24.03.2025 · IWW-Abrufnummer 247206
Oberlandesgericht Braunschweig: Beschluss vom 13.02.2025 – 10 W 11/25
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Nachlasssache
betreffend die Erteilung eines Erbscheins nach
G., verstorben am ....2022 in X.,
Beteiligte:
1. A. ...
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigter zu 1.:
Rechtsanwalt B.
2. B., ...
- Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte zu 2.:
X. Rechtsanwälte, ...
hat das Oberlandesgericht Braunschweig - 10. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht A., die Richterin am Oberlandesgericht B. und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. C. am 13.02.2025 beschlossen:
Tenor:
1.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 14. Juli 2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Göttingen vom 7. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
2.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beteiligten zu 2. entstandenen notwendigen Auslagen.
3.
Der Beschwerdewert wird auf 220.000,00 Euro festgesetzt.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die beiden einzigen Abkömmlinge der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes W.
Die Ehegatten ließen unter dem 3. Dezember 1971 vor dem Notar Dr. Y. in G. zur Urkundenrollen-Nummer .... eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung beurkunden, in der sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. In § 2 der letztwilligen Verfügung ist folgendes niedergelegt: "Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, so wird es auch nach dem Tode des Letztversterbenden auf den Pflichtteil gesetzt." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die letztwillige Verfügung vom 3. Dezember 1971 Bezug genommen.
Der Ehemann verstarb im Jahre 1976. Im Jahre 1981 veräußerte die Erblasserin das von ihrem Ehemann geerbte Hausgrundstück sowie weitere vier Morgen Land für insgesamt 282.000,00 DM. Aus diesem Erlös erhielt die Beteiligte zu 2. einen Betrag in Höhe von 110.000,00 Euro.
Unter dem 1. Februar 1984 verfasste die Erblasserin ein handschriftliches Testament, in dem sie eingangs diesen Sachverhalt schilderte und weiter ausführte: "Um meiner Tochter [...] den Bau eines Hauses zu ermöglichen, habe ich ihr 110.000,- DM zugewandt. Dieser Zuwendung lag einer [sic!] Vereinbarung zwischen meiner Tochter, meinem Sohn A. und mir zugrunde, daß damit alle Ansprüche meiner Tochter betreffend den Nachlaß meines verstorbenen Ehemannes abgegolden [sic!] sein sollten. Da meine Tochter von mir mehr erhalten hatte als ihr aus den Nachlass meines verstorbenen Mannes zugestanden hätte, verzichtete sie mir und meinem Sohn A. gegenüber auf jegliche Ansprüche aus dem von mir und meinem Sohn erbauten Hausgrundstück ... in W. Eine entsprechende Erklärung meiner Tochter vom 13.10.1983 füge ich diesem Testament bei. Dies vorausgeschickt erkläre ich folgendes: Als Ausgleich für die Zuwendungen, die meine Tochter bereits zu meinen Lebzeiten von mir erhalten hat, soll mein Sohn A. nach meinem Tode das Hausgrundstück ... in W. vorab allein erhalten. Hinsichtlich meines übrigen Vermögens setze ich meine Tochter B. und meinen Sohn A. zu Miterben ein. [...]". Dem Testament liegt eine von B. gezeichnete "Erklärung!" vom 13. Oktober 1983 bei, in der es heißt: "Hiermit bestätige ich, daß ich keinerlei Anspruch auf Haus- und Grundstück, W., ... habe. Mein Erbteil habe ich im Jahre 1981 erhalten."
Nach dem Tod der Erblasserin stellte der Beteiligte zu 1. einen notariell beurkundeten Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vom 29. Dezember 2022 mit dem Inhalt, er möge als Alleinerbe ausgewiesen werden. Darin erklärt er, dass die Beteiligte zu 2. nach dem Tod des Vaters ihren Pflichtteil geltend gemacht und im Jahre 1981 auch erhalten habe. Die schriftliche Bestätigung liege der Nachlassakte bei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erbscheinsantrag vom 29. Dezember 2022, Urkundenverzeichnisnummer ... der Notarin Z. in G., Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 2. trat der Erteilung des beantragten Erbscheins entgegen. Sie habe nach dem Tod ihres Vaters keine Erklärung abgegeben, der zufolge sie in irgendeiner Weise den Pflichtteil geltend gemacht habe. Die Erblasserin habe das in ihrem Eigentum stehende Grundstück vier Jahre nach dem Tod des Ehemanns verkauft. Aus diesem Grundstücksverkauf habe sie 110.000,00 DM an die Beteiligte zu 2. bezahlt. Hintergrund dafür sei jedoch gewesen, dass die Erblasserin und die Beteiligte zu 2. einen Ersatzkauf geplant hätten. Es hätten zwei zusammenhängende Grundstücke erworben und jeweils mit einem identischen Haus bebaut werden sollen. So sei es in der Folge auch geschehen. Die Beteiligte zu 2. und ihr Ehemann hätten sich diesbezüglich um alles Organisatorische gekümmert. In diesem Zusammenhang oder aus Dankbarkeit habe die Erblasserin ihrer Tochter 110.000,00 DM zugewandt. Es handele sich allerdings nicht um eine Pflichtteilszahlung. Hierzu hätte zuvor auch Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilt werden müssen. Dies sei weder eingefordert worden noch geschehen. Dem Antragsteller sei seinerzeit ein Studium ermöglicht worden. Darüber hinaus habe der Antragsteller von 1983 bis 2022 zusammen mit der Erblasserin in dem Haus in W. gewohnt, ohne dafür Zahlungen zu leisten. Wechselseitig seien also hinreichend Leistungen empfangen worden.