10.11.2015 · IWW-Abrufnummer 180679
Bundesgerichtshof: Urteil vom 14.10.2015 – IV ZR 438/14
BGB §§ 1936 , 2018 , 2021 , 812 Abs. 1 , 818 Abs. 1 und 2
Dem Erben steht gegen den Fiskus als Erbschaftsbesitzer neben dem Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses ein Zinsanspruch gemäß §§ 2018 , 2021 , 812 Abs. 1 , 818 BGB auch dann zu, wenn der Fiskus zunächst gemäß § 1936 BGB als gesetzlicher Erbe berufen war.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2015
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg - 9. Zivilkammer - vom 9. April 2014 im Umfang des von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von jährlichen Zinsen von 4% aus 57.348,04 € vom 22. März 2003 bis zum 30. April 2014 zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Klägerinnen verlangen von dem beklagten Land (i.F.: Beklagter) Zinsen aus der von diesem vereinnahmten Erbschaft nach der am 31. Januar 1980 verstorbenen Erblasserin Bertha R. . Nach dem Tod der Erblasserin stellte das Nachlassgericht am 1. März 1983 fest, dass der Beklagte Erbe ist, weil gesetzliche Erben nicht ermittelt werden könnten. Die Ausfertigung dieses Beschlusses erhielt der Beklagte am 3. März 1983. Den Geldbetrag aus der Erbschaft nahm er am 22./25. April 1983 in Besitz. Auf der Grundlage der rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts steht nunmehr fest, dass die Erblasserin zunächst von Elisabetha Kunigunda R. , nachverstorben am 14. Juni 1982, und Hildegard B. , nachverstorben am 22. März 2006, je zur Hälfte beerbt wurde. Elisabetha Kunigunda R. wurde von Hildegard B. beerbt, diese wiederum von den Klägerinnen, ihren Töchtern, je zur Hälfte. Die Klägerinnen haben den Beklagten als Erbschaftsbesitzer - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Zahlung in Höhe von 57.348,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% jährlich seit dem 25. April 1983 in Anspruch genommen.
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Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 57.348,04 € zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Nach Erfüllung der Hauptforderung durch den Beklagten am 30. April 2014 haben die Klägerinnen mit der Berufung ihren Anspruch auf Jahreszinsen von 4% aus 57.348,04 € seit dem 25. April 1983 weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof teilweise zugelassenen Revision machen die Klägerinnen noch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen von 4% jährlich aus 57.348,04 € vom 22. März 2003 bis zum 30. April 2014 geltend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet; sie führt im angefochtenen Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Bereicherungsansprüche auf Herausgabe bzw. Wertersatz von Nutzungen, vor allem auch unter dem Blickwinkel von Anlage- oder ersparten Kreditzinsen, seien zum ganz überwiegenden Teil verjährt. Außerdem hätten die Klägerinnen ihre Forderung nicht schlüssig dargelegt. Die Voraussetzungen einer verschärften Haftung des Beklagten nach den §§ 2023 , 2024 BGB seien nicht ersichtlich und würden von der Klägerseite auch nicht behauptet. Der Fiskus als Erbschaftsbesitzer sei ohnehin nicht zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet. Das gesetzliche Erbrecht des Staates habe im Wesentlichen Ordnungsfunktion, um herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern. Infolgedessen leuchte eine Privilegierung des Fiskus für diese Fälle ein. Anderenfalls würden die Grenzen zu einem Anspruch aus Amtshaftung verwisch t. Ferner hätten die Klägerinnen hinsichtlich erzielter Nutzungen des Beklagten keinen schlüssigen Sachvortrag unterbreitet. Zudem stehe nach dem Vorbringen des Beklagten im Raum, dass mit dem vereinnahmten Nachlass eine Investition bestritten worden sei, woraus Nutzungen allenfalls innerhalb längst verjährter Zeit oder nur nicht kommerzialisierbare Gebrauchsvorteile erwachsen sein könnten. Auch der Gesichtspunkt einer sekundären Behauptungslast des Beklagten helfe den Klägerinnen nicht weiter. Schließlich könne sich die öffentliche Hand unter dem Aspekt ersparter Kreditzinsen auf Entreicherung berufen.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.
