11.02.2011 · IWW-Abrufnummer 110464
Oberlandesgericht München: Urteil vom 02.12.2010 – 31 Wx 67/10
1. Erlangt der Nacherbe im Erbscheinsverfahren des Vorerben Kenntnis vom Inhalt des Testaments, so setzt diese Kenntnis nicht die Ausschlagungsfrist in Lauf.
2. Mit der Verkündung der letztwilligen Verfügung an einen Erben (hier: Nacherbe) in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter eines Erben (hier: Nach-Nacherbe) in Form der schriftlichen Kundgabe wird die Ausschlagungsfrist des Erben nicht in Lauf gesetzt. Deren Beginn setzt eine Kundgabe an den Erben als Beteiligten voraus (im Anschluss an BGHZ 112, 229).
Tenor:
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts München vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 2 hat die den Beteiligten zu 1, 3 und 4 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 48.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Erblasserin verstarb am 14.5.2002 in xxx. Sie war deutsche Staatsangehörige und verheiratet. Ihr Ehemann ist am 15.7.2007 nachverstorben. Aus der Ehe gingen 5 Kinder hervor, darunter die Beteiligten zu 1 und 2. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind die Kinder des Beteiligten zu 2.
Die Erblasserin errichtete am 23.1.2000 ein handschriftliches, unterschriebenes Testament, in dem sie ihren Mann als Vorerben und die Beteiligten zu 1 und 2 als Nacherben einsetzte. Hinsichtlich des Beteiligten zu 2 wurde weitere Nacherbfolge angeordnet, wobei Nacherben dessen Kinder, die Beteiligten zu 3 und 4, sein sollten. Nach dem Tod des Ehemanns am 15.7.2007 wurde der zunächst erteilte Erbschein für den Ehemann der Erblasserin mit Beschluss vom 19.9.2007 eingezogen. Mit Verfügung vom 3.9.2007, ausgefertigt am 13.9.2007, übersandte das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 2 und seiner geschiedenen Ehefrau als gesetzliche Vertreter der Beteiligten zu 3 und 4 eine Kopie des Testaments der Erblasserin. Dabei wurden die gesetzlichen Vertreter darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihre minderjährigen Kinder nach dem Testament als Nacherben bezüglich des Anteils des Beteiligten zu 2 in Betracht kämen.
Des Weiteren übersandte das Nachlassgericht mit Schreiben vom 15.11.2007 den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils eine Kopie des Testaments der Erblasserin und teilte diesen dabei mit, dass sie als Miterben in Betracht kämen, nachdem der Nacherbfall eingetreten ist. Mit Schreiben vom 19.12.2007 schlug der Beteiligte zu 2 unter Hinweis darauf, dass er mit Schreiben des Nachlassgerichtes vom 15.11.2007 Kenntnis vom Nacherbfall erhalten habe, im Hinblick auf seine Beschränkung durch Anordnung der Nacherbschaft die Erbschaft nach der Erblasserin aus allen Berufungsgründen aus.
Auf förmlichen Antrag des Beteiligten zu 1 hin bewilligte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 14.3.2008 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der den Beteiligten zu 1 in Höhe von 1/2 und die Beteiligten zu 3 und 4 in Höhe von je 1/4 als Erben der Erblasserin ausweist.
Mit Schriftsatz vom 8.1.2009 hat der Beteiligte zu 2 seine Erklärung der Erbausschlagung angefochten. Er sei einem Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB unterlegen. Er habe die Ausschlagung nur vorgenommen, um gemäß § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB statt des Erbteils den Pflichtteil zu erlangen. Da der Pflichtteilsanspruch aber zum Zeitpunkt der Ausschlagung bereits verjährt gewesen sei, worauf er durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 und 4 mit Schreiben vom 5.12.2008 hingewiesen worden sei, sei er insoweit einem Irrtum unterlegen. Mit Schriftsatz vom 22.7.2009 hat er die Einziehung des Erbscheins beantragt. Dabei berief er sich nicht nur auf die Anfechtung, sondern auch darauf, dass die Ausschlagung bereits deswegen nicht wirksam sei, weil sie verfristet gewesen sei. Er habe bereits mit Schreiben des Nachlassgerichtes vom 3.9./13.9.2007 und im Rahmen eines von ihm anlässlich des Zugangs dieses Schreiben getätigten Telefonats mit der Geschäftsstelle des Amtsgerichts bzw. mit der zuständigen Rechtspflegerin Kenntnis von dem Nacherbfall und damit zwangsläufig auch von seinem Erbrecht erhalten. Die sechs-wöchige Ausschlagungsfrist sei damit seit dem 26.10.2007 bereits verstrichen, so dass die Erbschaft damit als angenommen gelte. Eine Ausschlagung sei daher nicht mehr möglich gewesen. Dem sind die übrigen Beteiligten entgegen getreten.