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass seine Schwester nach dem Tod des Vaters der Mutter gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend gemacht habe. Sie habe sich an die Mutter gewandt, weil sie Geld für den Bau eines Hauses benötigt habe. Sie habe auch unstreitig 110.000,00 DM erhalten, wobei ihr klar gewesen sei, dass sie nach dem Tod des Vaters Pflichtteilsansprüche gehabt habe. Er behauptet, dass die Erblasserin und die beiden Beteiligten zu dritt die Vereinbarung getroffen hätten, dass mit der Zahlung von 110.000,00 DM alle Ansprüche der Tochter betreffend den Nachlass des verstorbenen Vaters abgegolten seien. Dies folge auch aus dem handschriftlichen, jedoch unwirksamen Testament der Erblasserin vom 1. Februar 1984.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2023 hat die Nachlassrichterin den Erbscheinsantrag zurückgewiesen, mit der Begründung, dass das geltend gemachte Erbrecht nicht der Rechtslage und der letztwilligen Verfügung der Erblasserin entspreche. Das handschriftliche Einzeltestament vom 1. Februar 1984 sei wegen der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments unwirksam. Der Auffassung des Antragstellers, dass die Beteiligte zu 2. durch die Verwirklichung der in § 2 des gemeinschaftlichen Testamtens enthaltenen Pflichtteilsstrafklausel nach dem Tod ihres Vaters als Erbin ausscheide, sodass der Antragsteller Alleinerbe geworden sei, vermöge das Gericht nicht zu folgen. Zwar habe die Beteiligte zu 2. von der Erblasserin unstreitig 110.000,00 DM erhalten. Ein für die Verwirklichung der Pflichtteilsstrafklausel erforderliches aktives Verlangen (des Pflichtteils) sei jedoch nicht feststellbar. Zur Ermittlung, ob ein sanktionsbewehrtes Verhalten im Sinne der Verwirkungsklausel vorliege, bedürfe es zunächst der Testamentsauslegung unter besonderer Berücksichtigung des Erblasserwillens. Nach dem üblichen Verständnis greife eine solche Klausel dann ein, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil ausdrücklich, deutlich und ernsthaft geltend mache und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - handele. Zur Verwirklichung der Pflichtteilsstrafklausel reiche entgegen der Ansicht des Antragstellers die Zahlung durch die Erblasserin nicht aus. Aus der Erklärung vom 13. Oktober 1983 ergebe sich kein aktives Fordern des Pflichtteils. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Erblasserin im Jahre 1984 der Ansicht gewesen sei, dass ihre Tochter mit der Zahlung des Betrages von 110.000,00 DM (mehr als) ihren Pflichtteil erhalten habe. Allerdings sei nicht festzustellen, dass die Erblasserin und Mit-Verfasserin des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments von 1971 die Pflichtteilsstrafklausel als ausgelöst betrachtet habe. Vielmehr habe sie in ihrem eigenhändigen Testament zum Ausdruck gebracht, dass ihre Tochter aus dem Nachlass gerade nicht ausgeschlossen werden sollte, indem sie sie hinsichtlich ihres übrigen (beweglichen) Vermögens als Miterbin einsetzte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 7. Juli 2023 Bezug genommen.
Gegen den seiner Bevollmächtigten am 13. Juli 2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14. Juli 2023 beim Amtsgericht Göttingen Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 22. September 2023 und 5. Oktober 2023 begründet, indem er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beteiligte zu 2. sei aktiv auf ihre Mutter zugegangen und habe von ihr Geld verlangt. Das Wort "Pflichtteil" müsse sie dabei nicht ausdrücklich in den Mund nehmen, sondern es reiche, wenn in objektiver Hinsicht deutlich und ernsthaft der Anspruch geltend gemacht werde. Das aktive Tun der Beteiligten zu 2. sei schon darin zu erblicken, dass sie an der Vereinbarung vom 13. Oktober 1983 mitgewirkt habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beteiligte zu 2. sich offenbar scheue, gegenüber dem Grundbuchamt die geforderte eidesstattliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass sie den Pflichtteil nicht geltend gemacht habe.
Die Beteiligte zu 2. verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Göttingen hat der Beschwerde vom 14. Juli 2023 durch Beschluss vom 17. November 2023 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Der gemäß § 58 FamFG statthaften und gemäß §§ 63 ff. FamFG zulässig eingelegten Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Göttingen vom 7. Juli 2023 bleibt in der Sache der Erfolg versagt.
Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der den Antragsteller als Alleinerben nach der im Jahre 2022 verstorbenen Erblasserin ausweist, zurückgewiesen.
Die Erbfolge richtet sich nach dem formwirksam errichteten, notariellen gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 3. Dezember 1971, dem das eigenhändige Einzeltestament der Erblasserin aus dem Jahre 1984 aufgrund der Bindungswirkung des Ehegattentestaments gemäß § 2265 BGB keinen Abbruch tut.