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1. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, erbrechtliche Herausgabeansprüche aus §§ 2018 , 2021 , 812 Abs. 1 , 818 Abs. 1 und 2 BGB gegen den Fiskus erstreckten sich nicht auf Zinsen.
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a) Grundsätzlich erfasst der Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer auch Zinsen. § 2021 BGB verweist auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auch auf die gezogenen Nutzungen. Hierunter fallen zunächst Anlagezinsen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, für den Umfang der Bereicherungshaftung je nach der Verwendung des rechtsgrundlos erlangten Geldes zwischen erzielten oder ersparten Zinsen zu unterscheiden. Hat der Bereicherungsschuldner das erlangte Geld zur Tilgung von Schulden verwendet, hat e r die dadurch ersparten Zinszahlungen entsprechend § 818 Abs. 1 und 2 BGB als Vorteile aus dem Gebrauch des Geldes an den Bereicherungsgläubiger herauszugeben ( BGH, Urteil vom 6. März 1998 - V ZR 244/96 ). Auch für die Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers besteht kein entscheidender Unterschied, ob er das erlangte Geld zinsbringend anlegt und damit sein Vermögen vermehrt oder ob er eine Verminderung seines Vermögens vermeidet, indem er eine eigene verzinsliche Schuld ablöst ( BGHZ 138, 160, 164 ff. ).
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b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung gilt für den Fiskus nichts Abweichendes. Dabei kommt es nicht auf die allgemeine Frage an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen den Fiskus zu verzinsen ist (vgl. hierzu etwa BGH, Urteile vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03 , BGHZ 158, 1, 9 ; vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03 , [...] Rn. 32; ferner BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11 , WM 2012, 1208 Rn. 8 ff.). Der Zinsanspruch besteht nämlich jedenfalls in den Fällen, in denen der Fiskus als Erbschaftsbesitzer gemäß §§ 2018 , 2021 , 812 Abs. 1 , 818 Abs. 1 und 2 BGB in Anspruch genommen wird (so auch LG Potsdam NVwZ-RR 2008, 513 [LG Potsdam 22.02.2008 - 1 O 35/07] ; LG Münster, Teilurteil vom 9. März 2015 - 11 O 316/14).
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Zunächst lässt sich dem Gesetzeswortlaut weder der §§ 2018 ff. BGB noch des § 1936 BGB entnehmen, dass der Fiskus bezüglich seiner Haftung als Erbschaftsbesitzer gegenüber anderen Erben privilegiert sein soll. Zwar ist es Sinn und Zweck des gesetzlichen Erbrechts des Staates, herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern (Senatsbeschluss vom 23. November 2011 - IV ZB 15/11 , ZEV 2012, 150 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. § 1936 Rn. 2). Auch kann der Fiskus eine ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen ( § 1942 Abs. 2 BGB ). Gleichwohl folgt aus dieser Position als gesetzlicher Zwangserbe nicht, dass der Fiskus, wenn er sich später tatsächlich nicht als der Erbe herausstellt, gegenüber anderen Erbschaftsbesitzern zu privilegieren wäre. Das Erbrecht des Staates trägt gerade den Charakter eines wirklichen privaten Erbrechts, nicht dagegen eines hoheitlichen Aneignungsrechts (OLG München NJW-RR 2011, 1379, 1380 [OLG München 05.05.2011 - 31 Wx 164/11] ; Staudinger/Werner (2008), BGB § 1936 Rn. 2).
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Es besteht auch kein Grund, den Fiskus im Falle des gesetzlichen Erbrechts gemäß § 1936 BGB gegenüber seiner Stellung als testamentarischer Erbe zu privilegieren, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Erbrecht tatsächlich nicht bestand.
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c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann keine Rede davon sein, dass bei dem dargelegten Verständnis die Grenzen zu einem Anspruch aus Amtshaftung verwischt würden. Hier geht es nicht um einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen, mit dem diese geltend machten, ihnen seien Zinseinnahmen entgangen oder sie hätten eigene Verbindlichkeiten früher tilgen können. Vielmehr handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch aus §§ 2018 , 2021 , § 812 Abs. 1 , § 818 Abs. 1 , Abs. 2 BGB , der grundsätzlich auch die Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen umfasst.
