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  • 04.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113281

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 11.10.2010 – 3 Wx 224/10

    Gegen die Ankündigung des Rechtspflegers, ein Testament oder einen Erbvertrag zu eröffnen, steht dem beurkundenden Notar kein Beschwerderecht zu.


    I-3 Wx 224/10

    Tenor:
    Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts – Rechtspflegerin – vom 02. September 2010 wird aufgehoben.
    Die Sache wird dem Amtsgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

    I.

    Die am 21. Mai 2010 in Willich, ihrem letzten Wohnsitz, verstorbene Erblasserin und ihr noch lebender Ehemann H. W. L. haben am 22. Oktober 1990 zu U.R.-Nr. 1413 für 1990 L 197 des Beschwerdeführers einen "Erbvertrag … mit wechselbezüglicher Schlußerbfolge" geschlossen.

    Nach dem Tod der Erblasserin hat das Amtsgericht – Nachlassgericht - unter dem 13. August 2010 seine Absicht angekündigt, den Erbvertrag vom 22. Oktober 1990 bereits jetzt seinem ganzen Inhalt nach zu eröffnen und den gesetzlichen Erben bekannt zu geben, da durch die gewählten Vertragsformulierungen eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Testator nicht möglich sei.

    Hiergegen hat sich der Notar mit seinem Rechtsmittel gewandt und beantragt, dem Nachlassgericht zu untersagen, die unter Ziffer 3 des Erbvertrages vom 22. Oktober 1990 – Urkunde Nr. 1413 für 1990 – getroffenen Bestimmungen vor Tod des überlebenden Ehepartners (hier: des Ehemannes) zu eröffnen.

    Mit Beschluss vom 02. September 2010 hat das Amtsgericht der Beschwerde – unter Hinweis auf eine nicht vorgesehene Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung und auf fehlende Beschwerdebefugnis des Notars - nicht abgeholfen und dem Senat vorgelegt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

    II.

    Die Vorlage ist unzulässig.

    1.

    Die nach früherem Recht gegebene Möglichkeit, Beschwerde gegen die Ankündigung, ein Testament oder einen Erbvertrag zu eröffnen, einzulegen (OLG Hamm NJW 1982, 57), besteht nach neuem Recht grundsätzlich nicht mehr, da nur noch Endentscheidungen anfechtbar sind, §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 FamFG (Bumiller/Harders, Freiwillige Gerichtsbarkeit FamFG 9. Auflage 2009 § 348 Rn 23).

    Es mag offenbleiben, ob ausnahmsweise einer noch lebenden Person, deren Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag infolge fehlender Trennbarkeit (vgl. § 349 Abs. 1 FamFG) mit eröffnet werden sollen, zur Wahrung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegen eine entsprechende Ankündigung des Gerichts ein Beschwerderecht zuzubilligen ist (so Bumiller/Harders, a.a.O. § 349 Rn 11).

    Jedenfalls gilt die vorbeschriebene Ausnahme nicht für den beurkundenden Notar, hier den Beschwerdeführer, dessen Persönlichkeitsrecht durch die Ankündigung, den von ihm beurkundeten Erbvertrag seinem ganzen Inhalt nach zu eröffnen, erkennbar nicht tangiert ist.

    2.

    Ist hiernach die Beschwerde nicht statthaft, so findet gegen die Rechtspflegerentscheidung die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt (Keidel/Zimmermann, FamFG 16. Auflage 2009 § 349 Rdz. 26).

    Erinnerungen, denen der Rechtspfleger nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG).

    RechtsgebieteFamFG, RPflGVorschriftenFamFG §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 2