18.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140818
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 11.10.2013 – 10 W 26/13
Für die Beurteilung der Hoferbfolge mit Eintritt des Nacherbfalls kommt es nicht darauf an, ob die landwirtschaftliche Besitzung, die im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof i.S.d.HöfeO war, bis zum Eintritt des Nacherbfalls die Hofeigenschaft verloren hat.
Nacherbe des Hofes wird derjenige, der zum Hoferben des Eigentümers berufen wäre, wenn dieser erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls verstorben wäre. Voraussetzung dafür ist, dass der Nacherbe in diesem Zeitpunkt wirtschaftsfähig ist.
Für die Wirtschaftsfähigkeit eines Kindes ist für den Zeitpunkt des Nacherbfalls die Prognose zu stellen, ob nach Neigung und Einfluss der Umwelt die Annahme gerechtfertigt ist, das Kind werde in den landwirtschaftlichen Beruf hineinwachsen.
Ist keiner der in Betracht kommenden Nacherben wirtschaftsfähig, dann wird der Vorerbe im Zeitpunkt des Nacherbfalls zum Vollerben mit der Folge, dass der Hof in seinen Nachlass fällt.
Oberlandesgericht Hamm
10 W 26/13
Tenor:
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 4. und 5.wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Brakel vom 16.04.2012 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 18.02.2013 teilweise abgeändert.
Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Feststellung, dass er mit dem Tod der am ##.##.1935 in Brakel geborenen, am ##.##.2011 in Bad Driburg, ihrem letzten Wohnsitz, verstorbenen T, verwitwete C1, geborene U, Hoferbe des im Grundbuch von Bad Driburg Blatt ### eingetragenen Hofes gemäß Höfeordnung geworden ist, wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass im Zeitpunkt des Todes der am ##.##.2011 in Bad Driburg, verstorbenen T der im Grundbuch von Bad Driburg Blatt ### eingetragene Grundbesitz kein Hof im Sinne der Höfeordnung war.
Im Übrigen werden die Beschwerden der Beteiligten zu 4. und 5. zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden den Beteiligten zu 4. und 5. auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 67.081,-€ festgesetzt.
Gründe :
I.
Die Beteiligten streiten um die Hoferbfolge an dem im Grundbuch von Bad Driburg, Bl. ###, seit dem 23.12.1946 als Hof eingetragenen landwirtschaftlichen Grundbesitz.
Vormals gehörte der landwirtschaftliche Besitz dem am ##.##.1936 geborenen B - C1, der diesen seinerseits von seinem Vater, dem am ##.##.1953 verstorbenen M- C1, geerbt hatte. Die am ##.##.1934 und ##.##.1940 geborenen Beteiligten zu 2. und 3. sind die weiteren Kinder des M- C1
Und Schwestern des B- C1. Die am ##.##.1979 geborene Beteiligte zu 4. ist das einzige Kind der Beteiligten zu 3., das im Wege der Volladoption von der Beteiligten zu 2. angenommen worden ist, Die Beteiligte zu 2. hat keine weiteren Kinder. Der Beteiligte zu 5. ist das am ##.##.2011 geborene Kind der Beteiligten zu 4.
B- C1 war in erster Ehe mit N- C1 verheiratet. Er verstarb am ##.##.1962 kinderlos. Bis zu seinem Tod unterhielt er auf dem o.g. Besitz einen landwirtschaftlichen Betrieb. Seine Witwe N- C1 heiratete nach dem frühen Tod ihres ersten Mannes erneut, und zwar ihren zweiten Ehemann T. Der Beteiligte zu 1. ist das einzige noch lebende Kind aus dieser zweiten Ehe der T, vormals C1.
Nach dem Tod von B- C1 wurde seine Ehefrau N- C1, später T, Vorerbin des o.g. landwirtschaftlichen Besitzes. Nach dem Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Brakel vom 04.04.1962 besteht hinsichtlich dieses Hofes Nacherbfolge, die mit dem Tod der Vorerbin eintreten soll. Danach wird Nacherbe, wer in diesem Zeitpunkt als Hoferbe des Voreigentümers, des Bauern B- C1 dazu berufen ist (vgl. Beiakte AG Brakel, LwH 5/62, Bl. 7). Ein entsprechender Nacherbenvermerk wurde in Abt. II des Grundbuchs eingetragen.
T, vormals C1, verpachtete nach dem Tod ihres ersten Ehemannes die zum Hof gehörenden Grundstücke an ihren zweiten Ehemann T, der diese von seinem eigenen Hof, den „Trappistenhof“ in Bad Driburg, aus bewirtschaftete. Die frühere Hofstelle wurde bis in das Jahr 1995 von der Mutter des B- C1, Elisabeth C1, bewohnt. Seitdem ist die Hofstelle unbenutzt und verfällt ebenso wie die früheren Wirtschaftsgebäude, die seit dem Tod des B- C1 nicht mehr für die Landwirtschaft genutzt wurden. Der zweite Ehemann der T verstarb am ##.##.2009, sie selbst starb am ##.##.2011 und wurde von ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 1., allein beerbt. Die zum früheren Hof C1 gehörenden Grundstücke werden derzeit vom Beteiligten zu 1. als Pächter landwirtschaftlich bestellt. Der Pachtvertrag hat noch eine Laufzeit bis in das Jahr 2016.
