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  • 23.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132323

    Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 19.09.2012 – 16 U 196/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



    Tenor:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.12.2011 verkündete Teilurteil des Landgerichts Bonn, Az.: 4 O 114/10, abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 700,- € festgesetzt.

    1

    G r ü n d e:
    2

    I.
    3

    Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Mangels Zulassung findet eine Revision nicht statt (§§ 542, 543 Nr. 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs.1 ZPO) ist nicht zulässig, da der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO für eine solche Beschwerde erforderliche Beschwerdewert von mehr als € 20.000,- nicht erreicht wird.
    4

    II.
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    Die zulässige Berufung ist begründet.
    6

    Das Landgericht hat die Beklagte zu Unrecht zu der klägerseits begehrten Auskunft verurteilt.
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    1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Auskunft/Rechnungslegung aus § 666 BGB.
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    Der Kläger kann sich nicht auf einen Auftrag der Erblasserin stützen, der ihm einen Auskunftsanspruch vermittelt hat und der nun auf die Erbengemeinschaft übergangen ist.
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    Die Beklagte verfügte zwar über eine Kontovollmacht. Daraus folgt aber nicht, dass zwischen der Beklagten und der Erblasserin ein Auftragsverhältnis bestand. Entscheidend für die Annahme eines Auftragsverhältnisses ist, ob anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, dass sich die Parteien rechtsgeschäftlich binden wollten (OLG Düsseldorf ZEV 2007, 184, 185; OLG Zweibrücken, BeckRS 2004, 09275). Insoweit ist zu berücksichtigen, ob die Erteilung einer Vollmacht aufgrund eines besonderen Vertrauens erfolgt. Im Rahmen eines solchen besonderen Vertrauensverhältnisses wird in der Regel keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt. Der Andere soll grundsätzlich nicht im Nachhinein dem einseitigen Risiko ausgesetzt werden, Ausgaben genauer angeben und belegen zu müssen (BGH NJW 2000, 3199, 3200; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a. a. O.). Es müssen vielmehr objektive Kriterien hinzutreten, die den Rückschluss auf einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen zulassen (BGH, a. a. O; OLG Düsseldorf, a.a.O.).
    10

    Ein Vertrauensverhältnis, welches gegen den Abschluss eines Auftragsvertrages spricht, hat die Rechtsprechung bei einer Bevollmächtigung des Ehegatten oder nichtehelichen Lebenspartners des Erblassers angenommen (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O., OLG Zweibrücken, a.a.O.). Auch im Verhältnis der Großmutter zu ihrem Enkel hat die Rechtsprechung die Annahme eines Vertrauensverhältnisses für gerechtfertigt erachtet (OLG Naumburg, Urteil vom 06.07.2007, Az.: 10 U 27/07).
    11

