30.01.2025 · IWW-Abrufnummer 246113
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 16.01.2025 – 21 W 123/24
1. Die Ausschlagungserklärung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bedarf auch dann der öffentlichen Beglaubigung, wenn dieser über eine öffentlich beglaubigte Vollmacht des Ausschlagenden verfügt.
2. Die Einreichung eines nicht öffentlich beglaubigten Anwaltsschriftsatzes, der die Ausschlagungserklärung enthält, über das besondere Anwaltspostfach (beA) ersetzt nicht das Erfordernis der gemäß § 1945 BGB erforderlichen öffentlichen Beglaubigung.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2025, Az. 21 W 123/24
Tenor
Die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Hünfeld vom 26.09.2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 19.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Erblasser war geschieden. Die Eltern sind vorverstorben. Der Beteiligte zu 1) ist der einzige Sohn des Erblassers. Der Beteiligte zu 1) hat neben seinen am XX.XX.2013 ehelich geborenen Sohn einen weiteren Sohn, Vorname1 A, aus einer vorhergehenden Beziehung.
Mit Erklärung vom 20.12.2023 gegenüber dem Nachlassgericht hat der Beteiligte zu 1) zugleich mit seiner Ehefrau für den gemeinsamen Sohn Vorname2 die Erbschaft nach dem Erblasser ausgeschlagen. Dabei hatte er angegeben, dass der Nachlass überschuldet scheine.
Daraufhin ordnete das Nachlassgericht mit Beschluss vom 21.12.2023 Nachlasspflegschaft an und bestellte Rechtsanwalt B zum Nachlasspfleger (Bl. 8 d.A.). Nach dem von dem Nachlasspfleger zum 22.02.2024 erstellten Nachlassverzeichnis umfasste sowohl der Aktivnachlass als auch die Nachlassverbindlichkeiten ca. 2000,- €. Die Aufwendungen für Beerdigungskosten betrugen ca. 2.400,- € (Bl. 21 d.A.).
Die Mutter des weiteren Sohnes Vorname1 schlug die Erbschaft mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht vom 16.02.2024 aus (Bl. 31 d.A.). Im Rahmen des familiengerichtlichen Genehmigungsverfahrens teilte der Nachlasspfleger mit Schreiben vom 21.03.2024 mit, dass eine Pflegegeldnachzahlung in Höhe von 18.802,- € erfolgt sei. Das Pflegegeld sei seit 2019 nicht angefordert worden (Bl. 33 d.A.). Der Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung wurde daraufhin zurückgenommen (Bl. 83 d.A.).
Der Nachlasspfleger informierte mit Schreiben vom 22.03.2024 den Beteiligten zu 1) über die Leistung der Pflegekasse (Bl. 37 d.A.).
Mit per beA übermittelten Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 08.04.2024 erklärte der Beteiligte zu 1) die Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen eines Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Bank habe ihm mitgeteilt, dass das auf dem Konto seines Vaters befindliche Guthaben bei weitem nicht ausreiche, um die Beerdigungskosten zu decken. Dies habe ihn zur Ausschlagung bewogen und dies habe er gegenüber dem Nachlassgericht bei der Ausschlagung erklärt. Er habe zu seinem Vater jahrelang kein gutes Verhältnis mehr gehabt. Dem Schriftsatz war eine Vollmacht des Beteiligten zu 1) vom 05.04.2024 beigefügt (Bl. 40 d.A.).
Das Nachlassgericht hat den Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 16.04.2024 darauf hingewiesen, dass die Anfechtungserklärung nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspreche und auf die 6-Wochen Frist hingewiesen (Bl. 42 d.A.). Mit Schriftsatz vom 23.04.2024 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) die von dem Beteiligten zu 1) erteilte Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form im Original eingereicht (Bl. 43- 45 d.A.).
Mit Verfügung vom 02.05.2024 hat das Nachlassgericht bestätigt, dass die Vollmacht für die Abgabe der Anfechtungserklärung ausreichend sei, indes die Anfechtungserklärung vom 08.04.2024 nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspreche und daher unwirksam sei. Der Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, dass wegen der öffentlich beglaubigten Vollmacht die von seinem Verfahrensbevollmächtigten in seinem Namen erklärte und per beA übermittelte Anfechtung wirksam sei und um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten. Mit weiterer Verfügung vom 19.06.2024 hat das Nachlassgericht darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der Anfechtungserklärung erst im Erbscheinverfahren erfolge (Bl. 62 d.A.).