Die Beteiligte zu 4. hat in dem beigezogenen Verfahren - Amtsgericht Brakel, 8 Lw 95/11 - die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt. Dieses Verfahren ist im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt worden. Im vorliegenden Verfahren hat sich der Beteiligte zu 1. zunächst auf den Wegfall der Hofeigenschaft nach dem Tod des B- C1 berufen. Schließlich hat der Beteiligte zu 1. beantragt, festzustellen, dass unter den nach Höferecht berufenen Personen - den Beteiligten zu 2. – 4.- sich niemand befindet, der wirtschaftsfähig gem. § 6 VII HöfeO ist; weiter hat er begehrt, festzustellen, dass er nach dem Tod seiner Mutter Hoferbe des o.g. Besitzes geworden ist, hilfsweise, dass beim Tod seiner Mutter kein Hof mehr gegeben war.
Die Beteiligten zu 2. bis 4. haben den Anträgen widersprochen und die Auffassung vertreten, dass der Beteiligte zu 1. nicht als Hoferbe in Betracht komme, weil er mit dem Erblasser B- C1 nicht verwandt gewesen sei. Seine Mutter habe den Hof nie selbst bewirtschaftet sondern bewusst verfallen lassen. Die Beteiligte zu 4. hat behauptet, ein Wiederanspannen des früheren landwirtschaftlichen Betriebes aus den Mitteln des Hofes sei möglich und dazu ein Betriebskonzept vorgelegt. Weiter hat sie gemeint, dass sie wirtschaftsfähig sei und sich hierfür auf ein landwirtschaftliches Praktikum, das sie in der Zeit vom 01.07 bis zum 21.10.2011 und vom 11. bis zum 23.03.2012 absolviert hat, berufen sowie auf die Teilnahme an einem absolvierten Lehrgang zur Agrar-Bürokauffrau in der Zeit vom 14.09. bis 30.11.2011.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluss vom 16.04.2013 hierzu eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 03.04.2012 eingeholt ( Bl. 60-63 d.A.) und die Beteiligten sowie den Vertreter der Landwirtschaftskammer persönlich angehört. Auf das Sitzungsprotokoll vom 16.04.2013 ( Bl. 94-97 d.A.) wird verwiesen.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Anträgen des Beteiligten zu 1. - Feststellung, dass unter den nach Höferecht berufenen Personen, den Beteiligten zu 2. - 4., sich niemand befindet, der wirtschaftsfähig ist, sowie Feststellung, dass der Beteiligte zu 1. mit dem Tod seiner Mutter Hoferbe der streitgegenständlichen. Besitzung geworden ist – stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt : Die Hoferbfolge nach B- C1 unterliege dem Recht zum Zeitpunkt seines Todes im Jahr 1962. Danach sei seine Ehefrau N- C1 nur Hofesvorerbin geworden, § 6 I Nr. 3 HöfeO a.F. Die nun in Betracht kommenden Hoferben, die Geschwister des Erblassers, die Beteiligten zu 2. und 3., sowie seine Nichte, die Beteiligte zu 4., seien allesamt zum maßgeblichen Zeitpunkt des Nacherbfalls nicht wirtschaftsfähig gem. § 6 V HöfeO a.F. gewesen. Damit sei die Hofesvorerbin mit ihrem Tod Vollerbin geworden, mit der Folge, dass ihr einziger noch lebender Abkömmling, der Beteiligte zu 1., an dessen Wirtschaftsfähigkeit keine Zweifel bestünden, Hoferbe geworden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts vom 16.04.2012 (Bl. 105 -114 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 4. form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzlichen Begehren -Zurückweisung der Anträge des Beteiligten zu 1. - weiter verfolgt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass sie wirtschaftsfähig sei und trägt ergänzend vor, sie habe ihre landwirtschaftlichen Kenntnisse durch Teilnahme bei einem 190-stündigen Kurs der Landwirtschaftskammer in der Zeit vom 24.10.2012 bis April 2013 vervollständigt. Zudem wendet sie ein, dass ihr am ##.##.2011 geborener Sohn, die Beteiligte zu 5., an dem Verfahren zu beteiligen sei, weil auch er als Hoferbe in Betracht komme und von seiner späteren Wirtschaftsfähigkeit auszugehen sei.
Der Beteiligte zu 5. hat sich dem Beschwerdeabhilfeverfahren angeschlossen, und beantragt, festzustellen, dass er mit dem Tod der Vorerbin Hofnacherbe geworden ist und umfassend zu seiner Wirtschaftsfähigkeit vorgetragen, die nach seiner Ansicht nur aufgrund seines jungen Alters noch fehle.
Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Brakel vom 04.09. und 15.11.2012 ist Rechtsanwalt C2 als Ergänzungspfleger für den minderjährigen Beteiligten zu 5. bestellt worden. Das Landwirtschaftsgericht hat die Beteiligten im Termin am 24.09.2012 erneut persönlich angehört (vgl. Protokoll vom 24.09.2012 ,Bl. 207-210 d.A.).
Im Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 18.02.2013 hat das Landwirtschaftsgericht klargestellt, dass sich unter den nach Höferecht berufenen Personen niemand befindet, der wirtschaftsfähig gem. § 6 VII HöfeO ist. Im Übrigen hat es den Beschwerden der Beteiligten zu 4. und 5. nicht abgeholfen und festgestellt, dass der Beteiligte zu 5. nicht wirtschaftsfähig ist, auch nicht allein aufgrund mangelnder Altersreife. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerden der Beteiligten zu 4. und 5. seien unbegründet, weil auch eine erneute Überprüfung ergeben habe, dass die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 4. zum Zeitpunkt des Nacherbfalls nicht gegeben sei. Auch der Beteiligte zu 5. sei gem. § 6 VI 2 HöfeO nicht wirtschaftsfähig, weil die hierfür notwendige Erwartung, dass er in einen landwirtschaftlichen Beruf hineinwachsen werde, nicht begründet sei. Wegen der Einzelheiten sowie der Begründung wird auf den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts vom 18.02.2013 ( Bl. 224-231 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 5. form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und ergänzend zu seiner Wirtschaftsfähigkeit vorträgt. Er meint, aufgrund der gegebenen Tatsachen – insbesondere seines familiären Umfeldes - sei davon auszugehen, dass er in einen landwirtschaftlichen Beruf hineinwachsen werde. Insoweit verweist er unter anderem auf die vielfältigen Fortbildungen sowie das Engagement seiner Mutter im landwirtschaftlichen Bereich .
