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  • 24.03.2025 · IWW-Abrufnummer 247207

    Oberlandesgericht Nürnberg: Beschluss vom 31.01.2024 – 13 U 1171/23

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10.05.2023, Az. 12 O 1189/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

    Die von der Berufung erhobene Rüge ist unbegründet. Die Klägerin trägt die Beweislast für die Zinsabrede.
    [Gründe]

    I.

    Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihrem Vater, die c

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die insoweit beweisbelastete Klägerin eine Vereinbarung über die Verzinsung nicht habe nachweisen können. Die Klägerin sei im Termin nicht erschienen. Die Zeugin M. sei nicht zu vernehmen gewesen, da sie bei der behaupteten Vereinbarung nicht anwesend gewesen sei.

    Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen vom Landgericht angenommene Beweislastverteilung. Sie vertritt die Auffassung, dass der Beklagte auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hätte verurteilt werden müssen, weil die bestehende Non-liquet-Situation sich zu seinen Lasten auswirke, er trage die Beweislast für das Fehlen einer Zinsvereinbarung und nicht die Klägerin für deren Bestehen. Die Klägerin macht geltend, dass nach der Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB die Verzinslichkeit des Darlehens der Regelfall sei. Auch gehe die ganz herrschende Meinung davon aus, dass der Darlehensnehmer die Unverzinslichkeit des Darlehens zu beweisen habe. Das ergebe sich zum einen auch aus der Gesetzesbegründung zu § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, zum anderen auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2006 (IX ZR 26/05). Da der Beklagte keinen Beweis erbracht habe, sei von der Verzinslichkeit des Darlehens auszugehen. Das Landgericht habe auch nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Klägerin eine verzinsliche Geldanlage aufgelöst habe, um das Darlehen gewähren zu können. In einem solchen Fall sei es auch im Familienkreis völlig lebensfremd, auf die Verzinslichkeit zu verzichten.

    II.

    Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Beweislast richtig beurteilt.

    Mit der Berufung wird nicht das erstinstanzliche Verfahren als solches angegriffen. Da die bei der Vereinbarung anwesenden Zeugen zwischenzeitlich verstorben sind, stehen der Klägerin keine unmittelbaren Beweismittel zur Verfügung. Die Klägerin legt wie das Landgericht zugrunde, dass eine Non-liquet-Situation vorliegt. Sie macht mit der Berufung allein geltend, dass das Landgericht die Verteilung der Beweislast falsch bewertet habe und bei richtiger Beweislastverteilung die Unerweislichkeit der Zinsvereinbarung zu Lasten des Beklagten gehe und nicht zu Lasten der Klägerin.

    Das Landgericht hat allerdings die Beweislast dafür, dass eine Verzinsung des gewährten Darlehens vereinbart worden ist, zu recht bei der Klägerin gesehen.

    1. Das im Zivilrecht geltende Beweislastprinzip besagt, dass die Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, der Gegner muss den Beweis für rechtshemmende, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Tatsachen erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1991 - II ZR 190/89 -, BGHZ 113, 222-227, Rn. 16).

    Diesem Grundsatz entsprechend ist anerkannt, dass derjenige, der die Rückzahlung eines Darlehens verlangt, die Einigung der Parteien über die Hingabe als Darlehen zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1982 - III ZR 128/81 -, Rn. 8, juris).

    b) Der Gesetzgeber hat keine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Beweislastverteilung für die Verzinslichkeit eines Darlehens geregelt. Zwar kann der Gesetzgeber durch positive oder negative Formulierung sowie durch die Konstruktion von Regel- und Ausnahmetatbeständen die Beweislast abweichend regeln (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu § 284, Rn. 17a). Eine solche Regelung liegt aber hinsichtlich des Darlehensvertrags nicht vor.