Der Beteiligte zu 1) hat sodann mit notarieller Urkunde vom 12.08.2024 die Erteilung eines Erbscheins, der ihn auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge als Alleinerbe ausweist, beantragt (Bl. 103 ff d.A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, die Erbausschlagung sei wegen der erklärten Anfechtung unwirksam.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anfechtungserklärung vom 08.04.2024 habe nicht der gesetzlich erforderlichen Form entsprochen. Auch wenn durch die Form der Übersendung eine Zuordnung des Schreibens zum Absender erfolgen könne, ersetze dies nicht die nach dem Gesetz geforderte öffentliche Beglaubigung der Erklärung. Da die Anfechtungserklärung unwirksam sei, sei die Ausschlagung wirksam und der Beteiligte zu 1) nicht Erbe geworden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 26.09.2024 (Bl. 118 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss, der dem Beteiligten zu 1) am 09.10.2024 zugestellt worden ist (Bl. 135 d.A.), hat dieser mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.10.2024 Beschwerde eingelegt (Bl. 139 d.A.). Mit der Beschwerde verfolgt er seine Rechtsauffassung weiter, dass nach dem Gesetz ein Bevollmächtigter nur einer öffentlich beglaubigten Vollmacht bedürfe. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts unterliege die Anfechtungserklärung lediglich der Schriftform. Diese habe er vorgelegt. Aufgrund der Abgabe der Erklärung per beA sei mit der gleichen Qualität, die eine öffentliche Beglaubigung haben würde, sichergestellt, dass derjenige, der den Schriftsatz einreiche, auch diese Person sei.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 23.10.2024 der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 141 d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, gemäß § 1955 BGB gelten für die Anfechtung der Ausschlagung die gleichen Formerfordernisse wie für die Ausschlagung selbst. Diese müsse daher zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Eine Übermittlung über das besondere Anwaltspostfach ersetze die öffentliche Beglaubigung nicht.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Nachlassgericht eingegangen (§ 63 FamFG). Der Beteiligte zu 1) ist wegen der Zurückweisung seines Erbscheinsantrags auch gemäß § 59 FamFG beschwerdebefugt (Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Aufl., 2023, § 59 Rn. 80).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Mit zutreffender Begründung hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) ist nicht gesetzlicher Erbe nach dem Erblasser geworden, weil er die Erbschaft mit Erklärung vom 20.12.2023 wirksam ausgeschlagen hat. Die mit Schriftsatz vom 08.04.2024 erklärte Anfechtung der Ausschlagung erfolgte nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und war daher unwirksam.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) unterliegt die Anfechtungserklärung gemäß § 1955 BGB den selben Formvorschriften wie die Ausschlagung gemäß § 1945 BGB. Gemäß § 1945 Abs. 1 BGB ist die Ausschlagungserklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder durch öffentlich beglaubigte Erklärung i.S.d. § 129 BGB abzugeben.
Insbesondere werden mit der Einhaltung der Formvorschrift gemäß § 1945 Abs. 3 BGB für die zu erteilende Vollmacht nicht die Anforderungen an die für die Anfechtungserklärung selbst einzuhaltende Form des § 1945 Abs. 1 BGB entbehrlich. § 1945 Abs. 3 BGB stellt vielmehr das zusätzliche Erfordernis dar, dass bereits die Vollmachtserteilung den Anforderungen einer öffentlichen Beglaubigung unterliegt. Denn grundsätzlich bedarf gemäß § 167 Abs. 2 BGB eine Vollmacht nicht der Form für das Rechtsgeschäft, auf das sich die Vollmacht bezieht. Für die Ausschlagungs- und entsprechend die Anfechtungserklärung ist abweichend hiervon im Falle einer - zulässigen - Vertretung die Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen.
Die Anfechtungserklärung muss aber auch im Fall der Stellvertretung in der Form des § 1945 Abs. 1 BGB abgegeben werden. Es handelt sich um eine gesetzlich geregelte Formvorschrift.