Auch die Beteiligte zu 4. hat gegen den Nicht-Abhilfe-Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie ist weiterhin der Meinung, dass an ihrer Wirtschaftsfähigkeit kein Zweifel bestehe und fasst ihre Fortbildungen und ihr Engagement in der Landwirtschaft nochmals zusammen. Weiter meint sie, auch bei den Beteiligten zu 2.und 3. könne die Wirtschaftsfähigkeit nicht einfach verneint werden. Auch wenn auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls abzustellen sei, müsse es ausreichen, wenn der Hoferbe ohne längere Umstellungszeit den Hof weiter bewirtschaften könne. Zudem sei bei einem verpachteten Hof dem Hoferben eine gewisse Einarbeitungszeit zuzugestehen. Bereits im Dezember 2010 habe sie sich bei der Landwirtschaftskammer nach Seminaren für junge Betriebsnachfolger erkundigt . Nur aufgrund ihrer Schwangerschaft habe sie dann zunächst von dem Absolvieren von Praktika und Lehrgängen abgesehen. Zudem habe sie den streitgegenständlichen Besitz regelmäßig mit einem befreundeten Landwirt besichtigt. Es könne nicht sein, dass nun ein nicht blutsverwandter Angehöriger Hoferbe werde. Schließlich meint sie, auch bei ihrem Sohn sei aufgrund des späteren Hoferwerbes und ihres Engagements eine steigende Affinität zur Landwirtschaft festzustellen.
Die Beteiligten zu 4. beantragt,
den angefochtenen Beschluss in der Fassung des Nicht-Abhilfe- Beschlusses vom 18.02.2013 abzuändern und die Anträge des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 5. beantragt,
die Beschlüsse des Amtsgerichts –Landwirtschaftsgericht – Brakel vom 16.04.2012 und 18.02.2013 abzuändern und die Anträge des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen,
und festzustellen, dass er mit dem Tod der Vorerbin T Hofnacherbe geworden ist.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
die gegnerischen Beschwerden zurück zu weisen.
Der Beteiligte zu 1. verteidigt die ergangenen Entscheidungen und trägt ergänzend vor, bereits die E-Mail der Beteiligten zu 4. vom 30.12.2010 an die Landwirtschaftskammer zeige, dass sie bis zum Nacherbfall noch keine landwirtschaftlichen Kenntnisse erworben habe. Auf ihre späteren Bemühungen käme es nicht an, ungeachtet dessen, dass die belegten Seminare keine Wirtschaftsfähigkeit vermitteln könnten. Bei dem Beteiligten zu 5. könne keine Wirtschaftsfähigkeit prognostiziert werden, weil beide Elternteile nicht in der Landwirtschaft tätig seien, ebenso wie die Beteiligten zu 2. und 3. seit ca. 50 Jahren keinen Kontakt zur Landwirtschaft gehabt hätten. Vor diesem familiären Hintergrund sei es eher wahrscheinlich, dass der Beteiligte zu 5. später in den gewerblichen Betrieb seines Vaters, der momentan Junior-Chef bei der Fa. Q Fensterbau sei, hineinwachsen werde. Im Übrigen reiche für die Wirtschaftsfähigkeit die Fähigkeit zu einer weiteren Verpachtung der Flächen nicht aus, vielmehr müsse der Hof in Eigenbewirtschaftung übernommen werden können. Schließlich handele es sich bei dem Beteiligten zu 1. nicht um einen hoffremden Erwerber, sondern um den Pächter der die Flächen seit Jahren gut bewirtschafte.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten des Amtsgericht Brakel : 5 IV 175/81,5 VI 166/09,5 VI 292/11, 8 Lw 95/11, 8 Lw 32/05, 8 Lw 95/04, 8 Lw 96/96,8 LwH 56/86, LwH 5-62, LwH 63/88, 8 AR 1/11 sowie Grundakten von Bad Driburg Blatt 61, sind zu Informationszwecken beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 4. und 5. , die sich gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts vom 16.04.2012 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 18.02.2013 richten, sind zulässig. Sie sind aber nur in einem geringen Umfang begr ündet, weil nur der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Feststellung seiner Hoferbfolge, zurückzuweisen war. Im Übrigen blieben die Beschwerden ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht dem Antrag des Beteiligten zu 1. , dass sich unter den nach Höferecht zur Hoferbnachfolge berufenen Personen niemand befindet, der wirtschaftsfähig ist, stattgegeben. Ebenso zutreffend ist die erstinstanzliche Feststellung, dass der Beteiligte zu 5. nicht wirtschaftsfähig ist.
Lediglich der Antrag des Beteiligten zu 1., wonach er mit dem Tod seiner Mutter, T, verwitwete C1, Hoferbe des landwirtschaftlichen Besitzes in Bad Driburg geworden ist, ist unbegründet. Stattdessen war seinem Hilfsantrag auf Feststellung, dass im Zeitpunkt der Todes seiner Mutter kein Hof i.S.d. HöfeO mehr gegeben war, stattzugeben.
1.
Die Hoferbfolge nach dem am ##.##.1962 verstorbenen B- C1 bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt seines Todes geltenden Höferecht in der Fassung vom 24.04.1947( vgl. § 3 des Änderungsgesetzes zur HöfeO vom 24.08.1964).