Nach § 4 der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung vom 3. Dezember 1971 sind die Beteiligten zu 1. und 2. zu gleichen Anteilen Erben der letztversterbenden Ehegattin geworden.
Entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung hat die Beteiligte zu 2. ihre Erbenstellung nicht durch Verwirklichung der in § 2 der Verfügung niedergelegten Pflichtteilsstrafklausel eingebüßt, indem die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall im Wege einer auflösenden Bedingung im Sinne des § 2075 BGB die Wirkung der testamentarischen Schlusserbeneinsetzung hätte enden lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3/14 -, Rn. 10, juris).
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es zunächst der Auslegung des Testaments bedarf, um zu ermitteln, ob ein sanktionsbewehrtes Verhalten des Bedachten vorliegt. Allein maßgeblich ist dabei der sich aus den Gesamtumständen ergebende Wille des Erblassers, der im Testament einen, wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden haben muss (BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07 -, Rn. 23, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. März 2022 - I-10 W 91/20 -, Rn. 34, juris). Lassen mehrdeutig formulierte Pflichtteilsstrafklauseln dennoch Auslegungsspielraum, ist es Aufgabe der Gerichte, den zugrundeliegenden Willen des Erblassers genau zu ermitteln (Kaup, ErbR 2024, 336 <342>).
Vorliegend findet sich in § 2 eine verbreitete Formulierung einer Pflichtteilsstrafklausel. Erblasser verfolgen mit einer solchen Klausel gemeinhin im Wesentlichen zwei, im weiteren Sinne drei Ziele: Zum einen soll dem Überlebenden der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleiben, um ihn vermögensmäßig bestmöglich zu versorgen und nicht durch Forderungen der Kinder in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2018 - 2 Wx 314/18 -, Rn. 18, juris; KG Berlin, Beschluss vom 16. November 2018 - 6 W 54/18 -, Rn. 17, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2019 - I-3 Wx 142/18 -, Rn. 29, juris). Zum anderen kann es den Ehegatten mit dieser Regelung darum gehen, den Überlebenden vor den persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, die nach dem Tode des Erstversterbenden mit der Geltendmachung des Pflichtteils durch einen Abkömmling verbunden wären (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 6. Januar 1994 - 5 W 119/93 - 70 -, Rn. 25, juris; KG Berlin, Beschluss vom 6. April 2018 - 6 W 13/18 -, Rn. 31, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 21 W 182/21 -, Rn. 18, juris).
Schließlich kann eine Pflichtteilsstrafklausel auch den Zweck verfolgen, für Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Schlusserben zu sorgen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 6. Januar 1994 - 5 W 119/93 - 70 -, Rn. 25, juris; KG Berlin, Beschluss vom 6. April 2018 - 6 W 13/18 -, Rn. 31, juris; OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2018 - 2 Wx 314/18 -, Rn. 18, juris) und denjenigen zu belohnen, der sich bei Eintritt des ersten Erbfalls "loyal" verhält (Kaup, ErbR 2024, 336 <338>).
Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass mangels anderweitigen Anhalts des Erblasserwillens sämtliche üblichen Schutzzwecke bei der Auslegung der in Rede stehenden Klausel und ebenso bei der Subsumtion zu berücksichtigen sind.
Nach üblichem Verständnis greift die Pflichtteilsstrafklausel, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst in Kenntnis der Verwirkungsklausel handelt (OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2018 - 2 Wx 314/18 -, Rn. 19, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. März 2022 - I-10 W 91/20 -, Rn. 34, juris; Grüneberg/Weidlich, 84. Aufl. 2025, § 2269 BGB Rn. 14; Kaup, ErbR 2024, 336 <337>).
Ist - wie hier - Voraussetzung für die Strafklausel, dass der Pflichtteil "verlangt" wird, setzt das zwar nicht die Bezifferung oder gar Auszahlung voraus, jedoch eine von gewisser Ernsthaftigkeit und Intensität gekennzeichnete Interessenwahrung (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2011 - I-3 Wx 124/11 -, Rn. 39, juris). Ob der Pflichtteilsberechtigte zu erkennen gibt, den Pflichtteil ernsthaft geltend machen zu wollen, ist dabei aus der Sicht des Erben unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts zu beurteilen (OLG Rostock, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 3 W 138/13 -, Rn. 21, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. März 2022 - I-10 W 91/20 -, Rn. 34 f., juris).
An diesem Maßstab gemessen ist das Amtsgericht in beanstandungsfreier Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass sich ein aktives Verlangen des Pflichtteils durch die Beteiligte zu 2. nicht feststellen lässt, sodass die Pflichtteilsstrafklausel des § 2 nicht ausgelöst wurde.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Beteiligte zu 2. einige Jahre nach dem Tod des Vaters den Betrag von 110.000,00 Euro von der Erblasserin erhalten hat. Uneins sind die Beteiligten hingegen in der Bewertung dieses Vorgangs für die Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Ehegattentestament.
