20.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194587
Bundesgerichtshof: Urteil vom 17.02.2017 – V ZR 147/16
ZPO § 542 , § 552 , § 780 Abs. 2
Greift der Kläger allein den Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung an, ist die Revision mangels Beschwer jedenfalls dann unzulässig, wenn der Vorbehalt nach § 780 Abs. 2 ZPO entbehrlich war.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 18. Mai 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Tatbestand
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Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Das beklagte Land wurde im Jahre 2013 nach § 1936 Satz 1 BGB Erbe eines verstorbenen Wohnungseigentümers. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Wohngeld für die Jahre 2013 und 2014 in Anspruch. Der Beklagte hat die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben.
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Das Amtsgericht hat der Klage uneingeschränkt stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage teilweise abgewiesen und dem Beklagten die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen diesen Vorbehalt.
Entscheidungsgründe
I.
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Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die beschränkte Erbenhaftung dem Beklagten trotz § 780 Abs. 2 ZPO vorzubehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hafte der Erbe nur dann persönlich, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden könne. Der Beklagte habe keine Handlungen vorgenommen, die diese Zurechnung rechtfertigten. Dass er es unterlasse, Erträge aus der Vermietung der Wohnung zu erzielen, führe zu keinem anderen Ergebnis.
II.
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Die Revision ist unzulässig und deswegen nach § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPOzu verwerfen.
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1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus, dass der Rechtsmittelführer damit die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt (siehe etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 , NJW 2001, 226 mwN; BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98 , BGHZ 140, 335, 338 ). Dies gilt auch für die durch das Berufungsgericht zugelassene Revision ( BGH, Urteil vom 14. März 2012 - XII ZR 164/09 , NJW-RR 2012, 516, 517; MüKo-ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 542 Rn. 18; PG/Ackermann, ZPO, 8. Aufl., § 542 Rn. 4; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 543 Rn. 6).
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b) Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (sog. formelle Beschwer; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06 , NJW-RR 2007, 765 Rn. 6 mwN). So verhält es sich in der Regel, wenn der Urteilstenor hinter dem gestellten Antrag zurückbleibt, wie es hier aufgrund des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung der Fall ist. Zwingend ist das aber nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung hinter dem Rechtsschutzbegehren der klagenden Partei zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 , NJW 1993, 2052, 2053).
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2. Daran fehlt es.
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a) Die Klägerin wendet sich mit der Revision ausdrücklich allein dagegen, dass dem beklagten Land in dem angefochtenen Urteil der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung zugebilligt wurde. Diese Beschränkung der Revision ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09 , NJW-RR 2010, 664 Rn. 5).
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b) Die Aufnahme des Vorbehalts in den Urteilstenor führt nicht dazu, dass der Klägerin weniger zugesprochen worden ist als beantragt. Denn der Vorbehalt hatte keine über den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Beklagten hinausgehende Wirkung. Der Fiskus kann sich stets, also unabhängig davon, ob ein Vorbehalt in das Urteil aufgenommen wurde, auf die Einrede der beschränkten Erbenhaftung berufen ( § 780 Abs. 2 ZPO ). Wird er - wie hier - zu einer Zahlung verurteilt, besteht insoweit kein Unterschied zwischen dem rechtskraftfähigen Inhalt einer Entscheidung mit und ohne Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung. Ob die klagende Partei auch dann nicht formell beschwert ist, wenn die Aufnahme des Vorbehalts Voraussetzung für die beschränkte Erbenhaftung ist ( § 780 Abs. 1 ZPO ; so BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - IX ZR 22/87, NJW-RR 1989, 1226, 1230 [BGH 13.07.1989 - IX ZR 227/87] ; offengelassen dagegen in BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09 , NJW-RR 2010, 664 Rn. 4), bedarf hier keiner Entscheidung. Greift der Kläger allein den Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung an, ist die Revision mangels Beschwer jedenfalls dann unzulässig, wenn der Vorbehalt nach § 780 Abs. 2 ZPO entbehrlich war.
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c) Die Klägerin ist auch nicht dadurch beschwert, dass das Berufungsgericht die von dem beklagten Land erhobene Einrede nicht sachlich geprüft und beschieden hat.