Bei dem im Grundbuch von Bad Driburg aktuell unter Bl. ### eingetragenen Grundbesitz mit einer Größe von rund 24 Hektar handelte es sich zum Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 1962 um einen Hof i.S.d. Höfeordnung. Ein Hofvermerk war seit dem 23.12.1946 für diesen Besitz im Grundbuch von Bad Driburg eingetragen. Unstreitig ist auch, dass der Erblasser B- C1 auf diesem Besitz, den er von seinem Vater geerbt hatte, bis zu seinem Tod im Vollerwerb Landwirtschaft in Form von Ackerbau und Viehzucht betrieb. Da der Erblasser B- C1 ohne Hinterlassung eigener Abkömmlinge sowie einer letztwilligen Verfügung verstorben ist, hat seine damalige Ehefrau T, den Hof geerbt, allerdings gem. § 6 III H öfeO a.F. mit der Maßgabe, dass sie nur Hofvorerbin geworden ist. Das bedeutet, dass nach ihrem Tod derjenige Nacherbe des Hofes wird, der zu diesem Zeitpunkt als Hoferbe des Voreigentümers, also des Erblassers B- C1 berufen wäre, wenn dieser erst zum Zeitpunkt des Nacherbfalls verstorben wäre. Ein dementsprechender Beschluss zur Hoferbfolge ist nach dem Erbfall vom zuständigen Landwirtschaftsgericht gefasst worden ( vgl. Beschluss vom 04.04.1962, Bl. 8,9 d.A.).
Unmaßgeblich für die Beurteilung der Hoferbfolge mit Eintritt des Nacherbfalls am 02.08.2011 ist, ob der Hof in der Zeit nach dem Tod des Erblassers B- C1 und vor dem Eintritt des Nacherbfalls seine Hofeigenschaft verliert, wie es hier unstreitig der Fall war ( vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23.11.2012, ZEV 2013, 384). Damit kommt es für die Beurteilung der Hoferbfolge auch nicht darauf an, dass die Vorerbin den landwirtschaftlichen Betrieb ihres ersten Ehemannes nicht fortführte, die frühere Hofstelle sowie die Nebengebäude verfallen ließ und die zum Hof gehörenden Ländereien an ihren zweiten Ehemann verpachtete mit der Folge, dass diese seitdem von dem Hof des Pächters aus, dem „Trappistenhof“, bewirtschaftet wurden.
Zum Zeitpunkt des Todes der Vorerbin am ##.##.2011 lebten die Eltern des Erblassers nicht mehr. Als Hoferben kommen somit gem. § 5 Nr. 4 HöfeO a.F. nur seine Geschwister, die Beteiligten zu 2. und 3., sowie deren Abkömmlinge, die Beteiligten zu 4. und 5., in Betracht. Allerdings scheiden die Vorgenannten als Hoferben aus, wenn sie beim Nacherbfall nicht wirtschaftsfähig i.S.d. § 6 VI HöfeO a.F. waren. Damit hängt die Hoferbfolge nach dem Erblasser B- C1 davon ab, ob einer seiner gem. § 5 IV HöfeO a.F. in Betracht kommenden Hoferben beim Erbfall wirtschaftsfähig war. Ist zum Zeitpunkt des Versterbens der Vorerbin am ##.##.2011 keiner der nach § 5 HöfeO a.F. in Betracht kommenden Hoferben wirtschaftsfähig, führt das dazu, dass die vormalige Vorerbin mit dem Eintritt des Nacherbfalls zur Vollerbin wird, mit der Folge, dass frühere Hof sich in der Familie der Vorerbin weiter vererbt (vgl. Lange-Wulff, 5. Auflage, § 6 HöfeO Rz.82). So verhält es hier, weil bei keinem der als Hoferben in Betracht kommenden Verwandten des Erblassers B- C1 eine Wirtschaftsfähigkeit gestellt werden kann.
2.
Maßgebend für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit ist vorliegend der Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls, also der 02.08.2011, und kein späterer Zeitpunkt, wie etwa die letzte mündliche Verhandlung des Landwirtschaftsgerichts über die Hoferbfolge. Denn ein Hoferbe muss aus Gründen der Rechtssicherheit bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmbar sein und nicht erst danach ( vgl. OLG Celle, AgrarR 1988, 209; OLG Hamm AgrarR 1990, 112/113; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Auflage, § 6 HöfeO Rz. 108).
a)
Nach der Legaldefinition des § 6 VI HöfeO a.F. ist nicht wirtschaftsfähig, wer die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks zum Nachteil der allgemeinen Ernährungslage gefährden würde. Dem entspricht die positiv formulierte Definition des § 6 VII HöfeO n.F., wonach derjenige wirtschaftsfähig ist, der nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Abzustellen ist auf die Art und Struktur der Bewirtschaftung des zu übernehmenden Erbhofes, hier also auf den früheren Hof C1 (vgl. Fassbender/ v.Jeinsen/ Hötzel/ Pikalo, 3. Auflage, § 6 HöfeO Rz. 41). Dabei sind zunächst die landwirtschaftlich-technischen Fähigkeiten zu berücksichtigen, die erforderlich sind, um einen solchen Betrieb ordnungsgemä ß zu bewirtschaften ( wie Einhaltung der Fruchtfolge, ordnungsgemäße Feldbestellung, rechtzeitige Einbringung und Lagerung der Ernte, etc.). Dazu müssen organisatorisch-kalkulatorische Fähigkeiten des Hoferben treten. Hierbei geht es um die „finanzielle“ Wirtschaftsfähigkeit des Anwärters, das heißt, wie Einnahmen für betriebliche und private Zwecke im Verhältnis zu den Betriebseinnahmen zu bringen sind, laufende Verbindlichkeiten beglichen werden, Wirtschaftspläne aufgestellt und gebotene Investitionsentscheidungen getroffen werden.( vgl. Wöhrmann, a.a.O. , § 6 HöfeO Rz. 94, 95). Zudem muss ein Hofanwärter den Hof jederzeit in Eigenbewirtschaftung übernehmen können. Das heißt, allein die Fähigkeit, für eine Verpachtung der Ländereien zu sorgen und die Rechte und Pflichten eines Verpächters wahrzunehmen, reicht für die Wirtschaftsfähigkeit nicht aus. Das gilt insbesondere bei dem hier gegebenen, eher kleineren landwirtschaftlichen Besitz, der nach heutigen Kriterien nur im Nebenerwerb wirtschaftlich sinnvoll zu führen ist (vgl. OLG Hamm, Entsch. v. 23.09.2008,10 W 22/08, Juris-Rz. 27; OLG Oldenburg, 10 W 37/09, Beschluss vom 21.12.2010, Juris- Rz. 31; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, 10. Auflage, § 6 HöfeO Rz. 63; Wöhrmann a.a.O.,§ 6 HöfeO Rz. 93 ff).
