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  • 14.02.2013

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 07.12.2012 – 6 K 1736/10

    1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn


    - eine Klage innerhalb der Klagefrist ohne qualifizierte Signatur per Email erhoben wird


    - der Hinweis des Gerichts gemäß § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO aufgrund von Umständen in der Sphäre des Gerichts nach Ablauf der Klagefrist erfolgt


    - das Finanzamt Einsprüche per Email als zulässig behandelt


    - der nicht vertretene Kläger als steuerlicher und juristischer Laie aufgrund der identischen Abfassung der Rechtsbehelfsbelehrungen im Bescheid und in der Einspruchsentscheidung nicht erkennen kann, dass für die Klageerhebung andere Formanforderungen als für den Einspruch.

    2. Kosten für Lernmittel und Schülerbeförderung sind mit dem Kindergeld, bzw. Kinderfreibetrag abgegolten und können nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden.


    Tatbestand

    Streitig ist, ob Aufwendungen für Schulbücher und öffentliche Verkehrsmittel als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

    Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie haben drei gemeinsame Kinder, für die sie Kindergeld erhalten und die im Streitjahr 2008 die Schule besuchten.

    In ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 machten die Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.157,67 € geltend. Es handelte sich dabei um Aufwendungen für Schulbücher und öffentliche Verkehrsmittel (Maxx-Tickets).

    Der Beklagte erließ am 22.01.2010 einen Einkommensteuerbescheid für 2008, in dem er die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigte. Zur Begründung führte er aus, diese Aufwendungen seien mit dem Kindergeld, bzw. den Kinderfreibeträgen abgegolten.

    Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 06.05.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung wurde am 06.05 .2010 mit einfacher Post versendet. Die Einspruchsentscheidung war mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:

    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen diese Entscheidung kann Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

    Die Anschrift des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz lautet:

    Postfach 10 04 27, 67404 Neustadt/Weinstraße oder

    Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt/Weinstraße.

    Telefax: 06321/401-355

    Sie ist gegen das auf Seite 1 bezeichnete Finanzamt zu richten.

    Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen diese Einspruchsentscheidung bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zusendung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post (Tag der Aufgabe zur Post entspricht Datum im Kopfteil) als bewirkt, es sei denn, dass diese Einspruchsentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung durch Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.

    Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei dem auf Seite 1 bezeichneten Finanzamt innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

    Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den angefochtenen Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

    Am 04.06.2010 ging die Klage per Email ohne elektronische Signatur ein (Bl. 3 Prozessakte – PA –).

    Mit Verfügung vom 11.06.2010 wies die Berichterstatterin die Kläger darauf hin, dass die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben wurde. Am 14.06.2010 wurde die Klage nochmals per Telefax erhoben.

    Zur Begründung ihrer Klage berufen die Kläger sich auf die Entscheidung des BVerfG vom 19.05.1990 -1 BvL 20/84 sowie die BFH-Urteile vom 30.07.1982 – VI R 67/79 , vom 12.08.1999 – XI R 65/98 und vom 14.12.2004 – XI R 32/03 .

    Außer im Saarland, in Thüringen und in Rheinland-Pfalz gebe es in allen übrigen Bundesländern Lernmittelfreiheit, zumindest für Familien mit drei und mehr Kindern. Gleiches gelte für die Schülerbeförderung.

    Als Familie mit drei Kindern in Rheinland-Pfalz seien die Kläger somit eine Minderheit, die mit den geltend gemachten Kosten belastet sei.

    Unrichtig sei auch die Argumentation des Beklagten, dass die geltend gemachten Aufwendungen mit dem Kindergeld, bzw. den Kinderfreibeträgen abgegolten seien. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG könnten bis zu 5.000 € je Kind für den Besuch einer Privatschule abgezogen werden; nur die Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung müssten heraus gerechnet werden. Ob in dem Schulgeld auch Lernmittel enthalten seien, werde nicht geprüft.

    Ergänzend wird auf die Klagebegründung (Bl. 23/24 PA) und den Schriftsatz vom 18.07.2010 (Bl. 33 – 35 PA) Bezug genommen.

    Die Kläger beantragen,

    den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 22. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2010 dahin zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.1.57,67 € berücksichtigt werden.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er trägt ergänzend zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung vor, die von den Klägern angeführten Urteile seien nicht relevant. Die ausreichende Sicherung des Existenzminimums der Familie im Streitjahr sei gewährleistet.

    Dass einige Bundesländer Lernmittelfreiheit gewährten, bedeute nicht, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder durch das Kindergeld, bzw. die Kinderfreibeträge nicht bewirkt werde. Dies sei bereits höchstrichterlich bestätigt. Durch die freie Wahl des Wohnsitzes könnten die Kläger länderbezogene Vergünstigungen in Anspruch nehmen.

