· Fachbeitrag · Bestattungsverfügung
Einzelheiten zur Bestattung kann der Erblasser zu Lebzeiten durch Verfügung regeln
von RA, VorsRiLG a.D. Uwe Gottwald, Vallendar
| Viele Menschen kümmern sich nicht darum, unter welchen Umständen sie bestattet werden sollen. Folge ist, dass die Angehörigen angesichts ihrer seelischen Belastung, des bestehenden Zeitdrucks in den ersten Tagen nach dem Tod des Erblassers und wegen der entstehenden Kosten oft nicht alle Wünsche des Verstorbenen angemessen umsetzen können. Eine zu Lebzeiten errichtete Bestattungsverfügung garantiert eine Umsetzung der Wünsche und ist für Hinterbliebene hilfreich und beruhigend. Mögliche Inhalte der Verfügung werden im Folgenden angesprochen. |
1. Form und Aufbewahrung der Verfügung
Die Bestattungsverfügung sollte schriftlich verfasst und vom Verfügenden unterschrieben sein. Sie sollte nicht mit einem Testament verbunden und auch nicht Bestandteil eines Testaments sein, weil - falls das Testament in öffentliche Verwahrung gegeben wird - es nicht zeitnah mit dem Tod des Verfügenden eröffnet und damit einem größeren Personenkreis bekannt gegeben wird. Der Verfügende sollte das Original der Verfügung bei seinen persönlichen Unterlagen verwahren. Es empfiehlt sich, wenn Totenfürsorgeberechtigte bestimmt sind, diesen bereits zu Lebzeiten eine Kopie der Bestattungsverfügung zu überlassen.
2. Bestattungspflicht ist von der Totenfürsorge abzugrenzen
Neben die Bestattungspflicht tritt die weitergehende Totenfürsorgepflicht. Die zuständigen Personenkreise und die Aufgaben decken sich weitgehend.
a) Bestattungspflicht
Die Bestattungspflicht des Leichnams ist öffentlich-rechtlicher Natur und in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Bestimmt ist, wer Verantwortung für den Leichnam vom Tod des Verstorbenen bis zur Bestattung hat und zur Vornahme der Bestattung verpflichtet ist. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 BestG NRW sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (die Hinterbliebenen) bestattungspflichtig. Laut § 8 Abs. 1 S. 2 BestG NRW tritt nachrangig die örtliche Ordnungsbehörde ein.
b) Totenfürsorge
Das Recht der Totenfürsorge geht, was den Kreis der Personen der Berechtigten betrifft, grundsätzlich mit dem des Personenkreises der Bestattungspflichtigen einher. Sie umfasst - weiter als die bloße Bestattungspflicht - das Recht, die Einzelheiten der Bestattung (Art und Weise sowie deren Ort) einschließlich der Bestattungsfeierlichkeiten sowie der Auswahl des Grabsteins und die Grabgestaltung mitsamt der Grabpflege zu bestimmen.
3. Erblasser kann Recht der Totenfürsorge beeinflussen
Während die Auswahl der Personen der öffentlich-rechtlich festgelegten Bestattungspflichtigen nicht disponibel ist, kann der Verstorbene zu Lebzeiten bestimmen, was mit seinem Leichnam nach seinem Tod geschehen soll.
a) Vorrang des Willens des Verstorbenen
Der Erblasser kann die Art und Weise der Bestattung, ihren Ort, weitere Einzelheiten sowie die Gestaltung des Grabsteins und des Grabs festlegen (vgl. etwa § 12 Abs. 1 BestG NRW). Dieses Recht wird allgemein als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts angesehen. Lediglich, wenn der Verstorbene dieses Recht nicht ausgeübt hat, ist der Kreis der Bestattungspflichtigen und Totenfürsorgeberechtigten identisch. Nach § 12 Abs. 2 BestG NRW entscheiden die Hinterbliebenen in der Rangfolge des § 8 Abs. 1 BestG NRW, wenn keine Willensbekundung des Verstorbenen bekannt ist. Veranlasst die Gemeinde die Bestattung, entscheidet sie unter Beachtung der Willensbekundung.
b) Bestattungsverfügung
Die Übertragung des Rechts der Totenfürsorge durch den Verstorbenen geschieht durch die Bestattungsverfügung, meist verbunden mit den Anweisungen zu dem Umgang mit dem Leichnam. Wenn auch eine Form nicht bestimmt ist, sollten die unter 1. dieses Beitrags (S. 29) gegebenen Empfehlungen eingehalten werden.
Die Bestattungsverfügung sollte als Mindestinhalt enthalten:
- Überschrift „Bestattungsverfügung“ oder „Wünsche zu meiner Bestattung“ (oder ähnlich),
- Name, Geburtsdatum und Anschrift des Verfügenden,
- Bestimmung der Bestattungsart,
- Bestimmung des Bestattungsorts,
- Ort, Datum und Unterschrift.
