17.07.2023 · IWW-Abrufnummer 236283
Landgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 22.11.2022 – 2-04 OH 7/20
Im selbständigen Beweisverfahren genügt die Vorlage eines eröffneten, privatschriftlichen Testaments nicht, um die Rechtsnachfolge von Todes wegen nachzuweisen. (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 5.4.2016 – XI ZR 440/15)
LG Frankfurt 4. Zivilkammer
Tenor
Das Verfahren ist weiterhin ausgesetzt.
Gründe
I.
Nachdem der Antragsteller verstorben ist, ist mit Beschluss vom ... Januar 2022 die Aussetzung des Verfahrens angeordnet worden.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. August 2022 hat Frau .. erklärt, das Verfahren aufzunehmen. Sie sei als Witwe des Antragstellers dessen Alleinerbin. Zum Nachweis hierzu hat sie sich auf ein Berliner Testament vom 14. März 2018 (Bl. .. d. A.), das am 15. September 2019 eröffnet worden ist (Eröffnungsprotokoll Bl. .. d. A.), bezogen.
Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, die Vorlage des Testaments genüge nicht, um die Rechtsnachfolge von Todes wegen nachzuweisen.
II.
Das Verfahren ist weiterhin ausgesetzt, weil es nicht wirksam aufgenommen wurde. Hierüber war durch Beschluss zu entscheiden, weil das selbständige Beweisverfahren kein Zwischenurteil kennt.
Frau .. hat ihre Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Antragsteller nicht nachgewiesen. Das eröffnete privatschriftliche gemeinschaftliche Testament vom 14. März 2018 ist insofern nicht hinreichend.
Für den Rechtsverkehr mit Banken hat der BGH, Urt. v. 5.4.2016, ‒ XI ZR 440/15, MittBayNot 2017, 68, entschieden, dass der Nachweis der Rechtsnachfolge von Todes wegen durch privatschriftliches (d. h. nicht öffentlich errichtetes) Testament eine Frage des Einzelfalls sei. Er hat darauf abgestellt, dass die Bank zwar ein berechtigtes Interesse daran habe, in den Genuss der Rechtswirkungen der §§ 2366, 2367 BGB zu kommen und so der aus der Risikosphäre des Gläubigers stammenden Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu entgehen. Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge sei jedoch auch den berechtigten Interessen des oder der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen. Ihnen sei regelmäßig nicht daran gelegen, in Fällen, in denen das Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden könne, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinsverfahren anstrengen zu müssen. Daran, auch in klaren Erbfolgefällen allein zur Erlangung des Gutglaubensschutzes der §§ 2366, 2367 BGB regelmäßig auf einem Erbschein bestehen zu können, habe eine Bank kein schutzwürdiges Interesse (BGH, a. a. O. Rn. 19 f.).
Bei der Aufnahme von gerichtlichen Verfahren sind keinesfalls geringere Anforderungen zu stellen. Insofern ist nämlich zu bedenken, dass die Rechtsnachfolge in die Parteistellung und die Fortführung eines gerichtlichen Verfahrens wesentlich weitreichendere Konsequenzen hat als die Rechtsnachfolge in einen mit einer Bank geschlossenen Vertrag. Findet ein Erkenntnisverfahren durch Aufnahme seitens eines Scheinerben seinen Fortgang, wirkt ein Urteil weder für noch gegen den wahren Erben. Der Verfahrensgegner sieht sich der Gefahr ausgesetzt, durch diesen ein zweites Mal in Anspruch genommen zu werden (BeckOK ZPO/Jaspersen, 46. Ed. 1.9.2022, § 239 Rn. 45). Wird ein selbständiges Beweisverfahren durch einen Scheinerben fortgeführt und verfolgt sodann der wahre Erbe Ansprüche in der Hauptsache, kann sich der Antragsgegner mangels Parteiidentität im selbständigen Beweisverfahren und im Hauptsacheverfahren auf Kläger bzw. Antragstellerseite nicht auf die Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens berufen (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, 43. Aufl. 2022, § 493 Rn. 1; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 485 Rn. 3).