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d) Soweit das Berufungsgericht ergänzend darauf verweist, bei Bejahung eines Zinsanspruchs wäre die Finanzverwaltung gehalten, selbst nach fast 30 Jahren seit dem Antritt der Erbschaft immer noch Unterlagen über die im Zusammenhang mit dem vereinnahmten Aktivnachlass im Einzelnen erfolgten Vermögensdispositionen vorzuhalten, werden zwei Fragen miteinander vermischt, die voneinander zu trennen sind. Zum einen geht es darum, ob gegenüber dem Fiskus als Erbschaftsbesitzer überhaupt ein Zinsanspruch geltend gemacht werden kann. Dies ist aus den oben genannten Gründen zu bejahen. Zum anderen stellt sich erst dann die weitere Frage, wie für die gezogenen Nutzungen die Darlegungs- und Beweislast zu verteilen ist. Grundsätzlich hat der Gläubiger darzulegen und zu beweisen, ob und welche Nutzungen der Schuldner i.S. von § 818 Abs. 1 , Abs. 2 BGB gezogen hat. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerinnen seien dieser Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie haben vorgetragen, der Beklagte habe den von ihm spätestens am 25. April 1983 in Besitz genommenen Betrag von 57.384,04 € verzinslich angelegt. Der verlangte Zinssatz von 4% sei angemessen. Hätte der Beklagte den Betrag nicht angelegt, hätte er Zinsen in entsprechender Höhe erspart . Zu weiterem Vortrag waren die Klägerinnen hier nicht in der Lage und nicht verpflichtet, da ihnen die haushaltswirtschaftlichen Daten des Beklagten nicht bekannt sind und nicht bekannt sein müssen. Sie konnten nicht wissen und auch mit ihnen zumutbaren Möglichkeiten nicht ermitteln, wie der Beklagte mit dem Kapital der ihm zugeflossenen Erbschaft verfahren ist.
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Dieser hat lediglich behauptet, keine Gelder gewinnbringend anzulegen, um Zinserträge oder andere Gewinne zu erzielen. Ferner hat er vorgetragen, mit dem Geld aus solchen Erbschaften würden allenfalls Anschaffungen getätigt, die nicht besonders notwendig seien und deshalb bei dem Nichtanfall von Erbschaften unterblieben. Um welche Anschaffungen es sich hier im Einzelnen gehandelt haben soll, legt der Beklagte indessen nicht dar. Sein Vortrag erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen über die mögliche Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen, die ansonsten nicht oder erst in fünf oder zehn Jahren ergriffen worden wären. Soweit er sich darauf beruft, ihm lägen keine Unterlagen mehr vor, ändert dies nichts. Auch wenn der Erbfall gut 35 Jahre zurückliegt, kann sich die öffentliche Hand nicht auf die Behauptung zurück ziehen, sie wisse nicht, was mit dem Geld seinerzeit geschehen sei. Hiermit kann sich auch eine Privatperson als Erbschaftsbesitzer nicht verteidigen. Den Parteien wird nach Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag hierzu zu geben sein. Gegebenenfalls muss der Tatrichter hier von der Möglichkeit des § 287 ZPO Gebrauch machen.
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e) Erst anschließend kann beurteilt werden, ob sich der Beklagte auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann. Er hat bisher nur vorgetragen, bezüglich der Ersparnis von Kreditzinsen liege bereits deshalb keine Bereicherung vor, weil er seine Schuldzinsen immer korrekt und pünktlich zurückzahle. Zwar kann es an der Ursächlichkeit der rechtsgrundlosen Leistung für die Schuldentilgung fehlen, wenn der Bereicherungsschuldner seine Schuld unter Einschränkung seines Lebensstandards in gleicher Weise auch ohne die Leistung zurückgezahlt hätte ( BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91 , BGHZ 118, 383, 388 f. ; Palandt/Sprau, BGB 74. Aufl. § 818 Rn. 45). Hierzu fehlt es bisher aber an substantiiertem Vortrag des Beklagten zur Verwendung des Geldes. Er hat nicht konkret dargelegt, dass und in welcher Form er die Einnahmen aus der Erbschaft zur Tilgung von Krediten verwendet hat, die er anderenfalls mit freien, im Haushalt als Überschuss vorhandenen Mitteln, d.h. ohne Finanzierung durch weitere Kreditaufnahme, getilgt hätte. Sein Vortrag geht bisher vielmehr dahin, mit dem Geld aus solchen Erbschaften würden allenfalls Anschaffungen getätigt, die nicht besonders notwendig seien und deshalb bei dem Nichtanfall von Erbschaften unterblieben. Auch hierzu wird den Parteien noch Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben sein.
