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  • 28.04.2015 · IWW-Abrufnummer 176480

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 08.04.2015 – IV ZR 161/14

    Die Gutglaubensvorschriften der §§ 2366 , 2367 BGB setzen ein Verkehrsgeschäft voraus. Daran fehlt es bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft (hier: Kündigung eines Darlehens durch einen im Erbschein ausgewiesenen Miterben gegenüber einem anderen Miterben).


    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2015
    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Von Rechts wegen



    Tatbestand

    1


    Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus ererbtem Recht Darlehensrückzahlungsansprüche geltend. Maximilian Stefan U. sen. (im Folgenden: Erblasser) gewährte seinem Sohn Maximilian Stefan U. jun. am 2. März 1977 ein Darlehen über 50.000 DM sowie 1981 ein weiteres Darlehen über 200.000 Schweizer Franken (im Folgenden CHF). Am 28. März 1985 verstarb der Erblasser, der von der Klägerin (Tochter des Erblassers), Irene U. (Ehefrau des Erblassers) und U. jun. beerbt wurde. Am 16. Oktober 1996 verschied Irene U. , deren Erben die Klägerin, U. jun., Dr. Jenny N. und Nikolas N. sind. Am 1. Oktober 2006 verstarb U. jun., der von den drei Beklagten beerbt wurde.


    2


    Am 5. März 1997 erteilte das Nachlassgericht einen Erbschein, der als Erben des Erblassers die Klägerin sowie U. jun. auswies. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. März 1999 kündigte die Klägerin die Darlehen gegenüber den Beklagten.


    3


    Ferner nahm die Klägerin U. jun., Dr. Jenny N. und Nikolas N. im Verfahren 2/31 O 455/02 Landgericht Frankfurt am Main auf Erbauseinandersetzung nach dem Erblasser in Anspruch. Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 27. August 2004 wurden die Beklagten jenes Verfahrens verurteilt, einem im Einzelnen beschriebenen Teilungsplan zuzustimmen. Unter anderem sollten von dem Rückzahlungsanspruch des Darlehens über 50.000 DM (= 25.564,59 €) U. jun., die Klägerin sowie die Erbengemeinschaft nach Irene U. je 1/3 erhalten, mithin jeweils 8.521,53 €, sowie von dem Rückzahlungsanspruch des Darlehens über 200.000 CHF ebenfalls je 1/3, die Klägerin mithin 66.666,67 CHF.


    4


    Mit Beschluss vom 23. April 2004 zog das Nachlassgericht den am 5. März 1997 erteilten Erbschein ein und erteilte einen neuen gemeinschaftlichen Erbschein, ausweislich dessen die Klägerin, Irene U . und Maximilian Stefan U. jun. Erben zu je 1/3 des Erblassers sind. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Oktober 2008 kündigten die Klägerin, Dr. Jenny N. und Nikolas N. gegenüber den Beklagten als Rechtsnachfolgern von U. jun. erneut die Darlehen. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf anteilige Rückzahlung der beiden Darlehen in Höhe von 10.651,91 € sowie 54.658,34 € in Anspruch. Ihren Anspruch berechnet sie aus ihrem eigenen Anteil von 1/3 am Nachlass des Erblassers sowie ihrem 1/4-Anteil an dem weiteren 1/3-Anteil der Irene U. . Die Beklagten haben unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.


    5


    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter.




    Entscheidungsgründe

    6


    Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.


    7


    I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachte Darlehensforderung sei verjährt. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. finde keine Anwendung, weil es sich nicht um erbrechtliche Anspr üche handele, sondern um solche aus Darlehensverträgen. Es lägen auch keine rechtskräftig festgestellten Ansprüche i.S. des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB vor, da das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2004 bezogen auf die streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsansprüche nicht formell rechtskräftige Zahlungsansprüche der Klägerin gegen U. jun. feststelle. Durch dieses Urteil sei lediglich zwischen den Erben ein Auseinandersetzungsvertrag nach dem Tod des Erblassers zustande gekommen. Die Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin seien auch nicht erst mit Rechtskraft des Urteils vom 27. August 2004 "entstanden". Ein Anspruch, der eine Kündigung voraussetze, sei i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, wenn die Kündigung erklärt und wirksam geworden sei. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts seien die Darlehen mit Schreiben vom 5. März 1999 wirksam gekündigt worden. Die dreijährige Verjährungsfrist habe daher am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen. Sie sei allenfalls im Zeitraum vom 11. Dezember 2002 bis zum 14. Oktober 2003 gehemmt gewesen, so dass die Darlehensrückzahlungsansprüche sp ätestens mit Ablauf des 4. Oktober 2006 verjährt gewesen seien.


