04.11.2014 · IWW-Abrufnummer 143118
Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 05.06.2014 – 5 U 408/14
(Zur Frage, ob der zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtete Verkäufer eines geerbten Pkw. dem Käufer außerdem Schadensersatz schuldet)
1.
Neben der Rückgewähr des Kaufpreises schuldet der für die Unfallfreiheit haftende Verkäufer eines gebrauchten Pkw. mit repariertem Unfallschaden nur dann Schadensersatz, wenn ihn ein Verschulden trifft. Daran kann es fehlen, wenn der Verkäufer das Fahrzeug geerbt und daher keine Kenntnis von dem Unfallschaden hatte. Eine Zurechnung des Wissens des Erblassers über § 1922 BGB scheidet aus.
2.
Fehlendes Verschulden muss der Verkäufer beweisen. Da es sich um eine negative Tatsache handelt, kann den Käufer allerdings eine sekundäre Darlegungspflicht treffen.
3.
Gutachter- und sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kauf und der Rückabwicklung des Vertrages entstanden sind, kann der Käufer auch als Verzugsschaden nur dann beanspruchen, wenn die Aufwendungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der Verkäufer mit seiner Rücknahmepflicht in Verzug war (hier verneint).
Oberlandesgericht Koblenz
Beschl. v. 05.06.2014
Az.: 5 U 408/14
In dem Rechtsstreit
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:
gegen
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: -
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, die Richterin am Oberlandesgericht Schleiffer und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel am 05.06.2014
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11.03.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Dieses Urteil und der hiesige Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ihre sachlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und dem Senatsbeschluss vom 07.05.2014. Dort hat der Senat mitgeteilt:
"1. Der Kläger kaufte von dem Beklagten auf eine Internet-Anzeige hin am 07.06.2013 einen gebrauchten Pkw Audi A3 zum Preis von 8.000 €. Das Fahrzeug stammte aus dem Nachlass des kurz zuvor verstorbenen Vaters des Beklagten und gehörte einer innerfamiliären Erbengemeinschaft. Die Sachmängelhaftung wurde gemäß der schriftlichen Vertragsvereinbarung, die die Parteien trafen, außer für Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
In der Vertragsurkunde "garantierte" der Beklagte, dass das Auto "in der Zeit, in der es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden und keine sonstigen Beschädigungen" erlitten habe, und "erklärte", auch "in der übrigen Zeit" sei das, "soweit ihm bekannt" so gewesen. In diesem Sinne äußerte er sich seiner Darstellung nach auch mündlich gegenüber dem Kläger. Abweichend davon hat dieser behauptet, der Beklagte habe die Unfallfreiheit, abgesehen von der Einschränkung, dass sein Vater beim Rückwärtsfahren an eine Hofeinfahrt gestoßen sein könne, im Rahmen des Verkaufsgesprächs bejaht, nachdem er sie zuvor im Internet ohne jede Relativierung herausgestellt habe.
Nach den Erkenntnissen eines vom Kläger herangezogenen Privatgutachters weist der Pkw rechtsseitig großflächige Kollisionsspuren auf, die unsachgemäß repariert worden seien. Darauf gestützt hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit die Rückabwicklung des Kaufvertrags geltend gemacht, Schadensersatz (Gutachterkosten 1.996,31 €, An- und Abmeldegebühren 90 €, Pauschale 30 €, Anwaltskosten 837,52 €) verlangt und die Feststellung beantragt, dass sich der Beklagte mit der Entgegennahme des Kraftfahrzeugs in Verzug befinde.
Das Landgericht hat die Parteien und eine Zeugin zum Hergang der Kaufvertragsverhandlungen gehört. Sodann hat es unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten zur Rückgewähr des Kaufpreises von 8.000 € Zug um Zug gegen die Rückübertragung des Autos verurteilt und dieserhalb dessen Annahmeverzug festgestellt. Es ist im Hinblick auf die Zeugenaussage davon ausgegangen, dass die Parteien die Unfallfreiheit des Wagens vereinbart hätten und, weil es daran fehle, der Kläger daraus - ungeachtet der Gewährleistungsausschlussklausel - ein Vertragsrücktrittsrecht habe herleiten können.
Schadensersatz schulde der Beklagte dagegen nicht, weil ihn kein Verschuldensvorwurf hinsichtlich der Vorschäden des Autos treffe und er sich auch nicht mit dessen Rückgabe in Verzug befunden habe, als die streitigen Aufwendungen des Klägers entstanden seien.
Das greift der Kläger mit der Berufung an und verfolgt die vom Landgericht aberkannten Schadensersatzansprüche weiter. Seines Erachtens muss sich der Beklagte das Verschulden seines Vaters zurechnen lassen. Außerdem hafte er aus Verzug, weil er von vornherein jede Verantwortung von sich gewiesen habe.
2. Damit vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das angefochtene Urteil lässt keinen Fehler zu seinen Lasten erkennen.
