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  • 12.12.2022 · IWW-Abrufnummer 232737

    Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 23.09.2022 – 21 D 14/19.AK

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberverwaltungsgericht NRW


    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die im Rubrum als Vertreter der Klägerin genannten Miterben als Gesamtschuldner.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    1
    Tatbestand

    2
    Die Klägerin, eine Erbengemeinschaft, die bis zu ihrer Auseinandersetzung mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Dezember 2020 aus den Miterben J.    und E.       S.        bestand, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E1.          (Planfeststellungsbehörde) vom 9. Januar 2019 für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung Nr. 098, A.       im Abschnitt von der Station I.            (Gemeinde K.      ) bis zur Station E2.          (Gemeinde T.          ).

    3
    Die Mitglieder der Erbengemeinschaft waren vor deren Auseinandersetzung Gesamthandseigentümer eines Miteigentumsanteil von 50 % an den Grundstücken Gemarkung E3.         , Flur 13, Flurstücke 1345, 1654, 1997, 1998 mit einer Gesamtgröße von 91.694 m2, die im Übrigen, d. h. hinsichtlich des verbleibenden Miteigentumsanteils in Höhe von 50 %, im Miteigentum der Frau J.    S.        standen. Seit dem 2. Februar 2021 stehen die Grundstücke im Alleineigentum des Herrn E.       S.        . Das Flurstück 1654 ist mit einem u. a. von den beiden Miterben bewohnten Hof- und Wohnhausgebäude bebaut und wird im Übrigen, wie auch das Flurstück 1345, als Grünland (Weidefläche) genutzt. Die Flurstücke 1997 und 1998 werden als Ackerflächen genutzt.

    4
    Die Planfeststellungsbehörde stellte mit Beschluss vom 9. Januar 2019 das streitige Vorhaben fest, welches u. a. eine vorübergehende Inanspruchnahme von Teilflächen der o. g. Grundstücke als Arbeitsstreifenfläche sowie deren dauerhafte Inanspruchnahme in einem Umfang von 2.726 m2 als Schutzstreifen vorsieht. Letzteres soll bewerkstelligt werden durch eine Belastung der Grundstücke mit entsprechenden Grunddienstbarkeiten.

    5
    Der Planfeststellungsbeschluss wurde u. a. im Amtsblatt der Gemeinde I1.     vom 9. Januar 2019 sowie im von der Planfeststellungsbehörde herausgegebenen Amtsblatt für den Regierungsbezirk E1.          vom 24. Januar 2019 sowie am 21. Januar 2019 in verschiedenen im Einwirkungsbereich des Vorhabens verbreiteten Tageszeitungen bekannt gemacht. Entsprechend den Bekanntmachungen lagen eine Ausfertigung des Beschlusses und des festgestellten Planes in der Zeit vom 21. Januar 2019 bis einschließlich 4. Februar 2019 u. a. in der Gemeinde I1.     öffentlich aus.

    6
    Die Klägerin hat am 4. März 2019 ‒ unter der bis auf den Klammerzusatz aus dem Rubrum ersichtlichen Beteiligtenbezeichnung und Vorlage einer die Bezeichnungen „S.        Erbengemeinschaft“ sowie „Erbengemeinschaft J.    und E.       S.        “ verwendenden Prozessvollmacht vom 1. November 2017 ‒ Klage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 13. Mai 2019 in der Sache begründet.

    7
    Zur Zulässigkeit der erhobenen Klage führt die Klägerin ‒ als Reaktion auf entsprechendes Vorbringen der übrigen Beteiligten ‒ mit Schriftsätzen vom 17. und vom 27. September 2019 aus:

    8
    Ihre Klage sei nicht mangels Beteiligtenfähigkeit unzulässig. Für eine Erbengemeinschaft als gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit mit dem Zweck der Erbauseinandersetzung könne nur eine Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 2 VwGO in Betracht kommen. Diese sei anzunehmen, wenn es um eigenständige Rechte (oder Pflichten) der Erbengemeinschaft als solcher und nicht nur um Rechte der einzelnen Mitglieder gehe. Ob solche eigenständigen Rechte zugewiesen seien, richte sich nach materiellem Recht. Die Vereinigung müsste für den im jeweiligen Rechtsstreit relevanten Normenkomplex als Zuordnungssubjekt eines Rechts oder einer Pflicht in Betracht kommen. Durch die angegriffene Planfeststellung würden unmittelbar Nachlassgegenstände, nämlich Grundstücke, überplant, die dauerhaft belastet werden sollen. Die Belastung der Grundstücke, über welche die Erben vor der Erbauseinandersetzung nur gemeinschaftlich verfügen könnten, wirke sich auf die Gemeinschaft insgesamt aus. Gleiches gelte, soweit sich die von ihr geltend gemachten nachteiligen Drittwirkungen unmittelbar auf diese Grundstücke bezögen. Das der Erbengemeinschaft zugeordnete Sondervermögen werde also nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch unmittelbar beeinträchtigt und verändert. Bedeutsam sei, dass es für den Zweck der Planfeststellung nicht darauf ankomme, wem die betroffenen Grundstücks gehörten, sondern ob die Trassenführung die Inanspruchnahme der Grundstücke bedinge und rechtfertige. Im etwaigen Fall einer Erbauseinandersetzung wirke sich die Belastung der Grundstücke jedenfalls dann unmittelbar aus, wenn diese zu einer Grundstücksteilung führen sollte. Die Substanz des von ihr gehaltenen Sondervermögens werde mit Folgen für das Verhältnis der Personenmehrheit untereinander spürbar verändert. In derartigen Fällen sei es geboten, auch für die Erbengemeinschaft von einer eigenen Rechtspersönlichkeit bzw. der Beteiligtenfähigkeit auszugehen.