Mit Beschluss vom 9.10.2009 lehnte das Nachlassgericht die Einziehung des am 14.3.2008 erteilten Erbscheins mit der Begründung ab, dass die Kenntniserlangung des Beteiligten zu 2 vom Erbfall erst mit amtlicher Kundmachung durch das Schreiben des Nachlassgerichts vom 15.11.2007 erfolgt sei. Die Ausschlagung sei daher nicht verfristet. Ein beachtlicher Inhaltsirrtum liege nicht vor. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wies das Landgericht mit Beschluss vom 22. März 2010 zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der am 14.3.2008 erteilte Erbschein der Erbrechtslage entspricht und daher dessen Einziehung nicht geboten ist.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Ausschlagung sei wirksam und nicht verfristet. Entscheidend für den Fristbeginn sei der 15.11.2007. Die Erklärung vom 19.12.2007 sei daher fristgemäß.
Die Ausschlagungsfrist beginne gemäß § 1944 Abs. 2 BGB mit der Kenntnis des Erben vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund. Für die Berufung eines Erben durch letztwillige Verfügung sehe § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich vor, dass Kenntniserlangung nicht vor Verkündung der Verfügung durch das Nachlassgericht (nach neuem Recht: Bekanntmachung) eintritt. Dabei sei Verkündung die amtliche Kundgabe des Testamentsinhalts an den zur Erbfolge berufenen Erben in dessen Interesse.
Die Bekanntmachung sei im vorliegenden Fall mit Schreiben des Amtsgerichts an den Beteiligten zu 2 vom 15.11.2007 und nicht bereits mit Schreiben vom 3./13.9.2009 (richtig: 2007) erfolgt. Denn mit Schreiben vom 3./13.9.2009 (richtig: 2007) habe der Beteiligte zu 2 lediglich als gesetzlicher Vertreter der Beteiligten zu 3 und 4 Kenntnis von deren Nacherbenstellung erlangt. Dies sei in dem Anschreiben auch ausdrücklich so formuliert ("kommen Ihre minderjährigen Kinder als Nacherben nach H. F. in Betracht"). Dass dabei auch der Name des Beteiligten zu 2 erwähnt worden sei und das Testament beigelegen sei, genüge für eine Bekanntmachung nicht. Schließlich habe der BGH für den Zeitpunkt der Verkündung im Sinne des § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich auf die Kundgabe an den Erben und dessen Interesse abgehoben. Das Schreiben vom 3./13.9.2009 (richtig: 2007) richte sich aber nicht an den Beteiligten zu 2 als Erben und sei nicht in dessen Interesse erfolgt, sondern im Interesse der Beteiligten zu 3 und 4. Dass der Beteiligte zu 2 anschließend mit der Geschäftsstelle des Amtsgerichts telefoniert und dabei gegebenenfalls eine gewisse Kenntnis über sein eigenes Erbrecht erlangt habe, ändere daran nichts, weil es immer noch an einer Verkündung des Testaments gefehlt habe. Der BGH habe nicht das gesetzlich festgeschriebene Erfordernis der amtlichen Bekanntmachung entfallen lassen, sondern vielmehr entschieden, dass die Bekanntgabe durch Testamentseröffnung in einer Vielzahl von Fällen nicht ausreiche, z. B. wenn die Beteiligten nicht zu dem Eröffnungstermin geladen werden und nicht erscheinen. Selbst wenn es, wie vom Beteiligten zu 2 vorgetragen, auf die Form der Verkündung nicht ankäme, so stelle jedenfalls ein bloßes Telefongespräch mit einer Geschäftsstelle oder einer Rechtspflegerin keine Verkündung dar. Dass der Beteiligte zu 2 dies selbst nicht so verstanden habe, sondern selbst erst von einer Kenntnis mit Schreiben vom 15.11.2007 ausgegangen sei, ergebe sich aus der Ausschlagungserklärung, in der er sich ausdrücklich darauf beziehe, Kenntnis erst mit letzterem Schreiben erhalten zu haben.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 2306 BGB. Mit der Regelung des § 2306 Abs. 1 BGB solle die Ausschlagungsfrist zugunsten des Berechtigten verlängert werden, bis er Kenntnis von den Belastungen hat. § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB greife erst dann, wenn daneben auch die allgemeinen Voraussetzungen für den Fristbeginn nach § 1944 vorliegen. Damit sei die Ausschlagung jedenfalls nicht verfristet. Eine vor dem 19.12.2007 erfolgte konkludente oder ausdrückliche Annahme der Erbschaft liege nicht vor. Die notariell beurkundete Ausschlagungserklärung vom 19.12.2007 genüge der Form des § 1945 Abs. 1 BGB.
