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  • 11.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142084

    Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 06.05.2014 – 3 U 1272/13

    1. Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und den Beklagten zum Vorerben eingesetzt und wird die Erbenstellung des Beklagten rückwirkend unwirksam, dann ist er von Anfang an als Erbschaftsbesitzer anzusehen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 05.06.1985 - IVa ZR 257/83 - NJW 1985, 3068 ff. = FamRZ 1985, 1246).

    2. Bei einer Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung kann es sich nach § 331 BGB um eine Leistung nach dem Todesfall handeln. Danach kann einem Dritten durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung erbrechtlicher Formvorschriften mit dem Tode des Versprechungsempfängers ein schuldrechtlicher Anspruch zugewendet werden, und zwar auch dann, wenn im Valutaverhältnis eine Schenkung auf den Todesfall vorliegt (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 26.11.2003 - IV ZR 438/02 - BGHZ 157, 79 ff. = NJW 2004, 767; Urteil vom 21.05.2008 - IV ZR 238/06 - NJW 2008, 2702). Der Dritte erwirbt den Leistungsanspruch gegenüber dem Versprechenden. Im Verhältnis zu den Erben des Versprechungsempfängers ist der Rechtserwerb aber nur dann gesichert, wenn das Valutaverhältnis wirksam ist Für den Lebensversicherungsvertrag auf den Todesfall gilt §§ 159 Abs. 2 und 3 VVG.

    3. Die Frage, ob der Begünstige den erlangten Anspruch behalten darf oder an die Erben herauszugeben hat - also die Frage nach dem rechtlichen Grund im Valutaverhältnis - ist nicht nach dem Erbrecht, sondern nach dem Schuldrecht zu beurteilen.


    in dem Rechtsstreit
    Stefan M., ...
    Beklagter und Berufungskläger,
    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -

    gegen
    1. ....
    Kläger und Berufungsbeklagter,
    - Prozessbevollmächtigte: ... -

    2. Sebastian M., ....
    Kläger und Berufungsbeklagter,
    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dietrich, Frey, Presper, Kaiser-Wilhelm-Straße 1, 55543 Bad Kreuznach -
    hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Grünewald, die Richterin am Oberlandesgericht Haberkamp und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 01. April 2014
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    1.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach - Einzelrichterin - vom 27. September 2013 wird zurückgewiesen.
    2.

    Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
    3.

    Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

    Gründe

    I.

    Die Kläger nehmen den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und insbesondere den Verbleib der Nachlassgegenstände sowie entsprechende Zahlung und Herausgabe an die Erbengemeinschaft in Anspruch.

    Die am 08.03.1971 bzw. 01.08.1977 geborenen Kläger sind die leiblichen Söhne des am 11.05.2006 verstorbenen Erblassers Heinz-Werner M.. Der Beklagte ist der Adoptivsohn des Erblassers. Die gemeinsame Mutter der Parteien, Ursula M., ist am 29.05.2004 vorverstorben.

    Die Eltern der Kläger hatten am 18.02.1969 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich zu gegenseitigen Alleinerben und nach dem Tod des Längstlebenden den Beklagten als Vorerben eingesetzt haben.

    Die Kläger haben das Testament erfolgreich angefochten. Nach dem gemeinschaftlichen Teilerbschein des Amtsgerichts Bad Kreuznach (7 VI 322/06) sind die Parteien Erben zu je 1/3.

    Der Beklagte hat daraufhin die Erbschaft ausgeschlagen. An seine Stelle sind seine drei Kinder Maxim, Slim, Rayen und Sarah getreten.

    Nachdem der Beklagte den Auskunftsanspruch anerkannt hat, ist am 26.06.2006 ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil ergangen.

    Auf Antrag des Beklagten als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder ordnete das Amtsgericht Bad Kreuznach mit Beschluss vom 07.01.2008 die Teilungsversteigerung des Grundbesitzes des Erblassers an.

    Die Parteien haben anschließend über die Frage gestritten, ob die Auskünfte ausreichend erteilt worden sind.

    Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.04.2008 gegen den Beklagten ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € und nachdem die Auskunft weiterhin nicht vollständig erteilt worden ist, mit Beschluss vom 01.12.2008 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € festgesetzt.

    Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass der Beklagte weiterhin nicht vollständig Auskunft erteilt habe und wollten weiter die Vollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil weiter betreiben. Auf die Vollstreckungsgegenklage des Beklagten hin hat das Landgericht Bad Kreuznach mit Urteil vom 09.07.2010 (2 O 308/09) die Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 26.02.2008 für unzulässig erklärt. Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 21.10.2013 (12 U 890/10) auf die Berufung der dortigen Beklagten und hiesigen Kläger das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    Die Kläger haben vorgetragen,

    bereits aufgrund der bisher erteilten Auskünfte habe der Beklagte aus dem Nachlass Beträge in einer Gesamthöhe von 69.382,84 € vereinnahmt. Hinsichtlich der Zusammensetzung der einzelnen Positionen wird auf Seite 4 des Tatbestandes des angefochtenen Teilurteils Bezug genommen. Es handele sich zunächst um einen Teilbetrag, dE. Zahlung an die Miterbengemeinschaft verlangt werde. Außerdem habe die Wehrbereichsverwaltung West nach dem Tod des Erblassers ein Sterbegeld von insgesamt 5.616,84 € ausgezahlt. Dieses stehe den drei Abkömmlingen des Erblassers anteilsmäßig zu.

    Die Kläger haben beantragt,



    1. den Beklagten zu verurteilen, an die Miterbengemeinschaft nach dem am 11.05.2006 verstorbenen Herrn Heinz-Werner M., bestehend aus
    a)

    dem Kläger zu 1),
    b)

    dem Kläger zu 2),
    c)

    den minderjährigen Kindern des Beklagten

    aa) M. S. M., geb. am ...,

    bb) R. M., geb. am ...,

    cc) S. M., geb. am ...,

    69.382,84 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen,
    a)

    aus 1.500,00 € seit 02.07.2006,
    b)

    aus weiteren 7.000,00 € seit 20.06.2006,
    c)

    aus weiteren 3.733,36 € seit 26.07.2007,
    d)

    aus weiteren 30.804,08 € seit 07.08.2006,
    e)

    aus weiteren 800,88 € seit 19.06.2006,
    f)

    aus weiteren 10.629,79 € seit 18.07.2007,
    g)

    aus weiteren 11.377,77 € seit 21.07.2006,
    h)

    aus weiteren 3.104,99 € seit 27.07.2006,
    i)

    aus weiteren 431,97 € seit 08.08,2006;
    2.

    den Beklagten zu verurteilen, an sie, die beiden Kläger, jeweils 1.730,30 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2006 zu zahlen.

    Der Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte hat vorgetragen,

    zwar habe er 69.382,84 € für den Nachlass vereinnahmt. Allerdings sei eine darin enthaltene Zahlung aus der Lebensversicherung in Höhe von 10.629,79 € keine Forderung, die in den Nachlass falle. Er sei persönlich für die Versicherungssumme empfangsberechtigt gewesen. Gegen die Forderung könne er im Übrigen mit Forderungen als Geschäftsführer ohne Auftrag aufrechnen. Es handele sich um die im Schriftsatz vom 04.02.2010 näher aufgeführten 23 Positionen in Höhe von insgesamt 16.308,19 €. Der Restbetrag stehe der Erbengemeinschaft im Falle einer Auseinandersetzung anteilsmäßig zu, wobei jedoch zu berücksichtigen sei, dass der Kläger zu 2) selbst einen Betrag von 35.000,00 € vom Nachlass einbehalten habe. Außerdem habe er, der Beklagte, seinen Kindern bereits jeweils 18.581,61 € ausgezahlt. Es bestehe kein Zinsanspruch. Er habe sich, jedenfalls 2006 und 2007, nicht in Verzug befunden. Seine Kinder hätten ihren Miterbenanteil inzwischen an ihn zum Zwecke der Sicherung und Geltendmachung der Auseinandersetzung abgetreten. Die Kläger verweigerten die gemeinschaftliche Verwaltung. Er mache daher ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

    Bei dem Klageantrag zu 2) handele es sich um eine unzulässige Klagehäufung, da dieser Anspruch keine Forderung der Erbengemeinschaft sei. Im Übrigen handele es sich bei dem Sterbegeld um eine Versicherungsleistung, die nicht in den Nachlass falle. Das Sterbegeld sei damals ausgezahlt worden, da er Abkömmling sei.