    Soweit die Kläger sich auf § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bezögen, sei festzuhalten, dass die Kinder der Kläger keine Privatschule besuchten. Ersparte Aufwendungen für Schulgeld könnten nicht dazu führen, dass andere Aufwendungen an Stelle des Schulgeldes berücksichtigt werden könnten. Soweit die Kläger unterstellten, dass in Schulgeldbescheinigungen von Privatschulen Lernmittel enthalten seien, sei dies für den Streitfall ohne Bedeutung.

    Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

    Gründe

    Die Klage ist zulässig.

    Gemäß § 47 Abs. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage einen Monat. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.

    Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt die mit einfacher Post am 06.05 .2010 übermittelte Einspruchsentscheidung als am 09.05 .2010 zugegangen. Da der 09.05 .2010 ein Sonntag war, gilt die Zustellung als am 10.05 .2010 erfolgt. Die Klagefrist endete somit mit Ablauf des 10.06.2010 (Donnerstag, kein Feiertag).

    Die am 04.06.2010 per Email erhobene Klage war nicht formgerecht.

    Gemäß § 64 Abs. 1 FGO ist für die Erhebung der Klage Schriftform vorgeschrieben, sofern sie nicht zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben wird. Schriftform bedeutet, dass ein Schriftstück, versehen mit Unterschrift, vorliegen muss. Wird das mit Unterschrift versehene Schriftstück per Telefax übermittelt, so gilt die Schriftform als gewahrt.

    Eine per Email erhobene Klage genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 1 FGO nicht.

    Gemäß § 52a FGO i.V.m. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichten vom 09.01.2008 (GVBl Rheinland-Pfalz 2008, 33) können Frist wahrende Schriftsätze per Email übersendet werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird. Das Email vom 04.06 .2010 war jedoch nicht mit einer solchen qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

    Genügt das übermittelte Dokument nicht den Anforderungen des § 52a FGO, so hat das Gericht dies dem Absender unverzüglich mitzuteilen (§ 52a Abs. 2 Satz 3 FGO).

    Die am 14.06.2010 per Telefax erhobene Klage war formwirksam. Sie erfolgte jedoch nach Ablauf der Klagefrist.

    Gemäß § 56 FGO kann im Falle einer Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

    Die formunwirksame Klage ging am 04.06 .2010 bei Gericht ein. Die Klage wurde jedoch aufgrund gerichtsinterner Arbeitsabläufe dem Senatsvorsitzenden erst am 08.06 .2010 und der zuständigen Berichterstatterin am 11.06.2010 vorgelegt.

    Die Berichterstatterin hat die Kläger am 11.06.2010 per Email auf die Nichteinhaltung der Form und das Versäumnis der Klagefrist hingewiesen (Bl. 16 PA).

    Hätte das Gericht vor dem 10.10.2010 den Klägern den Hinweis erteilt, so wäre es den Klägern möglich gewesen, innerhalb der Frist noch ein Telefax zu senden. Dass der Hinweis erst nach Ablauf der Klagefrist erteilt wurde, liegt an den gerichtsinternen Arbeitsabläufen, die nicht im Verantwortungsbereich der Kläger liegen.

    Die Kläger haben nach Erteilung des Hinweises innerhalb von drei Tagen reagiert. § 56 Abs. 2 FGO sieht für den Wiedereinsetzungsantrag eine Frist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses vor.

    Dass der gerichtliche Hinweis aufgrund von Umständen, die den Klägern nicht zuzurechnen sind, erst nach Fristablauf erfolgte, wäre allerdings unbeachtlich, wenn die Kläger auch ohne diesen Hinweis hätten erkennen können und müssen, dass die per Email erhobene Klage unwirksam war.

    Die Rechtsbehelfsbelehrung weist lediglich darauf hin, dass die Klage schriftlich einzureichen ist.

    Die Kläger waren nicht vertreten und sind steuerliche und juristische Laien. Für einen Laien ist es nicht ohne weiteres erkennbar, dass Schriftform bedeutet, dass ein Schriftstück mit einer Unterschrift versehen werden muss. Ein Laie kann die Rechtsbehelfsbelehrung durchaus auch so auffassen, dass mit einem Email die Schriftform gewahrt ist. Einen ausdrücklichen Hinweis auf die Anforderungen des § 52a FGO für den elektronischen Rechtsverkehr sowie dass ein nicht mit einer elektronischen Signatur versehenes Email dem Schriftformerfordernis nicht genügt, enthält die Rechtsbehelfsbelehrung nämlich nicht. Hinzu kommt, dass die Finanzverwaltung bei ähnlicher Abfassung der Rechtsbehelfsbelehrung in den Steuerbescheiden die Einlegung von Einsprüchen per Email genügen lässt, so dass ein steuerlicher Laie nicht ohne weiteres auf den Gedanken kommen muss, dass dies für die Klage nicht gilt.

    Somit konnten die Kläger nicht auch ohne den gerichtlichen Hinweis erkennen, dass die am 04.06.2010 erhobene Klage unwirksam war.

    Die Klage ist jedoch nicht begründet.