    Der vorliegende Fall ist mit den vorgenannten Sachverhaltskonstellationen vergleichbar. Auch hier liegt ein solches besonderes Vertrauensverhältnis vor. Die Beklagte war nach ihrem Vortrag, den der Kläger unstreitig gestellt hat, diejenige, die sich um die Mutter gekümmert hat. Die Beklagte wohnte in unmittelbarer Nachbarschaft der Erblasserin und war letztlich für deren Versorgung neben den Pflegekräften zuständig. In dieser Situation, in der sich ein Kind in gesteigertem Maße um die Mutter kümmert und nicht lediglich über eine Bankvollmacht verfügt, liegt ein besonderes Vertrauensverhältnis vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Beauftragte später Rechenschaft über die Abholung des Bargeldes oder die etwaige Verwendung der abgehobenen Beträge gegenüber der Erblasserin ablegen wollte, sind nicht ersichtlich.
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    An dieser rechtlichen Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass der vorgenannte Grundsatz, wonach keine Auskunftspflicht wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses besteht, dann nicht mehr gilt, wenn Tatsachen feststehen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung Anlass geben (BGH NJW 1963, 950; OLG Hamm ZEV 2008, 600, 601). Diese Einschränkung, die von der Rechtsprechung angenommen wurde, um dem Einwand zu begegnen, dass es treuwidrig ist, einen an sich bestehenden, aber jahrelang nicht geltend gemachten Auskunftsanspruch, nunmehr geltend zu machen (BGH a.a.O.), gilt auch hier. Hintergrund der vorgenannten Rechtsprechung ist, dass derjenige, der sich auf ein in Anspruch genommenes Vertrauen beruft, welches dazu führen soll, dass er nicht auskunftspflichtig ist, sich nicht auf dieses Vertrauen berufen können soll, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass er das Vertrauen missbraucht hat. Diese Überlegung greift dann aber auch bei der Entscheidung der Frage, ob man sich auf ein Vertrauensverhältnis berufen kann, welches grundsätzlich dazu führt, dass kein Auftrag vorliegt und damit auch kein Auskunftsanspruch besteht.
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    Anhaltspunkte für derartige Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagten hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Überlassung von 50.000,- € an die Beklagte im Jahr 2003 und dem anschließenden Rechtsstreit im Jahr 2006, der durch Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte endete, rechtfertigen eine solche Annahme nicht. Dies folgt schon daraus, dass die Erblasserin trotz der bekannten Umstände der Finanztransaktion der Beklagten und des anschließenden Rechtsstreits daran festgehalten hat, dass sich die Beklagte weiter um sie kümmert. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die Erblasserin danach misstrauisch geworden sei oder nunmehr eine irgendwie geartete Rechenschaft verlangt habe. Sie hat vielmehr der Beklagten im Jahr 2009 eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt und hiermit ihr weiterhin bestehendes Vertrauen zum Ausdruck gebracht.
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    Gleiches gilt auch für die Zahlung der durch den seinerzeitigen Rechtsstreit angefallenen Kosten, die die Beklagte per 13.09.2007 vom Konto der Erblasserin beglichen hat, was auch durch einen Kontoauszug transparent war.
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    Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die Beklagte eine „Behältergemeinschaft“ in Bezug auf die Abfalltonnen mit der Erblasserin gebildet hat, ergeben sich daraus schon keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagten. Die Bildung der vorgenannten Gemeinschaft war offenbar und transparent durch die entsprechenden Bescheide. Selbst wenn es so wäre, wofür es schon an greifbaren Anhaltspunkten fehlt, dass die Beklagte ihren Anteil der Erblasserin nicht ersetzt hat, ergeben sich allein daraus keine durchgreifenden Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagten bei der Abwicklung der Angelegenheiten der Erblasserin.
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    Soweit es um die Berechnung von Arbeiten an der Heizung geht, führt der Vortrag des Klägers nicht weiter, weil es sich um Vorgänge handelt, die sich auf die Zeit nach dem Tod der Erblasserin beziehen.
