27.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113444
Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 03.08.2011 – 3 Wx 21/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Wx 21/11
In der Nachlasssache an der beteiligt ist:
...
hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
durch
den Richter am Oberlandesgericht Jalaß,
den Richter am Oberlandesgericht Funder und
die Richterin am Oberlandesgericht Surkau-Weinberg
am 03. August 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 3. Mai 2011 - 22 VI 100/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zurückweisung des Erbscheinsantrages als unzulässig erfolgt ist.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 5.700,00 EUR
Gründe
I.
Der Erblasser R... R... W... Sch... war mit B... Sch... verheiratet und lebte mit ihr im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder, der Antragsteller und K... W..., hervorgegangen. Der Antragsteller hat beim Amtsgericht Fürstenwalde die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines, der nach § 2369 Abs. 1 BGB auf den im Inland befindlichen Nachlass beschränkt sein soll, beantragt. Im Erbscheinsantrag hat er erklärt, dass eine Verfügung von Todes wegen nicht existent, ein Rechtsstreit über das Erbrecht nicht anhängig sei und die Erben die Erbschaft angenommen hätten. Zum Nachlass gehörten keine Gegenstände, die sich im Ausland befänden.
Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Fürstenwalde hat die Erteilung eines auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkten Erbscheines durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen des § 2369 Abs. 1 BGB n.F. lägen nicht vor, weil - nach der Erklärung des Antragstellers - sich keine Gegenstände im Ausland befänden. Voraussetzung für die Erteilung eines beschränkten Erbscheines nach § 2369 Abs. 1 BGB sei ein entsprechender Antrag und die Angabe, dass inländische und ausländische Nachlassgegenstände vorhanden seien. Da es vorliegend keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass Nachlassgegenstände im Ausland vorhanden seien, fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins.
Der am 1. Juni 2011 eingegangenen Beschwerde gegen den am 4. Mai 2011 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 352 FamFG statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist gemäß §§ 63, 64 FamFG eingelegt worden, mithin zulässig.
Sachlich zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht und funktionell grundsätzlich der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 c RPflegerG). Einer der in § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflegerG bestimmten Richtervorbehalte greift hier nicht ein, da ein Erbschein in gesetzlicher Erbfolge nach deutschem Recht beantragt worden ist.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheines abgelehnt.
Zu Recht ist die Rechtspflegerin davon ausgegangen, dass es für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheines im Sinne des § 2369 Abs. 1 BGB bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheines nach § 2369 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.
Durch das neue Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist, wurde der früher geltende - gewohnheitsrechtlich anerkannte - Gleichlaufgrundsatz aufgegeben. Danach war die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte nur gegeben, wenn auch deutsches materielles Erbrecht (Art. 25 EGBGB) zur Anwendung kam. Demgegenüber ergibt sich nunmehr aus § 105 FamFG, dass bei Fehlen besonderer vorrangiger Regelungen, etwa aufgrund von Staatsverträgen, sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte immer nach der örtlichen im Sinne des § 343 FamFG bestimmt. Dadurch kommt es zu einer Ausweitung der internationalen Zuständigkeit der Nachlassgerichte. Denn die deutschen Gerichte sind nach dem FamFG auch zuständig, wenn ein ausländischer Erblasser über in Deutschland belegenes Vermögen verfügte, selbst wenn er zurzeit des Erbfalls weder einen Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland hat (§ 343 Abs. 3 FamFG). Damit beansprucht der deutsche Erbschein sogenannte Weltgeltung, ohne dass damit eine Aussage über seine ausländische Anerkennung verbunden ist. Hieran anknüpfend ermöglicht § 2369 Abs. 1 BGB die Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände zu beschränken. Dies kann aus Gründen der Kostenersparnis geschehen, weil dann die ausländischen Nachlassgegenstände bei der Gebührenberechnung nicht berücksichtigt werden. Die Beschränkung kann aber auch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung zweckmäßig sein. Gerade in Fällen einer Nachlassspaltung kann die Ermittlung der Erbfolge für das im Ausland belegene Vermögen nach dem darauf anzuwendenden ausländischen Recht schwierig und zeitaufwändig werden, während die Rechtslage bezüglich des im Inland befindlichen Nachlasses nach dem anzuwendenden deutschen Recht unproblematisch ist. Deswegen ist auch die Möglichkeit der Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nicht mehr zwingend auf die Anwendbarkeit ausländischen Erbrechts beschränkt, wie dies früher § 2369 Abs. 1 a.F. BGB regelte, der in Durchbrechung des Gleichlaufgrundsatzes bei der Anwendung ausländischen Erbrechts hinsichtlich der im Inland befindlichen Nachlassgegenstände ausnahmsweise eine beschränkte internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte vorsah. Ein auf das Inlandsvermögen beschränkter Erbschein kann vielmehr auch bei einer Erbfolge nach deutschem Erbrecht beantragt werden. Entsprechend setzt § 2369 Abs. 1 BGB nicht mehr die Anwendung ausländischen Erbrechts voraus. Vielmehr ist nach dem neuen Wortlaut der Norm für den gegenständlichen beschränkten Erbschein nur erforderlich, dass sowohl im Ausland als auch im Inland Nachlassgegenstände vorhanden sind (Lange in jurisPK- BGB, 5. Aufl. 2010, Rdnrn.2 und 4 zu § 2369; J. Mayer in MünchKomm zum BGB, 5. Aufl. 2010 Rdnr. 18 zu § 2369).