Spätestens in der Beschwerdebegründung widerlegt der Antragsteller seine eigene Rechtsauffassung. Er erblickt das für das Verlangen im Sinne des § 2 erforderliche aktive Verhalten der Beteiligten zu 2. in der behaupteten initiativen Ansprache der Erblasserin durch sie verbunden mit der Bitte um finanzielle Unterstützung für den geplanten Hausbau, behauptet aber selbst nicht, dass die Beteiligte zu 2. in diesem Zusammenhang das Wort "Pflichtteil" "in den Mund" genommen habe. Vielmehr begnügt sich der Antragsteller mit einem Hinweis darauf, dass der Beteiligten zu 2. in diesem Moment das Bestehen von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Vaters bewusst gewesen sein müsse, und sie die Zuwendung letztlich entgegengenommen habe.
Nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich aus alledem keine durch Ernsthaftigkeit und Intensität gekennzeichnete Interessenwahrnehmung der Beteiligten zu 2. gerade in ihrer Eigenschaft als Pflichtteilsberechtigte. Sie ist auch nicht in der von der Beteiligten zu 2. verfassten und gezeichneten Erklärung vom 13. Oktober 1983 zu erblicken. Denn in dieser spricht die Beteiligte zu 2. gerade nicht davon, dass sie ihren "Pflichtteil" erhalten habe.
Es ist durch den hier gegenständlichen Vorgang auch keiner der im Zusammenhang mit der Errichtung einer Pflichtteilsstrafklausel verfolgten Schutzzwecke tangiert. Zum einen ist die Erblasserin durch die Zuwendung nicht gegen ihren Willen in finanzielle Bedrängnis geraten, weil sie gezwungen war, liquide Mittel für die Befriedigung eines ungeplant geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs bereitzustellen. Vielmehr ergibt sich aus den Formulierungen in ihrem - unwirksamen - eigenhändigen Testament vom 1. Februar 1984, welches insoweit als Erkenntnisquelle herangezogen werden kann, dass sie freiwillig gegeben, nämlich wörtlich: "zugewandt", hat. Ebenso zeugen die von der Erblasserin gewählten Formulierungen nicht davon, dass der in weiterer Folge getroffenen behaupteten Vereinbarung innerhalb der Familie persönliche Spannungen vorangegangen wären. Letzteres behauptet auch der Antragsteller selbst nicht. Vielmehr ist Triebfeder sowohl der behaupteten damaligen Vereinbarung, die in der "Erklärung" der Beteiligten zu 2. vom 13. Oktober 1983 ihren Niederschlag gefunden hat, als auch des gesamten Bestrebens des Antragstellers, als Alleinerbe nach seiner Mutter ausgewiesen zu werden, die Sicherstellung der Verteilungsgerechtigkeit zwischen beiden Abkömmlingen. Dass diese Verteilungsgerechtigkeit durch die Zuwendung der 110.000,00 DM an die Beteiligte zu 2. im Jahre 1981 gegebenenfalls gestört ist, ist jedoch - auch nach dem Vorbringen des Antragstellers - nicht Folge eines von Illoyalität getragenen Gebarens der Beteiligten zu 2. im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Zuwendung, sondern allenfalls Folge einer eventuell missglückten Vereinbarung dazu, wie der Antragsteller im Angesicht der Zuwendung kompensiert wird. Dass auch die Erblasserin als Mitverfasserin des gemeinschaftlichen Testaments im Zusammenhang mit der von ihr geleisteten Zuwendung kein sanktionswürdiges Verhalten der Beteiligten zu 2. im Sinne der Pflichtteilsstrafklausel erblickt hat, zeigt sich auch daran, dass sie ihre Tochter auch in ihrem - unwirksamen - eigenhändigen Einzeltestament gerade nicht enterbt hat, sondern "lediglich" Regelungen für die Sicherstellung der Verteilungsgerechtigkeit getroffen hat, indem sie verfügt hat, dass der Beteiligte zu 1. das Hausgrundstück "vorab allein erhalten" solle.
Nach alledem genügt es entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Rechtsansicht für die Auslösung der hier gegenständlichen Pflichtteilsstrafklausel nicht, dass die Beteiligte zu 2. nach dem ersten Erbfall faktisch - und im Einvernehmen mit der Erblasserin - bereits eine beträchtliche Zuwendung aus dem Vermögen der Eltern erhalten hat (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 2 W 104/16 -, Rn. 43, juris), die nach seiner Ansicht ihren Pflichtteilsanspruch weit übererfüllt hätte, sondern es wäre erforderlich, dass die Beteiligte zu 2. eigenmächtig und entgegen dem Willen der Erblasser deutlich gemacht hätte, dass sie nicht bereit ist, hinsichtlich des Zuflusses aus dem elterlichen Vermögen bis zum Tod des Letztversterbenden zu warten. Dafür ergeben sich auch nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers vorliegend keine Anhaltspunkte.
Da der insoweit darlegungsbelastete Antragsteller bereits selbst nicht behauptet, dass die Beteiligte zu 2. nach dem Tod des Vaters wörtlich den Pflichtteil verlangt habe, besteht auch kein Anlass für weitere Ermittlungen gemäß § 26 FamFG.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 61 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, nachdem der Antragsteller den Reinwert des Nachlasses in dem Erbscheinsantrag mit 220.000,00 Euro angegeben hat.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG ist nicht veranlasst.
betreffend die Erteilung eines Erbscheins nach
G., verstorben am ....2022 in X.,
Beteiligte:
1. A. ...
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigter zu 1.:
Rechtsanwalt B.