    Die Kläger haben die seitens des Beklagten geltend gemachten Einzelpositionen bestritten und hinsichtlich des Vortrags zu der Lebensversicherung Verspätung gerügt.

    Der Kläger zu 2) schulde dem Nachlass keine 35.000,00 €. Der ursprüngliche Betrag habe sich bereits zu Lebzeiten auf 28.381,00 € reduziert. Nach dem Erbfall habe er weitere Zahlungen erbracht und schließlich einen Betrag von 20.193,52 € auf das Konto der Erbengemeinschaft überwiesen.

    Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil vom 27.09.2013 unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen verurteilt, an die Miterbengemeinschaft nach dem am 11.05.2006 verstorbenen Heinz-Werner M., bestehend aus

    a) dem Kläger zu 1),

    b) dem Kläger zu 2),

    c) den minderjährigen Kindern des Beklagten

    - M. S. M., geb. am ...,

    - R. M., geb. am ...,

    - S. M., geb. am ...,

    69.382,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 12.01.2008 zu zahlen. Der Beklagte ist des Weiteren verurteilt worden, an die beiden Kläger jeweils 1.730,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 10.01.2010 zu zahlen.

    Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Teilurteils Bezug genommen.

    Hiergegen hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

    Der Beklagte trägt nunmehr unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichens Vorbringens vor,

    er sei aufgrund des öffentlichen Testaments zunächst Erbe geworden und habe als Erbe davon ausgehen können, dass er über die Erblassgegenstände verfügen könne. Er sei als Vorerbe verpflichtet gewesen, den Nachlass zu sichern und für die Nacherben zu verwalten. Mit Ausnahme von Nachlassgegenständen in Bezug auf Grundstücke sei er in seiner Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände frei gewesen. Da er als Vorerbe über die Nachlassgegenstände verfügt habe, seien ihm nach Ausschlagung der Erbschaft die entstandenen Aufwendungen als Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten, mit denen er die Aufrechnung erklärt habe. Das Landgericht habe zu Unrecht die Aufrechnungsmöglichkeit verneint. Er könne mit Forderungen in einer Gesamthöhe von 16.308,19 € (BB 11, GA 375) die Aufrechnung erklären. Als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder habe er die vorläufige Verwaltungsbefugnis innegehabt. Er habe aus dem von ihm verwalteten Nachlass einen Betrag in Höhe von 55.744,83 € an seine drei Kinder als Miterben, d.h. jeweils 18.581,61 €, ausgezahlt. Das Landgericht habe zu Unrecht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeverlangen der Kläger verneint. Er mache ein Zurückbehaltungsrecht aus der Abtretung der Ansprüche seiner Kinder gegen die Kläger geltend. Einer völlig zerstrittenen und handlungsunfähigen Erbengemeinschaft müsse nach Treu und Glauben eine sukzessive Teilauseinandersetzung über teilbare Nachlassgegenstände möglich sein. Obwohl mittlerweile das Hausgrundstück des Vaters veräußert worden sei, verweigerten die Kläger die gemeinsame Verwaltung des Nachlasses. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Auszahlung der anteiligen Lebensversicherung und des Sterbegeldes. Der Kläger Sebastian M. habe selbst einen Betrag von 35.000,00 € zzgl. Zinsen vom Nachlass einbehalten.

    Der Beklagte beantragt nunmehr,

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

    Die Kläger beantragen

    die Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen,

    hilfsweise unter Entfall des erstinstanzlichen Antrags zu 2) den Beklagten zu verurteilen, an die im erstinstanzlichen Antrag zu 1) bezeichnete Erbengemeinschaft einen Betrag in Höhe von 74.573,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2008 zu zahlen.