    8


    II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.


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    1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Verjährung nicht § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung entgegensteht. Hiernach verjährten in 30 Jahren erbrechtliche Ansprüche. Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier nicht. Der Senat hat mit Urteil vom 18. April 2007 entschieden, die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gelte für alle Ansprüche aus dem Buch 5 des BGB, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei (IV ZR 279/05, ZEV 2007, 322 Rn. 7 [BGH 18.04.2007 - IV ZR 279/05] ). Auch wenn es nicht darauf ankommt, ob Ansprüche als genuin erbrechtlich oder strukturell schuldrechtlich einzuordnen sind (aaO Rn. 10), so muss es sich doch immer um solche handeln, die sich in irgendeiner Art und Weise anlässlich des Erbfalls "aus dem Erbrecht" ergeben. Hierzu zählen Darlehensrückzahlungsansprüche, die bereits dem Erblasser zustanden, nicht allein deshalb, weil diese mit dem Tod des Erblassers auf die Erben übergegangen sind (vgl. auch OLG SchleswigErbR 2014, 350, 351zum Schuldanerkenntnis). Die Rechtsnachfolge aufgrund des Erbfalls ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs (vgl. MünchKomm BGB/Grothe, 6. Aufl. § 197 Rn. 16).


    10


    2. Unzutreffend sind demgegenüber die Ausführungen der Vorin stanzen zur Berechnung der Regelverjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB . Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das ist der Fall, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich Fälligkeit ( BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10 , NJW 2010, 2940 Rn. 8; Palandt/Ellenberger, BGB 74. Aufl. § 199 Rn. 3). Die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs hängt, da hier eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens nicht bestimmt war, von einer Kündigung ab ( § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB , § 609 Abs. 1 BGB a.F.).


    11


    a) Die Vorinstanzen meinen, der Kündigung vom 5. März 1999 stehe nicht entgegen, dass die Klägerin hierzu nicht berechtigt gewesen sei, da gemäß § 2367 Alt. 2 , § 2366 BGB von deren Wirksamkeit unter Rechtsscheingesichtspunkten auszugehen sei. Das ist unzutreffend. Gemäß § 2367 Alt. 2 BGB findet § 2366 BGB zwar entsprechende Anwendung, wenn zwischen demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet wird, und einem anderen in Ansehung eines zur Erbschaft gehörenden Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 BGB fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält. Hierunter sind insbesondere Gestaltungsrechte, z.B. die Kündigung, zu verstehen (vgl. MünchKomm-BGB/Mayer, 6. Aufl. § 2367 Rn. 7; Staudinger/Schilken, BGB (2004) § 2367 Rn. 5).


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    Die §§ 2366 , 2367 BGB setzen aber - wie die übrigen Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb auch ( §§ 932 ff. , 892 BGB ) - ein Rechtsgeschäft in der Form eines Verkehrsgeschäfts voraus. Veräußerer und Erwerber dürfen daher weder rechtlich noch wirtschaftlich - auch nur teilweise - identisch sein ( BGH, Urteil vom 29. Juni 2007 - V ZR 5/07 , BGHZ 173, 71 Rn. 22 ; Beschluss vom 13. Juli 1959 - V ZB 6/59 , BGHZ 30, 255, 256 jeweils für den gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB ). Auch im Bereich der erbrechtlichen Gutglaubensvorschriften gemäß §§ 2366 , 2367 BGB ist allgemein anerkannt, dass diese nur bei Vorliegen eines Verkehrsgeschäfts Anwendung finden (OLG Hamm FamRZ 1975, 510, 513 f.; MünchKomm-BGB/Mayer, 6. Aufl. § 2366 Rn. 11; Staudinger/ Schilken, BGB (2004) § 2366 Rn. 10; RGRK/Kregel, BGB 12. Aufl. § 2366 Rn. 8; Soergel/Zimmermann, BGB 13. Aufl. § 2366 Rn. 8). Hieraus folgt, dass im Rahmen einer Erbauseinandersetzung unter Miterben kein gutgläubiger Erwerb möglich ist (Senatsurteil vom 1 3. Dezember 2000 - IV ZR 239/99, ZEV 2001, 116 unter 2 b; OLG Hamm aaO).