Die Feststellungen zur Wirtschaftsfähigkeit hat das Landwirtschaftsgericht im Rahmen der Amtsermittlung zu treffen, §§ 9 LwVG, 26 FamFG, wobei es über den Umfang der anzustellenden Ermittlungen und der zu erhebenden Beweise nach freiem Ermessen entscheidet (vgl. Ernst, LwVG, 8. Auflage, § 14 Rz. 261 ). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2. bis 5. vom erstinstanzlichen Gericht zu Recht verneint worden.
a)
Die am ##.##.1934 geborene Beteiligte zu 2. stand zum Zeitpunkt des Nacherbfalls kurz vor der Vollendung ihre 77. Lebensjahres. Sie ist zwar auf dem elterlichen Hof aufgewachsen und hat dort bis zu ihrem Wegzug im Jahr 1963 auch mitgeholfen. Danach hat sie aber jeden Bezug zur Landwirtschaft verloren. So hat sie keine landwirtschaftliche Ausbildung vorzuweisen und war Zeit ihres Lebens nicht mehr in der Landwirtschaft tätig, vielmehr hat sie bis zum Eintritt in das Rentenalter eine von ihren Eltern übernommene Pension in Bad Driburg weitergeführt. Hinzukommt, dass die Beteiligte zu 2. zu Gunsten der Beteiligten zu 4. auf einen eventuellen Anspruch in Bezug auf die Hoferbfolge verzichtet hat (vgl. Beiakte Amtsgericht Brakel, 8 Lw 95/11, Bl. 16). Damit sind bei ihr weder die Voraussetzungen einer Wirtschaftsfähigkeit festzustellen, noch bestand überhaupt ein Wille zur Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes.
b)
Gleiches gilt für ihre Schwester, die am .##.1940 geborene Beteiligte zu 3., die im Zeitpunkt des Nacherbfalls 70 Jahre alt war und ebenso zu Gunsten der Beteiligten zu 4. auf einen Anspruch in Bezug auf die Hoferbfolge verzichtet hat (vgl. Amtsgericht Brakel, 8 Lw 95/11, Bl. 16). Der einzige Bezug der Beteiligten zu 3. zur Landwirtschaft besteht darin, dass sie – ebenso wie ihre Schwester – auf dem elterlichen Hof aufgewachsen ist. Danach hat sie einen landwirtschaftsfremden Beruf im kaufmännischen Bereich gewählt und von 1958 bis 1963 als Angestellte bei der Spar- und Darlehenskasse gearbeitet. Anschließend war sie – ebenso wie ihre Schwester – bis zur Rente im elterlichen Pensionsbetrieb tätig. Damit fehlen auch bei ihr sämtliche Voraussetzungen zur eigenständigen Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes, unabhängig davon, dass auch kein Wille zur Aufnahme einer solchen neuen Berufstätigkeit festzustellen ist.
c)
Die am ##.##.1979 geborene Beteiligte zu 4. war beim Nacherbfall 31 Jahre alt. Im Gegensatz zu ihrer leiblichen und ihrer Adoptivmutter ist sie nicht in einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgewachsen, sondern im elterlichen Pensionsbetrieb in Bad Driburg. Diesem familiären Umfeld entsprechend hat sie den Beruf der Hotelfachfrau erlernt und anschließend sich als Hotelbetriebswirtin ausbilden lassen. In diesem Bereich hat sie auch für einige Zeit in der Schweiz gearbeitet. Ein Bezug zur Landwirtschaft ist somit vor Antritt ihres im Juli 2011 beginnenden Praktikums auf dem Hof H nicht festzustellen. Letzteres hat sie bei ihrer Anhörung vor dem Landwirtschaftsgericht am 16.04.2012 selbst eingestanden ( vgl. Bl. 95 d.A.). Auch ihre Anfrage gegenüber Herrn T vom 30.12.2010 zeigt deutlich, dass sie sich vor dem Nacherbfall in erster Linie wegen des damals bevorstehenden Erbfalls - bei der Vorerbin war zu diesem Zeitpunkt bereits Bauchspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert worden - für den Erwerb landwirtschaftlichen Wissens interessierte. So hat sie in diesem Schreiben formuliert, sie habe „keinerlei Vorkenntnisse“ für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs bestehend aus Ackerbau und Grünland und müsse nun „schnellstmöglich Grundkenntnisse erwerben“ ( vgl. E-mail vom 30.12.2010, Bl. 214 d.A.).