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    Soweit das Landgericht das Auftragsverhältnis für die Zeit ab dem 17.06.2009 darin gesehen hat, dass die Erblasserin eine Notarurkunde unterschrieben hat, die mit „Vorsorgevollmacht und Auftrag“ überschrieben ist, ist dem nicht zu folgen. Die in der Notarurkunde geregelte Generalvollmacht war erkennbar als Vorsorgevollmacht gedacht. Das ergibt sich aus der Überschrift und § 4 des Notarvertrages. Es wird in der Literatur diskutiert, ob und wie man es rechtsgeschäftlich ausgestalten kann, dass der Bevollmächtigte erst im Vorsorgefall die Vollmacht nutzen kann. Hierbei wird erwogen, von der Regelung einer bedingten Vollmacht Abstand zu nehmen und dafür die entsprechende Begrenzung im Innenverhältnis vorzusehen (vgl. Schwab in, MüKo, BGB, 6. Aufl. § 1896 Rz 55). Dieses Lösungsmodell hat der Notar offenbar gewählt. Das bedeutet, dass im Innenverhältnis die Regelung bestand, dass erst im Vorsorgefall der umfassende Auftrag erteilt wird. Dass dieser Vorsorgefall bis zum Tod der Erblasserin eingetreten ist, haben die Parteien nicht vorgetragen.
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    Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen von einer Auskunfts- bzw. Rechnungslegungspflicht ausginge, dann wäre diese erfüllt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass das abgehobene Bargeld weitgehend zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs ausgegeben worden sei. Ferner sei davon, soweit die B nicht direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet habe, auch das Pflegepersonal bezahlt worden. Dies gelte insbesondere für 2 Pflegekräfte, die nicht durch die Pflegekasse bezahlt worden seien. Es hätten sich nie größere Beträge auf dem Konto befunden, sondern die Ausgaben hätten sich im Rahmen der Einnahmen gehalten. Die Beklagte hat ferner vorgetragen, dass sie der Erblasserin sogar noch Zuschüsse gewährt habe. Ferner hat sie eine Aufstellung der „ungefähren“ Ausgaben vorgelegt.
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    Damit hat die Beklagte ihrer Auskunftspflicht genüge getan. Aus den Angaben lässt sich ersehen, dass die laufenden Barabhebungen, die sich aus der vom Kläger vorgelegten Liste ergeben, in etwa den laufenden Einnahmen der Erblasserin entsprachen. Die Angaben der Beklagten sind auch ausreichend. Es zeigt sich, dass es sich um wiederkehrende Ausgaben der Haushaltsführung handelt. Insofern kann kaum erwartet werden, dass man über jede kleine Ausgabe genau Buch führt und jeden gekauften Artikel genau buchhalterisch erfasst. Jedenfalls müssen hier die besonderen oben genannten Umstände des besonderen Vertrauensverhältnisses berücksichtigt werden. Insofern ist es auch nicht zumutbar, der Beklagten aufzuerlegen, Belege einzureichen.
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    2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Auskunft aus §§ 259, 242 BGB.
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    Nach den vorgenannten Vorschriften ergibt sich aus Treu und Glauben immer dann eine Auskunftspflicht, wenn es die Rechtsbeziehungen der Parteien mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH NJW 1954, 70; OLG Düsseldorf, ZEV 2007, 184, 185). In diesem Zusammenhang ist erforderlich, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Palandt, BGB, 65. Aufl., § 261 Rn. 9). Es reicht nicht aus, dass der eine über Informationen verfügt, die der andere benötigt (BGH NJW 1980, 2463).
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    Zwischen den Miterben, um die es sich bei den Parteien handelt, besteht keine solche Sonderverbindung, die einen allgemeinen Auskunftsanspruch begründet (BGH NJW-RR 1989, 450; Weidlich in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 2038, Rz 14).
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    Im Übrigen gilt auch hier, dass der -unterstellte- Anspruch aus den oben genannten Gründen erfüllt ist.
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    III.
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    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, wobei angesichts der Tatsache, dass sich der Rechtsstreit erster Instanz bislang nur über die erste Stufe der Stufenklage verhält, derzeit nur über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.
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    Die Bemessung des Berufungsstreitwerts beruht auf § 48 GKG, § 3 ZPO. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Bemessung des Streitwerts in der Berufungsinstanz vorliegend nicht auf das Angriffsinteresse des Klägers an. Im hiesigen Berufungsverfahren ist das Abwehrinteresse der Beklagten als Berufungsklägerin maßgeblich (vgl. Herget in: Zöller, 29. Aufl., ZPO, § 3 Rz 16 Stichwort „Auskunft“). Dieses bemisst sich in erster Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für den in erster Instanz zur Auskunft und Rechenschaftslegung Verurteilten entsteht, um der entsprechenden Verpflichtung nachzukommen (Herget, a.a.O. mwN).