    13


    Zwar handelt es sich hier nicht um einen gutgläubigen Erwerb durch den Rechtsvorgänger der Beklagten, sondern um ein von der Kl ägerin diesem gegenüber vorgenommenes Rechtsgeschäft gemäß § 2367 Alt. 2 BGB . Dies rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung. Die Gutglaubensvorschriften müssen hinsichtlich des Begriffs des Verkehrsgeschäfts einheitlich ausgelegt werden, unabhängig davon, um welches Rechtsgeschäft es im Einzelnen geht. Für die Anwendung der Gutglaubensvorschriften innerhalb einer Gesamthandsgemeinschaft ist von vornherein kein Raum, da lediglich der rechtsgeschäftliche Erwerb durch einen Dritten geschützt werden soll ( BGH, Urteil vom 29. Juni 2007 - V ZR 5/07 , BGHZ 173, 71 Rn. 23 ). Entsprechendes hat im Rahmen von § 2367 Alt. 2 BGB für die dort genannten Rechtsgeschäfte zu gelten. Für eine Differenzierung zwischen den einzelnen Gutglaubenstatbeständen der §§ 2366 , 2367 BGB besteht keine Veranlassung.


    14


    Ohne Erfolg machen die Beklagten demgegenüber geltend, für ein Verkehrsgeschäft spreche bereits die unabhängig von einer Mitwirkung von U. jun. bestehende Verfügungsbefugnis der übrigen Miterben. Zwar kam es auf eine Mitwirkung des Rechtsvorgängers der Beklagten bei der Kündigung des Darlehens nicht an, da sich der geltend gemachte Anspruch gegen ihn richtete und er daher von einer Mitwirkung ausgeschlossen war (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2003 - IV ZR 438/02 , BGHZ 157, 79, 86 ; vom 26. Februar 1953 - IV ZR 207/52 , LM § 326 (A) BGB Nr. 2). Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin, Dr. Jenny N. , Nikolas N. und U. jun. eine Gesamthandsgemeinschaft in Form einer Erbengemeinschaft bildeten, der die Darlehensrückzahlungsforderung gegen eines ihrer Mitglieder in gesamthänderischer Verbundenheit zustand. Insoweit standen sie sich in Bezug auf die Darlehensforderung als Miterben und nicht wie außenstehende Dritte gegenüber.


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    Anders als die Beklagten meinen, liegt auch kein Fall der Konfusion vor, da der Nachlass infolge seiner gesamthänderischen Bindung ein Sondervermögen darstellt, so dass die Vereinigungswirkung von Recht und Verbindlichkeit erst eintritt, wenn aus dem Nachlass einzelne Rechte auf Miterben übertragen werden (MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. § 1922 Rn. 127, 129; Palandt/Weidlich, 74. Aufl. § 1922 BGB Rn. 6). Eine bloße Bruchteilsgemeinschaft der übrigen Miterben ohne U . jun. hinsichtlich der Darlehensforderung bestand entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht. Greifen die Vermutungsregelungen der §§ 2366 , 2367 BGB zugunsten des Beklagten nicht ein, so kommt es auch nicht darauf an, ob U. jun. selbst zunächst davon ausging, nur er und die Klägerin seien Erben des Erblassers.


    16


    b) Die fehlerhafte Anwendung der §§ 2366 , 2367 BGB ist auch entscheidungserheblich. Ohne weitere Sachverhaltsaufklärung lässt sich nicht feststellen, ob die Kündigung der Darlehen durch das Schreiben der Klägerin vom 5. März 1999 wirksam erfolgt ist.


    17


    Die Kündigung eines Darlehensvertrages stellt eine Verfügung dar, da durch sie ein bestehendes Recht inhaltlich verändert wird (vgl. MünchKomm-BGB/Gergen, 6. Aufl. § 2040 Rn. 9). Verfügungen über einen Nachlassgegenstand können gemäß § 2040 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur gemeinschaftlich von allen Miterben vorgenommen werden. Die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser bestand ausweislich des Erbscheins des Nachlassgerichts vom 23. April 2004 aus der Klägerin, U. jun. sowie Irene U. zu je 1/3. Gekündigt hat das Darlehen die Klägerin allein. Es fehlte die Mitwirkung der dritten Miterbin Irene U. , hier wegen ihres Vorversterbens 1996 der aus der Klägerin, Dr. Jenny N. , Nikolas N. sowie U. jun. bestehenden und noch nicht auseinander gesetzten Erbengemeinschaft nach ihr.