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2. Das Berufungsurteil erweist sich im Umfang der Zulassung der Revision auch nicht aus einem anderen Grund als richtig ( § 561 ZPO ). Unzutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, etwaige Bereicherungsansprüche einschließlich des Zinsanspruchs seien "zum ganz überwiegenden Teil" verjährt. Vielmehr sind die Zinsansprüche vom 22. März 2003 bis zum 30. April 2014 nicht verjährt.
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a) Für neu entstandene Zinsansprüche ab 1. Januar 2002, auf die Art. 229 § 6 EGBGB keine Anwendung findet, regelte § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2009 (im Folgenden a.F.) geltenden Fassung, dass soweit nicht ein anderes bestimmt ist, familien- und erbrechtliche Ansprüche in 30 Jahren verjähren. Soweit Ansprüche nach Abs. 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, trat gemäß § 197 Abs. 2 BGB a.F. an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. findet hier zwar zunächst Anwendung, da es sich auch bei den Zinsansprüchen gemäß §§ 2018 , 2021 , 812 Abs. 1 , 818 Abs. 1 , Abs. 2 BGB um erbrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Vorschrift handelt. Von dieser werden alle Ansprüche aus dem Buch 5 "Erbrecht" des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfasst, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist ( Senatsurteil vom 18. April 2007 - IV ZR 279/05 , ZEV 2007, 322 Rn. 6 f., 10). Da es sich aber um regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt, ist auf die Regelverjährung de r §§ 195 , 199 BGB zurückzugreifen, die grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vorsehen.
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Diese Kenntnis ist hier nicht vor 2012 eingetreten, da die Klägerinnen erst zu diesem Zeitpunkt von ihrer Erbenaufstellung erfuhren. Zusätzlich bestimmte § 199 Abs. 4 BGB a.F., dass andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis o der grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren.
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Auf der Grundlage des hier anwendbaren § 199 Abs. 4 BGB a.F. sind Zinsansprüche bis 21. März 2003 verjährt. Hier ist Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Klageerhebung am 22. März 2013 eingetreten. Die Zustellung erfolgte zwar erst am 19. April 2013. Es ist aber auf die Klageeinreichung am 22. März 2013 abzustellen, da die Klägerinnen auf die Kostenanforderung der Gerichtskosten vom 25. März 2013 am 11. April 2013 gezahlt haben. Die Zustellung ist mithin noch "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt.
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b) Auch die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Neuregelung des Verjährungsrechts führt nicht zu einer Verjährung der Zinsansprüche ab 22. März 2003 (vgl. Art. 229 § 23 Abs. 1 und 2 EGBGB ). Die bisherige Bestimmung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezüglich der 30-jährigen Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen ist vollständig weggefallen. Demgegenüber wurde zusätzlich in § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB (in der Fassung ab 30. Juni 2013: § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ) aufgenommen, dass unter die 30-jährige Verjährungsfrist auch Herausgabeansprüche aus §§ 2018 , 2130 und 2362 BGB fallen. Ferner bestimmt § 199 Abs. 3a BGB in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, dass Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an verjähren. Im Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob Ansprüche aus § 2018 BGB gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die obligatorischen Nebenansprüche, z.B. § 2021 i.V.m. § 818 Abs. 1 und 2 BGB , umfassen (so etwa Staudinger/Gursky, BGB (2010) § 2026 Rn. 7; Palandt/Weidlich, BGB 74. Aufl. § 2018 Rn. 10). Die Gegenauffassung nimmt demgegenüber an, dass für diese obligatorischen Nebenansprüche die allgemeine Verjährungsfrist der §§ 195 , 199 BGB gilt (so etwa MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. § 2026 Rn. 7; M üller-Christmann in Bamberger/Roth, 3. Aufl. § 2026 Rn. 7; Horn in Erman, BGB 14. Aufl. Vor § 2018 Rn. 7). Diese Frage kann hier offen bleiben. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war weder die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195 , 199 Abs. 1 BGB abgelaufen. Auch § 199 Abs. 3a BGB findet hier keine Anwendung.
Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller
Von Rechts wegen