Somit kann die Beteiligte zu 4. zum Zeitpunkt des Eintritt des Nacherbfalls am 02.08.2011 nur ein gerade einen Monat lang laufendes Praktikum auf dem Hof der befreundeten Familie H vorweisen, das sie in Teilzeit an zwei Tagen pro Woche mit je 4 Stunden absolvierte. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt – am 02.08.2011 - hatte sie somit gerade einmal an 8 Tagen einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Weise kennen gelernt, dass sie bei verschiedenen Arbeiten zuschauen und mithelfen durfte ( vgl. dazu Praktikumsbericht Bl. 66 ff d.A.). Das in dieser Zeit erworbene Wissen kann deshalb nur als ein erstes Kennenlernen der landwirtschaftlichen Besonderheiten gewertet werden, nicht aber als Erwerb von Grundwissen für die selbständige Leitung eines Hofbetriebes.
Etwas anderes ist auch nicht aus dem von der Beteiligten zu 4. vorgelegten Betriebskonzept herzuleiten ( vgl. Bl. 55 ff d.A.). Diese Betriebskalkulation ist von dem landwirtschaftlichen Unternehmensberater T1 und nicht von der Beteiligten zu 4. ausgearbeitet worden. Die dort ausgearbeiteten Pläne belegen gerade keine eigene Sachkenntnis der Beteiligten zu 4., zumal auch das „fachliche Know-how“ mit eingekauft werden soll. Hinzukommt, dass dieses Konzept am 21.02.2012 , also mehr als ein halbes Jahr nach dem Nacherbfall, erstellt worden ist. Soweit die Beteiligte zu 4. plant, ihr neu errichtetes Familienhaus dem neuen Hof zuzuordnen und die verfallenen Wirtschaftsgebäude im Außenbereich neu zu errichten, um auf diese Weise eine Hofstelle zu schaffen, mag es zwar zutreffen, dass bei einem modernen landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Schwerpunkt im Ackerbau, Wohn- und Außengebäude nicht mehr in unmittelbarer Nachbarschaft stehen müssen. Allerdings kann der nach dem Nacherbfall erfolgte Umzug der Beteiligten zu 4. in ihr neues Haus, das auf dem Grundstück der früheren elterlichen Pension in Bad Driburg gebaut wurde, kaum als eine bewusste Hinwendung zur Landwirtschaft gewertet werden.
Auch die erstinstanzlich eingeholte Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 03.04.2012 vermag keine Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 4. zu belegen, ungeachtet dessen, dass sie für die Beurteilung des Gerichts nicht maßgebend ist (vgl. dazu Wöhrmann, a.a.O., § 6 HöfeO Rz. 139). Die Stellungnahme vom 03.04.2012 enthält nur eine allgemeine Würdigung zur Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 4. unter Berücksichtigung des o.g. Betriebskonzepts ohne auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Nacherbfalls abzustellen ( vgl. Bl. 60-63 d.A.). Das in der Stellungnahme hervorgehobene, besondere Engagement der Beteiligten zu 4. bei den von der Landwirtschaftskammer angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen - wie Ausbildung zur Agrar-Bürofachfrau, Teilnahme an der Weiterbildung im Netz (WIN) - betrifft hauptsächlich den Zeitraum nach Eintritt des Nacherbfalls, der nach den o.g. Kriterien nicht maßgebend sein kann. Insoweit verfängt auch die Argumentation der Beteiligten zu 4. nicht, die streitgegenständlichen Flächen seien noch verpachtet und bis zum Ende der Pachtzeit bzw. nach einer gewissen Lehrzeit habe sie die notwendigen Kenntnisse für eine Betriebsübernahme erworben. Denn nach der oben zitierten einhelligen Rechtsprechung muss schon zum Zeitpunkt des Erbfalls feststehen, wer Hoferbe wird. Deshalb ist auch die von der Beteiligten zu 4. geforderte Prognoseentscheidung bis zur Übernahme des Hofes im Eigenbetrieb unzulässig.
Gleiches gilt für die Argumentation der Beteiligten zu 4., nur wegen ihrer ab Sommer 2010 einsetzenden Schwangerschaft habe sie nicht früher die notwendigen Kenntnisse in der Landwirtschaft erwerben können. Zunächst gibt es keinen Nachweis dafür, dass sie schon vor ihrer Schwangerschaft ein Praktikum beim Hof H oder Ähnliches absolvieren wollte. Vielmehr folgt aus ihrer E-Mail vom 30.12.2010, dass sie erst Ende 2010 wegen des in Kürze zu erwartenden Erbfalls auf den Gedanken gekommen ist, schnellstmöglich Kenntnisse für die Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes zu erwerben, obwohl die Vorerbenstellung der T ebenso wie die nach ihrem Tod eintretende Nacherbfolge in der Familie schon lange bekannt war. Trotzdem hat die Beteiligte zu 4. – auch nach der Schließung des elterlichen Pensionsbetriebes im Jahr 2006 – nur in landwirtschaftsfremden Berufen gearbeitet. Ihre letzte Berufstätigkeit hat sie auch nicht wegen einer Hinwendung zur Landwirtschaft sondern wegen ihrer Familienplanung mit der Geburt ihres Sohnes I beendet ( vgl. Anhörung der Beteiligten zu 4., Bl. 208 d. A.). Davon abgesehen hindert eine einsetzende Schwangerschaft grundsätzlich nicht daran, ein Praktikum in Teilzeit bzw. einen theoretischen Lehrgang bei der Landwirtschaftskammer zu belegen. Aufgrund dessen kann eine einsetzende Schwangerschaft nicht dazu führen, die zum Erbfall erforderliche Wirtschaftsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht hinaus zu zögern und stattdessen – wie bei einem Minderjährigen nach § 6 VI 2 HöfeO - eine Prognoseentscheidung zuzulassen.