2. B., ...
- Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte zu 2.:
X. Rechtsanwälte, ...
hat das Oberlandesgericht Braunschweig - 10. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht A., die Richterin am Oberlandesgericht B. und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. C. am 13.02.2025 beschlossen:
Tenor:
1.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 14. Juli 2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Göttingen vom 7. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
2.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beteiligten zu 2. entstandenen notwendigen Auslagen.
3.
Der Beschwerdewert wird auf 220.000,00 Euro festgesetzt.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die beiden einzigen Abkömmlinge der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes W.
Die Ehegatten ließen unter dem 3. Dezember 1971 vor dem Notar Dr. Y. in G. zur Urkundenrollen-Nummer .... eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung beurkunden, in der sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. In § 2 der letztwilligen Verfügung ist folgendes niedergelegt: "Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, so wird es auch nach dem Tode des Letztversterbenden auf den Pflichtteil gesetzt." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die letztwillige Verfügung vom 3. Dezember 1971 Bezug genommen.
Der Ehemann verstarb im Jahre 1976. Im Jahre 1981 veräußerte die Erblasserin das von ihrem Ehemann geerbte Hausgrundstück sowie weitere vier Morgen Land für insgesamt 282.000,00 DM. Aus diesem Erlös erhielt die Beteiligte zu 2. einen Betrag in Höhe von 110.000,00 Euro.
Unter dem 1. Februar 1984 verfasste die Erblasserin ein handschriftliches Testament, in dem sie eingangs diesen Sachverhalt schilderte und weiter ausführte: "Um meiner Tochter [...] den Bau eines Hauses zu ermöglichen, habe ich ihr 110.000,- DM zugewandt. Dieser Zuwendung lag einer [sic!] Vereinbarung zwischen meiner Tochter, meinem Sohn A. und mir zugrunde, daß damit alle Ansprüche meiner Tochter betreffend den Nachlaß meines verstorbenen Ehemannes abgegolden [sic!] sein sollten. Da meine Tochter von mir mehr erhalten hatte als ihr aus den Nachlass meines verstorbenen Mannes zugestanden hätte, verzichtete sie mir und meinem Sohn A. gegenüber auf jegliche Ansprüche aus dem von mir und meinem Sohn erbauten Hausgrundstück ... in W. Eine entsprechende Erklärung meiner Tochter vom 13.10.1983 füge ich diesem Testament bei. Dies vorausgeschickt erkläre ich folgendes: Als Ausgleich für die Zuwendungen, die meine Tochter bereits zu meinen Lebzeiten von mir erhalten hat, soll mein Sohn A. nach meinem Tode das Hausgrundstück ... in W. vorab allein erhalten. Hinsichtlich meines übrigen Vermögens setze ich meine Tochter B. und meinen Sohn A. zu Miterben ein. [...]". Dem Testament liegt eine von B. gezeichnete "Erklärung!" vom 13. Oktober 1983 bei, in der es heißt: "Hiermit bestätige ich, daß ich keinerlei Anspruch auf Haus- und Grundstück, W., ... habe. Mein Erbteil habe ich im Jahre 1981 erhalten."
Nach dem Tod der Erblasserin stellte der Beteiligte zu 1. einen notariell beurkundeten Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vom 29. Dezember 2022 mit dem Inhalt, er möge als Alleinerbe ausgewiesen werden. Darin erklärt er, dass die Beteiligte zu 2. nach dem Tod des Vaters ihren Pflichtteil geltend gemacht und im Jahre 1981 auch erhalten habe. Die schriftliche Bestätigung liege der Nachlassakte bei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erbscheinsantrag vom 29. Dezember 2022, Urkundenverzeichnisnummer ... der Notarin Z. in G., Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 2. trat der Erteilung des beantragten Erbscheins entgegen. Sie habe nach dem Tod ihres Vaters keine Erklärung abgegeben, der zufolge sie in irgendeiner Weise den Pflichtteil geltend gemacht habe. Die Erblasserin habe das in ihrem Eigentum stehende Grundstück vier Jahre nach dem Tod des Ehemanns verkauft. Aus diesem Grundstücksverkauf habe sie 110.000,00 DM an die Beteiligte zu 2. bezahlt. Hintergrund dafür sei jedoch gewesen, dass die Erblasserin und die Beteiligte zu 2. einen Ersatzkauf geplant hätten. Es hätten zwei zusammenhängende Grundstücke erworben und jeweils mit einem identischen Haus bebaut werden sollen. So sei es in der Folge auch geschehen. Die Beteiligte zu 2. und ihr Ehemann hätten sich diesbezüglich um alles Organisatorische gekümmert. In diesem Zusammenhang oder aus Dankbarkeit habe die Erblasserin ihrer Tochter 110.000,00 DM zugewandt. Es handele sich allerdings nicht um eine Pflichtteilszahlung. Hierzu hätte zuvor auch Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilt werden müssen. Dies sei weder eingefordert worden noch geschehen. Dem Antragsteller sei seinerzeit ein Studium ermöglicht worden. Darüber hinaus habe der Antragsteller von 1983 bis 2022 zusammen mit der Erblasserin in dem Haus in W. gewohnt, ohne dafür Zahlungen zu leisten. Wechselseitig seien also hinreichend Leistungen empfangen worden.