    Für die im Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Darlehensvertrags geltende Vorschrift des § 608 BGB (i. d. F. bis 31.12.2001) folgt das eindeutig aus dem Wortlaut: "Sind für ein Darlehen Zinsen bedungen, so sind sie (...)". Die Vorschrift ging also davon aus, dass Zinsen nur geschuldet sind, wenn sie vereinbart wurden. Eine abweichende Beweislastregel enthielt die Vorschrift nicht.

    Nichts anderes gilt, wenn gemäß Art. 229 § 5 EGBGB ab dem 01.01.2003 § 488 Abs. 1 S. 2 BGB in der aktuellen Fassung auf den Darlehensvertrag als Dauerschuldverhältnis anzuwenden ist. In dieser Vorschrift wird der Darlehensnehmer nur verpflichtet, einen "geschuldeten" Zins zu zahlen. Das besagt nichts darüber, dass ein Zins im Regelfall als geschuldet angesehen werden soll und damit die Grundregel, wonach der Antragsteller die Vereinbarung einer Verzinsung als für ihn günstige anspruchsbegründende Tatsache zu beweisen hätte, geändert werden sollte. Zwar wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass Satz 2 der Vorschrift anders als die bisherigen §§ 607 und 608 BGB vom Regelfall der Entgeltlichkeit ausgehe und deswegen die Zinspflicht nunmehr ausdrücklich in der Vorschrift aufgeführt werde. Dies entspreche den heutigen Realitäten, wonach ein Darlehen in aller Regel entgeltlich sei. Gleichzeitig solle aber der unbestimmte Artikel "einen vereinbarten Zins" aber verdeutlichen, dass es auch unentgeltliche Formen des Darlehens gebe (vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 253). Der Gesetzgeber erklärt also nur, dass er die Zinszahlungspflicht nun deshalb im Gesetzestext nenne, weil sie bei Darlehen in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle bestehe. Er stellt aber zugleich klar, dass er auch die Zinslosigkeit eines Darlehens als realistischerweise existierend betrachtet. Insofern ist es folgerichtig, dass er im Gesetzestext gerade keine Formulierung gewählt hat, die einer gesetzlichen Vermutung für die Verzinslichkeit entspricht.

    Auch aus § 488 Abs. 2 BGB folgt keine Änderung der Beweislast. Dieser Absatz spricht wiederum von "vereinbarten" Zinsen, was zum Ausdruck bringt, dass Zinsen vereinbart werden müssen, dies also Voraussetzung des Anspruchs auf Zinsen ist und diese ansonsten nicht geschuldet sind. Auch diese Vorschrift legt nicht fest, dass das Vorhandensein einer Zinsvereinbarung der Regelfall sei und das Fehlen einer solchen Vereinbarung eine vom Anspruchsgegner zu beweisende Ausnahme.

    Zu recht wird daher inzwischen nicht nur in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Oldenburg, Urteil vom 9. Juli 2013 - 13 U 136/12 -, Rn. 33, juris), sondern auch in der herrschende Kommentarliteratur die Beweislast des Darlehensgebers für die Zinsabrede bejaht (vgl. MüKoBGB/K.P. Berger, 9. Aufl. 2023, BGB § 488 Rn. 149; Grüneberg/Weidenkaff 83. Aufl. 2024, § 488 Rn. 29; BeckOGK/Binder, Ed. 01.11.2023, BGB § 488 Rn. 186; BeckOK BGB/Rohe, 68. Ed. 01.11.2023, BGB § 488 Rn. 51; Nietsch in: Erman BGB, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 488 BGB, Rn. 49). Soweit die Klägerin behauptet, die "ganz herrschende Meinung" sähe dies anders, führt sie dazu Fundstellen aus lange zurückliegenden Kommentarauflagen auf, die - einschließlich jeglicher Satzzeichen - wörtlich aus der Entscheidung des OLG Oldenburg kopiert wurden (OLG Oldenburg, Urteil vom 09.07.2013 - 13 U 136/12 -, Rn. 34, juris, in der Mitte des Absatzes) und selbst zum damaligen Stand nicht als herrschende Meinung wiedergegeben wurden, sondern schlicht als "Gegenmeinung" zur vom OLG Oldenburg zutreffend vertretenen Rechtsansicht.