Hinzukommt, dass auch die nach dem Nacherbfall nachgewiesenen Aktivitäten der Beteiligten zu 4. nach Auffassung des Senats nicht belegen können, dass sie nun als fähig anzusehen ist, eigenverantwortlich einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Insoweit weist das erstinstanzliche Gericht zu Recht darauf hin, dass die Beteiligte zu 4. weder in einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgewachsen noch eigenverantwortlich in einem solchen gearbeitet hat. Diese fehlende praktische Erfahrung lässt sich weder durch ein Praktikum auf einem Bauernhof noch durch Besuche bei der befreundeten Familie H ersetzen. Gleiches gilt für die von der Beteiligten zu 4. durchlaufende 96- stündige, rein theoretische Ausbildung zur Agrar-B ürokauffrau vom 14.09. bis 30.11.2011 oder ihre Teilnahme am Programm Weiterbildung im Netzwerk. Allenfalls der inzwischen von der Beteiligten zu 4. besuchte Abendkurs für Nebenerwerbslandwirte - vom 24.10.2012 bis April 2013 – könnte im Ergebnis zu einem Berufsabschluss als Landwirt und damit zur Annahme der Wirtschaftsfähigkeit führen. Da aber zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Nacherbfalls – am 02.08.2011 - die erfolgreiche Absolvierung einer solchen Berufsausbildung nicht vorhersehbar war, kann es darauf nicht ankommen. Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in den angefochtenen Beschlüssen verwiesen, denen sich der Senat anschließt.
d)
Schließlich ist auch der am 26.03.2011 geborene Sohn der Beteiligten zu 4. , der Beteiligte zu 5. I Q, nicht Hoferbe geworden.
Hinsichtlich des zum Zeitpunkt des Nacherbfalls erst 4 Monate alten Beteiligten zu 5. gilt zwar die Besonderheit, dass diesem nicht wegen mangelnder Altersreife die Wirtschaftsfähigkeit abgesprochen werden darf, vgl. § 6 V HöfeO a.F. ( wortgleich mit § 6 VI HöfeO n.F.). Das bedeutet allerdings, dass die fehlende Altersreife bei einem Kind der alleinige Grund für die Wirtschaftsunfähigkeit ist und für den Zeitpunkt des Hoferbfalls die Prognose zu stellen ist, dass der Minderjährige nach Neigung und Einfluss der Umwelt die Annahme rechtfertigt, dass er in den landwirtschaftlichen Beruf hineinwachsen werde. Das ist nicht der Fall, wenn das Kind nach den gegebenen Verhältnissen in einer Umwelt aufwachsen wird, die es den Weg in die Landwirtschaft aller Wahrscheinlichkeit nicht finden lassen wird (vgl. OLG Hamm AgarR 1989,112 (113); Beschluss vom 23.09.2008, 10 W 22/08 Juris-Rz. 29; OLG Oldenburg, Entsch. v. 22.09.2009, 10 W 4/08, Juris-Rz. 25, Wolter RdL 2012, 113(116)). Diese für § 6 V HöfeO a.F. erforderliche, positive Prognose kann vorliegend nicht gegeben werden, da ein künftiges Hineinwachsen des Beteiligten zu 5. in einen landwirtschaftlichen Beruf gerade nicht wahrscheinlich ist.
Insoweit fällt ins Gewicht, dass die Familie, in die der Beteiligte zu 5. hinein geboren wurde, selbst nicht in der Landwirtschaft tätig ist. So stammte der Vater des Beteiligten zu 5., U Q, aus einer Familie, die seit 1953 die Bau- und Möbelschreinerei Q in Bad Driburg betreibt. Diese Firma wird inzwischen vom Vater des Beteiligten zu 5. zusammen mit seinem Bruder in dritter Generation weitergeführt ( vgl. dazu Bl. 202, 203 d.A.). Bei einem solchen familiären Hintergrund gibt es eher Anhaltspunkte für ein Hineinwachsen in dieses seit Generationen bestehende Familienunternehmen für den ältesten und bisher einzigen Sohn des Juniorchefs als für das Ergreifen eines Berufes in der Landwirtschaft.
Auch die Mutter des Beteiligten zu 5. war bis zum Eintritt des Nacherbfalls nicht beruflich in der Landwirtschaft tätig. Vielmehr ist sie im elterlichen Pensionsbetrieb groß geworden und hat diesem familiären Umfeld entsprechend eine Ausbildung im Hotelgewerbe absolviert und eine solche landwirtschaftsfremde Berufstätigkeit auch bis zur Schwangerschaft mit dem Beteiligten zu 5. ausgeübt. Angesichts dieses familiären Umfelds ist ein Hineinwachsen in die Landwirtschaft alles andere als wahrscheinlich, auch unter Berücksichtigung des aktuellen Interesses der Beteiligten zu 4. an der Landwirtschaft, das maßgeblich auf den nun eingetretenen Nacherbfall zurückzuführen ist. Selbst wenn dieses Engagement der Mutter, das bislang nur zum Absolvieren von Praktika und landwirtschaftlichen Kursen geführt hat, Grund für eine landwirtschaftliche Berufstätigkeit werden sollte, dann reicht das für eine Prognose über den späteren beruflichen Werdegang ihres Sohnes nicht aus. Es erscheint keineswegs sicher, dass ein Kind denselben Beruf ergreift wie seine Mutter, insbesondere wenn deren landwirtschaftliche Tätigkeit nicht auf einem landwirtschaftlichen Besitz ausgeübt wird, auf welchem die Familie zusammen lebt und auf dem das Kind aufwächst.