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass seine Schwester nach dem Tod des Vaters der Mutter gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend gemacht habe. Sie habe sich an die Mutter gewandt, weil sie Geld für den Bau eines Hauses benötigt habe. Sie habe auch unstreitig 110.000,00 DM erhalten, wobei ihr klar gewesen sei, dass sie nach dem Tod des Vaters Pflichtteilsansprüche gehabt habe. Er behauptet, dass die Erblasserin und die beiden Beteiligten zu dritt die Vereinbarung getroffen hätten, dass mit der Zahlung von 110.000,00 DM alle Ansprüche der Tochter betreffend den Nachlass des verstorbenen Vaters abgegolten seien. Dies folge auch aus dem handschriftlichen, jedoch unwirksamen Testament der Erblasserin vom 1. Februar 1984.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2023 hat die Nachlassrichterin den Erbscheinsantrag zurückgewiesen, mit der Begründung, dass das geltend gemachte Erbrecht nicht der Rechtslage und der letztwilligen Verfügung der Erblasserin entspreche. Das handschriftliche Einzeltestament vom 1. Februar 1984 sei wegen der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments unwirksam. Der Auffassung des Antragstellers, dass die Beteiligte zu 2. durch die Verwirklichung der in § 2 des gemeinschaftlichen Testamtens enthaltenen Pflichtteilsstrafklausel nach dem Tod ihres Vaters als Erbin ausscheide, sodass der Antragsteller Alleinerbe geworden sei, vermöge das Gericht nicht zu folgen. Zwar habe die Beteiligte zu 2. von der Erblasserin unstreitig 110.000,00 DM erhalten. Ein für die Verwirklichung der Pflichtteilsstrafklausel erforderliches aktives Verlangen (des Pflichtteils) sei jedoch nicht feststellbar. Zur Ermittlung, ob ein sanktionsbewehrtes Verhalten im Sinne der Verwirkungsklausel vorliege, bedürfe es zunächst der Testamentsauslegung unter besonderer Berücksichtigung des Erblasserwillens. Nach dem üblichen Verständnis greife eine solche Klausel dann ein, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil ausdrücklich, deutlich und ernsthaft geltend mache und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - handele. Zur Verwirklichung der Pflichtteilsstrafklausel reiche entgegen der Ansicht des Antragstellers die Zahlung durch die Erblasserin nicht aus. Aus der Erklärung vom 13. Oktober 1983 ergebe sich kein aktives Fordern des Pflichtteils. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Erblasserin im Jahre 1984 der Ansicht gewesen sei, dass ihre Tochter mit der Zahlung des Betrages von 110.000,00 DM (mehr als) ihren Pflichtteil erhalten habe. Allerdings sei nicht festzustellen, dass die Erblasserin und Mit-Verfasserin des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments von 1971 die Pflichtteilsstrafklausel als ausgelöst betrachtet habe. Vielmehr habe sie in ihrem eigenhändigen Testament zum Ausdruck gebracht, dass ihre Tochter aus dem Nachlass gerade nicht ausgeschlossen werden sollte, indem sie sie hinsichtlich ihres übrigen (beweglichen) Vermögens als Miterbin einsetzte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 7. Juli 2023 Bezug genommen.
Gegen den seiner Bevollmächtigten am 13. Juli 2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14. Juli 2023 beim Amtsgericht Göttingen Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 22. September 2023 und 5. Oktober 2023 begründet, indem er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beteiligte zu 2. sei aktiv auf ihre Mutter zugegangen und habe von ihr Geld verlangt. Das Wort "Pflichtteil" müsse sie dabei nicht ausdrücklich in den Mund nehmen, sondern es reiche, wenn in objektiver Hinsicht deutlich und ernsthaft der Anspruch geltend gemacht werde. Das aktive Tun der Beteiligten zu 2. sei schon darin zu erblicken, dass sie an der Vereinbarung vom 13. Oktober 1983 mitgewirkt habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beteiligte zu 2. sich offenbar scheue, gegenüber dem Grundbuchamt die geforderte eidesstattliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass sie den Pflichtteil nicht geltend gemacht habe.
Die Beteiligte zu 2. verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Göttingen hat der Beschwerde vom 14. Juli 2023 durch Beschluss vom 17. November 2023 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Der gemäß § 58 FamFG statthaften und gemäß §§ 63 ff. FamFG zulässig eingelegten Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Göttingen vom 7. Juli 2023 bleibt in der Sache der Erfolg versagt.
Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der den Antragsteller als Alleinerben nach der im Jahre 2022 verstorbenen Erblasserin ausweist, zurückgewiesen.
Die Erbfolge richtet sich nach dem formwirksam errichteten, notariellen gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 3. Dezember 1971, dem das eigenhändige Einzeltestament der Erblasserin aus dem Jahre 1984 aufgrund der Bindungswirkung des Ehegattentestaments gemäß § 2265 BGB keinen Abbruch tut.