    9
    Selbst wenn man nicht von der Beteiligtenfähigkeit einer Erbengemeinschaft ausginge, wäre die Klage nicht unzulässig. Eine bloße falsche Bezeichnung des Klägers sei unschädlich, wenn ohne weiteres ersichtlich sei, welche Person Klage erheben wollte. Hier sei aus dem Rubrum unweigerlich ersichtlich, welche Personen Klage erhoben hätten. Dort werde die Erbengemeinschaft mit den natürlichen Personen, aus denen sie gebildet werde und die sie verträten, konkret bezeichnet. Die beiden Personen seien, da noch keine Erbauseinandersetzung stattgefunden habe, notgedrungen auch Erbengemeinschaft und damit auch Klagegemeinschaft, da sie über das betroffene Grundeigentum nur gemeinschaftlich verfügen könnten. Aus der Sachverhaltsdarstellung ergebe sich darüber hinaus, dass eines der betroffenen Flurstücke das gemeinsame Hof- und Wohnhausgebäude der hinter der Erbengemeinschaft stehenden Personen sei. Es sei damit im konkreten Fall offensichtlich, wer Kläger sei. Nichts anderes folge aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in einem parallel gelagerten Fall entschieden habe, dass, wenn nur eine der als Partei in Frage kommenden Personen oder Personenmehrheiten parteifähig sei, die Parteibezeichnung im Zweifel dahin auszulegen sei, dass damit die parteifähige Person oder Personenmehrheit gemeint sei, da der Empfänger der prozessualen Erklärung bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht annehmen könne, dass eine nicht parteifähige Partei am Prozess beteiligt sein solle. Jedenfalls sei durch Auslegung klar, dass die Klägerseite auch die Klage der Miterben J.    und E.       S.        umfasse.

    10
    Selbst wenn man davon ausginge, dass die Erbengemeinschaft und nicht die dahinterstehenden Personen Klage erhoben hätten und eine solche Klage mangels Beteiligtenfähigkeit der Erbengemeinschaft unzulässig wäre, sei jedenfalls eine Erweiterung der Klage nach § 91 VwGO möglich. Eine solche Klageänderung sei sachdienlich, weil sie jedenfalls als prozesswirtschaftlich anzusehen sei. Die vorgebrachten Argumente und der Streitgegenstand würden sich nicht ändern. Sie böte die Möglichkeit, ohne weitere Verzögerungen des Prozesses, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen. Eine Klageänderung wäre insbesondere nicht wegen eines Fristablaufs unzulässig. Die Klagefrist habe noch nicht zu laufen begonnen. Der Planfeststellungsbeschluss sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, so dass ein Zustellungsmangel vorliege. Die Bekanntmachung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses, der Rechtsbehelfsbelehrung und des Hinweises auf die Auslegung sei erst drei Tage nach dem Beginn der öffentlichen Auslegung des Planfeststellungsbeschluss im Amtsblatt der Bezirksregierung E.          erschienen. Ebenfalls verspätet, nämlich erst am Tag des Beginns der öffentlichen Auslegung, sei die öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung „S1.          Post“ erfolgt. Die Auslegung dürfe indes erst einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung beginnen; bei unterschiedlichen Erscheinungsdaten sei der Tag der Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt maßgebend. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde I1.     erfülle hingegen schon nicht die Anforderungen des § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG NRW, weil es weder Amtsblatt der zuständigen Behörde noch örtliche Tageszeitung sei und es zudem an der nötigen Anstoßfunktion fehle.

    11
    Nach dem Wortlaut des § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG (NRW) gelte der Beschluss gegenüber den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben hätten, erst mit dem Ende der Auslegungsfrist, die nach § 74 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW auf zwei Wochen klar bestimmt sei, als zugestellt. Wenn die öffentliche Bekanntmachung ‒ wie hier ‒ zu spät erfolge, könne die Zustellungsfiktion des § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW nicht eintreten. Daran ändere die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung nichts. Diese sei vielmehr notwendige Voraussetzung für den mehrteiligen Zustellungsakt nach Maßgabe des § 74 Abs. 5 VwVfG NRW.

    12
    Die Klägerin erklärt (mit Schriftsatz vom 17. September 2019) „vorsorglich hilfsweise eine subjektive Klageänderung entsprechend § 91 VwGO [...], namentlich die Klage der Erbengemeinschaft S.        , vertreten durch die Miterben J.    und E.       S.        , um die Klage der Miterben J.    und E.       S.        [...] zu erweitern, soweit nicht ohnehin die Klage der Erbengemeinschaft S.        zugleich die Klage ihrer Mitglieder umfasst.“ Ferner erklärt die Klägerin (mit Schriftsatz vom 13. Januar 2022), dass Herr „E.       S.        als Rechtsnachfolger von J.    S.        hinsichtlich der durch die angegriffene Planfeststellung betroffenen und zum Streitgegenstand gemachten Grundstücke [...] entsprechend den Regelungen des § 173 VwGO, § 266 Abs. 1 ZPO, den anhängigen Rechtstreit der Frau J.    S.        umfänglich übernimmt.“

    13
    Die Klägerin beantragt,

    14
    den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E1.          vom 9. Januar 2019 für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung Nr. 098, A.       im Abschnitt von der Station I.            bis zur Station E2.          in der gegenwärtig geltenden Fassung aufzuheben.

    15
    Der Beklagte beantragt,

    16
    die Klage abzuweisen.

    17
    Zur Begründung trägt er u. a. vor, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil die Klägerin als Erbengemeinschaft nicht nach § 61 VwGO beteiligungsfähig sei. Sie sei weder juristische Person im Sinne des § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO noch eine beteiligtenfähige Vereinigung nach § 61 Nr. 2 VwGO. Eine Klageänderung mit dem Ziel, anstelle der Erbengemeinschaft ihre Mitglieder, J.    und E.       S.        , als Kläger zu benennen, komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klagefrist abgelaufen sei. Jeglicher Klageänderung werde widersprochen.