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aa) Zwar hätten die Voraussetzungen für eine gegenständlich beschränkte Erbenhaftung einschließlich der Frage, inwieweit eine solche bei Wohngeldforderungen gegen den Fiskuserben überhaupt in Betracht kommt, bereits im vorliegenden Verfahren geklärt werden können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob die von dem beklagten Land erhobene Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB berechtigt ist, nicht befasst. Hätte es die Frage entscheiden wollen und die Einrede zu Lasten der Klägerin als begründet angesehen, hätte es den Beklagten zur Zahlung aus dem Nachlass verurteilen müssen (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 306, 308 [BayObLG 07.10.1999 - 2 Z BR 73/99] ; MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 780 Rn. 13; PG/Scheuch, ZPO, 8. Aufl., § 780 Rn. 13; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 780 Rn. 15).
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bb) Das Berufungsgericht war zu einer Entscheidung über die Einrede aber nicht verpflichtet. Grundsätzlich steht es im Ermessen des Prozessgerichts, ob es die Frage des Haftungsumfangs im Erkenntnisverfahren sachlich aufklärt und darüber entscheidet oder ob es sich mit dem Ausspruch des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung begnügt und die sachliche Klärung insoweit dem besonderen Verfahren gemäß § 785 ZPO überlässt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09 , NJW-RR 2010, 664 Rn. 8; Urteil vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87 , NJW-RR 1989, 1226, 1230; Urteil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81 , NJW 1983, 2378, 2379; BayObLG, NJW-RR 2000, 306, 308 [BayObLG 07.10.1999 - 2 Z BR 73/99] ; PG/Scheuch, ZPO, 8. Aufl., § 780 Rn. 13; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 780 Rn. 15). Ob das Prozessgericht ausnahmsweise verpflichtet ist, über die Haftungsbeschränkung sachlich zu entscheiden, wenn der Rechtsstreit insoweit ebenfalls zur Entscheidung reif ist (so Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 780 Rn. 5; Joachim, Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten, 3. Aufl., Rn. 629; K. Schmidt, JR 1989, 45, 46; wohl auch KG, NJW-RR 2003, 941 [KG Berlin 21.11.2002 - 12 U 32/02] ), kann hier dahinstehen. Dass die Frage der Dürftigkeit i.S.v. § 1990 BGB in der Berufungsinstanz bereits zur Entscheidung reif war, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nicht anzunehmen, da das angefochtene Urteil den hierzu gehaltenen Vortrag des beklagten Landes als streitig darstellt.
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d) Schließlich ergibt sich eine Beschwer entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht daraus, dass in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, es handele sich bei den streitgegenständlichen Wohngeldansprüchen um Nachlassverbindlichkeiten und nicht um Nachlasserbenschulden oder Eigenverbindlichkeiten. Zwar hat die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage, unter welchen Voraussetzungen nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden (jedenfalls auch) als Eigenverbindlichkeiten des Fiskus als Erben anzusehen sind, wann ihm also das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann, grundsätzliche Bedeutung (vgl. für andere Erben als den Fiskus: Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12 , NJW 2013, 3446 Rn. 12 ff.). Durch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage könnte die Klägerin aber nur beschwert sein, wenn die Entscheidungsgründe insoweit Bindungswirkung für die sachliche Klärung des Haftungsumfangs des Beklagten im Verfahren nach den §§ 785 , 767 ZPO entfalten würden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1961 - VII ZR 166/60 , BGHZ 35, 248, 249 für den Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung nach § 302 ZPO ). Dies ist jedoch nicht der Fall.
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aa) Aus § 318 ZPO kann sich eine solche Bindungswirkung schon deswegen nicht ergeben, weil über die vorbehaltene beschränkte Erbenhaftung nicht durch das Berufungsgericht, sondern nach den §§ 785 , 767 ZPO in einem neuen Rechtsstreit durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu entscheiden wäre.
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bb) Die Bindungswirkung folgt auch nicht aus § 322 Abs. 1 ZPO , denn die materielle Rechtskraft des angefochtenen Urteils erfasst nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Einordnung der Wohngeldforderungen als Nachlassverbindlichkeiten. Begnügt sich das Gericht in zulässiger Weise mit dem Ausspruch des Vorbehalts, kommt es im Erkenntnisverfahren nicht darauf an, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung erfüllt sind ( BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09 , NJW-RR 2010, 664 Rn. 8). Folglich sind die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht tragend. Dass sie von dessen materieller Rechtskraft nicht erfasst werden, folgt hier überdies daraus, dass der Vorbehalt nach § 780 Abs. 2 ZPO entbehrlich war und lediglich klarstellend ausgesprochen wurde.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .
Stresemann
Brückner
Weinland
Kazele
Hamdorf
Von Rechts wegen