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  • · Nachricht · Erbschein

    Kein Nacherbenvermerk bei Übertragung der Nacherbenrechte auf den Vorerben

    | Veräußert der Nacherbe seine Nacherbenrechte an den Vorerben, ist diesem auf Antrag ein Erbschein ohne Nacherbenvermerk zu erteilen. So lautet die Essenz eines aktuellen Urteils des OLG Braunschweig. |

     

    Der Erblasser hatte mit notariell beurkundetem Erbvertrag seine Ehefrau als alleinige Vorerbin eingesetzt und als Nacherben seinen Sohn bestimmt. Nach dem Tod des Erblassers übertrug sein Sohn mit notarieller Urkunde seine Nacherbenrechte gegen Zahlung von 10.000 EUR auf die Vorerbin. Beide sind dabei davon ausgegangen, dass dies der Hälfte des Verkehrswertes der zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnung entsprach.

     

    Die als Vorerbin eingesetzte Ehefrau beantragte nunmehr die Erteilung eines Erbscheins ohne Nacherbenvermerk, der sie als Alleinerbin ausweist. Das Nachlassgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, der Erblasser habe die Eigentumswohnung in der engsten Familie halten wollen. Dies spreche gegen eine generelle Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft. Mögliche Abkömmlinge des Sohnes des Erblassers seien deshalb als mögliche Ersatznacherben in den Erbschein aufzunehmen. Gegen diesen Beschluss hat die Vorerbin Beschwerde eingelegt.