    18
    Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

    19
    die Klage abzuweisen.

    20
    Sie macht zur Begründung u. a. geltend, dass die Klage aufgrund der fehlenden Beteiligungsfähigkeit der Klägerin bereits unzulässig sei. Die Erbengemeinschaft sei als lediglich gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit mit dem Zweck der Erbauseinandersetzung kein eigenständiges Rechtssubjekt, welches von § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO erfasst werde. Sie sei auch keine Vereinigung i. S. d. § 61 Nr. 2 VwGO, da es ihr an einem Mindestmaß an innerer Organisationsstruktur fehle, sie insbesondere über keine Organe verfüge, die im Rechtsverkehr handeln könnten. Zudem sei sie nicht auf Dauer, sondern auf Auseinandersetzung angelegt. Aus der faktischen Betroffenheit eines Grundstücks könne nichts über dessen rechtliche Zuordnung abgeleitet werden. Dies gelte auch, soweit die Klägerin darauf abstelle, dass die tatsächlichen Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf das Grundstück auch die spätere Erbauseinandersetzung betreffen könnten. Die Auseinandersetzung sei der Hauptzweck der Erbengemeinschaft, für den sich durch die Planbetroffenheit des Grundstücks keine Besonderheiten ergäben.

    21
    Die Klage sei ausschließlich von der Erbengemeinschaft als Klägerin erhoben worden. Das Klagerubrum könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Klage als allein oder zugleich von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft erhoben anzusehen wäre. Im deutschen Verwaltungsprozessrecht gelte der formelle Beteiligtenbegriff, nach dem Klägerin diejenige sei, die als solche in der Klageschrift firmiere. Aus dem Rubrum der Klageschrift ergebe sich eindeutig, dass nur die Erbengemeinschaft im eigenen Namen ihr Rechtschutzbegehren geltend gemacht habe. Dort seien ausdrücklich nur die Erbengemeinschaft als Klägerin und die Miterben als deren Vertreter angegeben. Auch in der gesamten Klagebegründung sei konsequent die Bezeichnung „Klägerin“ verwendet worden, mit der auf die Erbengemeinschaft abgestellt worden sei. Eine bloße Falschbezeichnung könne angesichts der eindeutigen Differenzierung zwischen der Klägerin und deren Vertretern nicht gesehen werden, zumal diese von einem erfahrenen Rechtsanwalt vorgenommen worden sei. Eine anderweitige Auslegung oder gar Umdeutung verbiete sich damit. Eine Mehrdeutigkeit im Sinne der in Bezug genommenen Rechtsprechung des BGH sei nicht gegeben.

    22
    Weder ein Parteibeitritt der Erben noch ein Parteiwechsel auf diese sei zulässig. Jedweder Form der subjektiven Klageänderung werde ausdrücklich widersprochen. Der Klage fehle es an der ‒ mangels Zustimmung der übrigen Beteiligten ‒ erforderlichen Sachdienlichkeit i. S. d. § 91 Abs. 1 VwGO, weil die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Eingangs der Klageänderungserklärung der Klägerin bei Gericht am 17. September 2019 sei der Planfeststellungsbeschluss aufgrund der in diesem Zeitpunkt ersichtlich verstrichenen Klagefrist bereits bestandskräftig gewesen. Auch ein neuer Kläger müsse indes die Klagefrist in eigener Person wahren. Eine unzulässige Klage der Erbengemeinschaft könne sich nicht fristwahrend zu Gunsten des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren später beitretenden Klägers auswirken. Der Planfeststellungsbeschluss sei am 21. Januar 2019 in der örtlichen Tageszeitung „S1.          Post“ und am 24. Januar 2019 im Amtsblatt 4/2019 der Bezirksregierung E.          ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Damit seien gemäß § 74 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwVfG die Zustellungen wirksam i. S. d. § 74 Abs. 4 VwVfG bewirkt worden. Ein Zustellungsmangel liege nicht vor. Zwar sei die Auslegung bereits am 21. Januar 2019 und damit vor der auf sie verweisenden Bekanntmachung erfolgt. Eine verfahrensrechtlich nicht ordnungsgemäße Auslegung habe jedoch weder die Unwirksamkeit der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses gegenüber den Betroffenen zur Folge noch hindere sie den Eintritt der Zustellungsfiktion gemäß § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG, da sie nicht die Bekanntgabe des verfügenden Teils betreffe, von welcher die Anstoßwirkung ausgehe. Selbst wenn man dies anders sähe und darauf abstellte, dass es der öffentlichen Bekanntmachung an einer rechtzeitigen Anstoßfunktion für die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen fehlte, beträfe dies nicht die Zustellungsfiktion als solche, sondern lediglich die Frage nach dem relevanten Zeitpunkt. In Betracht käme insoweit, die Zustellungsfiktion als auf den Zeitpunkt des Ablaufs der vollen zwei Wochen Auslegungsdauer verlagert anzusehen. Auch eine solche zeitliche Verschiebung von wenigen Tagen Anfang Februar hätte aber auf die im Zeitpunkt der Klageänderung Mitte September längst eingetretene Bestandskraft keinen Einfluss.

    23
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ‒ alle Beteiligten haben umfangreich auch zur Begründetheit der Klage vorgetragen ‒ wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    24
    Entscheidungsgründe

    25
    Die Klage hat keinen Erfolg.

    26
    Die Klage, die mit Schriftsatz vom 4. März 2019 von der Klägerin, nicht aber‒ stattdessen oder zugleich ‒ von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, den Miterben J.    und E.       S.        , erhoben worden ist, ist bereits unzulässig (A.). Die Miterben J.    und E.       S.        sind auch nicht durch eine subjektive Klageänderung Kläger im Verfahren geworden (B.). Schließlich hat Herr E.       S.        den Rechtsstreit nicht „übernommen“ (C.).

