits den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 vom 6. Oktober 2021), im Schriftsatz der Beteiligten zu 2 vom 12. Januar 2022 ist die Rede davon, es werde "aktiv intensive Erbenrecherche betrieben". Es ist vielmehr die Beteiligte zu 1, die dazu bereits in größerem Umfang Nachweise vorgelegt hat (s. Anlagen zum Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 vom 10. November 2021).

    b) Das Amtsgericht wird weiter zu überprüfen haben, inwieweit überhaupt ein werthaltiger Nachlass vorliegt und welche Bedeutung der fehlenden Liquidität zukommt (vgl. z. B. Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 5. Aufl., Rn. 733; OLG Saarbrücken, 5 W 23/14, Beschluss vom 13. Mai 2014, MDR 2014, 1156, 1157 [OLG Saarbrücken 13.05.2014 - 5 W 23/14], zit. nach juris). Nach dem Antrag auf Kostenfestsetzung war es die Beteiligte zu 2 selbst, die mit Schriftsatz vom 18. Januar 2022 darauf verwiesen hat, dass es an ausreichenden Mitteln fehle.

    Das Grundstück scheint bislang nicht verkauft worden zu sein (insoweit besteht im Grundsatz auch keine Kompetenz der Nachlasspflegerin; unter Zugrundelegung der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 18. November 2019 und 16. September 2020 umfasst der Wirkungskreis der Nachlasspflegschaft nur die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben).

    c) Für Aufwendungen gilt, dass das Gericht insoweit Ersatz nur festsetzen darf, soweit der Beteiligte ihn aus der Staatskasse verlangen kann (§ 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 1 FamFG), wenn der Nachlass also mittellos ist (§ 1835 a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, § 1915 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB). Auch insoweit kann beispielhaft auf das erwähnte Verfahren 6 W 43/16, 6 VI 22/15 Amtsgericht Rotenburg (Wümme) Bezug genommen werden.

    d) Das Amtsgericht hat schließlich alle Erben bzw. Erbprätendenten am Verfahren zu beteiligen. Dazu heißt es bereits im Schriftsatz der Beteiligten zu 2 vom 19. Februar 2020, dass es "z.T. schon bekannte Erben" gebe. Inzwischen liegt auch ein Teilerbschein vom 8. September 2022 vor; mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 hat das Amtsgericht den Wirkungskreis der Beteiligten zu 2 auch eingeschränkt. Werden Personen, die zu beteiligen sind, nicht beteiligt, kann deren rechtliches Gehör verletzt sein, was für sich genommen eine Aufhebung von Entscheidungen rechtfertigen kann (vgl. OLG Düsseldorf, 3 Wx 166/17, Beschluss vom 12. März 2019).

    e) In diesem Zusammenhang ist schließlich auch darauf zu verweisen, dass in das Rubrum des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses aufzunehmen war, wer Beteiligter im Sinne von § 7 FamFG ist (so ausdrücklich § 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Das aber ist nicht ansatzweise geschehen, ohne dass ein Grund dafür erkennbar wäre. Es ist nicht Sache des Senats, selbst aus den Akten zu ermitteln, wer Beteiligter ist.

    RechtsgebieteBGB, VBVG, FamFGVorschriftenBGB § 1836 Abs. 1, BGB § 1915 Abs. 1, BGB § 1960, VBVG § 3, FamFG § 38, FamFG § 69