25.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113406
Oberlandesgericht Celle: Urteil vom 22.09.2011 – 6 U 117/10
Lässt der Erblasser der von ihm unterschriebenen letztwilligen Verfügung einen Satz folgen, der eine weitere letztwillige Verfügung enthält, und unterschreibt diesen mit ?D.O.?, genügt diese weitere Verfügung, wenn man die Abkürzung überhaupt und dann als ?Der Obengenannte? versteht, nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
6 U 117/10
In dem Rechtsstreit
M. R., ...,
Beklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ..., ...,
Geschäftszeichen: ...
gegen
1. D. K., ...,
2. C. L., ...,
3. K. Z., ...,
4. J. L., ...,
Klägerinnen und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ..., ...,
Geschäftszeichen: ...
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Piekenbrock, den Richter am Oberlandesgericht Volkmer und die Richterin am Oberlandesgericht Laß auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2011 für Recht erkannt:
Tenor:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 8. Februar 2011 wird teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. Juli 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert. Die Klage wird weiter abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerinnen mehr als je 133,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist weitgehend begründet.
Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten nur eine Hauptforderung in Höhe von jeweils 133,51 €.
I. Zu einem Teilbetrag von je 106,81 € folgt diese Forderung aus dem Klaggrund der Erbauseinandersetzung der Parteien nach deren am 16. Oktober 2000 verstorbener Großmutter A. R. (§ 2047 Abs. 1, § 2042 Abs. 1 BGB) aufgrund folgender Berechnung, in welcher die streitigen Positionen gekennzeichnet sind:
Forderung gegen den Beklagten wegen Einzugs des Anspruchs der Erblasserin aus deren Girokonto durch diesen
1.813,74 DM
Forderung gegen den Beklagten wegen Überweisung an sich vom Sparkonto der Erblasserin am 14. September 2000 in Höhe von 31.500 DM
0 DM
Forderung gegen den Beklagten wegen Auflösung des Sparkontos mit dem Betrage von 574,73 DM
0 DM
Einbehalt des Inhalts der Geldbörse durch Beklagten
105,22 DM
Entgegennahme von 4.000 DM durch Beklagten von der Erblasserin
0 DM
Summe
1.918,96 DM
Verbindlichkeit gegenüber Beklagtem wegen Zahlung der Beerdigungskosten durch diesen
309,50 DM
Verbindlichkeit gegenüber Beklagtem wegen Zahlung der Friedhofsgebühren durch diesen (2.530 DM)
0 DM
Verbindlichkeit gegenüber Beklagtem wegen Erstattung in den Nachlass überzahlter Rente durch diesen
564,95 DM
Differenz 1.044,51 DM davon je 1/5
208,90 DM
entsprechend
106,81 €.
1. Die Parteien sind als Enkel der Erblasserin deren Erben zu gleichen Teilen (§1924 Abs. 3, 4 BGB). Das Testament der Erblasserin vom 10. Juni 1988 enthält keine Erbeinsetzung des Beklagten, sondern nur das Verm ächtnis des Hausrats der Erblasserin. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass die Erblasserin dem Beklagten auch ihr Geldvermögen zuwenden wollte. Zum einen schreibt die Erblasserin in dem Satz unter ihrer Unterschrift nur von ?mein Konto?, während sie zwei Konten hatte, zum anderen ist das Testament insoweit nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Die Erblasserin hat es insoweit nicht eigenhändig unterschrieben (§ 2247 Abs. 1, 3 BGB). Die Abkürzung ?D.O.? reicht zur Feststellung der Urheberschaft der Erblasserin nicht aus. Sie verweist allenfalls, falls sie als ?Die Obengenannte? zu verstehen ist, auf die Unterschrift über dem Satz, der sich auf ?mein Konto? bezieht, erlaubt aber für sich gesehen nicht die Identifikation der Erblasserin, der das Erfordernis eigenhändiger Unterschrift dient (dazu: Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2247 Rn. 10).