    27
    A. Mit Klageschrift vom 4. März 2019 hat ausschließlich die Klägerin Klage erhoben (I.). Ihre Klage ist unzulässig, da sie nicht beteiligtenfähig ist (II.).

    28
    I. Nach dem im Verwaltungsprozessrecht herrschenden formellen Beteiligtenbegriff ist Kläger derjenige, der im eigenen Namen (und nicht als Vertreter im fremden Namen) um staatlichen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten nachsucht. Er wird durch die Bezeichnung in der Klageschrift bestimmt.

    29
    Vgl. Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 63 Rn. 8; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 63 Rn. 3, Stand: Juni 2017; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 63 Rn. 2.

    30
    Die Bezeichnung eines Verfahrensbeteiligten in einer Klageschrift ist Teil der prozessualen Erklärung, Klage zu erheben. Sie ist ‒ wie der gesamte Vortrag in der Klageschrift ‒ der Auslegung zugänglich. Es kommt analog §§ 133, 157 BGB darauf an, wie die Bezeichnung bei objektiver Würdigung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und übrige Beteiligte) zu verstehen ist. Bei einer unrichtigen oder mehrdeutigen Bezeichnung gilt diejenige Person oder Behörde als Verfahrensbeteiligte, die erkennbar durch den Klagegegenstand betroffen wird. Dies ist durch Auslegung des Rubrums unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Klageschrift zu ermitteln.

    31
    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2021 ‒ 2 B 51.13 ‒, juris, Rn. 9 m. w. N.

    32
    Dies zugrunde legend ist die Klage bei objektiver Würdigung der Klageschrift vom 4. März 2019 aus Empfängersicht eindeutig (nur) von der Erbengemeinschaft S.        erhoben worden. Die Klageschrift geht in ihrem Rubrum ausdrücklich von der „Klage der Erbengemeinschaft S.        “ aus und bezeichnet Letztere als „Klägerin“; anschließend wird ausgeführt, dass „Namens und in Vollmacht der Klägerin [...] Klage erhoben“ wird. Dementsprechend sind der Beklagte und die Beigeladene nach Zustellung der Klageschrift übereinstimmend (zutreffend) von einer Klage eben der Erbengemeinschaft S.        ausgegangen (und sind auch nach wie vor dieser Auffassung).

    33
    Angesichts der Eindeutigkeit der Klägerbezeichnung besteht kein Raum für eine (weitergehende) Auslegung der Klageschrift. Diese enthält keinen Anhaltspunkt für eine ‒ eine weitergehende Auslegung eröffnende ‒ Mehrdeutigkeit in dem Sinne, neben oder statt der ausdrücklich als Klägerin bezeichneten Erbengemeinschaft S.        könnten weitere oder andere Personen Kläger sein. Eine Mehrdeutigkeit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass im Rubrum der Klageschrift mit der Wendung „Erbengemeinschaft S.        , vertreten durch die Miterben J.    und E.       S.        “ zwei natürliche Personen als Vertreter der Klägerin benannt werden. Die ‒ anwaltlich verantwortete ‒ Kennzeichnung der Miterben als Vertreter grenzt diese von der zuvor bezeichneten klagenden Partei vielmehr gerade ab. Dass zu einer als Klägerin bezeichneten Partei auch Vertreter angegeben werden, macht die Parteibezeichnung selbst nicht mehrdeutig in dem Sinne, statt oder neben der bezeichneten Partei kämen auch die Vertreter selbst als Kläger in Betracht. Ein solches Verständnis stünde hier im Übrigen im Widerspruch zur Bezeichnung der klagenden Partei als „Klägerin“; wären die als Vertreter gekennzeichneten Miterben statt oder neben der Erbengemeinschaft klagende Partei, hätte die Bezeichnung „Kläger“ lauten müssen. Es gibt ‒ soweit ersichtlich ‒ auch keinen allgemeinen oder allgemein anerkannten Auslegungsgrundsatz, dass allein schon die Verwendung des Begriffs „Erbengemeinschaft“ für die klagende Partei eine Mehrdeutigkeit der Parteibezeichnung begründet und die dadurch eröffnete Auslegung auf die mehreren Erben im Sinne von § 2032 Abs. 1 BGB als klagende Partei führt. Ob ein solcher Auslegungsgrundsatz dann besteht, wenn neben oder zu der Erbengemeinschaft erkennbar alle einzelnen Miterben namentlich in der prozessualen Erklärung aufgeführt sind, kann dahinstehen, weil dies hier auf die Klageschrift nicht zutrifft. Aus dieser ergibt sich entgegen der sinngemäßen Auffassung der Klägerin nicht eindeutig, welche natürlichen Personen die Erbengemeinschaft bilden. Zwar werden allein im Rubrum der Klageschrift zwei Miterben namentlich benannt. Da diese jedoch, wie ausgeführt, als Vertreter der Klägerin bezeichnet werden, ist jedenfalls aus der Klageschrift nicht ersichtlich, dass eine abschließende Aufführung der Miterben vorliegt; es kann sich auch um aus einer größeren Anzahl an Miterben ausgewählte Vertreter handeln. Ansonsten enthält die Klageschrift keinen Anhaltspunkt für eine Mehrdeutigkeit des Inhalts, die Erbengemeinschaft sei nicht oder nicht alleinige Klägerin. Vielmehr wird in ihr ebenso wie in der nachfolgenden Klagebegründung vom 13. Mai 2019 für die klagende Partei durchgehend die Bezeichnung „Klägerin“ verwendet. Die nach den vorstehenden Ausführungen eindeutige Bezeichnung der Erbengemeinschaft als Klägerin wird auch nicht allein durch den Satz in der Klageschrift: „Auf dem Flurstück 13/1654 befindet sich zudem das gemeinsame Hof- und Wohnhausgebäude der Klägerin.“ infrage gestellt. Zwar mag das Attribut „gemeinsame“ darauf hindeuten oder hinweisen, dass die Klägerin, also die Erbengemeinschaft, aus mehreren ‒ wie von der Klägerin später formuliert „dahinterstehenden“ ‒ (natürlichen) Personen gebildet wird. Dieser bei jeder Erbengemeinschaft gegebene Umstand ändert indes nichts an der eindeutigen Bezeichnung der Erbengemeinschaft als Klägerin, die auch in diesem Satz anhand der Verwendung der Bezeichnung „der Klägerin“ ersichtlich wird. Lediglich ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Klageschrift inhaltlich auf einen Miteigentumsanteil der „Klägerin“ i. H. v. 50 % an dort näher bezeichneten Grundstücken abhebt, der gerade dem Gesamthandseigentum der Mitglieder der Erbengemeinschaft entspricht. Wäre die Klage nicht (nur) von der Erbengemeinschaft, sondern (auch) von den sie bildenden Miterben selbst erhoben worden, hätte insofern eine ‒ hier aber gerade nicht erfolgte ‒ Differenzierung zwischen den Miterben nahe gelegen, da die Miterbin J.    S.        neben dem Gesamthandseigentum seinerzeit einen weiteren Miteigentumsanteil i. H. v. 50 % an den bezeichneten Grundstücken gehalten hatte.