Die Einreichung eines nicht öffentlich beglaubigten Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten ist zur Wahrung der Form nicht ausreichend. Nichts Anderes folgt daraus, dass die Einreichung des Schriftsatzes über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) erfolgt (OLG Bamberg, Beschluss vom 21.3.2022 - 2 W 35/21 Rn. 18; Grüneberg/Weidlich, BGB, 84. Aufl. 2025, § 1945 Rn. 3; LG München FamRZ 2000,1328). Denn dabei handelt es sich nur um einen sog. sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO. Bei der Einreichung eines elektronischen Dokuments über ein besonderes elektronisches Postfach entfällt gemäß §130a Abs. 3 S.1 2. Alt. ZPO lediglich die Erforderlichkeit der eine Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO ersetzenden qualifizierten elektronischen Signatur. Nicht verbunden ist damit eine der öffentlichen Beglaubigung gleichzusetzende Überprüfungs- und Nachweisfunktion bezüglich der Identität der unterzeichnenden Person. Insoweit sieht § 129 Abs. 1 Nr. 2 BGB weiterhin ausdrücklich auch die öffentliche Beglaubigung in elektronischer Form abgefasster Erklärungen durch einen Notar vor (§ 40a BeurkG). Dies wäre nicht erforderlich, wenn der Gesetzgeber bereits die Einreichung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach als eine die öffentliche Beglaubigung ersetzende Form angesehen hätte.
3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 84 FamFG. Die Anordnung einer Kostenerstattung für außergerichtliche Kosten ist nicht veranlasst, da nur der Antragsteller am Verfahren beteiligt war.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Folglich ist kein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats gegeben.
Die Wertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 61, 40 GNotKG. Sie richtet sich gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert der Interessen, denen das Rechtsmittel ausweislich des Antrags des Beschwerdeführers dient. Mit der Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1) seinen Erbscheinsantrag weiter. Damit ist für den Geschäftswert auch des Beschwerdeverfahrens die spezielle Regelung betreffend der Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins in § 40 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG heranzuziehen, wonach maßgeblich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ist, von dem nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden.
Den Wert des Nachlasses schätzt der Senat unter Berücksichtigung der Angaben über geleistete Pflegegeldzahlungen als nach Abzug von Verbindlichkeiten verbleibende Aktiva auf ca. 18.900,- €. Hieraus erfolgt die Wertfestsetzung aus der nächsten Stufe der Anlage 2 zum GNotKG.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 19.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Erblasser war geschieden. Die Eltern sind vorverstorben. Der Beteiligte zu 1) ist der einzige Sohn des Erblassers. Der Beteiligte zu 1) hat neben seinen am XX.XX.2013 ehelich geborenen Sohn einen weiteren Sohn, Vorname1 A, aus einer vorhergehenden Beziehung.
Mit Erklärung vom 20.12.2023 gegenüber dem Nachlassgericht hat der Beteiligte zu 1) zugleich mit seiner Ehefrau für den gemeinsamen Sohn Vorname2 die Erbschaft nach dem Erblasser ausgeschlagen. Dabei hatte er angegeben, dass der Nachlass überschuldet scheine.
Daraufhin ordnete das Nachlassgericht mit Beschluss vom 21.12.2023 Nachlasspflegschaft an und bestellte Rechtsanwalt B zum Nachlasspfleger (Bl. 8 d.A.). Nach dem von dem Nachlasspfleger zum 22.02.2024 erstellten Nachlassverzeichnis umfasste sowohl der Aktivnachlass als auch die Nachlassverbindlichkeiten ca. 2000,- €. Die Aufwendungen für Beerdigungskosten betrugen ca. 2.400,- € (Bl. 21 d.A.).
Die Mutter des weiteren Sohnes Vorname1 schlug die Erbschaft mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht vom 16.02.2024 aus (Bl. 31 d.A.). Im Rahmen des familiengerichtlichen Genehmigungsverfahrens teilte der Nachlasspfleger mit Schreiben vom 21.03.2024 mit, dass eine Pflegegeldnachzahlung in Höhe von 18.802,- € erfolgt sei. Das Pflegegeld sei seit 2019 nicht angefordert worden (Bl. 33 d.A.). Der Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung wurde daraufhin zurückgenommen (Bl. 83 d.A.).
