29.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145470
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 16.07.2015 – 3 Wx 19/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Wx 19/15
62 VI 453/12 Amtsgericht Eutin
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Beschluss
In der Nachlasssache
hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 16. Juli 2015 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2. trägt die Kosten nach einem Geschäftswert von 810.000,00 €.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. ist das einzige Kind der am 11. Juni 2012 verstorbenen Ruth H.. Die Beteiligte zu 2. kam als Pflegekraft beruflich und privat in Kontakt zu der Erblasserin. Der Ehemann der Erblasserin, Horst H., ist am 16. März 2011 vorverstorben. Die Ehegatten hatten letztwillige Verfügungen über ihre Bestattung, aber keine Erbfolgeregelung getroffen (Testamentsabschriften Bl. 15 f. d. A.). Dementsprechend ist der Beteiligten zu 1. am 08. November 2012 ein Erbschein als Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt worden (Bl. 5 d. A.). Nachdem die Beteiligte zu 2. jedoch ein Schriftstück vorgelegt hat, dass die Erblasserin am 06. April 2012 errichtet haben und das ihre, der Beteiligten 2., Einsetzung zur Alleinerbin beinhalten soll, hat das Nachlassgericht den Erbschein als unrichtig eingezogen (Bl. 19 a d. A.). Eine Abschrift des Schriftstücks befindet sich auf Bl. 5 der Beiakte. Echtheit und Inhalt desselben sowie die Testierfähigkeit der Erblasserin zum angeblichen Zeitpunkt der Errichtung sind streitig. Umstritten ist auch die Zulässigkeit einer etwaigen Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2.
Die Beteiligte zu 2. hat behauptet, sie habe das Schriftstück von der Zeugin S., einer anderen Pflegekraft der Erblasserin, erhalten. Die Erblasserin habe es im Beisein der Zeugin gefertigt. Sie habe es der Zeugin in einem verschlossenen Umschlag mit den Worten übergeben, sie möge ihn nach ihrem Tode „meiner Kathrin“ geben, die alles bekommen solle. Von der Zeugin habe sie das Schriftstück dann erhalten. Das Schriftstück sei so zu lesen (Bl. 28 d. A.):
„Ich, Ruth H., vermache alles meiner Kathrin G., geb. 13. Dezember 1974, Ruth H.. 06. April 2012“.
Zum Zeitpunkt der Errichtung dieses demnach als Testament auszulegenden Schriftstücks sei die Erblasserin nicht wegen Demenz oder Leseunfähigkeit testierunfähig gewesen. Auch sonst sei das Testament rechtlich unbedenklich. Es verstoße nicht gegen § 14 Abs. 5 HeimG, wonach den Mitarbeitern eines Heimes die Entgegennahme geldwerter Leistungen von Heimbewohnern untersagt sei. Das Haus „Wilhelmshöhe“, in dem die Erblasserin und ihr Ehemann gelebt hätten, sei kein Heim im Sinne des Heimgesetzes. Die Erblasserin habe sich ohne die für ein Heim kennzeichnende Verpflichtung frei für den Pflegedienst der Johanniter entschieden, bei dem sie, die Beteiligte zu 2., gearbeitet habe.
Die Beteiligte zu 1. hat gegen die Einziehung des Erbscheins Beschwerde eingelegt. Sie hat aus den genannten formellen und materiellen Bedenken in Frage gestellt, dass es sich bei dem Schriftstück um ein wirksames Testament handele.
Das Nachlassgericht hat die Beschwerde gegen die Einziehung des Erbscheins als Antrag auf Erlass eines neuen, dem alten Erbschein inhaltlich entsprechenden Erbscheins ausgelegt. Nach Beweiserhebung über die Testierfähigkeit der Erblasserin durch zeugenschaftliche Vernehmung von Ärzten der Erblasserin und über die Lesbarkeit des Schriftstücks durch Einholung eines schriftlichen und mündlichen Gutachtens der Sachverständigen Mechtild N. hat es dem Antrag stattgegeben. Die Beteiligte zu 1. sei gesetzliche Erbin nach der Erblasserin geworden, weil das von der Beteiligte zu 2. vorgelegte Schriftstück kein wirksames Testament enthalte. Es sei nicht lesbar. Auch die Sachverständige N. habe es nicht vollständig entziffern können. Die Sachverständige sei für die Begutachtung besonders qualifiziert, weil sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Schriftsachverständige mehrjährige Erfahrung im Entziffern von Schriftstücken habe. Eine Vernehmung der Frau S. habe es nicht bedurft. Für die Entzifferung der Testamentsurkunde habe allein die Urkunde selbst herangezogen werden dürfen. Eine Einbeziehung sonstiger Umständen führe zur Umgehung des Formerfordernisses nach § 2247 BGB. Aus dem entzifferbaren Teil des Schriftstücks ergebe sich keine Einsetzung der Beteiligten zu 2. zur Allein- oder Miterbin nach der Erblasserin. Aus dem lesbaren Teil ergebe sich nicht einmal, dass es sich tatsächlich um eine Verfügung von Todes wegen handele. Es sei auch nicht eindeutig festzustellen, was genau die Erblasserin „vermachen“ wolle.