    Die Kläger tragen vor,

    der Beklagte sei aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments seiner Eltern nicht befreiter Vorerbe gewesen. Es habe sich bei dem ihm zugefallenen Nachlass um ein Sondervermögen gehandelt, das Beschränkungen unterlegen habe. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, seine InterE. an der Erbengemeinschaft mit denen seiner Kinder, für die unstreitig Verfahrenspflegerinnen bestellt worden seien, zu vermengen. Der Beklagte habe seine vorläufige Rechtsstellung nicht erst durch seine Erbausschlagung, sondern bereits durch die wirksame Testamentsanfechtung verloren. Der Kläger Sebastian M. habe nichts vom Nachlass einbehalten, sondern eine Darlehensschuld gegenüber dem Nachlass gehabt und den Betrag von 20.193,52 € im Jahre 2010 auf das Konto der Erbengemeinschaft in Weinsheim überwiesen. Unrichtig sei, dass der Beklagte an seine drei Kinder jeweils 18.581,61 € gezahlt habe. Dem Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Beklagte sei nicht befugt, irgendwelche Rechte seiner Kinder geltend zu machen, da diese der familienrechtlichen Genehmigung bedurft hätten, die - unstreitig - nicht erteilt worden sei. Eine Teilauseinandersetzung des Nachlasses sei derzeit nicht möglich. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung greife nicht durch. Die Lebensversicherung sei Bestandteil des Nachlasses. Der Beklagte sei nicht bezugsberechtigt gewesen. Der Vortrag sei verspätet. Das Sterbegeld stehe ihnen, den beiden Klägern, zu.

    Der Senat hat mit Teilurteil vom 26.11.2013 eine Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit getroffen.

    Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Teilurteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

    II.

    Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

    1) Das Landgericht hat zu Recht den Klägern gegen den Beklagten gemäß §§ 2018, 2019 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der Nachlassgegenstände bzw. ihrer Surrogate und damit auf Zahlung an die Erbengemeinschaft zugesprochen.

    a) Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und den Beklagten zum Vorerben eingesetzt und wird die Erbenstellung des Beklagten rückwirkend unwirksam, dann ist er von Anfang an als Erbschaftsbesitzer anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.1985 - IVa ZR 257/83 - NJW 1985, 3068 ff. = FamRZ 1985, 1246).

    Der Beklagte hat selbst eingeräumt, die Beträge in Höhe von 69.382,84 € für den Nachlass vereinnahmt zu haben.

    aa) Dazu gehört auch die Position BHW E. über 3.733,36 € bzw. zum Todeszeitpunkt 3.656,00 €. Der Beklagte räumt selbst mit Schriftsatz vom 18.03.2014 (S. 9, GA 472) ein, dass er am 27.07.2007 das Guthaben bei dem BHW. E. auf sich habe umschreiben lassen.

    Soweit der Beklagte behauptet, dass er die Ansprüche aus dem Guthaben der BHW E. auf seine Kinder wirksam abgetreten habe und sich auf die Schreiben der BHW vom 06.02. und 07.02.2008 (GA 505/506) bezieht, kann er sich nicht mit Erfolg auf die Einrede der Entreicherung gemäß §§ 2021, 818 Abs. 3 BGB berufen. Er muss sich entgegenhalten lassen, dass diese Ansprüche nicht ihm, sondern zum Nachlass gehörten und nicht seiner Vermögensbefugnis unterlagen; zudem die Abtretung dieser Ansprüche nach Rechtshängigkeit der Klage - 12.01.2008 (GA 21 RS) erfolgte, der Beklagte gemäß §§ 2021 i.V.m. § 818 Abs. 1, 819 BGB der verschärften Haftung unterlag. Die Abtretung dieser Ansprüche war daher den Klägern gegenüber unwirksam.

    bb) Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Zahlung der D.-Lebensversicherung über 10.679,79 € in den Nachlass fällt. Die Einwendungen des Beklagten scheitern allerdings nicht daran, wie das Landgericht angenommen hat, dass der Vortrag verspätet ist.

    Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Zahlung der Versicherung keine Forderung der Erbengemeinschaft betreffe, die der Erbengemeinschaft zustehe. Die Kläger vertreten demgegenüber die Auffassung, dass die Lebensversicherungssumme Nachlassbestandteil sei, eine Empfangsberechtigung sei keine Bezugsberechtigung.

    Der Senat hat in der Terminsverfügung vom 28.02.2014 (GA 448) mitgeteilt, dass es sich bei der Versicherungsleistung nach § 331 BGB um eine Leistung nach dem Todesfall handeln dürfte. Danach kann einem Dritten durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung erbrechtlicher Formvorschriften mit dem Tode des Versprechungsempfängers ein schuldrechtlicher Anspruch zugewendet werden, und zwar auch dann, wenn im Valutaverhältnis eine Schenkung auf den Todesfall vorliegt (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 331 Rn. 4; BGH, Urteil vom 26.11.2003 - IV ZR 438/02 - BGHZ 157, 79 ff. = NJW 2004, 767; Urteil vom 21.05.2008 - IV ZR 238/06 - NJW 2008, 2702). Der Dritte erwirbt den Leistungsanspruch gegenüber dem Versprechenden. Im Verhältnis zu den Erben des Versprechungsempfängers ist der Rechtserwerb aber nur dann gesichert, wenn das Valutaverhältnis wirksam ist (Palandt-Grüneberg, aaO, § 331 Rn.5; BGH, Urteil vom 21.05.2008, aaO). Für den Lebensversicherungsvertrag auf den Todesfall gilt §§ 159 Abs. 2 und 3 VVG (Palandt-Grüneberg, aaO, § § 331 Rn. 2). Danach erwirbt ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter. Überträgt der Erblasser Vermögen durch eine unter Lebenden vollzogene Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 518 Abs. 2, 2301 Abs. 2 BGB), unterliegen die auf diese Weise begründeten Rechtsbeziehungen nicht nur im Deckungs-, sondern auch im Valutaverhältnis den allgemeinen Regeln für Rechtsgeschäfte unter Lebenden, nicht aber dem Erbrecht. Dies gilt sowohl für die rechtliche Einordnung der im Valutaverhältnis begründeten Rechtsbeziehung als auch für deren Anfechtung. Die Frage, ob der Begünstige den erlangten Anspruch behalten darf oder an die Erben herauszugeben hat - also die Frage nach dem rechtlichen Grund im Valutaverhältnis - ist nicht nach dem Erbrecht, sondern nach dem Schuldrecht zu beurteilen (BGH, Urteil vom 26.11.2003, aaO, [...] Rn. 9).

    Dem Beklagten ist deshalb aufgegeben worden, die Versicherungspolice über den Lebensversicherungsvertrag vorzulegen, um prüfen zu können, ob der Beklagte losgelöst von seiner vorübergehenden erbrechtlichen Stellung als Begünstigter der Lebensversicherung oder als ausgewiesener Erbe bedacht worden ist.

    Der Beklagte ist dieser Auflage nicht nachgekommen. Dem Senat liegt lediglich ein Schreiben der D. Lebensversicherung vom 17.07.2007 (GA 296) vor, wonach der Beklagte als empfangsberechtigt für die Auszahlung der Lebensversicherung angesehen werde. Eine Bezugsberechtigung lässt sich diesem Schreiben nicht entnehmen. Die Auszahlung der Lebensversicherung an den Beklagten erfolgte nicht aufgrund einer in der Lebensversicherungspolice durch Vertrag zugunsten Dritter erlangten Rechtsstellung des Beklagten, sondern, weil er sich offenbar zum damaligen Zeitpunkt gegenüber der D.-Winterthur-Lebensversicherung als vermeintlicher Erbe ausgewiesen hat. Die Lebensversicherung ist daher betragsmäßig dem Nachlass zuzuordnen, der der noch nicht aufgelösten Erbengemeinschaft zusteht.