    34
    Das Vorstehende erweist sich auch in Ansehung der zusammen mit der Klageschrift vorgelegten Prozessvollmacht vom 1. November 2017 als zutreffend. In dieser wird die (Rechts-)Sache als „S.        Erbengemeinschaft (Name) ./. Land Nordrhein-Westfalen“ bezeichnet, was ‒ bis auf die Reihenfolge der beiden Worte beim Namen ‒ der Bezeichnung der Klägerin in der Klageschrift entspricht. Soweit darin weiter unten als Vollmachtgeber „Erbengemeinschaft J.    und E.       S.        “ angegeben ist und die genannten natürlichen Personen die Vollmacht unterschrieben haben, ergibt sich daraus nichts, was auf eine Mehrdeutigkeit der Klägerbezeichnung in der Klageschrift und einen dementsprechenden Auslegungsbedarf führte. Vielmehr decken sich die Unterschriften auf der Vollmacht damit, dass die unterschreibenden Miterben in der Klageschrift, wie ausgeführt, als Vertreter der Klägerin gekennzeichnet sind. Allein, dass hieraus erkennbar werden dürfte, dass die Erbengemeinschaft nur aus J.    und E.       S.        besteht, änderte nichts daran, dass dies aus der Klageschrift selbst nicht deutlich wird. Im Übrigen passen beide in der Prozessvollmacht verwendeten Bezeichnungen gerade zu dem sich aus der Klageschrift eindeutig ergebenden Sinn, (allein) die Erbengemeinschaft sei Klägerin.

    35
    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass hier nichts für eine unrichtige bzw. falsche Bezeichnung der klagenden Partei in der Klageschrift spricht. Eine solche erforderte eine Diskrepanz zwischen der abgegebenen Erklärung und dem tatsächlich Gewollten. Hierfür gibt es vorliegend ausgehend von einer eindeutig die Erbengemeinschaft als Klägerin benennenden, anwaltlich verantworteten Klageschrift keinen Anhaltspunkt; auch die Klägerin zeigt keinen solchen auf. Zudem gibt es keinen Auslegungsgrundsatz dahingehend, die Verwendung des Begriffs „Erbengemeinschaft“ in einer Prozesserklärung sei per se falsch bzw. unrichtig und müsse deshalb ausgelegt werden. So wird etwa im finanzgerichtlichen Verfahren teilweise die Beteiligtenfähigkeit einer Erbengemeinschaft angenommen.

    36
    Vgl. Sächs. FG, Urteil vom 26. Februar 2015 ‒ 4 K 1323/12 ‒, juris, Rn. 27.

    37
    Im Übrigen ist eine Diskrepanz im vorgenannten Sinne offensichtlich dann nicht gegeben, wenn eine Klagepartei, die Klage erhoben hat und ‒ wie hier die Klägerin ‒ im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Auffassung vertritt, sie als Erbengemeinschaft sei beteiligtenfähig, ihre Klage mithin zulässig, zugleich aus prozesstaktischen Erwägungen ‒ hier nur für den Fall, dass „man diese Auffassung kategorisch ablehnen würde oder müsste“, mithin nur zur Vermeidung eines Prozessurteils ‒ eine subjektive Klageänderung erklärt. Denn die Verteidigung der Beteiligtenfähigkeit der Erbengemeinschaft bestätigt die Klageerhebung durch diese und schließt die Annahme einer Falschbezeichnung der klagenden Partei aus.

    38
    Vgl. in diesem Sinne Sächs. OVG, Beschluss vom 11. März 2013 ‒ 5 A 751/10 ‒, juris, Rn. 17.

    39
    Alleine der Umstand, dass ein ‒ eindeutig als solcher bezeichneter ‒ Kläger nicht im Sinne des § 61 VwGO beteiligtenfähig ist (was hier von Beklagten- und Beigeladenenseite hinsichtlich der Erbengemeinschaft geltend gemacht wird), ändert hingegen nichts an dessen formaler Stellung als Beteiligter.

    40
    Vgl. Bier/Stein-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 63 Rn. 3, Stand: Juni 2017; Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 63 Rn. 2.