Die Ausschlagungserklärung sei auch nicht durch Anfechtung rückwirkend entfallen.
Insoweit habe der Beteiligte zu 2 die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts in seiner Beschwerdebegründung nicht angegriffen. Die Kammer teile die Auffassung des Nachlassgerichtes, dass es an einem beachtlichen Irrtum im Sinne der §§ 1954, 119 Abs. 1 BGB fehle. In Betracht käme hier nur ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung (§ 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB). Ein solcher Inhaltsirrtum könne zwar grundsätzlich auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeuge, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigte aber nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeuge. Dagegen sei der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern unbeachtlicher Motivirrtum. Dies sei hier der Fall. Der Beteiligte zu 2 habe mit der Ausschlagung, wie von ihm gewünscht, den Erhalt des Pflichtteilsanspruchs erreicht. Die Unkenntnis darüber, dass der Erfüllung dieses Anspruchs - ob berechtigt oder nicht - die Einrede der Verj ährung entgegen gehalten werden könne, stelle nur einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG; § 546 ZPO). Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die von dem Beschwerdeführer angeregte Einziehung des vom Nachlassgericht am 14.3.2008 erteilten Erbscheins nicht vorliegen, da der Beschwerdeführer sein Erbe wirksam ausgeschlagen hat und daher der Erbschein die Erbrechtslage zutreffend wieder gibt.
a) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Ausschlagungsfrist im Sinne des § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB der Zugang des Schreibens des Nachlassgerichts vom 15.11.2007 war.
aa) Gemäß § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Ausschlagungsfrist grundsätzlich in dem Augenblick, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung zur Erbfolge Kenntnis erlangt, bei gewillkürter Erbfolge jedoch nicht vor der Verkündung der Verfügung (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB in der hier anwendbaren Fassung vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes, Art. 111, 112 FGG-RG). Bei Anordnung von Vor- und Nacherbfolge beginnt die Ausschlagungsfrist für den Nacherbfall, nach deren Ablauf eine Ausschlagung nicht mehr möglich ist, frühestens mit Kenntnis des Nacherbfalls (§ 2139 i.V.m. § 1944 Abs. 2 BGB). § 2142 Abs. 1 BGB führt zu keiner anderen Bewertung. Diese Vorschrift, deren dogmatische Einordnung (vgl. dazu einerseits MüKoBGB/Grunsky 5. Aufl. [2010] § 2142 Rn. 1 m.w.N: Bedeutung liegt in der Klarstellung des Ausschlagungsrechts, andererseits Staudinger/Avenarius BGB [2003] § 2142 Rn. 1: Begründung eines besonderen Ausschlagungsrechts), nicht aber deren Regelungsinhalt umstritten ist, eröffnet dem Nacherben lediglich die Möglichkeit, diese Erklärung bereits mit Eintritt des Erbfalls abgeben zu können und damit für die Ausschlagung der Erbschaft nicht bis zum Eintritt des Nacherbfalls warten zu müssen. Sie führt hingegen nicht zu einer Vorverlegung des Beginns der Frist im Sinne des § 1944 Abs. 2 BGB, da die im Sinne des § 1944 Abs. 2 BGB erforderliche Kenntnis erst im Zeitpunkt des Anfalls der Nacherbschaft vorhanden sein kann (BayObLGZ 66, 271/274; Palandt/Edenhofer BGB 69. Aufl. [2010] § 2142 Rn. 2; RGRK/Johannsen § 2142 Rn. 4). Dass die Kenntnis vom Berufungsgrund bereits tatsächlich vor dem Nacherbfall erlangt wurde, z.B. aufgrund der Testamentseröffnung nach dem Erbfall, ist daher unmaßgeblich (Staudinger/Otte BGB [2008] § 1944 Rn. 18; OLG Jena FamRZ 1994, 1208 f.). Mit der Frage, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2002 von dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung der Erblasserin im Zuge des damaligen Erbscheinsverfahrens Kenntnis erlangt hat, mussten sich daher die Vorinstanzen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht auseinandersetzen.
bb) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Frist im Sinne des § 1944 Abs. 2 Satz 2 a. F. BGB nicht bereits durch das Schreiben des Nachlassgerichts vom 3./13.9.2007, sondern (erst) mit Schreiben vom 15.11.2007 in Lauf gesetzt wurde.