    b) Der Anspruch der Kläger, ist nicht durch Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen.

    aa) Ein Anspruch des Beklagten ergibt sich nicht aus § 2022 BGB. Danach ist der Erbschaftsbesitzer gemäß § 2022 BGB grundsätzlich nur zur Herausgabe gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet. Verwendungen sind allerdings nur freiwillige Aufwendungen des Erbschaftsbesitzers aus eigenen Mitteln, die einer einzelnen Nachlasse oder dem Nachlass als Ganzem zugute kommen (Bamberger/Roth-Müller-Christmann, BGB, 3. Auflage 2012, § 2022 Rn. 3).

    Hierzu gehören die vom Beklagten geltend gemachten Gerichts-, Anwalts- und Notarkosten (LG Urteil S. 8) nicht.

    Was die weiteren Positionen betrifft (vgl. Aufstellung der Gegenforderungen gemäß Schriftsätzen vom 04.02.2010 (S. 6, GA 113) und 20.12.2013 (S. 11, GA 375), haben die Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Nachdruck bestritten, dass der Beklagte die Beträge aus eigenen Mitteln beglichen hat. Da der Beklagte sich in einer wirtschaftlich angespannten Situation befunden hat, liegt nahe, dass er diese finanziellen Mitteln aus dem Nachlass entnommen haben dürfte. Jedenfalls hat er nicht den Nachweis erbracht, dass er diese Verwendungen aus eigenen Mitteln erbracht hat.

    bb) Aus den gleichen Gründen ist der Beklagte auch gehindert gemäß § 1959 BGB Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend zu machen, soweit er vor Ausschlagung der Erbschaft erbschaftliche Geschäfte vorgenommen haben will.

    c) Der Beklagte kann losgelöst von der Frage einer fehlenden vormundschaftlichen Genehmigung gemäß §§ 1643, 1822, 1829 BGB keine Aufrechnung mit einem von seinen Kindern abgetretenen Gegenforderungen aus einem Anspruch auf Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft gegen die Kläger gemäß § 2042 BGB geltend machen.

    Dazu bedarf es eines Antrags auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan (Palandt-Weidlich, BGB, 73. Auflage 2014, § 2042 Rn. 21; Bamberger/Roth-Lohmann, BGB, 3 Auflage 2012, § 2042 Rn.9; Senatsurteil vom 18.02.2014 - 3 U 1142/13 - ZEV 2014, 217, [...]). Voraussetzung für einen Auseinandersetzungsanspruch ist das Vorliegen der Teilungsreife (Senatsurteil vom 18.02.2014, aaO; KG, Urteil vom 10.1960 - 12 U 125/60 - NJW 1961, 733; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.1973 - 4 U 279/72 - NJW 1974, 956 [OLG Karlsruhe 29.11.1973 - 4 U 209772]; Bamberger/Roth-Lohmann, ebd.; Soergel-Wolf, BGB, Erbrecht, 2001, § 2042 Rn. 20). Grundsätzlich kann jeder Miterbe jederzeit Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses, nicht aber eine Teilauseinandersetzung verlangen (Staudinger/Werner, BGB, Neubearbeitung 2010, Rn. 37; Soergel-Wolf, aaO, § 2042 Rn. 18). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Argumentation des Beklagten, aufgrund der zerstrittenen und handlungsunfähigen Erbengemeinschaft müsse sukzessive eine Teilauseinandersetzung über teilbare Nachlassgegenstände möglich sein.

    Derzeit lässt sich eine Teilungsreife zur Überzeugung des Senats nicht feststellen.

    Der von dem Beklagten geltend gemachte und zur Aufrechnung geltend gemachte Gegenspruch steht im Übrigen zu dem von der Klägern verfolgten erbrechtlichen Herausgabeanspruch nach §§ 2018,2019 BGB nicht in einer gleichartigen Beziehung gemäß § 387 BGB.