    41
    Die fehlende Beteiligtenfähigkeit eines eindeutig bezeichneten Klägers mit der sich daraus ergebenden Konsequenz der Unzulässigkeit der Klage ist zudem kein Umstand, der es allein rechtfertigt, eine Mehrdeutigkeit oder eine falsche bzw. unrichtige Bezeichnung anzunehmen, die den Weg für eine ‒ vom objektiv zum Ausdruck gekommenen Willen der Klagepartei abweichende ‒ Auslegung eröffnete. Dies gilt jedenfalls für ‒ wie hier ‒ anwaltlich verantwortete Prozesserklärungen. Daran anknüpfend führt auch der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

    42
    vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2006 ‒ VIII ZB 94/05 ‒, juris, Rn. 7 (von der Klägerin fehlzitiert als: Urteil vom 13. September 2006 ‒ IV ZR 26/04 ‒),

    43
    nicht weiter, die lediglich im Falle einer mehrdeutigen Parteibezeichnung vom Empfänger der prozessualen Erklärung bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise im Zweifel eine Auslegung dahingehend fordert, dass damit die parteifähige Person oder Personenmehrheit gemeint sein soll. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kommen hier, wie ausgeführt, nicht mehrere Beteiligte als der gemeinte Kläger in Frage.

    44
    Weiterhin kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes,

    45
    vgl. Urteil vom 31. März 1978 ‒ 40 II 75 ‒, juris, Rn. 15,

    46
    berufen, weil diese auf der Annahme beruht, es liege ‒ mit „Hausgemeinschaft“ ‒ eine Falschbezeichnung der klagenden Partei vor, was hier ‒ wie ausgeführt ‒ gerade nicht der Fall ist. Dass im dortigen Verfahren die „bloße Falschbezeichnung des Klägers [als] unschädlich“ erachtet worden ist, weil „ohne weiteres ersichtlich [gewesen] ist, welche Personen Klage erheben wollen“, ist im Übrigen auch deswegen für das vorliegende Verfahren ohne Belang, weil hier, wie ausgeführt, keine objektiven Anhaltspunkte für eine Falschbezeichnung, insbesondere nicht solche, die eine Falschbezeichnung „ohne Weiteres“ ersichtlich machten, vorliegen. Überdies zielt das daran anknüpfende Vorbringen der Klägerin darauf ab, dass die beiden Miterben weitere Kläger neben der Erbengemeinschaft seien, mithin nicht auf einen Fall einer Falschbezeichnung, sondern auf eine Mehrdeutigkeit, die hier indes nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht vorliegt.

    47
    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ferner auf die Verfügungsrechte der Miterben und die daraus erwachsenden Konsequenzen für den Fall einer Klageerhebung sowie auf den Umstand verweist, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft ein Hof- und Wohnhausgebäude auf einem der betroffenen Flurstücke bewohnen würden, folgt daraus nichts für die insofern lediglich in Rede stehende Frage, ob aus objektiver Empfängersicht mit der Klageschrift vom 4. März 2019 (auch) die als Vertreter gekennzeichneten Miterben Klage erhoben haben.

    48
    II. Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin nicht im Sinne des § 61 VwGO beteiligungsfähig ist. Nach dieser Norm sind beteiligungsfähig u. a. natürliche und juristische Personen (Nr. 1) oder Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann (Nr. 2).

    49
    Die Fähigkeit, Verfahrensbeteiligter zu sein, richtet sich damit grundsätzlich nach der Rechtsfähigkeit. Juristischen Personen ist durch die Rechtsordnung qua Gesetz oder ausnahmsweise durch anderen Errichtungsakt eine eigene, von ihren Mitgliedern losgelöste Rechtspersönlichkeit verliehen, die konsequenterweise die Rechtsfähigkeit nach sich zieht, an die die Beteiligungsfähigkeit anknüpft. Auch ohne volle Rechtsfähigkeit zu besitzen, sind Personenvereinigungen beteiligungsfähig, soweit sie kraft Gesetzes oder Gewohnheitsrechts Träger von subjektiv-öffentlichen Rechten sein können.

    50
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 ‒ 8 C 23.12 ‒, juris, Rn. 16.

    51
    Die Erbengemeinschaft als gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist, besitzt weder eine eigene Rechtspersönlichkeit, noch steht ihr ein eigenständiges Recht zu, welches sie anstelle ihrer Mitglieder im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens geltend machen kann.

    52
    Vgl. zu öffentlich-rechtlichen Beitragspflichten: BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 ‒ 4 C 3.14 ‒, juris, Rn. 10; Sächs. OVG, Beschluss vom 11. März 2013 ‒ 5 A 751/10 ‒, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Urteil vom 15. September 1983 ‒ 23 B 80 A 861 ‒ NJW 1984, 626; zu den Kosten einer Ersatzvornahme: OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2021 ‒ 2 A 2901/19 ‒, juris, Rn. 34; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 61 Rn. 31; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 61 Rn. 7, Stand: Juni 2017; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 61 Rn. 8; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 61 Rn. 10; ferner: BGH, Urteil vom 11. September 2002 ‒ XII ZR 187/00 ‒, juris, Rn. 11, und Beschluss vom 17. Oktober 2006 ‒ VIII ZB 94/05 ‒, juris, Rn. 7.

    53
    Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass das Vorhaben zu Belastungen und unmittelbaren faktischen Beeinträchtigungen der zum Nachlass gehörenden Grundstücke mit unmittelbaren Auswirkungen auch auf die Erbauseinandersetzung führe, folgt aus ihren Ausführungen nicht, dass deswegen vorliegend ihr als Erbengemeinschaft anstelle ihrer Mitglieder ein eigenständiges Recht zustehen könnte. Vielmehr steht schon kraft Gesetzes die Verwaltung des Nachlasses ausdrücklich den Erben gemeinschaftlich (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB) sowie im Rahmen der Notverwaltung dem einzelnen Miterben (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) zu. Davon umfasst ist die Abwehr etwaiger Beeinträchtigungen oder Belastungen der zum Nachlass gehörenden Gegenstände, insbesondere auch die Erhebung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss.

    54
    Vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 ‒ 4 A 1.04 ‒, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2010 ‒ 20 B 1320/09 ‒, juris, Rn. 14 ff.