Vor diesem Hintergrund ist das eröffnete, privatschriftliche Testament nicht hinreichend, um das Verfahren aufzunehmen, zumal es keine Informationen zu etwaigen Abkömmlingen enthält und von einem Güterstand der „Ehegemeinschaft“ spricht.
22.11.2022
2-04 OH 7/20
Tenor
Das Verfahren ist weiterhin ausgesetzt.
Gründe
I.
Nachdem der Antragsteller verstorben ist, ist mit Beschluss vom ... Januar 2022 die Aussetzung des Verfahrens angeordnet worden.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. August 2022 hat Frau .. erklärt, das Verfahren aufzunehmen. Sie sei als Witwe des Antragstellers dessen Alleinerbin. Zum Nachweis hierzu hat sie sich auf ein Berliner Testament vom 14. März 2018 (Bl. .. d. A.), das am 15. September 2019 eröffnet worden ist (Eröffnungsprotokoll Bl. .. d. A.), bezogen.
Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, die Vorlage des Testaments genüge nicht, um die Rechtsnachfolge von Todes wegen nachzuweisen.
II.
Das Verfahren ist weiterhin ausgesetzt, weil es nicht wirksam aufgenommen wurde. Hierüber war durch Beschluss zu entscheiden, weil das selbständige Beweisverfahren kein Zwischenurteil kennt.
Frau .. hat ihre Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Antragsteller nicht nachgewiesen. Das eröffnete privatschriftliche gemeinschaftliche Testament vom 14. März 2018 ist insofern nicht hinreichend.
Für den Rechtsverkehr mit Banken hat der BGH, Urt. v. 5.4.2016, ‒ XI ZR 440/15, MittBayNot 2017, 68, entschieden, dass der Nachweis der Rechtsnachfolge von Todes wegen durch privatschriftliches (d. h. nicht öffentlich errichtetes) Testament eine Frage des Einzelfalls sei. Er hat darauf abgestellt, dass die Bank zwar ein berechtigtes Interesse daran habe, in den Genuss der Rechtswirkungen der §§ 2366, 2367 BGB zu kommen und so der aus der Risikosphäre des Gläubigers stammenden Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu entgehen. Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge sei jedoch auch den berechtigten Interessen des oder der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen. Ihnen sei regelmäßig nicht daran gelegen, in Fällen, in denen das Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden könne, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinsverfahren anstrengen zu müssen. Daran, auch in klaren Erbfolgefällen allein zur Erlangung des Gutglaubensschutzes der §§ 2366, 2367 BGB regelmäßig auf einem Erbschein bestehen zu können, habe eine Bank kein schutzwürdiges Interesse (BGH, a. a. O. Rn. 19 f.).
Bei der Aufnahme von gerichtlichen Verfahren sind keinesfalls geringere Anforderungen zu stellen. Insofern ist nämlich zu bedenken, dass die Rechtsnachfolge in die Parteistellung und die Fortführung eines gerichtlichen Verfahrens wesentlich weitreichendere Konsequenzen hat als die Rechtsnachfolge in einen mit einer Bank geschlossenen Vertrag. Findet ein Erkenntnisverfahren durch Aufnahme seitens eines Scheinerben seinen Fortgang, wirkt ein Urteil weder für noch gegen den wahren Erben. Der Verfahrensgegner sieht sich der Gefahr ausgesetzt, durch diesen ein zweites Mal in Anspruch genommen zu werden (BeckOK ZPO/Jaspersen, 46. Ed. 1.9.2022, § 239 Rn. 45). Wird ein selbständiges Beweisverfahren durch einen Scheinerben fortgeführt und verfolgt sodann der wahre Erbe Ansprüche in der Hauptsache, kann sich der Antragsgegner mangels Parteiidentität im selbständigen Beweisverfahren und im Hauptsacheverfahren auf Kläger bzw. Antragstellerseite nicht auf die Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens berufen (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, 43. Aufl. 2022, § 493 Rn. 1; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 485 Rn. 3).
Vor diesem Hintergrund ist das eröffnete, privatschriftliche Testament nicht hinreichend, um das Verfahren aufzunehmen, zumal es keine Informationen zu etwaigen Abkömmlingen enthält und von einem Güterstand der „Ehegemeinschaft“ spricht.