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  • 26.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123233

    Kammergericht Berlin: Urteil vom 01.08.2012 – 21 U 169/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht
    Im Namen des Volkes
    Geschäftsnummer: 21 U 169/10
    verkündet am: 01.08.2012
    27 O 333/10 Landgericht Berlin
    des Kammergerichts Berlin
    In dem Rechtsstreit XXX

    hat der 21. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 18.07.2012 durch den Richter am Kammergericht Schmidt als Einzelrichter
    für Recht erkannt:
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.09.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 333/10 - wird zurückgewiesen.
    Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.
    Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe
    I.
    Die Kläger und ihre Streithelferin sowie die Beklagten sind die Abkömmlinge des am 16.03.2005 verstorbenen Herrn  und Erben zu gleichen Teilen gemäß dessen Testament vom 24. April 2004. Im Testament ist die Nachlassauseinandersetzung für 10 Jahr nach dem Tod des Erblassers ausgeschlossen. Die Beklagten betreiben die Zwangsversteigerung zum Nachlass gehörenden Grundstücks  . Auf Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 18.09.2009 die Zwangsversteigerung angeordnet. Hiergegen wenden sich die Kläger und ihre Streithelferin mit der Drittwiderspruchsklage.
    Das Landgericht hat in dem am 23.09.2012 verkündeten Urteil die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 18. September 2009 - 70 K 94/09 - in das im Grundbuch von ( ) Stadt  Blatt  -  verzeichnete Grundstück,  ,  , für unzulässig erklärt.
    Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und des Inhalts des Urteil des Landgerichts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
    Gegen das am 12.10.2010 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 03.11.2010 Berufung eingelegt und diese nach am 08.12.2010 beantragter und bis zum 12.01.2011 gewährter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 12.01.2011 begründet.
    Die Beklagten tragen zur Begründung ihrer Berufung vor, die Entscheidung des Landgerichts lasse eine zutreffende Auslegung und Auseinandersetzung mit dem Testament zur Erforschung des Willens des Erblassers vermissen. Die unerträgliche Situation der Erbengemeinschaft mache es ebenso wie der Wertverlust des Nachlasses erforderlich, das Teilungsverbot neu zu bewerten und nicht lediglich auf den Wortlaut des Testaments abzustellen. Unzutreffend gehe das Landgericht bei der Frage, ob ein wichtiger Grund nach § 749 Abs. 2 S. 1 BGB vorliege, davon aus, dass der Erblasser das Auseinandersetzungsverbot in der Regel deswegen erhebe, weil er Streitigkeiten zwischen den Erben voraussehe. Dem Erblasser sei es vordergründig um die Substanzerhaltung des Nachlasses gegangen. Hätte der Erblasser erkannt, dass der Wertverlust des Nachlasses gerade vor dem Hintergrund des Verbots herbeigeführt werde, hätte er derartiges bereits in seinem Testament bedacht und sicherlich nicht die Auseinandersetzung auch dann nicht gewollt, wenn die Nachlasswerte durch einen Teil der Erben vernichtet würden. Zu Unrecht stelle das Landgericht auch auf die Frage der Teilhabe der Beklagten an Verwaltungsmaßnahmen des Nachlasses ab. Die erheblichen Verluste seien gerade auf Mehrheits-Verwaltungsmaßnahmen der übrigen Erben zurückzuführen, wobei eine Teilhabe im Sinne der Mitentscheidung nicht möglich gewesen sei. Die aufgezeigten Verluste seien derartig hoch, dass von einem wichtigen Grund auszugehen sei. Zu Unrecht stelle das Landgericht darauf ab, der Erblasser habe die Kläger zu 2) und 3) bewusst zu seinem Generalbevollmächtigten und Geschäftsführern ernannt. Das Landgericht hätte sich insoweit fragen müssen, in welchem Verhältnis die erteilten Vollmachten und das Verbot der Erbauseinandersetzung gestanden habe. Mit der Erteilung der Vollmachten habe der Erblasser selbst das Verbot der Auseinandersetzung aufgeweicht. Dies könne nur so verstanden werden, dass er mit dem Ableben der Testamentsvollstreckerin auch seine Überlegungen, den Nachlass über 10 Jahre zu binden und die Testamentsvollstreckung durch die Auflage 10 Jahre zu belasten, aufgegeben bzw. diese Bindung in erster Linie im Zusammennhang mit der Klärung der Fragen der Überlebensmöglichkeiten der Gesellschaften gesehen habe.
    Die Beklagten beantragen,
    unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.
    Die Kläger und die Streihelferin beantragen,
    die Berufung zurückzuweisen.
    Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
    II.
    Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
    Das Landgericht hat zu Recht die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts  vom 18. September 2009 - 70 K 94/09 - in das im Grundbuch von ( ) Stadt  Blatt  -  verzeichnete Grundstück,  , u , für unzulässig erklärt.