Musterformulierung / Bestattungsverfügung |
Wünsche zu meiner Bestattung Ich bestimme für den Fall meines Todes folgende Vorgehensweise bezüglich der Bestattung meiner körperlichen Überreste: Zum alleinigen Totenfürsorgeberechtigten und zur Umsetzung der nachfolgenden Anordnungen bestimme ich ... (Name und Anschrift) alternativ: Zum alleinigen Totenfürsorgeberechtigten und zur Umsetzung der nachfolgenden Anordnungen bestimme ich den Bestattungsunternehmer ... (Name und Anschrift) gemäß der im Bestattungsvertrag vom ... getroffenen Anordnungen. |
Checkliste / Punkte, die geregelt werden sollten |
Nach meinem Tod möchte ich wie folgt bestattet werden:
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4. Bei der Einäscherung anfallende Edelmetalle bedenken
Besondere Edelmetalle, die bei der Einäscherung anfallen, geraten häufig in Vergessenheit. Zu denken ist hier etwa an verbleibendes Zahngold, an Hüftgelenke oder andere Prothesen aus Edelmetall.
a) Eigentums- und Aneignungsrechte an den verbleibenden Metallen
Bei den bei der Einäscherung vorgefundenen Metallteilen (im Wesentlichen und am werthaltigsten ist das Zahngold) handelt es sich um herrenlose Sachen, bei denen ein Aneignungsrecht des/der Totenfürsorgeberechtigten besteht (Gottwald, NJW 12, 2231). Mit der Aneignung wird der Totenfürsorgeberechtigte Eigentümer des Zahngolds. Er muss dieses Aneignungsrecht nicht ausüben, sondern kann die Ausübung dem Betreiber des Krematoriums gestatten mit der Maßgabe, dass der Erlös an ihn herauszugeben ist.
b) Gestaltungsmöglichkeiten zu Lebzeiten des Verstorbenen
In der Bestattungsverfügung kann der Verstorbene damit zu seinen Lebzeiten die Verwendung des Zahngolds bestimmen. Hierzu bieten sich Anordnungen wie folgt an.
Musterformulierung / Verwendung von Edelmetallen |
Ich möchte, dass das nach meiner Einäscherung verbleibende Zahngold und sonstige Edelmetalle mit der Urne beigesetzt werden. oder: Ich möchte, dass der Totenfürsorgeberechtigte das Aneignungsrecht ausübt und das Zahngold veräußert. Der Erlös soll zur Zahlung der Bestattungskosten verwendet werden. oder: Ich möchte, dass der Totenfürsorgeberechtigte das Aneignungsrecht dem Betreiber des Krematoriums mit der Maßgabe überträgt, dass der Erlös aus dem Verkauf desselben mit den Kosten der Einäscherung zu verrechnen ist. Ein Überschuss ist an den Totenfürsorgeberechtigten auszuzahlen. Dieser soll den Betrag zu den übrigen Bestattungskosten beisteuern. |
c) Fehlende Regelung: Bestimmungsrecht der Totenfürsorgeberechtigten
Hat der Verstorbene keine Bestattungsverfügung errichtet und sich auch nicht anders hinsichtlich der Verwendung des nach der Einäscherung verbleibenden Edelmetalls geäußert, obliegt das Recht der Totenfürsorge nach Gewohnheitsrecht den nächsten Angehörigen und nicht etwa den Erben. Die Angehörigen haben in der für die Bestattungspflicht geltenden Reihenfolge (vgl. etwa § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 S. 1 BestG NRW) zu entscheiden, ob sie das ihnen zustehende Aneignungsrecht ausüben. Mit dem Verkaufserlös können sie zu den Kosten der Bestattung beitragen.
Unterlassen sie die Ausübung des Aneignungsrechts, sollten sie gegenüber dem Krematoriumsbetreiber darauf bestehen, die Edelmetalle (jedenfalls das Zahngold) mit in die Urne zu geben. Unternehmen sie nach dem Auftrag zur Einäscherung nichts, wird der Betreiber des Krematoriums das Zahngold verwerten und den Erlös eventuell einem guten Zweck zuführen.
Weiterführende Hinweise
- EE 12, 164, zu Aufwendungsersatzansprüchen wegen Bestattungskosten
- EE 12, 138, Basics zu trans- und postmortalen Vollmachten
- EE 12, 101, zu relevanten Maßnahmen des potenziellen Erben nach Tod des Erblassers
- EE 09, 215, zur Haftung für Beerdingungskosten
- EE 06, 206, zu Streitigkeiten um die Grabpflege
- EE 06, 55, Basiswissen zu Regelungsbereichen nach einem Todesfall