Der amtlichen Begründung der Neuregelung für die Beschränkungsmöglichkeit auf das im Inland befindliche Nachlassvermögen (s. BT-Drucksache 16/6308) ist zu entnehmen, dass eine zügige Erbscheinserteilung erleichtert werden soll. Dies gelte insbesondere, wenn die Ermittlung der Erbfolge für den im Ausland belegenen Nachlass nach dem ausländischen Recht zeitaufwändig ist, während sich die Rechtslage hinsichtlich des im Inland befindlichen Nachlasses wegen des hier anzuwendenden deutschen Rechts unproblematisch darstellt. Hinzu kommt die Kostenersparnis, weil der Wert des ausländischen Erbnachlasses für diesen beschränkten Erbschein nicht anzusetzen ist.
Es genügt, dass jeweils ein Nachlassgegenstand im Inland bzw. weitere oder ein einziger Nachlassgegenstand im Ausland vorhanden ist. Hierbei genügt für die Voraussetzungen des § 2369 Abs. 1 BGB ebenso wie bei dem ähnlich formulierten Zuständigkeitstatbestand in § 343 Abs. 3 FamFG im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Norm, die einem wichtigen Verkehrsbedürfnis Rechnung tragen soll, trotz der Verwendung des Plurals (Gegenstände) das Vorliegen auch nur eines im Inland belegenen Nachlassgegenstandes für das Eingreifen des § 2369 Abs. 1 BGB; gleiches gilt mit Blick auf den Normzweck auch für auslandsbelegene Nachlassgegenstände, sodass für die Anwendbarkeit des § 2369 Abs. 1 BGB ein einziger auslandsbelegener Nachlassgegenstand genügt und der in der Praxis bedeutsame Fall des Erblassers mit Inlandswohnsitz, der als einzigen Vermögensgegenstand im Ausland ein Konto bei einer Bank mit Auslandssitz oder ein Grundstück mit aufstehendem Ferienhaus im Ausland hinterlässt, von § 2369 Abs. 1 BGB erfasst wird (vgl. Lange a.a.O., m.w.N.).
Da hier bei der Antragstellung allerdings ausdrücklich versichert wurde, dass zum Nachlass kein im Ausland belegenes Vermögen gehört, ist für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheines im Sinne des § 2369 Abs. 1 BGB kein Raum, denn es ist von der Richtigkeit dieser Angaben - mangels Vorliegens gegenteiliger Anhaltspunkte - auszugehen. Entsprechend fehlt es - wie die Rechtspflegerin zutreffend angenommen hat - bereits am Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Siegmann/Höger in BeckOK BGB, Edition 19, § 2369, Rdnr. 4; ferner KG FGPrax 2006,220 [KG Berlin 27.06.2006 - 1 W 366/05]).
Es handelt sich nicht - wie der Antragsteller meint - um einen Fall der Antragsbeschränkung; vielmehr ist das Vorhandensein von Nachlassgegenständen im Ausland eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung. Massive Probleme sind - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch darin nicht zu erwarten, wenn später unverhofft das Vorhandensein von Auslandsvermögen festgestellt werden sollte, für das ein anderes Erbstatut gilt. In einem solchen - praktisch seltenen - Falle wird dem deutschen Erbschein im Ausland die Anerkennung regelmäßig versagt bleiben; im Übrigen wäre er dann wegen Unrichtigkeit einzuziehen oder für kraftlos zu erklären (§ 2361 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG sind nicht gegeben.