Die Beteiligte zu 2. hat Beschwerde eingelegt. Sie rügt, dass das Nachlassgericht sich nicht auf das Gutachten der Sachverständigen N. hätte stützen dürfen. Diese habe selbst erklärt, dass die Erstellung von Lesbarkeitsgutachten nicht zu ihrer Kernkompetenz gehöre. Es hätte deshalb eines weiteren Gutachtens eines für die Beweisfrage ausreichend sachkundigen Sachverständigen bedürft. Auch hätte das Nachlassgericht die Zeugin S. hören müssen. Die Rechtssprechung, auf die das Nachlassgericht seine ablehnende Auffassung stütze, müsse differenziert gesehen werden. Unter Umständen müssten auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. So sei etwa die Frage, ob der erforderliche Testierwille vorliege, eine Tatfrage und unter Heranziehung aller erheblichen Beweismittel und außerhalb der Urkunde liegenden Umstände zu würdigen. Der umstrittene Testierwille hätte hier durch die Aussage der Zeugin bewiesen werden können.
Die Beteiligte zu 1. verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie wiederholt zu dem ihre Zweifel an der Wirksamkeit des Testamentes wegen fehlender Lesefähigkeit der Erblasserin und inhaltlichen Verstoßes gegen das HeimG.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Beteiligten zu 1. ist der beantragte Erbschein als gesetzlicher Alleinerbin nach ihrer Mutter zu erteilen, weil eine vorrangige testamentarische Erbfolge nicht feststellbar ist. Sie ließe sich nur aus dem Schriftstück vom 06. April 2012 herleiten, dass indes den Formerfordernissen eines wirksamen Testaments nicht genügt.
1.
Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Weitere Formvoraussetzungen für ein eigenhändiges Testament bestehen nicht. Die Urkunde muss weder als Testament überschrieben noch von Zeugen mitunterschrieben sein und auch nicht zwingend Tag und Ort der Errichtung nennen (vgl. § 2247 Abs. 2 BGB). Umso wichtiger ist die Beachtung der einzigen Voraussetzung der Eigenhändigkeit der Errichtung. Sie setzt voraus, dass der erkl ärte Wille in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgeht. Dies schließt es nicht aus, bei Auslegungszweifeln Umstände außerhalb der Urkunde mit einzubeziehen. Auch dann aber bleibt Gegenstand der Auslegung ausschließlich der niedergeschriebene Text. Daraus ergibt sich als zwingende Formvoraussetzung die Lesbarkeit der Niederschrift. Ist ein Schriftstück jedoch auch mit sachverständiger Hilfe nicht lesbar, liegt keine formwirksam verlautbarte letztwillige Verfügung vor (OLG Hamm, FamRZ 1992, 356; KG NJW-RR 1998, 1298).
2.
Der Senat – Spezialsenat für Nachlassangelegenheiten – ist trotz langjähriger Erfahrung mit der Entzifferung schwer lesbarer letztwilliger Verfügungen nicht in der Lage, das Schriftstück soweit zu entziffern, dass es einen eindeutigen Inhalt erhält. Er geht mit dem Nachlassgericht davon aus, dass die ersten drei Worte „ich Ruth H.“ und die letzten Worte „Kathrin G. geb. 13.12.74“, gefolgt von der Unterschrift und der Zahlreihe „06.04.12“ lauten. Diese Worte weisen die Erblasserin als Erklärende aus und lassen einen Bezug der Erklärung zu der Beteiligten zu 2., die namentlich und mit ihrem Geburtsdatum genannt wird, erkennen. Die letzten vier Zahlen könnten auf den 06. April 2012 als Tag der Niederschrift hinweisen.
In der Mitte des Textes verbleiben jedoch einige nicht zweifelsfrei lesbare Worte. Selbst wenn es sich bei den Buchstaben in der linken Hälfte der zweiten Zeile um ein einziges Wort handeln sollte – obgleich zwischen dem zweiten und dritten Buchstaben eine Lücke ist – und dieses Wort als „vermache“ zu lesen wäre, bliebe doch eine Ungewissheit wegen der verbleibenden beiden Worte. Selbst wenn feststünde, dass die Erblasserin – sollte das Schriftstück von ihr stammen – der Beteiligten zu 2. etwas „vermachen“ wollte, bliebe unklar, was genau dies sein sollte. Das Bezugsobjekt des „Vermachten“ ist nicht lesbar. Der Senat kann die fraglichen Worte weder im Sinne von „vermache alles meiner“ – wie es die Beteiligte zu 2. lesen möchte – noch in anderer Weise, die einen eindeutigen Inhalt ergäbe, lesen.
