· Nachricht · Schenkung
Oma spart für Enkel ‒ kein Schenkungsprivileg nach § 534 BGB
| Nach einer Entscheidung des OLG Celle kann der Schenker regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau nach § 528 BGBzurückfordern, wenn er selbst bedürftig wird (OLG Celle 13.2.20, 6 U 76/19, Abruf-Nr. 214678 ). |
Eine Großmutter (G) hatte für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 EUR eingezahlt, um für die Enkel Kapital anzusparen. Zu dieser Zeit bezog G eine Rente von etwa 1.250 EUR. Nach der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung hatte sie die Zahlungen eingestellt. Sie konnte die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Deshalb kam der zuständige Träger der Sozialhilfe für diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln vor dem LG die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren (§ 529 BGB) auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hatte. Das LG hatte die Klage abgewiesen, weil es sich bei den geleisteten Zahlungen um sog. „Anstandsschenkungen“ i. S. d. § 534 BGB handele, die nach dem Gesetz nicht zurückgefordert werden könnten.
Auf die Berufung des Trägers der Sozialhilfe hat das OLG Celle das Urteil abgeändert und die beiden Enkel zur Zahlung der zurückgeforderten Beträge nebst Zinsen verurteilt. Es hat die Auffassung vertreten, dass die über mehrere Jahre monatlich geleisteten Zahlungen an die Enkel zum Kapitalaufbau keine „privilegierten Schenkungen“ i. S. v. § 534 BGB darstellten und der Träger der Sozialhilfe diese deshalb von den beschenkten Enkeln zurückfordern könne, wenn der Schenker selbst bedürftig werde und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger beziehe.
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