    Die von der Berufung angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2006 (Az. IX ZR 26/05) befasst sich nicht mit der Frage der Beweislast für die Zinsabrede. In der Entscheidung geht es vielmehr darum, dass für die Höhe der Verzinsung nach § 169 InsO grundsätzlich eine bereits bestehende Zinsabrede maßgeblich ist, und nur dann, wenn eine solche "ausnahmsweise" nicht gegeben sei, auf andere Maßstäbe für die Höhe des Zinses nach § 169 InsO zurückzugreifen sei. Die Bedeutung des Wortes "ausnahmsweise" erschöpft sich auch hier darin, dass rein tatsächlich bei der überwiegenden Zahl ausgereichter Darlehen eine Zinsabrede bestehen wird.

    3. Soweit der Bundesgerichtshof in einem obiter dictum angenommen hat, dass eine Vermutung dafürspreche, dass ein Darlehen nicht zinslos gewährt werde (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.1983 - III ZR 121/82 -, Rn. 3, juris), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine tatsächliche Vermutung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sie kann gegebenenfalls vielmehr lediglich einen Anscheins- oder Indizienbeweis begründen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08 -, Rn. 15, juris).

    a) Sofern man eine derartige tatsächliche Vermutung, im Sinne eines typischen Geschehensablaufs, für das Bestehen einer Zinsvereinbarung bei Darlehensgewährung überhaupt bejahen sollte, würde es an dieser Typizität vorliegend deshalb fehlen, weil es um eine Darlehensgewährung unter Familienangehörigen geht. Innerfamiliär sind zinslose Kredite keinesfalls so außergewöhnlich, dass man das Vorliegen einer Zinsabrede im Wege des Anscheinsbeweises unterstellen könnte. Den Senatsmitgliedern sind aus eigener Lebenserfahrung zinslose Darlehen unter Familienangehörigen geläufig.

    Vorliegend hat die Klägerin das Darlehen ihrem Vater gewährt, weil dieser nach ihrem Vortrag stark verschuldet war und ihm niemand mehr Geld habe geben wollen. Auch wenn die Klägerin eine verzinsliche Geldanlage hat auflösen müssen, um das Darlehen zu gewähren, spricht dies nicht im Sinne einer tatsächlichen Vermutung dafür, dass sie mit ihrem Vater in einer solchen Situation eine Verzinsung vereinbart hat. Motiv wird in einem solchen Fall regelmäßig die persönliche Verbundenheit sein. Dass sich die Klägerin eine Sicherheit für das Darlehen hat geben lassen, spricht lediglich dafür, dass die Klägerin nicht bereit war, mit ihrer Rückforderung auszufallen. Das Bestehen einer Zinsabrede wird durch die Absicherung der Rückzahlung nicht indiziert.

    b) Vorliegend kommt jedoch noch hinzu, dass die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der über das Darlehen gefertigten, beiderseits unterzeichneten Niederschrift einer Zinsabrede entgegensteht. In der als Anlage K 1 vorgelegten Niederschrift vom 09.08.1993 haben die Parteien die Gewährung des Darlehens über 60.000,00 DM unter der Bedingung, dass eine Sicherheit gestellt wird, vereinbart. Eine Zinsvereinbarung ist dort nicht getroffen. Schon deshalb trägt die Klägerin jedenfalls die Beweislast für die von ihr behauptete, in der Urkunde aber nicht niedergelegte Zinsvereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2002 - V ZR 143/01 -, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 14.10.1999 - III ZR 203/98 -, Rn. 15, juris).

    Der Senat regt daher zur Kostenersparnis die Rücknahme der Berufung an. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

    Rechtsgebiet § 607 BGB § 608 BGB § 488 BGB