    Die Aufwendungen für Lernmittel und Schülerbeförderung sind weder als außergewöhnliche Belastungen, noch als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig.

    Nach der Systematik des EStG wird das Existenzminimum der Kinder durch das Kindergeld, bzw. die Kinderfreibeträge steuerlich freigestellt (§ 31 EStG).

    Darin enthalten sind sämtliche Aufwendungen für den Lebensunterhalt einschließlich des Schulbesuchs der Kinder. Die Höhe der Freibeträge wurde so bemessen, dass sie sämtliche notwendigen Aufwendungen beinhalten.

    Dies entspricht den Vorgaben des BVerfG (Beschluss vom 19.05.1990 – 1 BvL 20/84 ), das Existenzminimum der Kinder steuerlich freizustellen. Der BFH hat festgestellt, dass die Regelung des Familienleistungsausgleichs verfassungsgemäß ist (z.B. Urteil vom 17.12.2009 – VI R 63/08 , Beschluss vom 28.05.2009 – III B 30/08 ). Danach muss die steuerliche Freistellung der Aufwendungen für die Kinder sich nicht nach der tatsächlichen Höhe richten; der Freibetrag kann typisierend und pauschal ermittelt werden. Der Gesetzgeber ist lediglich verpflichtet, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie und ab dem Jahr 2000 zusätzlich einen Betreuungsbedarf im wirtschaftlichen Ergebnis von der Einkommensteuer freizustellen.

    Im Jahr 2008 betrug der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum 1.824 € und für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 1.080 € (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG 2008). Die Freibeträge für den Ausbildungsbedarf für drei Kinder liegen somit erheblich über den geltend gemachten Aufwendungen.

    Verfassungsrechtlich nicht geboten ist die Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen für Privatschulen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber hier mit § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG eine beschränkte Abzugsmöglichkeit geschaffen. Hieraus folgt jedoch nicht das verfassungsrechtliche Gebot, andere – möglicherweise ähnliche – Aufwendungen ebenfalls zum Abzug zuzulassen. Der Gesetzgeber ist frei in seiner Entscheidung, über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus weitere Aufwendungen zum Abzug zulassen; er muss sich dabei jedoch an die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze halten (hierzu zählt insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG).

    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, die Aufwendungen für Lernmittel und Schülerbeförderung den Schulgeldzahlungen für Privatschulen gleich zu stellen. Soweit möglicherweise für die beschränkte Abzugsfähigkeit der Schulgeldzahlungen das gesetzgeberische Motiv auch in der Förderung von Privatschulen gelegen haben sollte, wäre dies nicht zu beanstanden.

    Die angeführten Entscheidungen des BFH vom 12.08.1999 – XI R 65/98 und vom 14.12.2004 – XI R 32/03 sind jeweils zu Fragen der Abzugsfähigkeit von Schulgeld ergangen und insoweit für die Entscheidung des hier streitigen Sachverhalts irrelevant.

    Soweit Aufwendungen durch die Steuerfreistellung des Existenzminimums bereits – in pauschaler Form durch den Freibetrag, bzw. das Kindergeld – berücksichtigt wurden, können diese nach der Systematik des EStG nicht daneben als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dies würde einer Doppelberücksichtigung gleich kommen. Hieran scheitert die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen ohne, dass es darauf ankommt, ob diese außergewöhnlich sind oder nicht.

    Der BFH hat mit Urteil vom 17.12.2009 – VI R 63/08 zum Abzug von Studiengebühren als außergewöhnliche Belastungen entschieden, dass es sich nicht um atypischen Unterhaltsaufwand handele. Von § 33 EStG werden jedoch nur solche Unterhaltskosten erfasst, die über den üblichen Lebensunterhalt hinaus gehen. Bei Studiengebühren ist dies nicht der Fall. Die typisierenden und pauschalierenden Regelungen des Familienleistungsausgleichs gelten alle durch die Kinder verursachten Belastungen ab und schließen die steuerliche Berücksichtigung zusätzlicher Kosten auch dann aus, wenn diese im Einzelfall ungewöhnlich hoch sind.

    Dieses Urteil ist auf die hier streitigen Lernmittel und Kosten für Schülerbeförderung übertragbar.

    Soweit andere Bundesländer Lernmittelfreiheit gewähren, handelt es sich um Sozialleistungen; dieser Umstand gebietet nicht die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen in Ländern, in denen diese Sozialleistungen nicht gewährt werden. Auch Studiengebühren werden im Übrigen nicht in allen Bundesländern erhoben.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    Das Gericht hat gemäß § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden, da der Streitwert unter 500 € liegt, der Sachverhalt unstreitig ist und lediglich über eine Rechtsfrage zu entscheiden war.

    Das Gericht hat gemäß § 79a Abs. 3 und 4 FGO durch die Berichterstatterin entschieden.

    VorschriftenEStG § 31, EStG § 33, FGO § 56, FGO § 64, FGO § 52a