2. Als Erben der Erblasserin haben die Parteien gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 31.500 DM aus ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten in sonstiger Weise auf Kosten der Erblasserin (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB). Die Abhebung des genannten Betrages durch den Beklagten vom Sparkonto, das auf den Namen der Erblasserin lautete, mit anschließender Überweisung auf ein eigenes Konto am 14. September 2000, stellt keinen Eingriff des Beklagten in das Vermögen der Erblasserin dar. Diese hatte dem Beklagten die auf dem Konto verbuchte Forderung abgetreten, indem sie ihm das Sparbuch, in welchem diese Forderung gebucht war, an seinem Geburtstag, dem 26. August 2000, schenkweise übergeben hat. Dieses steht aufgrund der Aussagen, welche die geschiedene Ehefrau des Beklagten und deren Eltern als Zeugen vor dem Senat gemacht haben, zur Überzeugung des Senats fest. Die Zeugen haben übereinstimmend, wegen der Unterschiede in Details nicht ersichtlich miteinander abgestimmt, bekundet, die Erblasserin habe dem Beklagten das Sparbuch übergeben und dazu gesagt, es sei für ihn, worauf er es erfreut weggelegt habe.
a) Die Tatsachen, dass der Beklagte im Prozess erst anders hat vortragen lassen, als dass die Erblasserin ihm das Sparbuch geschenkt hat, und die Beweisaufnahme erster Instanz sein Bestreiten des Empfangs der 4.000 DM widerlegt und sein Verschweigen offenbart hat, das Geld für die Friedhofsgebühren vom Großvater der Parteien erhalten zu haben, erschüttern die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht. Ein Zusammenhang zwischen dem Prozessverhalten des Beklagten und dem Aussageverhalten der Zeugen lässt sich nicht feststellen.
b) Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte wahrheitswidrig bestreitet, am 25. August 2000 10.000 DM von der Erblasserin erhalten zu haben, die vom Konto seines Großvaters stammten. Diese von den Klägerinnen behauptete Schenkung an den Beklagten aus Mitteln des Großvaters begründet keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Erblasserin dem Beklagten tags darauf an seinem Geburtstag das Sparbuch mit dem Guthaben von seinerzeit 31.626,61 DM geschenkt hat. Die Aussage des Vaters der geschiedenen Ehefrau des Beklagten spricht dafür, dass die Erblasserin das Sparbuch dem Beklagten schon immer irgendwann hat zukommen lassen wollen. Sie hat zum Inhalt, dass die Erblasserin ?nur immer (gesagt habe): ?Ja, für meinen Jungen muss ich noch was machen.??
c) Die unterschiedlichen Angaben der Zeugen zum Krankheitsverlauf der Erblasserin lassen nicht darauf schließen, dass sie in dem Punkte der Schenkung seitens der Erblasserin an den Beklagten nicht die Wahrheit gesagt haben. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dieser Krankheitsverlauf für die Zeugen von solchem Interesse war, dass sie imstande hätten sein müssen, ihn im wesentlichen übereinstimmend zutreffend zu schildern.
d) Die Darstellung der Klägerin zu 2, das Kaffeetrinken anlässlich des Geburtstags des Beklagten habe bei der Erblasserin stattgefunden und nicht, wie der Beklagte erklärt und alle Zeugen bestätigt haben, in der Wohnung des Beklagten, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen nicht. Der Grund, den die Klägerinnen dafür genannt haben, die Erblasserin sei an diesem Tage gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Wohnung zu verlassen, ist unbewiesen. Die Darstellung der Klägerinnen und diejenige des Beklagten stehen einander unvereinbar gegenüber, ohne dass der Senat festzustellen vermag, dass diejenige der Klägerinnen richtig ist. Dieses ergibt sich nicht aus den seitens der Klägerinnen mit Schriftsatz vom 21. September 2011 vorgelegten Arztberichten. Aus demjenigen vom 20. Juli 2000 geht vielmehr eine "nun erfolgte Stabilisierung des Allgemeinzustandes" der Erblasserin hervor.
3. Die Parteien als Erben der Erblasserin können von dem Beklagten nicht die Erstattung der 574,73 DM verlangen, die dieser am 21. November 2000 erlangt hat, als er das Sparbuch schloss. Der Beklagte hat dadurch nicht in den Nachlass der Erblasserin eingegriffen. Die in dem Sparbuch gebuchte Forderung stand, wie zu Nr. 2 ausgeführt, seit dem 26. August 2000 ihm zu.