Der Nachlasspfleger informierte mit Schreiben vom 22.03.2024 den Beteiligten zu 1) über die Leistung der Pflegekasse (Bl. 37 d.A.).
Mit per beA übermittelten Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 08.04.2024 erklärte der Beteiligte zu 1) die Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen eines Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Bank habe ihm mitgeteilt, dass das auf dem Konto seines Vaters befindliche Guthaben bei weitem nicht ausreiche, um die Beerdigungskosten zu decken. Dies habe ihn zur Ausschlagung bewogen und dies habe er gegenüber dem Nachlassgericht bei der Ausschlagung erklärt. Er habe zu seinem Vater jahrelang kein gutes Verhältnis mehr gehabt. Dem Schriftsatz war eine Vollmacht des Beteiligten zu 1) vom 05.04.2024 beigefügt (Bl. 40 d.A.).
Das Nachlassgericht hat den Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 16.04.2024 darauf hingewiesen, dass die Anfechtungserklärung nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspreche und auf die 6-Wochen Frist hingewiesen (Bl. 42 d.A.). Mit Schriftsatz vom 23.04.2024 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) die von dem Beteiligten zu 1) erteilte Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form im Original eingereicht (Bl. 43- 45 d.A.).
Mit Verfügung vom 02.05.2024 hat das Nachlassgericht bestätigt, dass die Vollmacht für die Abgabe der Anfechtungserklärung ausreichend sei, indes die Anfechtungserklärung vom 08.04.2024 nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspreche und daher unwirksam sei. Der Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, dass wegen der öffentlich beglaubigten Vollmacht die von seinem Verfahrensbevollmächtigten in seinem Namen erklärte und per beA übermittelte Anfechtung wirksam sei und um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten. Mit weiterer Verfügung vom 19.06.2024 hat das Nachlassgericht darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der Anfechtungserklärung erst im Erbscheinverfahren erfolge (Bl. 62 d.A.).
Der Beteiligte zu 1) hat sodann mit notarieller Urkunde vom 12.08.2024 die Erteilung eines Erbscheins, der ihn auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge als Alleinerbe ausweist, beantragt (Bl. 103 ff d.A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, die Erbausschlagung sei wegen der erklärten Anfechtung unwirksam.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anfechtungserklärung vom 08.04.2024 habe nicht der gesetzlich erforderlichen Form entsprochen. Auch wenn durch die Form der Übersendung eine Zuordnung des Schreibens zum Absender erfolgen könne, ersetze dies nicht die nach dem Gesetz geforderte öffentliche Beglaubigung der Erklärung. Da die Anfechtungserklärung unwirksam sei, sei die Ausschlagung wirksam und der Beteiligte zu 1) nicht Erbe geworden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 26.09.2024 (Bl. 118 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss, der dem Beteiligten zu 1) am 09.10.2024 zugestellt worden ist (Bl. 135 d.A.), hat dieser mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.10.2024 Beschwerde eingelegt (Bl. 139 d.A.). Mit der Beschwerde verfolgt er seine Rechtsauffassung weiter, dass nach dem Gesetz ein Bevollmächtigter nur einer öffentlich beglaubigten Vollmacht bedürfe. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts unterliege die Anfechtungserklärung lediglich der Schriftform. Diese habe er vorgelegt. Aufgrund der Abgabe der Erklärung per beA sei mit der gleichen Qualität, die eine öffentliche Beglaubigung haben würde, sichergestellt, dass derjenige, der den Schriftsatz einreiche, auch diese Person sei.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 23.10.2024 der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 141 d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, gemäß § 1955 BGB gelten für die Anfechtung der Ausschlagung die gleichen Formerfordernisse wie für die Ausschlagung selbst. Diese müsse daher zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Eine Übermittlung über das besondere Anwaltspostfach ersetze die öffentliche Beglaubigung nicht.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Nachlassgericht eingegangen (§ 63 FamFG). Der Beteiligte zu 1) ist wegen der Zurückweisung seines Erbscheinsantrags auch gemäß § 59 FamFG beschwerdebefugt (Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Aufl., 2023, § 59 Rn. 80).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Mit zutreffender Begründung hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) ist nicht gesetzlicher Erbe nach dem Erblasser geworden, weil er die Erbschaft mit Erklärung vom 20.12.2023 wirksam ausgeschlagen hat. Die mit Schriftsatz vom 08.04.2024 erklärte Anfechtung der Ausschlagung erfolgte nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und war daher unwirksam.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) unterliegt die Anfechtungserklärung gemäß § 1955 BGB den selben Formvorschriften wie die Ausschlagung gemäß § 1945 BGB. Gemäß § 1945 Abs. 1 BGB ist die Ausschlagungserklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder durch öffentlich beglaubigte Erklärung i.S.d. § 129 BGB abzugeben.