Es kommt hinzu, dass auch für die Prognoseentscheidung im Rahmen des § 6 VI S.2 HöfeO auf den der Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist ( vgl. OLG Hamm, 10 W 22/08, Beschluss vom 23.09.2008, Juris-Rz. 29; OLG Oldenburg, 10 W 4/08, Beschluss vom 22.09.2009, Juris- Rz. 26). Bei Eintritt des hier maßgeblichen Nacherbfalls am 02.08.2011 war eine längerfristige Hinwendung der Beteiligten zu 4. zur Landwirtschaft aber noch nicht erkennbar. Vielmehr hatte sie zu diesem Zeitpunkt gerade erst ein Praktikum bei der befreundeten Familie H begonnen. Damit war es am 02.08.2011 zumindest fraglich, ob das neue Interesse der Mutter des Beteiligten zu 5. an der Landwirtschaft den Erbfall überdauern und zu einer künftigen - längerfristigen - beruflichen Tätigkeit in diesem Bereich führen wird.
Für eine positive Prognose reicht es auch nicht aus, dass die Familie des Beteiligten zu 5. nahe an landwirtschaftlich bewirtschafteten Feldern wohnt und engen Kontakt zu Landwirten bzw. deren Kindern hat. Ebenso wenig kann darauf abgestellt werden, mit wem der Beteiligte zu 5. den Kindergarten bzw. später die Schule besuchen wird, da dort - auch im ländlich geprägten Bad Driburg – auch andere Berufsgruppen vertreten sind. Gleiches gilt für den von den Eltern des Beteiligten zu 5. ausgewählten Patenonkel G Q, der im Übrigen selbst keinen landwirtschaftlichen Bezug aufweist, sondern allenfalls seine derzeitige Lebensgefährtin, die wohl von einem Hof stammt, selbst jedoch nicht mehr in der Landwirtschaft tätig ist. Entsprechendes gilt für einen Vetter des Vaters des Beteiligten zu. 5, der als Erntehelfer aushelfen soll, und für die mit der Familie Q befreundete Familie H, auch wenn Letztere einen Hof betreibt. Der mögliche Einfluss einer mit den Eltern befreundeten Familie ist - selbst wenn Frau H sich momentan gerne um den kleinen I Q kümmert – zu gering, als dass er für die späteren Neigungen und den Berufswunsch des Beteiligten zu 5. bestimmend sein kann.
Damit ist dem erstinstanzlichen Gericht zuzustimmen, dass bei den vorliegenden Gegebenheiten und Einflüssen aus Umwelt und sozialen Beziehungen keinerlei Anhaltspunkte für eine am 02.08.2011 gegebene, positive Prognose gem. § 6 V HöfeO a.F. erkennbar sind, so dass auch der Beteiligte zu 5. als Hoferbe ausscheidet.
3.
Mangels in Betracht kommender Hoferben nach dem Erblasser B- C1 ist die Mutter des Beteiligten zu 1. mit ihrem Tod Vollerbin seines landwirtschaftlichen Besitzes geworden. Beim Eintritt des Nacherbfalls – am 02.08.2011 - war dieser Grundbesitz allerdings kein Hof mehr i.S.d. HöfeO.
Dem steht nicht entgegen, dass für diese Besitzung weiterhin ein Hofvermerk gem. § 5 HöfeVfO eingetragen ist. Denn ein solcher Hofvermerk stellt nur eine widerlegbare Vermutung für die Hofeigenschaft dar. Ungeachtet dessen kann durch endgültige Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen ( vgl. dazu Wöhrmann, a.a.O., § 1 HöfeO Rz. 119 ff). Das war hier der Fall.
Unstreitig ist ein eigenständiger landwirtschaftlicher Betrieb nach dem Tod des B- C1 nicht weitergeführt worden. Vielmehr hat die Vorerbin eine Pension in Bad Driburg betrieben und die zum Hof gehörenden Flächen bereits mit Vertrag vom 09.07.1963 an ihren zweiten Ehemann verpachtet, der diese von seinem eigenen Hof aus bewirtschaftete. Die ehemalige Hofstelle wurde nicht mehr als solche genutzt und ist inzwischen verfallen. Damit ist ein eigenständiger landwirtschaftlicher Betrieb bereits in den 60er Jahren aufgegeben worden, so dass die Hofeigenschaft für den streitgegenständlichen Besitz außerhalb des Grundbuchs entfallen ist.
Da die frühere Vorerbin mit ihrem Tod zur Vollerbin wurde, unterfällt ihre Erbfolge - auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Besitzung - nicht mehr dem Sondererbrecht der Höfeordnung, sondern dem allgemeinen Erbrecht nach BGB. Der Beteiligte zu 1. ist deshalb gem. § 1924 I BGB als Alleinerbe seiner Mutter Eigentümer dieser Besitzung geworden, ohne dass es darauf ankommt, ob er am 02.08.2011 wirtschaftsfähig war, auch wenn Letzteres unzweifelhaft der Fall war.
Folglich war der Ausspruch des Landwirtschaftsgerichts, dass der Beteiligte zu 1. Hoferbe geworden ist, aufzuheben und stattdessen seinem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag stattzugeben, wonach im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter kein Hof i.S.d. HöfeO mehr gegeben war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren entspricht es billigem Ermessen, den Beschwerdeführern sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten aufzuerlegen, nachdem ihre Beschwerden im Wesentlichen keinen Erfolg hatten.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind, § 70 II FamFG.
Der Gegenstandswert ist gem. §§ 19, 20 HöfeVfO,19 IV KostenO nach dem vierfachen Einheitswert der streitgegenständlichen Besitzung bemessen worden.