4. Die Forderung gegen den Beklagten wegen der 4.000 DM, welche dieser kurz vor dem Tode der Erblasserin bei dieser im Krankenhaus abgeholt und seinem Vermögen einverleibt hat, ist nicht in die Erbauseinandersetzung einzubeziehen. Sie ist nicht werthaltig, weil sie verjährt ist. Das Einreichen des Antrags auf Prozesskostenhilfe für die Auseinandersetzungsklage bei Gericht am 8. Mai 2008, welche denknotwendig die Verfolgung des Anspruchs der Klägerinnen gegen den Beklagten auf Erstattung der 4.000 DM enthielt, hat die Verjährung nicht gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 Halbs. 2 BGB). Diese war bereits mit Ablauf des Jahres 2004 eingetreten. Seit dem 1. Januar 2002 lief anstelle der dreißigjährigen Verjährung (§ 195 BGB a. F.) die dreijährige Verjährung (§ 195 BGB n. F., Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Die Erblasserin hatte Kenntnis von den Umständen, die ihren Anspruch gegen den Beklagten begründeten (§ 199 Abs. 1 BGB), bereits im Jahre 2000, welche die Klägerinnen als ihre Rechtsnachfolgerinnen (§ 1922 Abs. 1 BGB) sich zurechnen lassen müssen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 199 Rn. 26). Sie war kurz vor ihrem Tode noch in der Lage, das Abholen des Geldes durch den Beklagten mitzubekommen. Die Erblasserin konnte sich noch artikulieren. Der Ehemann der Klägerin zu 3 hat als Zeuge vor dem Landgericht glaubhaft bekundet, die Erblasserin habe die Klägerin zu 3 und ihn, als sie sie im Krankenhaus besucht hätten, gebeten, für sie einzukaufen.
5. Die Forderungen gegen den Beklagten richteten sich ausnahmslos auf DMBeträge. Die Auskunft der Deutschen Bank AG gegenüber der Klägerin zu 4 vom 2. August 2007 weist irrtümlich EuroBeträge aus. Sie bezieht sich auf den Todestag der Erblasserin (16. Oktober 2000), als der Euro noch keine geltende Währung war, und das erst am 21. November 2000 geschlossene Sparbuch der Erblasserin weist ausschließlich DMBeträge aus.
6. Der Beklagte hat gegen die Klägerinnen und sich als Erben der Erblasserin keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Friedhofsgebühren in Höhe von 2.530 DM.
a) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus Geschäftsführung des Beklagten für die Erben (§§ 670, 683 Satz 1, § 677 oder § 684 Satz 1 BGB). Der Beklagte hat, indem er die Friedhofsgebühren gezahlt hat, kein Geschäft der Erben, sondern ein solches seines Großvaters geführt. Dieser hatte ihn beauftragt, die Friedhofsgebühren zu bezahlen, um die Erben der Erblasserin von ihrer Schuld der Friedhofsgebühren zu befreien. Der Zeuge Z. hat vor dem Landgericht glaubhaft bekundet, der Großvater des Beklagten habe, als dieser ihm den Gebührenbescheid vorgelegt habe, ihm - dem Beklagten - 3.000 DM bar aus einer Kassette übergeben.
b) Der Anspruch lässt sich nicht auf ungerechtfertigte Bereicherung der Erben der Erblasserin stützen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB). Die Erben haben die Befreiung von der Verbindlichkeit, die Friedhofsgebühren zu entrichten, nicht in sonstiger Weise auf Kosten des Beklagten, sondern durch Leistung ihres Großvaters erlangt. Dieser hat durch die Zahlung des Beklagten, welche dieser zwar aus seinem - des Beklagten - Vermögen, aber in seinem - des Großvaters - Auftrag für dessen Rechnung vornahm, den Erben der Erblasserin die Befreiung von der Schuld unentgeltlich zugewandt.