Nach § 4 der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung vom 3. Dezember 1971 sind die Beteiligten zu 1. und 2. zu gleichen Anteilen Erben der letztversterbenden Ehegattin geworden.
Entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung hat die Beteiligte zu 2. ihre Erbenstellung nicht durch Verwirklichung der in § 2 der Verfügung niedergelegten Pflichtteilsstrafklausel eingebüßt, indem die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall im Wege einer auflösenden Bedingung im Sinne des § 2075 BGB die Wirkung der testamentarischen Schlusserbeneinsetzung hätte enden lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3/14 -, Rn. 10, juris).
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es zunächst der Auslegung des Testaments bedarf, um zu ermitteln, ob ein sanktionsbewehrtes Verhalten des Bedachten vorliegt. Allein maßgeblich ist dabei der sich aus den Gesamtumständen ergebende Wille des Erblassers, der im Testament einen, wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden haben muss (BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07 -, Rn. 23, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. März 2022 - I-10 W 91/20 -, Rn. 34, juris). Lassen mehrdeutig formulierte Pflichtteilsstrafklauseln dennoch Auslegungsspielraum, ist es Aufgabe der Gerichte, den zugrundeliegenden Willen des Erblassers genau zu ermitteln (Kaup, ErbR 2024, 336 <342>).
Vorliegend findet sich in § 2 eine verbreitete Formulierung einer Pflichtteilsstrafklausel. Erblasser verfolgen mit einer solchen Klausel gemeinhin im Wesentlichen zwei, im weiteren Sinne drei Ziele: Zum einen soll dem Überlebenden der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleiben, um ihn vermögensmäßig bestmöglich zu versorgen und nicht durch Forderungen der Kinder in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2018 - 2 Wx 314/18 -, Rn. 18, juris; KG Berlin, Beschluss vom 16. November 2018 - 6 W 54/18 -, Rn. 17, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2019 - I-3 Wx 142/18 -, Rn. 29, juris). Zum anderen kann es den Ehegatten mit dieser Regelung darum gehen, den Überlebenden vor den persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, die nach dem Tode des Erstversterbenden mit der Geltendmachung des Pflichtteils durch einen Abkömmling verbunden wären (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 6. Januar 1994 - 5 W 119/93 - 70 -, Rn. 25, juris; KG Berlin, Beschluss vom 6. April 2018 - 6 W 13/18 -, Rn. 31, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 21 W 182/21 -, Rn. 18, juris).
Schließlich kann eine Pflichtteilsstrafklausel auch den Zweck verfolgen, für Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Schlusserben zu sorgen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 6. Januar 1994 - 5 W 119/93 - 70 -, Rn. 25, juris; KG Berlin, Beschluss vom 6. April 2018 - 6 W 13/18 -, Rn. 31, juris; OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2018 - 2 Wx 314/18 -, Rn. 18, juris) und denjenigen zu belohnen, der sich bei Eintritt des ersten Erbfalls "loyal" verhält (Kaup, ErbR 2024, 336 <338>).
Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass mangels anderweitigen Anhalts des Erblasserwillens sämtliche üblichen Schutzzwecke bei der Auslegung der in Rede stehenden Klausel und ebenso bei der Subsumtion zu berücksichtigen sind.
Nach üblichem Verständnis greift die Pflichtteilsstrafklausel, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst in Kenntnis der Verwirkungsklausel handelt (OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2018 - 2 Wx 314/18 -, Rn. 19, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. März 2022 - I-10 W 91/20 -, Rn. 34, juris; Grüneberg/Weidlich, 84. Aufl. 2025, § 2269 BGB Rn. 14; Kaup, ErbR 2024, 336 <337>).
Ist - wie hier - Voraussetzung für die Strafklausel, dass der Pflichtteil "verlangt" wird, setzt das zwar nicht die Bezifferung oder gar Auszahlung voraus, jedoch eine von gewisser Ernsthaftigkeit und Intensität gekennzeichnete Interessenwahrung (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2011 - I-3 Wx 124/11 -, Rn. 39, juris). Ob der Pflichtteilsberechtigte zu erkennen gibt, den Pflichtteil ernsthaft geltend machen zu wollen, ist dabei aus der Sicht des Erben unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts zu beurteilen (OLG Rostock, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 3 W 138/13 -, Rn. 21, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. März 2022 - I-10 W 91/20 -, Rn. 34 f., juris).
An diesem Maßstab gemessen ist das Amtsgericht in beanstandungsfreier Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass sich ein aktives Verlangen des Pflichtteils durch die Beteiligte zu 2. nicht feststellen lässt, sodass die Pflichtteilsstrafklausel des § 2 nicht ausgelöst wurde.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Beteiligte zu 2. einige Jahre nach dem Tod des Vaters den Betrag von 110.000,00 Euro von der Erblasserin erhalten hat. Uneins sind die Beteiligten hingegen in der Bewertung dieses Vorgangs für die Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Ehegattentestament.