Es ist bereits fraglich, ob der Beklagte im Ansatz haftet. Denn es ist nicht hinlänglich dargetan, dass die Schäden an dem verkauften Fahrzeug, die im Zuge des Verkaufsgesprächs als "Macken" Erwähnung fanden, auf Einwirkungen im Straßenverkehr zurückgehen und nicht lediglich aus Kollisionen beim rückwärtigen Einfahren in den Hof und damit aus Geschehnissen herrühren, auf die der Beklagte hingewiesen hatte (Anhörung des Klägers vom 11.02.2014, Protokoll S. 4). Das kann aber dahinstehen. Bejaht man mit der erstinstanzlichen Entscheidung einen nicht von der Gewährleistungsausschlussregelung erfassten Mangel, gilt:
a) Das Landgericht hat zutreffend herausgestellt, dass die vom Kläger reklamierten Schadensersatzansprüche grundsätzlich ein Verschulden des Beklagten im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache voraussetzen (§ 280 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen hat es mit der Erwägung verneint, der Beklagte habe weder aus Berichten seines Vaters noch aus irgendwelchen Unterlagen Hinweise auf Verkehrsunfallereignisse gehabt. Die dahingehende Würdigung begegnet keinen rechtserheblichen Zweifeln (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Allerdings liegt die Darlegungs- und Beweislast in der Verschuldensfrage beim Beklagten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Aber dabei ist ein Negativum im Streit, nämlich die nicht vorwerfbare Unkenntnis des Beklagten von Umständen, die ihn hätten argwöhnisch machen müssen. Insofern trifft den Kläger, ausgehend von dem Vortrag des Beklagten, keine Anhaltspunkte gehabt zu haben, eine sekundäre Behauptungslast (Substantiierungslast) dahin, dass es bestimmte Verdachtsmomente gab. Dazu ist nichts Konkretes mitgeteilt. Von daher ist die Rechtsverteidigung des Beklagten nicht entkräftet (§ 138 Abs. 3 ZPO, vgl. BGH NJW 1987, 1201 [BGH 15.10.1986 - IVb ZR 78/85]).
Welches Wissen der Vaters des Beklagten hatte, ist unerheblich. Dessen Kenntnisse sind dem Beklagten nicht zurechenbar. Die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 1922 BGB betrifft den Übergang von Verbindlichkeiten, leitet aber kein Verschulden über.
b) Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen sind Schadensersatzforderungen freilich unter dem Blickwinkel des Leistungsverzugs denkbar. Sie können daran anknüpfen, dass der Beklagte seiner - auf der bloßen objektiven Mangelhaftigkeit beruhenden - Verpflichtung zur Rückgabe der Kaufsache (§§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB) schuldhaft nicht nachkam (§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB). Das verlangt indessen, wie das Landgericht richtig gesehen hat, dass die vom Kläger geltend gemachten Schäden eintraten, nachdem die Verpflichtung des Beklagten fällig geworden war (§ 286 Abs. 1 BGB). Dafür ist nichts zu ersehen. Eine Rücktrittserklärung des Klägers, die die Fälligkeit auslösen konnte, erschließt sich nicht aus der vorliegenden Korrespondenz der Parteien. Mangels sonstiger Angaben kann sie daher erst in der Klageschrift gesehen werden. Ohne den Rücktritt des Klägers war die von dem Beklagten bekundete Verweigerungshaltung ohne Belang.
c) Der auf die Tragung von Anwaltskosten gerichtete Klageantrag scheitert zudem daran, dass der Kläger - nachdem er nicht Zahlung an sich selbst fordert, weil er nicht in Vorlage getreten ist - nur Freistellung (§ 257 BGB) verlangen darf. Die demgegenüber von ihm begehrte Leistung unmittelbar an seinen Prozessvertreter schuldet der Beklagte nicht ohne Weiteres. Es ist ihm überlassen, in welcher Form er den Kläger befreit (§ 262 BGB). Das Wahlrecht kann erst im Zuge der Zwangsvollstreckung auf den Kläger übergehen (§ 264 Abs. 1 BGB)."
Mit Blick auf den Schriftsatz des Klägers vom 04.06.2014 ist anzufügen:
Der Kläger bringt Argumente vor, die geeignet sind, die im Beschluss vom 07.05.2014 unter 2. vor a) mitgeteilten Bedenken zu zerstreuen. Darüber hinaus trägt er mit der Formulierung eines Hilfsantrags den Erörterungen des Senats unter 2. c) Rechnung. Nicht ausgeräumt sind jedoch die Hindernisse, die der Beschluss unter 2. a) und b) aufzeigt. Der Hinweis des Klägers auf die Verweigerungshaltung des Beklagten ist unbehelflich, da sich allein daraus der eingeklagte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags noch nicht ergab; es bedurfte vielmehr zusätzlich einer Rücktrittserklärung, die erst in der Klageschrift gesehen werden kann. Über mögliche prozessuale Kostenerstattungsansprüche des Klägers ist hier nicht zu befinden.