II. Zu einem Teilbetrag von je 26,70 € ergibt die Forderung der Klägerinnen sich aus dem Klaggrund der Ergänzung ihres Pflichtteils nach der Erblasserin (§ 2325 Abs. 1 BGB), den sie hilfsweise geltend machen, indem sie sich die Behauptung des Beklagten, die Erblasserin habe ihm das Sparbuch geschenkt, hilfsweise zu eigen machen.
1. Dieser Anspruch ist entstanden in Höhe von je 1.639,95 €. Dieser Betrag entspricht 3.207,47 DM, welche die Pflichtteilsquote jeder Klägerin von einem Zehntel von 32.074,73 DM ausmachen, die der Beklagte im Todesjahr der Erblasserin von dieser geschenkt erhalten hat (am 14. September 2000 abgehobene 31.500 DM und am 21. November 2000 erhaltene 574,73 DM).
2. In Höhe von jeweils 53,40 € ist der Anspruch ausgeschlossen. Denn 104,45 DM hat die Erblasserin den Klägerinnen jeweils mehr hinterlassen, als ihnen als Pflichtteil gebührt (§ 2326 Satz 2 BGB). Ihr Erbe ist ausweislich der Ausführungen zu Ziff. I jeweils 208,90 DM, ihr Pflichtteil 104,45 DM (1/10 von 1.044,51 DM).
3. In Höhe weiterer je 1.559,85 € ist der Beklagte aufgrund der von ihm erhobenen Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB).
a) Der Beklagte erhebt diese Einrede.
aa) Er hat sie in den Prozess mit der Berufungsbegründung eingeführt. Sein Begehren, ihm die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass vorzubehalten (Seite 1 der Berufungsbegründung - Bl. 217 d. A.) hat er (Seite 9 der Berufungsbegründung - Bl. 225 d. A.) damit begründet, dass er ?nach § 2325 BGB nicht hafte, wenn überhaupt kein Nachlass vorhanden ... (sei).?
bb) Der Beklagte hat die Einrede nicht dadurch fallengelassen, dass er (Seite 2 der Einspruchsbegründung - Bl. 284 d. A.) erklärt hat, er stelle den Antrag zu Nr. 3 aus der Berufungsbegründung (Vorbehalt beschränkter Erbenhaftung) nicht mehr. Diese Erklärung betrifft nur die Haftung des Beklagten als zur Erbauseinandersetzung verpflichteter Miterbe und Schuldner der Parteien als Miterben der Erblasserin, nicht seine Haftung als Miterbe jeder Klägerin gegenüber als Gläubigerin des Anspruchs auf Ergänzung des Pflichtteils. Sie war allein veranlasst durch den Hinweis des Vorsitzenden vom 28. Januar 2011 zu Ziff. II (Bl. 266 = 269 d. A.), dem Beklagten sei die Beschränkung seiner Haftung nicht vorzubehalten, weil er nicht als Erbe der Erblasserin, sondern persönlich sowie als Schuldner der Parteien verurteilt sei. Das Landgericht hat den Beklagten nicht zur Ergänzung des Pflichtteils verurteilt.
b) Die Einrede führt dazu, dass der Beklagte den Klägerinnen nur zu je 26,70 € auf Ergänzung des Pflichtteils haftet. Seine Haftung beschränkt sich auf jeweils ein Viertel seines Anteils am Nachlass in Höhe von 208,90 DM (= 106,81 €).
4. Der Beklagte ist nicht aufgrund der von ihm erhobenen Einrede der Verjährung berechtigt, die Leistung insgesamt zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Er hat nicht dargetan, dass die Klägerinnen, als sie beim Landgericht Prozesskostenhilfe beantragten, schon länger als drei Jahre Kenntnis von ?der (sie) beeinträchtigenden Verfügung?, d.h. der Schenkung des Sparbuchs durch die Erblasserin an ihn hatten (§ 2332 Abs. 1 Fall 1 BGB a. F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 2, § 344 ZPO. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, zu welchem jeder Beitrag zur eigenen Verteidigung zählt, das er schon vor dem Landgericht hätte geltend machen können. Er hat die Auslagenverzichtserklärungen der von ihm benannten Zeugen erst dem Senat statt bereits dem Landgericht vorgelegt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. - Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.