    Die Kläger verfolgen mit ihrem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu Ziffer 1) Zahlung der geforderten Beträge an die ungeteilte Erbengemeinschaft. Die Zahlung an die Erbengemeinschaft dient der Sicherung des Nachlasses (Palandt-Weidlich, BGB, 73. Auflage 2014, § 2018 Rn. 2). Die Erbauseinandersetzung hat zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen.

    d) Dem Beklagten steht gegenüber dem Anspruch der Kläger auch kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB zu.

    Da ein Anspruch auf Teilauseinandersetzung des Nachlasses derzeit nicht möglich ist, kann der Beklagte auch aus abgetretenem Recht, ungeachtet der Frage der fehlenden vormundschaftlichen Genehmigung, dem Anspruch der Kläger kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 274 BGB eine Zug-um-Zug-Verurteilung die Rechtsfolge hat, dass gegenüber der Klage des Gläubigers die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung entfaltet, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung zu verurteilen ist. Hier stellt sich die Situation aber so dar, dass die Ansprüche der Kläger erst verwirklicht werden müssen, um den Nachlass zu sichern, damit er anschließend einer Auseinandersetzung zur Verfügung steht. Erst dann hat die Auseinandersetzung zwischen den Erben zu erfolgen.

    § 273 Abs. 1 BGB verlangt, dass der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegenüber dem Gläubiger hat, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt. Ein etwaiger an den Beklagten abgetretener Anspruch der Kinder des Beklagten auf Teilauseinandersetzung ist zum einen noch nicht fällig, zum anderen wäre der Anspruch gegen die anderen Miterben der Erbengemeinschaft gerichtet (Bamberger/Roth-Lohmann, aaO; § 2042 Rn.4), während hier der Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Zahlung der vereinnahmten Geldbeträge auf Zahlung an die Miterbengemeinschaft gerichtet ist.

    Soweit der Beklagte vorgetragen hat (strittig), der Kläger Sebastian M. habe selbst einen Betrag von 35.000,00 € zzgl. Zinsen vom Nachlass einbehalten, vermag dies ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nicht zu begründen. Wenn dies zuträfe, wäre allenfalls der Kläger Sebastian M. verpflichtet, diesen Betrag der Erbengemeinschaft zur Sicherung des Nachlasses zu überlassen.

    2) Das Landgericht hat auch zu Recht den Klägern einen Anspruch auf anteilige Auszahlung des Sterbegeldes zugesprochen. Das Sterbegeld fällt nicht in den Nachlass der Erbengemeinschaft.

    a) Die Berufung des Beklagten rügt zunächst ohne Erfolg, dass die Voraussetzungen für eine objektive Klagehäufung nach § 60 ZPO nicht gegeben seien. Nach dieser Vorschrift können mehrere Personen auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige oder aber auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund berührende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die Voraussetzungen unter denen eine einheitliche Klage durch mehrere Personen zulässig ist, weit auszulegen ist, weil die äußerliche Verbindung mehrerer Prozesse aus Gründen der Prozessökonomie oft zweckmäßig ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 60 Rn.4). Es handelt sich hier um Ansprüche aus betreffend denselben Erbfall. Dass die Kläger Zahlungsansprüche an die Erbengemeinschaft und daneben Ansprüche aus der Sterbeversicherung der Wehrbereichsverwaltung West geltend machen, steht dem nicht entgegen.

    b) Den Klägern steht in der Sache auch ein Anspruch auf anteilige Auszahlung des Sterbegeldes zu. Denn der aus § 43 Abs. 1 SVG i.V.m. § 18 Abs. 1 BeamtVG abgeleitete Anspruch auf Sterbegeld steht ausweislich des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 02.06.2006 (Anlage zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 16.12.2009) jedem Abkömmling gesondert zu.

    Die Berufung des Beklagten hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.843,44 € (Klageantrag zu 1. Klageantrag zu 2. 3.460,60 €) festgesetzt.

    Vorschriften§ 331 BGB § 518 Abs. 2 BGB § 818 Abs. 3 BGB § 1959 BGB § 2018 BGB § 2019 BGB § 2021 BGB § 2301 Abs. 2 BGB