    Die Beklagten sind nach den Vorschriften des materiellen Rechts nicht befugt, das Nachlassgrundstück  zur Versteigerung zu bringen. Durch das Betreiben der Zwangsvollstreckung werden die Rechte der Kläger als Miterben verletzt, so dass diese nach § 771 BGB berechtigt sind, der Versteigerung im Klagewege zu widersprechen.
    Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen und nach §§ 753 BGB, 181 Abs. 2 S. 1 ZVG einen Antrag auf Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zum Zwecke der Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft stellen (BGH FamRZ 1999, 433; RG JW 1919, 42, 43; Staudinger-Werner, BGB Neubearb. 2010, § 2042 Rn. 40; Stöber ZVG, 19. Aufl., § 180 Anm. 2.7). Da eine bloße Teilauseinandersetzung des Nachlasses gegen den Willen eines Miterben nicht durchgesetzt werden kann (BGH NJW 1985, 51), ist das Recht eines Miterben, die Versteigerung der Nachlassgrundstücke teilungshalber zu betreiben, materiellrechtlich dadurch bedingt, dass die Versteigerung die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft überhaupt bezweckt (RG a.a.O.). Eine Versteigerung eines Nachlassgrundstücks lediglich zu dem Zweck, allein ihren Erlös zu teilen oder ungeteilt in der fortbestehenden Erbengemeinschaft zu belassen, kann gegen den Willen der übrigen Erben nicht verlangt werden (RG a.a.O.).
    Aufgrund der dem Senat erkennbaren Umstände kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten den Antrag auf Teilungsversteigerung zu dem Zweck gestellt haben, eine Gesamtauseinandersetzung zu betreiben. Dabei kann dahinstehen, ob bereits der Umstand, dass die Beklagten nur hinsichtlich eines der zum Nachlass gehörenden Grundstücke einen Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt haben, gegen die Annahme spricht, dass dies zum Zwecke einer Gesamtauseinandersetzung erfolgt ist. Die Beklagten haben sich jedoch nach dem unbestrittenen Vortrag der Nebenintervenientin in dem zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin, 8 O 247/10, in dem die hiesigen Kläger die hiesigen Beklagten auf Zustimmung zum Verkauf des Grundstücks  verklagt haben, selbst darauf berufen, dass eine Auseinandersetzung des Nachlasses bis zum Jahre 2015 ausgeschlossen sei und das Grundstück  als rentables Grundstück dem Nachlass erhalten bleiben solle. Aus dem Vorbringen der Beklagten auf S. 3 des Schriftsatzes vom 4. April 2012 ergibt sich zudem, dass der Erlös einer Versteigerung des streitgegenständlichen Grundstücks nach den Vorstellungen der Beklagten auf ein gemeinsames Konto kommen soll, über das nur gemeinsam verfügt werden kann, ohne dass ersichtlich ist, dass eine weitere Auseinandersetzung betrieben werden soll. Im Schriftsatz vom 12. Juli 2012 tragen die Beklagten vor, dass die Kläger im Verfahren um den Verkauf des Grundstücks  vorgetragen hätten, es handele sich nicht um eine Teilerbauseinandersetzung, sondern der Nachlass solle sich am ungeteilten Kaufpreis fortsetzen. Die Beklagten führen dazu aus, dass der Fall hier nicht anders liege. Daraus ergibt sich aber, dass mit der beantragten Teilungsversteigerung gerade nicht eine Gesamtauseinandersetzung des gesamten Nachlasses betrieben werden soll. Vielmehr geht es den Beklagten um eine Umschichtung der Vermögenswerte innerhalb der bestehenden Erbengemeinschaft. Ausdrücklich führen die Beklagten dazu im Schriftsatz vom 12.07.2012 aus:
    „Das Objekt ist für die Erbengemeinschaft durch die Eigennutzung und durch die in keinem Verhältnis zum Verkehrswert stehenden Mieteinnahmen das wirtschaftlich Schwächste, so dass es dringend angezeigt ist, - ohne Teilung des Nachlasses - durch die Übertragug des Objekts den Gegenwert auf ein gemeinsames Nachlasskonto zugunsten der Erbengemeinschaft gutschreiben zu lassen.“
    Eine solche Umschichtung des Nachlasses können die Beklagten aber - wie ausgeführt - gegen den Willen der übrigen Erben nicht durch einen Antrag auf eine Teilungsversteigerung durchsetzen. Den Klägern steht daher ein Recht zum Widerspruch nach § 771 BGB mit der Folge zu, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 18. September 2009 für unzulässig zu erklären war.
    Darauf ob eine Teilungsversteigerung auch im Hinblick auf das vom Erblasser angeordnete Auseinandersetzungsverbot als unzulässig anzusehen ist, kommt es danach nicht mehr an.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
    Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.