    55
    Aus dem von der Klägerin angeführten ‒ gegenüber § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB nachrangigen,

    56
    vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 ‒ II ZR 246/88 ‒, juris, Rn. 26 ‒

    57
    § 2040 Abs. 1 BGB, nach dem die Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen können, folgt diesbezüglich nichts anderes. Inwiefern es in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein soll, dass es aus Sicht des Vorhaben(träger)s nicht darauf ankomme, „wem die betroffenen Grundstücke gehören“, erschließt sich dem Senat nicht.

    58
    B. Die Miterben J.    und E.       S.        sind nicht durch eine subjektive Klageänderung Kläger im Verfahren geworden. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17. September 2019 erklärte subjektive Klageänderung in Form eines Parteibeitritts der Miterben J.    und E.       S.        ist unzulässig.

    59
    I. Eine subjektive Klageänderung kann weder hilfsweise noch unter einer sonstigen Bedingung erklärt werden, denn es muss stets eindeutig feststehen, wer die Parteien eines gerichtlichen Verfahrens sind.

    60
    Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom, 28. Februar 1980 ‒ 3 B 1.80 ‒, NJW 1980, 1911, und vom 13. Juli 2011 ‒ 8 C 10.10 ‒, juris, Rn. 29; Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 44; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 26; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 91 Rn. 22.

    61
    Davon ausgehend ist die von der Klägerin erklärte Klageänderung unzulässig. Diese hat die Änderung der Klage in Gestalt eines Parteibeitritts der Miterben „trotz“ der von ihr vertretenen Auffassung, die erhobene Klage sei nicht unzulässig, „vorsorglich hilfsweise“ und nur, „soweit nicht ohnehin die Klage der Erbengemeinschaft S.        zugleich die Klage ihrer Mitglieder umfasst“, erklärt. Dieser auslegungsbedürftigen Prozesserklärung lässt sich angesichts dessen, dass eine Klageänderung von der ‒ anwaltlich vertretenen ‒ Klägerin ausdrücklich nur „hilfsweise“ erklärt wird, jedenfalls hinreichend eindeutig entnehmen, dass ein Parteibeitritt der Miterben dann nicht erfolgen soll, wenn der Senat von einer Beteiligtenfähigkeit der Erbengemeinschaft ausgeht. Damit hängt die subjektive Klageänderung ‒ in unzulässiger Weise ‒ von einer Bedingung ab, die dazu führte, dass ggf. erst mit der Entscheidung des Senats feststände, ob die Miterben Beteiligte des Verfahrens (geworden) wären. Von daher kann offen bleiben, ob der zuvor zitierte, mit „soweit“ eingeleitete Halbsatz ebenfalls eine (weitere) Bedingung enthält dergestalt, dass die Klageänderung erst dann zum Tragen käme, wenn der Senat entschieden hätte, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht neben dieser Kläger sind.

    62
    II. Unabhängig davon liegen auch die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO nicht vor. Danach ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

    63
    Die übrigen Beteiligten haben indes nicht eingewilligt, sondern der Klageänderung ausdrücklich widersprochen. Diese ist auch nicht sachdienlich.

    64
    Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt.

    65
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 ‒ 9 B 20.09 ‒, juris, Rn. 6 m. w. N. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

    66
    Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die angestrebte subjektive Klageänderung wäre nicht geeignet, den sachlichen Streit zwischen den als Kläger beitretenden Miterben J.    und E.       S.        und den übrigen Beteiligten endgültig zu klären. Denn der Senat würde nicht in der Sache entscheiden, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss den Miterben gegenüber bereits zuvor unanfechtbar geworden ist, deren Klage mithin unzulässig wäre.

    67
    Vgl. zur (fehlenden) Sachdienlichkeit einer Klageänderung in eine unzulässige Klage: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 ‒ 4 CN 4.16 ‒, juris, Rn. 10; Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 59 m. w. N.

    68
    Die nach § 74 Abs. 1 Satz 2, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 43 Satz 9 EnWG a. F. (in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2015, BGBl. I, S. 2490), § 74 Abs. 1 Satz 2, § 70 VwVfG NRW einmonatige Frist zur Erhebung einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Januar 2019 hat für die Miterben J.    und E.       S.        gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB bereits mit Ablauf des 4. März 2019 geendet.

    69
    Der Planfeststellungsbeschluss ist nach § 43 Satz 9 EnWG a. F., § 74 Abs. 5 VwVfG NRW auch mit Wirkung gegenüber den Miterben J.    und E.       S.        öffentlich bekannt gemacht worden und hat gegenüber diesen nach § 43 Satz 9 EnWG a. F., § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW mit dem Ende der am 4. Februar 2019 abgelaufenen Auslegungsfrist als zugestellt gegolten.

    70
    Die öffentliche Bekanntmachung wird in den Fällen, in denen ‒ wie hier ‒ außer an den Vorhabenträger mehr als 50 Zustellungen in Betracht kommen, dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen (§ 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG NRW). Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW).

    71
    Der verfügende Teil des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E1.          vom 24. Januar 2019, S. 35 ff., bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung hat den Hinweis auf eine Auslegung des Beschlusses mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 21. Januar 2019 bis einschließlich 4. Februar 2019 in einzeln genannten Gemeinden und Städten, den Hinweis auf die Zustellungsfiktion und die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Dieser Text ist auch in den örtlichen, im Einwirkungsbereich des Vorhabens verbreiteten Tageszeitungen jeweils am 21. Januar 2019 bekannt gemacht worden.

    72
    Dass der Hinweis auf den Zeitraum der Auslegung vom 21. Januar bis zum 4. Februar 2019 im Rahmen der Bekanntmachungen im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E.          vom 24. Januar 2019 und in der ‒ von der Klägerin konkret in Bezug genommenen ‒ örtlichen Tageszeitung „S1.          Post“ vom 21. Januar 2019 jeweils zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem der Auslegungszeitraum bereits begonnen hatte, ist im vorliegenden Einzelfall unbeachtlich.