Die Ungewissheit über den Inhalt des Geschriebenen lässt sich nicht unter Zuhilfenahme der Feststellungen, die die vom Nachlassgericht herangezogene Sachverständige Mechthild N. getroffen hat, beseitigen. Die Sachverständige hat zwar das erste der drei umstrittenen Worte als „vermache“ identifiziert. Wie sie in der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens näher dargelegt hat, hat sie sich hierbei auf einen Vergleich der Linienführung mit der Schreibweise einzelner Buchstaben, die in dem Schriftstück mehrfach vorkommen, gestützt. Sie hat bei der Identifizierung des Wortes aber den Vorbehalt gemacht, dass einzelne darin vorkommende Buchstaben, insbesondere das „a“ und das „c“, schwer gestört seien. Sie sind in der Tat als solche nicht erkennbar und lassen sich allenfalls daraus herleiten, dass die Buchstabenfolge nur auf diese Weise ein sinnvolles Wort ergäbe. Gleichwohl ist die Sachverständige letztlich mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer richtigen Entzifferung dieses Wortes ausgegangen.
Nicht zu entziffern waren auch für sie die beiden anderen Worte. Die letzten beiden Buchstaben des zweiten Wortes in der zweiten Zeile hat die Sachverständige als „es“ erkannt. Hieraus ließe sich, so die Sachverständige sinnvoll das Wort „alles“ bilden. Sie hat sich jedoch nicht festlegen wollen, dass die Buchstaben tatsächlich so zu ergänzen seien. Zum einen, so die Sachverständige, wäre das Wort falsch, nämlich nur mit einem „l“, geschrieben. Zum anderen lasse sich der Anfangsbuchstabe nicht sicher lesen; er könne ein „a“, „n“ oder „w“ darstellen. Der Senat ergänzt, dass eine weitere Unsicherheit dadurch entsteht, dass der mittlere steile Bogen in der Buchstabenfolge nicht höher ist als die restlichen Bögen und Rundungen des Wortes. Dies erhöht die Unsicherheit noch, dass es sich dabei um ein „l“ handeln könnte. Dies gilt zumal bei einem Blick auf die im Text mehrfach vorkommenden vergleichbaren Buchstaben „h“, „t“, „b“, die alle mit mehr oder weniger deutlich ausgeprägtem Oberstrich geschrieben sind.
Auch das erste Wort in der dritten Zeile blieb für die Sachverständige „hochproblematisch“. Sie hat es ausdrücklich nur unter diesem Vorbehalt als das Wort „nach“ interpretiert. In der Tat ist kaum nachvollziehbar, wie die Rundung am rechten Rand des Schriftzugs zu erklären wäre, wenn der letzte Buchstabe ein „h“ wäre. Sie deutet eher auf ein „e“ hin. Dass die Beteiligte zu 2. ihrerseits in dem Schriftzug das Wort als „meiner“ erkennt, zeigt erst recht die Unsicherheit über die zutreffende Lesart.
3.
Weitere Klarheit ist nicht zu gewinnen.
a) Die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen ist weder geboten noch erfolgversprechend. Die Sachverständige N. ist hinreichend sachkundig, um die Lesbarkeit eines Schriftstücks wie des vorliegenden beurteilen zu können. Ihre Erklärung anlässlich ihrer Anhörung, die Erstellung von Lesbarkeitsgutachten gehöre nicht zu ihrer Kernkompetenz, stellt ihre Sachkunde nicht in Zweifel. Ihre Aussage ist vielmehr vor dem Hintergrund zu verstehen, dass ein Schriftsachverst ändiger vorrangig mit der Beurteilung der Echtheit von Unterschriften und Schreibleistungen befasst ist. Zur Beurteilung dieser Frage gibt es wissenschaftliche Methoden. Die Entzifferung eines allein wegen seiner Schreibweise schwer oder nicht lesbaren Schriftstücks beruht hingegen mehr auf der Erfahrung, die sich ein Schriftsachverständiger durch seine Tätigkeit aneignet. Auf Weiteres könnte auch ein anderer Sachverständiger nicht zurückgreifen.