Insbesondere werden mit der Einhaltung der Formvorschrift gemäß § 1945 Abs. 3 BGB für die zu erteilende Vollmacht nicht die Anforderungen an die für die Anfechtungserklärung selbst einzuhaltende Form des § 1945 Abs. 1 BGB entbehrlich. § 1945 Abs. 3 BGB stellt vielmehr das zusätzliche Erfordernis dar, dass bereits die Vollmachtserteilung den Anforderungen einer öffentlichen Beglaubigung unterliegt. Denn grundsätzlich bedarf gemäß § 167 Abs. 2 BGB eine Vollmacht nicht der Form für das Rechtsgeschäft, auf das sich die Vollmacht bezieht. Für die Ausschlagungs- und entsprechend die Anfechtungserklärung ist abweichend hiervon im Falle einer - zulässigen - Vertretung die Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen.
Die Anfechtungserklärung muss aber auch im Fall der Stellvertretung in der Form des § 1945 Abs. 1 BGB abgegeben werden. Es handelt sich um eine gesetzlich geregelte Formvorschrift.
Die Einreichung eines nicht öffentlich beglaubigten Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten ist zur Wahrung der Form nicht ausreichend. Nichts Anderes folgt daraus, dass die Einreichung des Schriftsatzes über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) erfolgt (OLG Bamberg, Beschluss vom 21.3.2022 - 2 W 35/21 Rn. 18; Grüneberg/Weidlich, BGB, 84. Aufl. 2025, § 1945 Rn. 3; LG München FamRZ 2000,1328). Denn dabei handelt es sich nur um einen sog. sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO. Bei der Einreichung eines elektronischen Dokuments über ein besonderes elektronisches Postfach entfällt gemäß §130a Abs. 3 S.1 2. Alt. ZPO lediglich die Erforderlichkeit der eine Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO ersetzenden qualifizierten elektronischen Signatur. Nicht verbunden ist damit eine der öffentlichen Beglaubigung gleichzusetzende Überprüfungs- und Nachweisfunktion bezüglich der Identität der unterzeichnenden Person. Insoweit sieht § 129 Abs. 1 Nr. 2 BGB weiterhin ausdrücklich auch die öffentliche Beglaubigung in elektronischer Form abgefasster Erklärungen durch einen Notar vor (§ 40a BeurkG). Dies wäre nicht erforderlich, wenn der Gesetzgeber bereits die Einreichung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach als eine die öffentliche Beglaubigung ersetzende Form angesehen hätte.
3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 84 FamFG. Die Anordnung einer Kostenerstattung für außergerichtliche Kosten ist nicht veranlasst, da nur der Antragsteller am Verfahren beteiligt war.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Folglich ist kein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats gegeben.
Die Wertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 61, 40 GNotKG. Sie richtet sich gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert der Interessen, denen das Rechtsmittel ausweislich des Antrags des Beschwerdeführers dient. Mit der Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1) seinen Erbscheinsantrag weiter. Damit ist für den Geschäftswert auch des Beschwerdeverfahrens die spezielle Regelung betreffend der Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins in § 40 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG heranzuziehen, wonach maßgeblich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ist, von dem nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden.
Den Wert des Nachlasses schätzt der Senat unter Berücksichtigung der Angaben über geleistete Pflegegeldzahlungen als nach Abzug von Verbindlichkeiten verbleibende Aktiva auf ca. 18.900,- €. Hieraus erfolgt die Wertfestsetzung aus der nächsten Stufe der Anlage 2 zum GNotKG.