    18


    Soweit nach neuerer Rechtsprechung des Senats jedenfalls in Fällen der Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses eine Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft bei Vorliegen eines Verfügungsgeschäfts gemäß § 2040 Abs. 1 BGB zulässig ist, wenn es sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - IV ZA 22/14 , [...] Rn. 2; ferner BGH, Urteil vom 11. November 2009 - XII ZR 210/05 , BGHZ 183, 131 Rn. 26 - 31 ), verhilft auch das der Kündigung nicht zur Wirksamkeit, weil die Erbanteile der Klägerin und der Erbengemeinschaft nach Irene U. gleich groß sind. An der Erbengemeinschaft nach Irene U. hielt die Klägerin nur einen Miterbenanteil von 1/4, so dass wegen der gesamthänderischen Verbundenheit die Klägerin allein für diesen Erbanteil keine Zustimmung zur Kündigung erklären konnte. Eine Mehrheitsentscheidung zur Kündigung fehlt daher.


    19


    Die Rechtsprechung lässt es für die erforderliche Gemeinschaftlichkeit des Verfügungsgeschäfts allerdings auch genügen, wenn nur einer oder mehrere der Miterben im eigenen Namen handeln, soweit die übrigen Miterben dieser Verfügung vorher oder nachher ihre Zustimmung geben ( BGH, Urteil vom 25. November 1955 - V ZR 196/54 , BGHZ 19, 138 f. ; grundlegend RGZ 152, 380, 382-384; MünchKomm-BGB/Gergen, 6. Aufl. § 2040 Rn. 14; Staudinger/Werner, BGB (2004) § 2040 Rn. 14). Ob eine Genehmigung gemäß § 185 Abs. 2 Nr. 1 , 184 Abs. 1 BGB hier darin liegt, dass die Miterben Dr. Jenny N. und Nikolas N. mit anwaltlichem Schreiben vom 4. September 2008 erklärten, sie seien mit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2004 einverstanden oder ob eine derartige Genehmigung in der weiteren Kündigung vom 24. Oktober 2008 liegt, die ausdrücklich auch in ihrem Namen erfolgte, kann offenbleiben. Bei der Kündigung handelt es sich um ein einseitiges Verfügungsgeschäft. Dieses bedarf der Zustimmung der übrigen Miterben in Form der Einwilligung gemäß § 183 BGB . Die Zustimmung muss also vor der Kündigung erteilt werden (vgl. § 182 Abs. 3 BGB ). Die Wirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte kann schon im Interesse des Erklärungsgegners - wie sich auch aus der Wertung von § 180 Satz 1 , § 111 Satz 1 BGB ergibt nicht bis zur Erteilung der Genehmigung nach § 184 BGB mit der Folge der Rückwirkung in der Schwebe bleiben (RGZ 146, 314, 316, BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - VIII ZR 214/90 , BGHZ 114, 360, 366 ; MünchKomm-BGB/Gergen, 6. Aufl. § 2040 Rn. 14; Staudinger/Werner, BGB (2004) § 2040 Rn. 14; Palandt/Weidlich, BGB 74. Aufl. § 2040 Rn. 4; Palandt/Ellenberger, § 182 Rn. 5; ferner ausdrücklich für den Fall der Kündigung einer Nachlassforderung nur durch einen Miterben v. Lübtow, Erbrecht 1971, S. 805 f.).


    20


    Die Kündigung vom 5. März 1999 wäre daher nur dann wirksam, wenn die übrigen Miterben ihre vorherige Zustimmung erteilt hätten. Hierzu haben die Beklagten unter Beweisantritt vorgetragen, die übrigen Miterben hätten der Kündigung zugestimmt, da die von der Klägerin in der Erbsache damals ergriffenen Maßnahmen stets in Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit diesen erfolgt seien (vgl. Schriftsätze vom 13. April 2010 S. 4 sowie vom 27. April 2012 S. 5 f.). Sollte eine derartige Einwilligung zur Kündigung vorgelegen haben, hätte dies die Wirksamkeit der Kündigung vom 5. März 1999 zur Folge. In diesem Fall erwiese sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig. Insoweit muss die Sache daher zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.