Gemäß § 1944 Abs. 2 Satz 2 a. F. BGB beginnt die Ausschlagungsfrist im Falle der Berufung durch Verfügung von Todes wegen nicht vor Verkündung der Verfügung, also der amtlichen Kundmachung des Inhalts des Testaments an den dadurch zur Erbfolge Berufenen in dessen Interesse (Palandt/Edenhofer BGB [2009] § 1944 Rn. 4). Die schlichte Eröffnung im Sinne des § 2260 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB (der vorliegend Anwendung findet, vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG) reicht dabei nicht aus, wenn der Erbe zu ihr nicht geladen wird. Verkündet ist dann erst, wenn der Erbe von der Eröffnung Kenntnis erlangt (BGHZ 112, 229/234 ff.). Eine derartige Kenntnis ist deswegen unverzichtbar, weil es sich bei der in § 1944 Abs. 2 Satz 2 a. F. BGB an die Verkündung geknüpfte Rechtsfolge um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Erben handelt, der ohne dessen Kenntnis kaum gerechtfertigt ist (BGH aaO.). Erfolgt daher die Verkündung nicht durch mündliche Verlautbarung des Inhalts des Testaments in dem Eröffnungstermin selbst (Verkündung im engeren Sinne), sondern durch amtliche Verlautbarung im Sinne des § 2262 BGB, so muss die "Verkündung" somit in der Weise erfolgen, die den Erben in die Lage versetzt, das zur Wahrnehmung seiner Interessen Zweckdienliche zu veranlassen (BGHZ 70, 173/176; BayObLGZ 1989, 323/325). Dazu ist der Erbe aber nur dann in der Lage, wenn er durch die Mitteilung zweifelsfrei den Schluss ziehen kann und muss, dass eine solche Veranlassung in seiner Person selbst begründet wird. Bei einer schriftlichen Kundgabe ist dies dann der Fall, wenn die schriftliche Kundgabe vom Inhalt wie auch von der Adressierung her an ihn als etwaigen Beteiligten im Sinne des § 2262 BGB gerichtet ist, so dass eine frühere Kenntnisnahme (a.A. Staudinger/Otte BGB [2008] § 1944 Rn. 19 unter Ablehnung von BGHZ 112, 229/234 ff.) oder eine solche bei Gelegenheit nicht ausreichend ist. Diesen Anforderungen entsprach aber das Schreiben des Nachlassgerichts vom 3./13.9.2007 gerade nicht. Dieses war an ihn - gemeinsam mit seiner geschiedenen Frau - in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter der Beteiligten zu 3 und 4 gerichtet. Für ihn war daher zweifelsfrei erkennbar, dass das Schreiben die Interessen der Beteiligten zu 3 und 4 betraf und er nicht selbst als Beteiligter, sondern lediglich in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter zur Wahrung deren Interessen von dem Inhalt des Testaments durch das Nachlassgericht in Kenntnis gesetzt wurde.
Erst durch das an ihn als Beteiligten (Miterbe) selbst gerichtete Schreiben des Nachlassgerichts vom 15.11.2007 konnte und musste er den Schluss ziehen, dass seine eigenen Interessen betroffen sind und dadurch eine Notwendigkeit begründet wird, Zweckdienliches zu deren Wahrung zu veranlassen. Das von dem Beschwerdeführer vorgetragene Telefongespräch mit der Geschäftsstelle bzw. einer Rechtspflegerin anlässlich seines Anrufs beim Nachlassgericht aufgrund des Erhalts des Schreibens vom 3./13.09.2007 war hierzu nicht geeignet. Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass solch ein Telefongespräch keine Verkündung im Sinne des § 1944 Abs. 2 Satz 2 a. F. BGB darstellt. Einen solchen Schluss hat der Beschwerdeführer auch selbst nicht gezogen, wie der Inhalt seiner Ausschlagungserklärung vom 19.12.2007 belegt.
b) Zutreffend hat das Landgericht auch das Vorliegen eines zur Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung berechtigenden Irrtums im Sinne der §§ 1954, 119 Abs. 1 BGB verneint. Die Ausführungen des Landgerichts wie auch die des Nachlassgerichts, auf die das Landgericht Bezug nimmt, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Sie werden auch durch den Beschwerdeführer mit der weiteren Beschwerde nicht angegriffen.
c) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die von dem Landgericht getroffene Kostenentscheidung wendet, hat seine Rüge keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht dem Beschwerdeführer die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1, 3 und 4 auferlegt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers findet § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG keine Anwendung, so dass für eine Billigkeitsentscheidung bezüglich der Kostenerstattung auch kein Raum ist. Gegenstand des von dem Landgericht entschiedenen Verfahrens war die von dem Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts. Da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, waren ihm durch das Landgericht gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG zwingend die Kosten aufzuerlegen.
3. Die Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht ebenfalls auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Den Geschäftswert setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 48.500 € fest (§ 131 Abs. 2 a.F., § 30 Abs. 1 KostO).