    73
    Dahinstehen kann, ob dies bereits daraus folgt, dass trotz des nach § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG NRW geforderten Hinweises auf die Auslegung nach § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW eine nicht den Vorgaben des § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW entsprechende Auslegung weder auf einen Mangel der öffentlichen Bekanntmachung führt noch der Zustellungsfiktion des § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW entgegensteht. Dies lässt sich damit begründen, dass die maßgebende Anstoßwirkung nicht von der Auslegung, sondern von der Bekanntmachung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses ausgeht. Insoweit unterscheidet sich die öffentliche Bekanntmachung nach § 74 Abs. 5 VwVfG NRW von der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 74 Abs. 4 VwVfG NRW. Bei dieser werden nur Ort und Zeit der Auslegung bekannt gemacht. Bei der öffentlichen Bekanntmachung müssen darüber hinaus ‒ als nach § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG NRW bekannt zu machender verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses ‒ das Vorhaben mit seinen wesentlichen Maßnahmen und den hierzu getroffenen Regelungen inhaltlich so bezeichnet werden, dass die möglicherweise in ihren Rechten Betroffenen die Möglichkeit ihrer Betroffenheit erkennen können und veranlasst werden, weitere Informationen einzuholen. Der in § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG NRW weiter geforderte Hinweis auf die Auslegung nach § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW gibt hingegen lediglich Auskunft, wo und wann die Adressaten der öffentlichen Bekanntmachung die weiteren Informationen einholen können.

    74
    Vgl. zu einer gänzlich unterbliebenen Auslegung in einer von den Auswirkungen des Vorhabens betroffenen Gemeinde: BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 ‒ 4 A 5000.10 u. a. ‒, juris, Rn. 32; sowie nachgehend: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2017 ‒ 1 BvR 877/13 ‒, juris, Rn. 28 ff.; ferner: Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 74 Rn. 200; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 216; Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 74 Rn. 376.

    75
    Dem kann allerdings entgegengehalten werden, dass bei der ortsüblichen Bekanntmachung Fehler bei der Auslegung nach § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW den Eintritt der Zustellungsfiktion hindern,

    76
    vgl, Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 74 Rn. 192; Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 74 Rn. 355; Wickel, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 74 VwVfG Rn. 23,

    77
    und angesichts der eindeutigen Bezugnahme in § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG NRW auf die Auslegung nach § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW eine abweichende Beurteilung bei der öffentlichen Bekanntmachung inkonsequent erscheint.

    78
    So auch Wickel, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 74 VwVfG Rn. 28.

    79
    Jedenfalls hat sich der Umstand, dass der in § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG NRW geforderte Hinweis auf die Auslegung nach § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem die zweiwöchige Auslegung bereits begonnen hatte, vorliegend nicht ausgewirkt und ist in entsprechender Heranziehung der Rechtsgedanken der ‒ sich unmittelbar nur auf nachträgliche Heilungen beziehenden ‒ § 45 Abs. 1 VwVfG NRW und § 8 LZG NRW zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern sowie Zustellungsmängeln daher unbeachtlich. Denn der Auslegungszeitraum vom 21. Januar bis zum 4. Februar 2019 hat für eine Einsichtnahme seitens Betroffener im Gemeindegebiet I1.     ‒ wie die Mitglieder der Erbengemeinschaft ‒ uneingeschränkt zur Verfügung gestanden, nachdem bereits im Amtsblatt der Gemeinde I1.     vom 9. Januar 2019 betreffend das „Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Erdgasfernleitung A.       , Abschnitt E1.          (Station I.            bis Station E2.          ) der A.       GmbH & Co. KG“ die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) im o. g. Zeitraum, verknüpft mit dem Hinweis, dass die Zustellung nach § 74 Abs. 5 VwVfG (NRW) durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird, ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Damit ist ein rechtzeitiger Hinweis auf den Zeitraum der Auslegung erfolgt, insbesondere auch denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, mit der Konsequenz, dass die nach § 74 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 VwVfG NRW vorgesehene zweiwöchige Auslegungsfrist faktisch nicht verkürzt gewesen ist.

    80
    C. Ausgehend von dem Vorstehenden läuft die mit Schriftsatz vom 13. Januar 2022 abgegebene Erklärung „für Herrn E.       S.        […], dass dieser […] den anhängigen Rechtstreit der Frau J.    S.        umfänglich übernimmt“, mangels deren Klägereigenschaft ins Leere. Der Senat sieht zudem keinen Anknüpfungspunkt für eine Auslegung dieser anwaltlich verantworteten eindeutigen Erklärung (auch) dahingehend, dass Herr E.       S.        den Rechtsstreit für die Klägerin übernimmt. Im Übrigen wäre eine solche subjektive Klageänderung aus den unter Gliederungspunkt B.II. dargestellten Gründen ebenfalls unzulässig. Schließlich läge ein nicht § 91 VwGO unterfallender spezialgesetzlich geregelter Parteiwechsel infolge der Änderung der Eigentumsverhältnisse ‒ § 266 ZPO ‒ hier schon deswegen nicht vor, weil seit Eintritt des Erbfalls stets die Miterben Eigentümer der Grundstücke gewesen sind, nicht aber die Erbengemeinschaft.

    81
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit hat der Senat davon abgesehen, der weder beteiligten- noch rechtsfähigen ‒ und inzwischen auseinandergesetzten ‒ Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Vielmehr haben die Miterben J.    und E.       S.        , die ausweislich der vorgelegten Vollmacht die Prozessbevollmächtigten mit der Führung des Verfahrens beauftragt und somit die Klageerhebung entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO in ihnen zurechenbarer Weise veranlasst haben, die Kosten zu tragen, die durch die Prozessführung im Namen der nicht beteiligungsfähigen Klägerin entstanden sind. Die Kosten der Beigeladenen werden aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig erklärt, da diese einen Antrag gestellt und sich daher einem Prozessrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.

    82
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

    83
    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.