    21


    3. Ohne Erfolg rügt die Revision demgegenüber, die Verjährung sei bereits deshalb nicht eingetreten, weil das Berufungsgericht die Reichweite des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verkannt habe. Hiernach verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche in 30 Jahren.


    22


    Durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2004 wurden der Rechtsvorgänger der Beklagten sowie die weiteren Miterben Dr. Jenny N. und Nikolas N. verurteilt, einem im Einzelnen bezeichneten Teilungsplan betreffend den Nachlass des Erblassers zuzustimmen. In D Ziffer 4 war bezüglich der Verteilung des Nachlasses bestimmt, dass von dem Rückzahlungsanspruch des Darlehens in Höhe von 25.564,59 € (= 50.000 DM) der Rechtsvorgänger der Beklagten, die Klägerin sowie die Erbengemeinschaft nach Irene U . je 1/3 erhalten. Dieselbe Verteilungsquote sollte bezüglich des Rückzahlungsanspruchs des Darlehens in Höhe von 200.000 CHF gelten. Soweit die Klägerin meint, durch diesen Teilungsplan seien ihre Ansprüche in Höhe von 8.521,53 € sowie 66.666,67 CHF i.S. von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtskräftig festgestellt worden, ist das unzutreffend. Vielmehr sind die dortigen Beklagten verurteilt worden, einem bestimmten Teilungsplan bezüglich der Auseinandersetzung des Nachlasses des Erblassers zuzustimmen. Durch diesen Teilungsplan wurden verschiedene Vermögensgegenstände bezeichnet und an die einzelnen Miterben verteilt. Soweit es sich hierbei um Forderungen handelte, bedeutet dies lediglich, dass diese auf die Miterben jeweils zu 1/3 aufgeteilt wurden. Die rechtskräftige Titulierung eines Zahlungsanspruchs ist hiermit nicht verbunden. Eine ausnahmsweise zulässige Zusammenfassung von Erbauseinandersetzung und Erfüllung der auseinandergesetzten Forderung hat nicht stattgefunden (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1989 - IVa ZR 88/88 ,FamRZ 1989, 960unter 2; vom 15. November 1988 - IVa ZR 74/87 ,FamRZ 1989, 273unter I 1).


    23


    Es ist auch von den Beklagten nicht vorgetragen, dass im Rahmen des Erbauseinandersetzungsanspruchs bereits sämtliche Voraussetzungen, Einwendungen und Einreden bezüglich des Darlehensrückzahlungsanspruchs geprüft worden wären. Selbst wenn der Rechtsvorgänger der Beklagten die Verjährungseinrede erhoben hätte, änderte dies nichts daran, dass zunächst die gegen ihn bestehende Darlehensforderung auf die einzelnen Miterben zu verteilen war. Diese Forderung besteht; die Verjährungseinrede gäbe den Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht. Gegen eine rechtskräftige Titulierung des Zahlungsanspruchs spricht auch III. des Tenors des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main. Dort wird festgestellt, dass der dortige Beklagte zu 1 (der Rechtsvorgänger der Beklagten) verpflichtet ist, auf das ihm vom Erblasser gewährte Darlehen in Höhe von 200.0 00 CHF Zinsen in Höhe von 6,75% pro Jahr seit dem 1. Juli 1999 zu zahlen. Diese Verzinsungspflicht ist indessen bereits in den Teilungsplan aufgenommen worden. Für eine gesonderte Titulierung der Zinspflicht in Form eines Feststellungsausspruchs hätte keine Veranlassung bestanden, wenn bereits in dem Teilungsplan der Zahlungsanspruch einschließlich der Zinsen rechtskräftig festgestellt worden wäre.


    Mayen
    Harsdorf-Gebhardt
    Dr. Karczewski
    Lehmann
    Dr. Brockmöller

    Verkündet am: 8. April 2015

    Vorschriften§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 609 Abs. 1 BGB, § 2367 Alt. 2, § 2366 BGB, § 2367 Alt. 2 BGB, §§ 2366, 2367 BGB, §§ 932 ff., 892 BGB, § 892 BGB, § 2040 Abs. 1 BGB, § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB, § 185 Abs. 2 Nr. 1, 184 Abs. 1 BGB, § 183 BGB, § 182 Abs. 3 BGB, § 180 Satz 1, § 111 Satz 1 BGB, § 184 BGB