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  • 09.05.2016 · IWW-Abrufnummer 185711

    Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 26.01.2016 – 19 W 78/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Stuttgart

    26.01.2016 - 19 W 78/15

    In Sachen
    ...
    - Gläubigerin und Beschwerdegegnerin -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte ...
    gegen
    ...
    - Schuldner und Beschwerdeführer -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte ...

    wegen Zwangsvollstreckung
    hier: Beschwerde

    hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 19. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Mollenkopf als Einzelrichter am 26.01.2016
    beschlossen:

    Tenor:

    1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 23. Oktober 2015 (2 O 37/14) wird zurückgewiesen.
    2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Gründe

    Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23. Oktober 2015 (2 O 37/14; GA 187 ff.), auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist zwar zulässig (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO), jedoch unbegründet.

    I.

    Das Landgericht (LGB 5 f.) ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag der Gläubigerin gem. § 888 ZPO zulässig und begründet ist.

    1.

    Was die Zulässigkeit des Antrags betrifft, so ist die Auskunftsverpflichtung nach § 2314 Abs. 1 BGB auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschl. v. 27. Januar 2014 - 19 W 3/14, Rz. 7 bei [...]).

    2.

    Zu Recht ist das Landgericht (LGB 5 f.) zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Erfüllungseinwand des Schuldners entgegensteht, dass dieser nicht im zumutbaren Umfang Nachforschungen angestellt hat, ob pflichtteilsergänzungsbedürftige Schenkungen der Erblasser in den letzten zehn Jahren erfolgt sind.

    a)
    Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es solche gegeben hat, hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darin gesehen, dass die Konten der Erblasser zum Stichtag nahezu keine Guthaben aufgewiesen haben, obwohl die Erblasser unstreitig zumindest monatliche Einkünfte i.H. von 1.720,00 € hatten und es somit nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, dass im Zehn-Jahres-Zeitraum vor ihrem Tod - gegebenenfalls auch nur geringfügige Beträge - verschenkt wurden.
    Besteht nun aber - wie vorliegend - der Verdacht, dass ein Erblasser im maßgeblichen Zehn-Jahres-Zeitraum Zuwendungen von seinem Bankkonto (oder seinem Depot) schenkungsweise an Dritte erbracht hat, so ist der Erbe - hier: der Schuldner - verpflichtet, von seinem Auskunftsrecht gegenüber der Bank Gebrauch zu machen, um eventuelle Zuwendungsempfänger zu ermitteln (vgl. Herzog in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2015, § 2314 Rz. 29).

    Auf die vom Schuldner angebotene Abtretung der Auskunftsansprüche gegen die Banken (GA 200) muss sich die Gläubigerin hierbei nicht verweisen lassen, da § 2314 Abs. 1 BGB eine originäre Auskunftspflicht des Erben vorsieht.

    b)
    Zu den vom Schuldner anzustellenden Ermittlungen gehört insbesondere auch die Einsichtnahme in die (vollständigen) Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen für einen Zehn-Jahres-Zeitraum und die Zusammenstellung der einen bestimmten Betrag übersteigenden Verfügungen über die ermittelten Konten, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zu Grund liegen (könnten) (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 18. März 2014 - 2 W 495/13, NJW 2014, 1972, 1973).
    Selbst wenn man zugunsten des Schuldners unterstellte, dass ihm die Banken im vorliegenden Fall Aufwandsentschädigungen i.H. von insgesamt 1.500,00 € berechnen würden, wäre dies angesichts des in Rede stehenden Zehn-Jahres-Zeitraums nicht unverhältnismäßig.

    c)
    Was die seitens des Landgerichts (LGB 6) zu Recht für zumutbar erachtete Einholung von Äußerungen von Verwandten über den Erhalt oder das Fehlen von Schenkungen anbetrifft, so hat der Schuldner in seiner Beschwerdeschrift vom 11. November 2015 (S. 2; GA 200) mitgeteilt, dass ihm gegenüber die dort im Einzelnen genannten Verwandten angegeben hätten, keine pflichtteilsrelevanten Schenkungen erhalten zu haben. Anspruch auf Vorlage schriftlicher Erklärungen jener Verwandter hat die Gläubigerin im Rahmen ihres geltend gemachten Auskunftsanspruchs nicht (vgl. nur Weidlich in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 2314 Rz. 10).
    Unstreitig hat sich der Schuldner allerdings - wie von der Gläubigerin (GA 214) aufgezeigt - in dieser Frage noch nicht an die Kinder der Gläubigerin gewandt und diese aufgefordert, Auskunft zu Schenkungen der beiden Erblasser an sie zu erteilen. Auch in dieser Hinsicht hat er daher nicht alle zumutbaren Schritte unternommen, um aufzuklären, ob pflichtteilsergänzungsbedürftige Schenkungen in den letzten zehn Jahren erfolgt sind.

    3.

    Das seitens des Landgerichts bemessene Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. So wurde die Höhe des Zwangsgeldes im unteren Bereich des zulässigen Rahmens festgesetzt, welcher vom Mindestmaß von 5,00 € (Art. 6 Abs. 1 EGStGB) zum Höchstmaß von 25.000,00 € (§ 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO) reicht. Insbesondere genügt die Höhe des Zwangsgeldes auch dem auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Gebot der Verhältnismäßigkeit (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2. November 1999 - 14 W 61/99, NJW-RR 2000, 1312 m.w.N.).

    Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückzuweisen.

    II.

    1.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    2.

    Der Beschwerdewert war auf 500,00 € festzusetzen, da er sich nach dem Interesse des Schuldners bestimmt, das festgesetzte Zwangsgeld nicht bezahlen zu müssen. Dieses Interesse entspricht dem Zwangsgeldbetrag (vgl. Thüringer OLG, Beschl. v. 3. Juli 2012 - 1 WF 306/12; FamRZ 2013, 656 f. [Rz. 38 bei [...]]; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschl. v. 28. Januar 2011 - 5 W 312/10 - 116, 5 W 312/10; FamRZ 2011, 1258 f. [Rz. 37 bei [...]] m.w.N.).

    III.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

    Streitwertbeschluss:
    Beschwerdewert: 500,00 €.