Spätestens in der Beschwerdebegründung widerlegt der Antragsteller seine eigene Rechtsauffassung. Er erblickt das für das Verlangen im Sinne des § 2 erforderliche aktive Verhalten der Beteiligten zu 2. in der behaupteten initiativen Ansprache der Erblasserin durch sie verbunden mit der Bitte um finanzielle Unterstützung für den geplanten Hausbau, behauptet aber selbst nicht, dass die Beteiligte zu 2. in diesem Zusammenhang das Wort "Pflichtteil" "in den Mund" genommen habe. Vielmehr begnügt sich der Antragsteller mit einem Hinweis darauf, dass der Beteiligten zu 2. in diesem Moment das Bestehen von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Vaters bewusst gewesen sein müsse, und sie die Zuwendung letztlich entgegengenommen habe.
Nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich aus alledem keine durch Ernsthaftigkeit und Intensität gekennzeichnete Interessenwahrnehmung der Beteiligten zu 2. gerade in ihrer Eigenschaft als Pflichtteilsberechtigte. Sie ist auch nicht in der von der Beteiligten zu 2. verfassten und gezeichneten Erklärung vom 13. Oktober 1983 zu erblicken. Denn in dieser spricht die Beteiligte zu 2. gerade nicht davon, dass sie ihren "Pflichtteil" erhalten habe.
Es ist durch den hier gegenständlichen Vorgang auch keiner der im Zusammenhang mit der Errichtung einer Pflichtteilsstrafklausel verfolgten Schutzzwecke tangiert. Zum einen ist die Erblasserin durch die Zuwendung nicht gegen ihren Willen in finanzielle Bedrängnis geraten, weil sie gezwungen war, liquide Mittel für die Befriedigung eines ungeplant geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs bereitzustellen. Vielmehr ergibt sich aus den Formulierungen in ihrem - unwirksamen - eigenhändigen Testament vom 1. Februar 1984, welches insoweit als Erkenntnisquelle herangezogen werden kann, dass sie freiwillig gegeben, nämlich wörtlich: "zugewandt", hat. Ebenso zeugen die von der Erblasserin gewählten Formulierungen nicht davon, dass der in weiterer Folge getroffenen behaupteten Vereinbarung innerhalb der Familie persönliche Spannungen vorangegangen wären. Letzteres behauptet auch der Antragsteller selbst nicht. Vielmehr ist Triebfeder sowohl der behaupteten damaligen Vereinbarung, die in der "Erklärung" der Beteiligten zu 2. vom 13. Oktober 1983 ihren Niederschlag gefunden hat, als auch des gesamten Bestrebens des Antragstellers, als Alleinerbe nach seiner Mutter ausgewiesen zu werden, die Sicherstellung der Verteilungsgerechtigkeit zwischen beiden Abkömmlingen. Dass diese Verteilungsgerechtigkeit durch die Zuwendung der 110.000,00 DM an die Beteiligte zu 2. im Jahre 1981 gegebenenfalls gestört ist, ist jedoch - auch nach dem Vorbringen des Antragstellers - nicht Folge eines von Illoyalität getragenen Gebarens der Beteiligten zu 2. im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Zuwendung, sondern allenfalls Folge einer eventuell missglückten Vereinbarung dazu, wie der Antragsteller im Angesicht der Zuwendung kompensiert wird. Dass auch die Erblasserin als Mitverfasserin des gemeinschaftlichen Testaments im Zusammenhang mit der von ihr geleisteten Zuwendung kein sanktionswürdiges Verhalten der Beteiligten zu 2. im Sinne der Pflichtteilsstrafklausel erblickt hat, zeigt sich auch daran, dass sie ihre Tochter auch in ihrem - unwirksamen - eigenhändigen Einzeltestament gerade nicht enterbt hat, sondern "lediglich" Regelungen für die Sicherstellung der Verteilungsgerechtigkeit getroffen hat, indem sie verfügt hat, dass der Beteiligte zu 1. das Hausgrundstück "vorab allein erhalten" solle.
Nach alledem genügt es entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Rechtsansicht für die Auslösung der hier gegenständlichen Pflichtteilsstrafklausel nicht, dass die Beteiligte zu 2. nach dem ersten Erbfall faktisch - und im Einvernehmen mit der Erblasserin - bereits eine beträchtliche Zuwendung aus dem Vermögen der Eltern erhalten hat (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 2 W 104/16 -, Rn. 43, juris), die nach seiner Ansicht ihren Pflichtteilsanspruch weit übererfüllt hätte, sondern es wäre erforderlich, dass die Beteiligte zu 2. eigenmächtig und entgegen dem Willen der Erblasser deutlich gemacht hätte, dass sie nicht bereit ist, hinsichtlich des Zuflusses aus dem elterlichen Vermögen bis zum Tod des Letztversterbenden zu warten. Dafür ergeben sich auch nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers vorliegend keine Anhaltspunkte.
Da der insoweit darlegungsbelastete Antragsteller bereits selbst nicht behauptet, dass die Beteiligte zu 2. nach dem Tod des Vaters wörtlich den Pflichtteil verlangt habe, besteht auch kein Anlass für weitere Ermittlungen gemäß § 26 FamFG.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 61 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, nachdem der Antragsteller den Reinwert des Nachlasses in dem Erbscheinsantrag mit 220.000,00 Euro angegeben hat.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG ist nicht veranlasst.