Insoweit liegt der Fall anders als der vom OLG Hamm entschiedene, auf den die Beteiligte zu 2. verweist (FamRZ 1992, 356). Das OLG Hamm hat die Einholung eines weiteren Gutachtens für notwendig gehalten, nachdem der vom Nachlassgericht beauftragte Sachverständige erklärt hatte, dass die Entzifferung von Schriftzügen nicht zu seinem eigentlichen Fachgebiet gehöre. Zum einen aber kamen im dortigen Fall weitere Einschränkungen an der Verwertbarkeit des von dem Sachverständigen gefundenen Ergebnisses hinzu; insbesondere war eine Beeinflussung durch Zeugenaussagen nicht auszuschließen. Zudem beruhte die Unlesbarkeit des dort streitigen Schriftstücks nicht nur auf der Schriftführung. Es kam hinzu, dass die Worte zum Teil über- und durcheinander geschrieben waren. Nach Auffassung des OLG Hamm war nicht ausschließen, dass ein anderer Sachverständiger durch weitere Untersuchungen die Abfolge der über- und durcheinander geschriebenen Schriftzüge noch feststellen und dadurch die objektive Lesbarkeit erhöhen könne. Vergleichbare Fragen stellen sich hier nicht. Im vorliegenden Fall geht es schlicht um die Interpretation eines unleserlich geschriebenen Schriftzuges, die nicht auf wissenschaftliche Untersuchungen, sondern nur auf Erfahrung im Umgang mit schwer lesbarer Schrift gestützt werden kann.
Aus dem gleichen Grunde ist der Fall auch nicht mit denjenigen Fällen vergleichbar, in denen sich der Erblasser einer chiffrierten Schrift bedient hat. In solchen Fällen bedarf es notwendigen Fachwissens zur Dechiffrierung. Fehlt solches dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen, könnte es doch bei einem anderen Sachverständigen vorhanden sein. Hier hingegen ist die zu beurteilende Schrift nicht chiffriert. Der Verfasser des Schriftstücks – nach dem Vortrag der Beteiligten zu 2. die Erblasserin – hat sich der gängigen lateinischen Schrift, die vereinzelt Elemente der alten deutschen Schrift aufweist, bedient. Er hat auch keinen Buchstabencode verwendet. Die Unlesbarkeit des Geschriebenen entsteht nicht aus der Unmöglichkeit der Dechiffrierung, sondern aus der undeutlichen Schreibweise, die allenfalls mit gehöriger Erfahrung entziffert werden könnte. Diese Erfahrung besitzt die langjährig tätige und auch vom Senat schon vielfach beauftragte Sachverständige.
b) Eine Vernehmung der Zeugin Marlies S. dazu, was die Erblasserin hat erklären wollen, verbietet sich. Nur der formwirksam verlautbarte Wille der Erblasserin ist maßgeblich. Deshalb muss der Inhalt des vom Erblasser Erklärten seinem Wortlaut nach vollständig aus der Urkunde zu entnehmen sein. Soweit diese unlesbar ist, können außerhalb der Urkunde liegende Umstände und die Aussagen von Zeugen nicht darüber hinweghelfen (ganz h. M.; OLG Hamm, FamRZ 1992, 356; KG NJW-RR 1998, 1298, 1299; jew. zu § 2247 BGB Bauermeister in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014 Rn. 4; Hagena in MüKoBGB, 6. Aufl. 2013 Rn. 16; Weidlich in Palandt, 74. Aufl. 2015 Rn. 9; Avenarius in Prütting/Wegen/Weinreich, 9. Aufl. 2014 Rn. 7; Baumann in Staudinger, Bearb. 2012, § 2247 Rn. 49). Eine andere Auffassung vertritt auch Musielak (in Anmerkung zu OLG Hamm FamRZ 1992, 358) nicht. Auch er hebt ausdrücklich hervor, dass die fehlende Lesbarkeit einer Urkunde zur Formnichtigkeit der letztwilligen Verfügung führe. Beweismittel außerhalb der Urkunde könnten nicht herangezogen werden. Anders sei es nur dann, wenn die Zeichen als solche erkennbar, ihre Bedeutung aber unbekannt sei. Dies könne sich anhand von Umständen außerhalb der Urkunde klären lassen (ebd. S. 357 f). Um diese Frage geht es hier aber nicht.
4.
Die weiteren zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen können nach allem offenbleiben. Auf die Echtheit des Schriftstücks kommt es ebenso wenig an wie auf die Testierfähigkeit der Erblasserin und die rechtliche Zulässigkeit einer Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2. Auch der Testierwille der Erblasserin bei Abfassung des Schriftstücks braucht nicht geklärt zu werden. Ein etwa vorhandener Testierwille könnte nichts daran ändern, dass die Erblasserin keine formgültige letztwillige Verfügung zu Papier gebracht hat.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Geschäftswert war nach dem §§ 61, 40 Abs. 1 GNotKG mit dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls unter Abzug der von der Erblasserin herrührenden Verbindlichkeiten festzusetzen. Diesen Wert hat der Senat aus einem aktenkundigen Vermerk über den der Betreuungsakte zu entnehmenden Wert des Endvermögens der Erblasserin entnommen. Von diesem Wert sind – anders als noch unter Geltung der Kostenordnung – die Bestattungskosten nicht abzuziehen.